Baurecht

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache, Vorprozessuales Verschulden

Aktenzeichen  M 11 K 20.5390

Datum:
29.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29647
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 154 Abs. 3
VwGO § 155 Abs. 4
VwGO § 161 Abs. 2
BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger erhob im Oktober 2020 Klage gegen einen dem Beigeladenen vom Landratsamt erteilten Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Werkstatt. Der Beigeladene nahm in der Folge seinen Vorbescheidsantrag zurück. Den Vorbescheid gab er ebenfalls zurück. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, der Beklagte stimmte dem zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Da der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten hälftig dem Beklagten und dem Beigeladenen aufzuerlegen. Nach Aktenlage ist offen, ob die Klage Erfolg gehabt hätte. Eine weitere Aufklärung durch Beiziehung der Bauakten ist nach Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr angezeigt. Den Ausführungen des Klägers und des Beigeladenen ist zu entnehmen, dass der Beigeladene dem Kläger vor Erteilung des Vorbescheids die Bauzeichnungen nicht zur Unterschrift vorgelegt hat. Dass der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, von der Anwendung des Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abzusehen (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO), wird weder vom Beigeladenen noch vom Landratsamt behauptet. Dieses hat vielmehr den Vorbescheid dem Kläger förmlich zugestellt. Der Beigeladene und das Landratsamt haben somit voraussichtlich vorprozessual ein formelles Recht des Klägers verletzt, der Beigeladene, indem er seiner Vorlegungspflicht nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 1 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht nachgekommen ist, das Landratsamt, indem es den Vorbescheid trotz dieses Verfahrensmangels erteilt hat. Auch wenn sich aus diesem formellen Fehler eine materielle Fehlerhaftigkeit des Vorbescheids nicht ableiten lässt, ist die Klageerhebung damit dennoch maßgeblich auf ein vorprozessuales Verschulden i. S. v. § 155 Abs. 4 VwGO sowohl des Beigeladenen als auch des Landratsamts zurückzuführen. Im vorliegenden Fall ist es nicht angemessen, (auch) den Kläger (teilweise) mit der Tragung von Verfahrenskosten zu belasten, da er nach Rückgabe des Vorbescheids und Rücknahme des Vorbescheidsantrags durch den Beigeladenen letztlich gezwungen war, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Angemessen ist es vielmehr, dem Beklagten und dem Beigeladenen die Kosten aufgrund der Sonderregelung in § 155 Abs. 4 VwGO hälftig aufzuerlegen. Dem steht bezüglich des Beigeladenen auch nicht entgegen, dass dieser im Gerichtsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Nr. 9.2 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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