Baurecht

Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen Genehmigung einer Windkraftanlage

Aktenzeichen  22 ZB 16.627

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 108369
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3

 

Leitsatz

Ein aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ggf. resultierendes subjektives Abwehrrecht einer Gemeinde, die von einer durch diese Vorschrift zuerkannten Widerspruchsmöglichkeit in rechtlich beachtlicher Weise Gebrauch gemacht hat, kann nicht dahin gehen, dass sie allein wegen der erfolgten Ausübung dieser Befugnis verlangen kann, dass – unabhängig davon, ob ihre geschützten Belange überhaupt betroffen sein können – die Genehmigung eines konkreten Vorhabens unterbleibt, das den in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhält. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 15.3313 2016-01-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger grenzt mit seinem Gemeindegebiet an das sich östlich hiervon erstreckende Gemeindegebiet der Beigeladenen an.
Am 30. Oktober 2014 setzte die Beigeladene für Teile ihres Gebiets einen sachlichen Teilflächennutzungsplan in Kraft, der die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand hat. Die westliche Grenze dieser Konzentrationsfläche ist zumindest teilweise mit der Grenze zwischen den Gebieten des Klägers und der Beigeladenen identisch. Aussagen über die maximal zulässige Höhe von Windkraftanlagen innerhalb seines Geltungsbereichs enthält der Teilflächennutzungsplan nicht.
Am 16. Dezember 2014 beschloss der Marktgemeinderat des Klägers, der Fortgeltung der Darstellung in diesem Teilflächennutzungsplan gemäß Art. 84 Abs. 4 Nr. 3 BayBO zu widersprechen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf vom 23. Januar 2015 bekanntgemacht. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Abstand zwischen der äußersten westlichen Begrenzung der Konzentrationsfläche und dem östlichsten Gebäude des in seinem Gebiet liegenden Ortsteils Frankenhofen betrage nur rund 1100 m. Damit werde bei ca. 200 m hohen Windkraftanlagen der in Art. 82 Abs. 1 BayBO geregelte Abstand von 10 H unterschritten.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Landsberg a. Lech der Beigeladenen auf deren Antrag vom 20. März 2015 hin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 115,7 m auf einem im Bereich des Teilflächennutzungsplans liegenden Grundstück. Den Antragsunterlagen zufolge beträgt der Abstand dieser Anlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Frankenhofen zwischen 2000,37 m und 2068,00 m.
Das Landratsamt vertrat in den Bescheidsgründen die Auffassung, an den Standorten der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen greife die sich aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO ergebende Abstandsregelung nicht ein, da der Widerspruch des Klägers die Rechtswirkung des Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nur innerhalb eines Abstands von 2000 m von der in seinem Gebiet vorhandenen, geschützten Wohnbebauung habe beseitigen können.
Die gegen den Bescheid vom 1. Juli 2015 erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 19. Januar 2016 als unzulässig ab, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht einmal möglicherweise in eigenen Rechten verletzt werde. Als Nachbargemeinde könne er sich lediglich auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Selbstgestaltungsrecht berufen, bei dem es sich um einen ungeschriebenen öffentlichen Belang im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB handele. Dies setze allerdings voraus, dass die Nachbargemeinde durch Maßnahmen betroffen werde, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern würden. Das Vorhaben der Beigeladenen rufe keine derart gravierenden Auswirkungen auf dem Gebiet des Klägers hervor, als dass hierdurch ein Planungserfordernis ausgelöst oder in das Selbstgestaltungsrecht des Klägers eingegriffen werde.
Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus Art. 82 BayBO. Es könne dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO erfüllt seien, ob namentlich das im Halbsatz 2 dieser Bestimmung erwähnte „2000-m-Kriterium“ so zu verstehen sei, dass es sich auf die Entfernung zwischen den Vorhabensstandorten und dem nächstgelegenen, gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO berücksichtigungsfähigen Wohngebäude beziehe, oder ob der Abstand zwischen einem solchen Wohngebäude und der Grenze der Konzentrationsfläche maßgeblich sei. Sollte mit dem Kläger von dem letztgenannten Gesetzesverständnis auszugehen sein, würde dies lediglich dazu führen, dass für das Vorhaben die sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergebende Privilegierung entfiele. Ein daraus resultierender objektiver Rechtsverstoß verleihe dem Kläger jedoch kein subjektives Abwehrrecht.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil vom 19. Januar 2016 zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Zulassungsantrag abzulehnen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da durch die Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan werden.
1. Für grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Frage, „ob Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO einer Gemeinde, die Widerspruch gegen eine nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 BayBO zu qualifizierende Planung der Nachbargemeinde erhoben hat, Drittschutz (und damit eine Klagebefugnis) gegen Vorhaben vermittelt, welche die in Folge des Widerspruchs geltende 10-H-Regelung des Art. 82 Abs. 2 BayBO zu Wohngebäuden auf dem Gebiet der widersprechenden Gemeinde nicht einhalten“. Diese Frage ist entgegen dem Vorbringen in Abschnitt II.2 der Antragsbegründung nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999) sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 (4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25) eindeutig beantworten lässt und somit die Rechtssache mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Damit der vom Kläger in der Antragsbegründung aufgeworfenen Frage Entscheidungserheblichkeit zukommt, muss unterstellt werden, dass zwei Vorfragen zu seinen Gunsten zu beantworten sind. Zum einen ist zu diesem Zweck davon auszugehen, dass Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb gültig ist (bejahend – allerdings beschränkt auf den Prüfungsmaßstab eines „offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zu Bundesrecht“ und mit der Einschränkung, dass ein solcher Widerspruch „jedenfalls nicht ohne Weiteres“ vorliege – BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999 Rn. 181; verneinend Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 82 Rn. 74; Molodovsky in Molodovsky/ Famers, BayBO, Stand August 2016, Art. 82 Rn. 62 und Rn. 70; Grünewald, DVBl 2015, 1353/1357). Zum anderen bedarf es der Unterstellung, dass das Widerspruchsrecht einer Nachbargemeinde nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO bereits dann besteht, wenn zwischen von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden im Gebiet dieser Gemeinde und der diesen Gebäuden nächstliegenden Grenze des örtlichen Geltungsbereichs eines Flächennutzungsplans im Sinn von Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 BayBO eine Entfernung von maximal 2000 m besteht, und dass in diesem Fall ein Widerspruch der Nachbargemeinde die in Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO bezeichneten Wirkungen auch hinsichtlich solcher räumlichen Teile des betroffenen Flächennutzungsplans entfaltet, die jenseits der 2000-m-Zone liegen (so wohl Decker in Simon/ Busse, a.a.O. Art. 82 Rn. 76). Sollte – was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen lässt – die letztgenannte Vorschrift demgegenüber so zu verstehen sein, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Widerspruch keine Rechtswirkungen in Bezug auf solche Flächen innerhalb einer Konzentrationszone für die Windkraftnutzung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet, die von dem nächstliegenden, von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäude weiter als 2000 m entfernt sind, wäre der Widerspruch des Klägers unbeachtlich, da alle vier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach den in der Antragsbegründung nicht angegriffenen Angaben im Tatbestand des Urteils vom 19. Januar 2016 gegenüber dem insoweit maßgeblichen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 563/4 der Gemarkung Frankenhofen befindlichen Wohnanwesen einen (wenn auch mit 2000,37 m zum Teil nur ganz geringfügig) größeren Abstand als 2000 m aufweisen. Die in der Antragsbegründung formulierte Fragestellung wäre in diesem Fall entscheidungsunerheblich.
Sollte einer Nachbargemeinde bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ein subjektives Recht darauf zustehen, dass Windkraftanlagen nicht unter Missachtung der Rechtslage genehmigt werden, die durch einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch herbeigeführt wurde, so könnte dieses etwaige Abwehrrecht jedenfalls nicht weiter reichen als der objektive Regelungsgehalt dieser Vorschrift selbst. Bei Ausübung des Widerspruchsrechts der Nachbargemeinde aber bewirkt Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO wegen der in dieser Bestimmung in Verbindung mit den Einleitungsworten des Art. 82 Abs. 4 BayBO enthaltenen doppelten Verneinung, dass die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bezeichnete Rechtsfolge zum Tragen kommt (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999 Rn. 183). Diese aber besteht nicht darin, dass Windkraftanlagen, die zu von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen Abstand einhalten, der geringer ist als das Zehnfache der Anlagenhöhe, schlechthin genehmigungsunfähig sind. Art. 82 Abs. 1 BayBO bewirkt vielmehr, dass von dieser Vorschrift erfasste Anlagen ihre Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verlieren und sich ihre Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120 und 183). Von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfasste Vorhaben werden damit nicht zwangsläufig unzulässig, sondern unterliegen nur deutlich strengeren Genehmigungsvoraussetzungen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120).
Verändert Art. 82 Abs. 1 BayBO aber nur den objektiv-rechtlichen Zulässigkeitsmaßstab für von dieser Vorschrift erfasste Vorhaben, ohne sie als solche für unzulässig zu erklären, so kann ein aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ggf. resultierendes subjektives Abwehrrecht einer Gemeinde, die von einer durch diese Vorschrift zuerkannten Widerspruchsmöglichkeit in rechtlich beachtlicher Weise Gebrauch gemacht hat, ebenfalls nicht dahin gehen, dass sie allein wegen der erfolgten Ausübung dieser Befugnis verlangen kann, dass – unabhängig davon, ob ihre geschützten Belange überhaupt betroffen sein können – die Genehmigung eines konkreten Vorhabens unterbleibt, das den in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhält.
Die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger vertretenen Ansicht, ihm stehe schon allein wegen seines erhobenen Widerspruchs gemäß Art. 84 Abs. 4 Nr. 3 BayBO die Klagebefugnis zu, lässt sich auch nicht mit der in der Antragsbegründung der Sache nach anklingenden Befürchtung rechtfertigen, das durch Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO zuerkannte Widerspruchsrecht liefe leer, wenn Nachbargemeinden die trotz eines solchen Widerspruchs erteilte Genehmigung für eine Windkraftanlage nicht gerichtlich anfechten könnten. Diese Befürchtung ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht ging insoweit zutreffend davon aus, dass dem Kläger ein subjektives Recht, unter Berufung auf das er die der Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte Genehmigung in zulässiger Weise gerichtlich anzugreifen vermöchte, zustehen kann, als Gemeinden, die selbst nicht Standort der streitgegenständlichen Anlage sind, sich mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die behördliche Zulassung eines nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhabens wenden können. Sofern ein solches Projekt keine sonstigen subjektiven Rechte der „Nicht-Standortgemeinde“ (z.B. deren Eigentum) auch nur möglicherweise beeinträchtigt (diesbezügliche Anhaltspunkte trägt die Antragsbegründung nicht vor), kann eine solche Gemeinde geltend machen, die Zulassungsentscheidung verletze sie deshalb in ihren Rechten, weil das Vorhaben eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten Belange auslöse, dass das in § 35 BauGB vorgesehene Entscheidungsprogramm zur Problembewältigung nicht ausreiche, sondern zu diesem Zweck ein planerischer Ausgleich erforderlich sei (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25/30 f.). Im Verhältnis von Gemeinden zueinander kann sich das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis einer förmlichen Planung aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ergeben (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O. S. 31). Handelt es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte, so darf das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O. S. 32). Die Missachtung eines solchermaßen begründeten Planungserfordernisses berührt den durch § 2 Abs. 2 BauGB erfassten Rechtskreis und verletzt dadurch die Nachbargemeinde in ihren Rechten (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O. S. 33); sie kann in solchen Fällen die durch Verwaltungsakt erfolgte Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich mit förmlichen Rechtsbehelfen angreifen (Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 102b; Uechtritz, NVwZ 2003, 176/177).
2. Ob die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt und das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) missachtet, hängt u. a. davon ab, in welcher Weise sich das Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt (BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 25/31).
Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Möglichkeit einer zur Klagebefugnis führenden Rechtsverletzung vorliegend nicht ersichtlich ist. Es hat auf S. 9 des Urteils aufgezeigt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht mit Auswirkungen auf das Gebiet des Klägers einhergeht, die derart gravierend sind, dass sie nur durch eine Bauleitplanung bewältigt werden können. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten; eine Frage grundsätzlicher Bedeutung hat er insoweit nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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