Baurecht

Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bei Rücknahme des Antrags im Beschwerdeverfahren

Aktenzeichen  Verg 01/16

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GWB GWB § 78, § 120 Abs. 2, § 128 Abs. 3 S. 4, S. 5
ZPO ZPO § 101, § 269 Abs. 3

 

Leitsatz

Eine Herabsetzung der von der Vergabekammer festgesetzten Gebühren gem. § 128 Abs. 3 S. 4 GWB kommt bei der Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer ist nach billigem Ermessen gem. § 128 Abs. 3 S. 5 GWB zu entscheiden. (redaktioneller Leitsatz)
Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dasss derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Z3-3/3194/1/48/09/15 2015-12-22 Bes VKSUEDBAYERN Vergabekammer München

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Verg 01/16
Vergabekammer Südbayern – Az: Z3319448-09/15
In dem Nachprüfungsverfahren
betreffend die Vergabe des Projektmanagements nach § 43g EnWG für das Ersatzneubauprojekt einer Hochspannungsleitung verbunden mit einer Leistungserhöhung von 200 kv auf 380 kv
Beteiligte:
1. B. & B. LLP. … Düsseldorf,
– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte: B. & B. LP, Rechtsanwälte Prof. … Hamburg, Gz. …
2. …, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, diese vertreten durch den Präsidenten …
– Antragsgegner und Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Berlin,
3. Bietergemeinschaft besehend aus dem Ingenieurbüro Dipl,-Ing. H. V. GmbH, … München und dem Ingenieurbüro V. VE. GmbH, … Berlin, vertreten durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. V. GmbH, … München, diese wiederum vertreten durch Dipl.-Ing. Martin L.,
– Beigeladene –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Düsseldorf
erlässt der Vergabesenat beim Oberlandesgericht München unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Willner, der Richterin am Oberlandesgericht Schäfer und des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Ramm ohne mündliche Verhandlung
am 08.03.2016
folgenden
Beschluss
I.
Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 22.12.2015, Az.: Z3319448-09/15 ist – mit Ausnahme der darin festgesetzten Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer – infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages wirkungslos geworden.
II.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes) und die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen.
III.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
IV.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
V.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 19.01.2016 den am 04.09.2015 gestellten Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Der Beschluss der Vergabekammer vom 22.12.2015 ist durch die Rücknahme des Antrags hinfällig und gegenstandslos geworden (vgl. Thiele in Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Auflage, § 114, Rn. 55; OLG Düsseldorf vom 09.11.2009, Verg 35/09). Für eine Entscheidung in der Hauptsache ist damit die Grundlage entzogen (vgl. OLG Düsseldorf vom 09.12.2002, Verg 35/02 und vom 29.04.03, Verg 47/02).
Soweit die Vergabekammer die Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzt hat, ist eine Abänderung, insbesondere eine Herabsetzung der Gebühr, dagegen nicht veranlasst. Da der Nachprüfungsantrag erst im Beschwerdeverfahren zurückgenommen wurde, kommt weder eine Reduzierung der Gebühr gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB in Betracht noch wird die Gebührenentscheidung gegenstandslos.
2. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist über die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dass derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen hat. Besondere Umstände, von dieser Regel abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat somit die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer und auch die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Verfahrensziel der Antragstellerin war der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Die Beigeladene hat sich mit anwaltlicher Hilfe aktiv im Verfahren vor der Vergabekammer gegen den Angebotsausschluss verteidigt, weswegen es angemessen erscheint, die Antragstellerin auch mit den notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu belasten.
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären.
4. Entsprechend §§ 269 Abs. 3 ZPO, 120 Abs. 2, 78 GWB, 101 ZPO analog hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen umfassen, zu tragen (Vavra, a. a. O., § 128 Rn. 40 und Rn. 48; OLG München vom 26.10.2012, Verg 20/12).
5. Der Streitwert beträgt 5% der Bruttoauftragssumme, wobei der Wert des Angebotes der Antragstellerin, für das sie den Zuschlag erhalten wollte, maßgeblich ist (§ 50 GKG)


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