Baurecht

Lockerwände im Gebäude sind kein Bauwerk im Sinne des § 648a BGB

Aktenzeichen  1 HK O 32/15

Datum:
19.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 631, § 651, § 648a Abs. 1

 

Leitsatz

Lockerwände stellen kein Bauwerk im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB dar, da sie weder im Gebäude fest eingebaut werden noch typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Sicherheit ist in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags zu leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.638,89 Euro, nach übereinstimmender Teilerledigterklärung auf nur noch 12.964,15 Euro.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. § 648 a BGB setzt voraus, dass die Klägerin als Unternehmer eines Bauwerks zu gelten hat. Dies ist nicht der Fall.
Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, der Begriff ist umfassender als der des Gebäudes. Arbeiten am Bauwerk sind auch Einzelleistungen von Bauhandwerken, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes betreffen und der Neuerrichtung oder Erneuerung des Gebäudes dienen sollen. Dies gilt auch für Bauwerksteile, die nicht auf der Baustelle ausgeführt werden. Maßgeblich ist auch, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.
Tatsächlich sind die streitgegenständlichen Lockerwände nicht im Gebäude fest eingebaut, sondern nur aufgestellt und grundsätzlich verschiebbar. Sie sind mit dem Gebäude nicht fest verbunden, sondern lediglich zur Sicherung angeschraubt oder angeklebt. Sie sind damit bei wertender Betrachtung vergleichbar etwa frei aufgestellten (aber unter Umständen ebenfalls an der Wand gesicherten) Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken. Sie sind auch nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes, sondern dienen der flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung.
Damit liegt kein (Bau-)Werkvertrag, sondern ein Werklieferungsvertrag vor, auf den § 648 a BGB nicht anwendbar ist. Dass die Parteien in weiten Teilen werkvertragliche Regelungen zum Vertragsinhalt gemacht haben (VOB/B) ändert daran nichts.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO (Kosten), § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.


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