Baurecht

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Boardinghouse

Aktenzeichen  M 9 K 18.2511

Datum:
16.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40818
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 8
BayBO Art. 64 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Die fortgesetzte Nutzung von ehemaligen Betriebsinhaberwohnungen durch ehemalige Betriebsinhaber und deren Angehörige führt nicht dazu, dass sich der Gebietscharakter ändert. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nicht betriebsbezogene Wohnnutzung steht einer Einstufung als Gewerbegebiet nicht grundsätzlich zwingend entgegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zukünftige Planungsabsichten haben keine Auswirkungen auf die Prägung der näheren Umgebung. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Boardinghouse stellt eine in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung dar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in ein Boardinghouse aus Art. 68 Abs. Satz 1 BayBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Vorliegend stimmt das Vorhaben nicht mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB überein (a). Des Weiteren fehlt ein ordnungsgemäßer Bauantrag nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 1 Abs. 4 BauVorlV (b).
a) Das Vorhaben liegt unstreitig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art der baulichen Nutzung beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO entspricht (aa). Die Art der baulichen Nutzung des Vorhabens entspricht einer Wohnnutzung (bb). Diese Wohnnutzung ist in dem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
aa) Nach den Feststellungen des Augenscheins entspricht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem Gewerbegebiet. Die Umgebung ist durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe geprägt. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO).
Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2).
Nach dem Ergebnis des Augenscheins geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass vorliegend die für die Art der baulichen Nutzung maßgeblich nähere Umgebung den Bereich nordöstlich der I.-Str. vom Gebäude auf der FlNr. 1113/1 der Gemarkung H. bis zum Gebäude auf der FlNr. 1103/7 der Gemarkung H. umfasst.
Die so bestimmte nähere Umgebung wird durch die vorhandenen Gewerbebetriebe geprägt.
Schon auf dem Vorhabengrundstück selbst befinden sich ein Post-Zustellstützpunkt, eine TÜV-Prüfstelle für Kfz und ein Sanitärgroßhandel. Das früher auf dem Vorhabengrundstück ein Mehrfamilienhaus gestanden hat ist für die Prägung der näheren Umgebung unbeachtlich. Das Mehrfamilienhaus wurde abgerissen und durch die gewerblich genutzten Gebäude ersetzt. Maßgeblich für die Prägung der Umgebung ist die tatsächlich vorhandene Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5/98 – juris Rn. 22). Eine nachprägende Wirkung des Mehrfamilienhauses liegt aufgrund der bereits wieder erfolgten anderen Bebauung offensichtlich nicht vor. Nach der Verkehrsanschauung wird keinesfalls mehr damit gerechnet, dass das Mehrfamilienhaus auf dem Vorhabengrundstück wiedererrichtet wird.
Nordwestlich vom Vorhabengrundstück an der Straße gelegen befindet sich ein Containerlager eines Entsorgungsbetriebes und eine Kfz-Werkstatt. Südöstlich direkt an der Straße gelegen befindet sich eine weitere Kfz-Werkstatt, ein Bike-Shop und ein Sanitätshaus. Diese diversen für ein Gewerbegebiet typischen Betriebe prägen die nähere Umgebung. Der Technische Umweltschutz hat in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass bei der baurechtlichen Genehmigung der Betriebe von einer Situierung in einem Gewerbegebiet ausgegangen wurde und die Betriebe auch nur in einem Gewerbegebiet zulässig seien (Bl. 224 f. d. BA). Die zu diesen aktuellen Betrieben dazugehörigen vorhandenen Betriebsinhaberwohnungen und die Hausmeisterwohnung sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig und ändern die gewerbliche Prägung in der näheren Umgebung nicht. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, in einem Gewerbegebiet zugelassen werden.
Die weiteren vorhandenen Wohnnutzungen durch die ehemaligen Betriebsinhaber von den inzwischen eingestellten Betrieben auf den FlNr. 1113/1, 1103/18 und 1103/20 der Gemarkung H. führen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mehr entspricht. Diese Wohnnutzungen stellten ursprünglich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Wohnungen dar. Die dazugehörigen Betriebe (Busunternehmen, Schreinerei und Betonwerk) wurden aber inzwischen aufgegeben.
Zwar stellt die Umwandlung einer betriebsbezogenen Wohnung in eine allgemeine Wohnung eine Nutzungsänderung i.S.d § 29 Abs. 1 BauGB dar und diese Nutzungsänderung ist grundsätzlich unzulässig, da das allgemeine Wohnen im Gewerbegebiet nicht vorgesehen ist (Schmidt-Bleker in: BeckOK BauNVO, 23. Ed. 15.9.2020, BauNVO § 8 Rn. 191). Gerade bei einer langjährigen Nutzung als Betriebsleiterwohnung und der fortgesetzten Nutzung nach Einstellung des Betriebes durch die ehemaligen Betriebsleiter und ihre Familienangehörigen, ist dies aber im Einzelfall anders zu beurteilen. Trotz des Anspruchs auf Gebietserhaltung ist in solchen Situationen im Einzelfall dann keine Nutzungsuntersagung gegen die Wohnnutzung nach Einstellung des Betriebs geboten (vgl. OVG NW, U.v. 28.5.2009 – 10 A 971/08 – juris Rn. 53).
Die fortgesetzte Nutzung der drei ehemaligen Betriebsinhaberwohnungen durch zwei der ehemaligen Betriebsinhaber und eine Angehörige des ehemaligen Inhabers in einem ansonsten typischen Gewerbegebiet führt vorliegend nicht dazu, dass der Gebietscharakter sich ändert. Diese Wohnnutzungen haben in quantitativer und qualitativer Hinsicht nur wenig Einfluss auf den Charakter ihrer Umgebung. Insoweit sind diese Wohnnutzungen durch die ehemaligen Betriebsinhaber einzigartig. Sie können keinen Bezugsfall begründen, da die Wohnnutzungen, ohne aktuellen Bezug zu einem Betrieb, erst nach jahrelanger Nutzung im Zusammenhang mit den ehemaligen Betrieben entstanden sind. Eine „reine“ Wohnnutzung liegt im Hinblick auf diese Vergangenheit eben nicht vor. Nach der Verkehrsanschauung werden diese Wohnnutzungen weiterhin mit den aufgegebenen Betrieben verbunden und es wird nicht erwartet, dass dort zukünftig Personen wohnen, welche in keiner Beziehung zu den alten oder aktuellen Betrieben stehen (zur Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung bei aufgegebenen Nutzungen vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5/98 – juris Rn. 22).
Darüber hinaus steht eine nicht betriebsbezogene Wohnnutzung einer Einstufung als Gewerbegebiet nicht grundsätzlich zwingend entgegen. Eine einzelne Wohnung in einer gewerblich geprägten Umgebung muss als sogenannter Fremdkörper den Gebietscharakter nicht mitbestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris Rn. 24). Und auch mehrere nicht betriebsbezogene Wohnnutzungen können Fremdkörper ohne prägende Wirkung darstellen. Die Annahme der „Einzigartigkeit“ von baulichen Anlagen, die als „Fremdkörper“ anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese „völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen“, in einem „auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung“ stehen und deshalb „den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können“; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung – ohne tonangebend zu sein – herausfallen (OVG SH, B.v. 6.7.2011 – 1 LA 41/11, BeckRS 2011, 54233, beck-online).
Die drei Wohngebäude sind nach dem Eindruck beim Augenschein durch ihre Situierung und äußere Erscheinung nicht tonangebend in der näheren Umgebung, sondern verschwinden hinter den vorhandenen Gewerbebetrieben.
Aufgrund der Kombination aus Fortbestehen von ehemaligen Betriebsinhaberwohnungen und dem anderenfalls nach dem Ergebnis des Augenscheins auffälligen Kontrast dieser Wohnnutzung zum ansonsten typischen Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO handelt es sich vorliegend deswegen um ein faktisches Gewerbegebiet. Durch den Fortbestand dieser ehemaligen Betriebsinhaberwohnnutzungen hat sich die gewerbliche Prägung der näheren Umgebung nicht geändert.
Unbeachtlich ist, dass die Beigeladene im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ein Mischgebiet festsetzen wollte. Zukünftige Planungsabsichten haben keine Auswirkungen auf die Prägung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgeblich ist die vorhandene tatsächliche Bebauung (Söfker in: EZBK, 138. EL Mai 2020, BauGB § 34 Rn. 35). Einen Niederschlag in der maßgeblichen vorhandenen Bebauung haben diese inzwischen auch wieder aufgegebenen Planungsabsichten nicht gefunden.
Diesbezüglich sei angemerkt, dass schon die Art der vorhandenen Betriebe einer Einstufung als Mischgebiet, wie von der Klägerin vorgetragen, entgegensteht. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Bei den bereits vorhanden Betrieben ist davon auszugehen, dass diese als das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb in einem Mischgebiet unzulässig sind. (vgl. Stellungnahme der Technische Umweltschutz vom 7. Dezember 2017, Bl. 224 f. d. BA). Bei unzutreffender Ablehnung eines faktischen Gewerbegebietes, wie durch die Klägerin, käme somit allenfalls eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage in Betracht.
bb) Das geplante Boardinghouse stellt eine in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung dar.
Ein Boardinghouse ist eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb. Die schwerpunktmäßige Zuordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist das Nutzungskonzept. Der darin vom Bauherrn angegebene Nutzungszweck des Vorhabens muss sich innerhalb des objektiv Möglichen halten. Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (VGH BW, B.v. 17.1.2017 – 8 S 1641/16 – juris).
Das Nutzungskonzept der Klägerin sieht vorwiegend eine Nutzung der elf Appartements durch das Personal des nahegelegenen Krankenhauses A. vor. Alle Appartements bieten nach Größe und Ausstattung die Möglichkeit zu einer unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Die vier kleinsten Apartments haben eine Größe von 31,05 m2. Alle Appartements sollen nach den Bauvorlagen mit einer eigenständigen Kochgelegenheit ausgestattet sein. Hoteltypische Gemeinschaftsräume (Frühstücksraum etc.) sind im Gebäude selbst nicht vorgesehen. Auch hoteltypische Serviceleistungen sind von der Klägerin nicht in einem relevanten Umfang vorgesehen. Im Gebäude sind hierfür keine Räumlichkeiten (Lagerräume für Servicegerätschäften etc.) vorhanden.
Nach dem Nutzungskonzept, dass auf eine längerfristige Überlassung an Pflegeschüler und anderem Personal des Krankenhauses ausgelegt ist, der Ausstattung aller Appartements sowie der räumlichen Struktur liegt im Ergebnis eine Wohnnutzung und kein Beherbergungsbetrieb vor.
b) Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung, da es an einem ordnungsgemäßen Bauantrag fehlt.
Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Sowohl für die Beantwortung der Frage der Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB als auch die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO durch die an die Betriebe heranrückende Wohnbebauung wäre eine schalltechnische Untersuchung für die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich gewesen.
Ein Verlangen der schalltechnischen Untersuchung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV durch das Landratsamt konnte nur unterbleiben, da das Vorhaben schon aufgrund § 8 BauNVO nicht zulässig ist (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, 137. EL Juli 2020, BayBO Art. 64 Rn. 70). Ohne eine schalltechnische Untersuchung fehlt es aber an einem ordnungsgemäßen Bauantrag.
Nach dem Ergebnis des Augenscheins wäre das Vorhaben erheblichen Schallimmissionen ausgesetzt, sodass die Prüfung der Einhaltung der zulässige Grenzwert durch eine schalltechnische Untersuchung zwingend erforderlich ist. Nach dem Eindruck vor Ort geht das Gericht dabei davon aus, dass die zulässigen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Aus den vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Wohnnutzungen weiter südlich entlang der Straße sind keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Lärmbelastung auf dem Vorhabengrundstück möglich.
2. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sodass es mangels Kostenrisiko nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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