Baurecht

Lager und Freisitz im Außenbereich

Aktenzeichen  M 9 K 19.1109

Datum:
21.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Nr. 7

 

Leitsatz

Bei der Errichtung eines überdachten Kfz-Stellplatzes mit vorgesehener Nutzung als Lager und Freisitz handelt es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sach- und Rechtslage dies erlaubt, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 24. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für einen überdachten Kfz-Stellplatz mit vorgesehener Nutzung als Lager und Freisitz. Es handelt sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und dem die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 S.1 Nrn. 1, Nr. 5 und Nr. 7 entgegenstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die umfassende Begründung des Bescheids Bezug genommen § 117 Abs. 5 VwGO. Das Gericht folgt der Begründung des Verwaltungsakts. Ergänzend gilt folgendes:
Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des Landratsamts, dass der hier beabsichtigte Anbau eines überdachten Kfz-Stellplatzes als Lager und Freisitz an das bestehende Wohnhaus dem im Jahre 2009/2010 geschlossenen verwaltungsgerichtlichen Vergleich widerspricht. Ersatzlos bedeutet, dass keinerlei Bauwerk an die Stelle des dort ehemals stehenden Wohnhauses tritt. Unter Berücksichtigung der Lage im Außenbereich, der fehlenden Privilegierung sowie des im früheren Verfahren geschlossenen Vergleichs hat sich der Kläger durch die baurechtswidrige Errichtung des überdachten Stellplatzes über die von ihm eingegangene Verpflichtung aus dem Vergleich hinweggesetzt und die Fortgeltung der vergleichsweisen Regelung in Frage gestellt.
Als Vorhaben im Außenbereich ist das Bauvorhaben unzulässig, da dem Bauvorhaben
die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 S.2 Nr.1 Nr.5 und vor allem Nr.7 BauGB entgegenstehen. Die schleichende Vergrößerung der baulichen Anlage führt zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt, da sie sich im Verfahren nicht geäußert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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