Baurecht

Kosten für die Reparatur eines Wasseranschlusses

Aktenzeichen  W 2 K 19.216

Datum:
6.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6552
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Wasserabgabesatzung § 9 Abs. 3
BayVwVfG § 38 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die bloße Behauptung, die Entlüftung der Wasserrohrleitung müsse wegen der exponierten Lage des klägerischen Grundstücks eben dort erfolgen, bedarf mangels fachlich fundierten Vortrags nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.
Die Klage ist unzulässig (geworden); sie ist jedenfalls auch unbegründet.
1. Die zunächst zulässige Klage ist unzulässig geworden.
Der Kläger hat die streitgegenständliche Forderung gegenüber der Beklagten beglichen, aber nicht dargelegt, ob und weshalb er den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Es erfolgte auch keine Mitteilung, ob die laufenden Vergleichsverhandlungen erfolgreich, auf dem Weg zu Erfolg oder nicht erfolgreich waren. Das Gericht geht daher – auch aufgrund der Zustimmung der Klägerseite zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid – davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Das Gericht hat in der Anfrage zum Gerichtsbescheid ausdrücklich auf das entfallene Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen. Dem ist die Klägerseite nicht ansatzweise entgegengetreten.
2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus Folgendem:
2.1 Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Laudenbach (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 5. November 1992, in der Fassung der Änderung zum 8. Juli 2004, werden Grundstücksanschlüsse von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Grundstücksanschlüsse sind nach § 3 EWS die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Absperrvorrichtung im Grundstück bzw. Gebäude.
Nach § 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-WAS) vom 22. Dezember 1995, in der Fassung der Änderung zum 1. Januar 2014, ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in der jeweils tat-sächlichen Höhe zu erstatten, mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt. Der Erstattungsanspruch entsteht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS mit Abschluss der Maßnahme. Schuldner ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS).
2.2 Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGS-EWS steht deshalb der Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.
Dass die Schadensstelle auf dem Grundstück des Klägers FlNr. …5 liegt, kann nicht ernsthaft bestritten werden, denn der Kläger trägt selbst vor, dass die „Arbeiten in seinem Hof“ durchgeführt worden seien. Zudem belegen das die seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Eine weitere Zeugeneinvernahme war deshalb insoweit entbehrlich.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Arbeiten selbst „in Auftrag gegeben“ hat, weil es nach § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS allein Aufgabe der Beklagten ist, die Grundstücksanschlüsse u.a. zu unterhalten, was die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen ersichtlich mit einschließt. Es kommt auch nicht darauf an, was bei einer Besprechung vor Ort – die die Klägerseite zugestanden hat (Schriftsatz vom 16.2.2018, Bl. 131 GA) – (wohl) am 23. Juni 2016 im Beisein des Kämmerers der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach und des Wasserwartes zusammen mit dem Kläger und seiner Ehefrau besprochen wurde, weil jedenfalls keine die erforderliche Schriftform wahrende Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegt, die Reparaturkosten nicht zu erheben bzw. dass der Schaden von der Beklagten verursacht wurde.
Deshalb war auch die Einvernahme der Ehefrau des Klägers zum Inhalt dieses Gesprächs nicht erforderlich. Da diese Besprechung jedenfalls vor der Durchführung der Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden hat, hatte der Kläger auch Kenntnis vom Rohrbruch auf seinem Grundstück.
Soweit der Kläger einwendet, der Schaden sei durch eine oder mehrere unsachgemäße Wiederinbetriebnahmen des Wassernetzes durch die Beklagte verursacht, bei denen keine ordnungsgemäße Entlüftung“ erfolgt sei, ist das – wie der Kläger selbst vorträgt – lediglich ein „Verdacht“ (Schriftsatz vom 2.11.2017, Bl. 119 GA). Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, wann und durch welche Inbetriebnahme des Wassernetzes der Schaden verursacht worden sein soll, die seine Behauptung („Verdacht“) belegen bzw. zumindest überwiegend wahrscheinlich machen könnten, hat der Kläger aber schon nicht substantiiert vorgetragen, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018. Auch objektiv gibt es keine Anhaltspunkte für diese Behauptung. Seine Annahme, die Entlüftung müsse in seinem Haus erfolgen, vermag schon in technischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Vielmehr erfolgen solche Entlüftungen – wie seitens des von der Beklagten beigezogenen Dipl. Ing. W. vom Zweckverband …, der die Wasserversorgungsanlage der Beklagten technisch betreut, per Mail am 19. September 2017 nachvollziehbar dargelegt wird – technisch völlig anders, nämlich bereits im Hochbehälter und an besonders exponierten Stellen. Mangels eines fachlich substantiierten Vortrages durch die Klägerseite hat sich für die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers insoweit sachkundig wäre, weshalb eine Zeugeneinvernahme insoweit ebenfalls entbehrlich war.
Es muss auch der Behauptung der Beklagten, die Wasserinstallation im Haus des Klägers habe am 27. Juni 2016 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, nicht weiter nachgegangen werden. Allerdings könnte das die vom Kläger behaupteten Schäden an seiner Hausinstallation (Wasser) durch „auftretende Druckstöße“ erklären.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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