Aktenzeichen RO 7 K 18.434
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtverbindlich.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 15.2.2018 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Im Rahmen einer Nachbarklage kommt es nicht darauf an, ob eine erteilte Baugenehmigung in objektiver Hinsicht umfassend rechtmäßig ist. Ein Nachbar kann eine Genehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Genehmigung ihm zustehende subjektiv-öffentliche Rechte verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist daher, ob der Nachbar in subjektiven Rechten verletzt wird, d.h. ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris). Eine Rechtsverletzung kommt nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung überhaupt Regelungs- bzw. Feststellungswirkung entfaltet, d.h. soweit die ggf. verletzte drittschützende Rechtsvorschrift überhaupt zum Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren gehört.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO a.F. erteilt, da es sich beim Vorhaben nicht um einen Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO handelt. Im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO a.F. prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Satz 1 Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Satz 1 Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Satz 1 Nr. 3).
Die erteilte Baugenehmigung verletzt keine vom Prüfungsumfang umfassten, drittschützenden Vorschriften.
I. Soweit die Kläger rügen, dass die Planvorlagen hinsichtlich der Höhen- und Kubikmeterangaben fehlerhaft seien, so ergibt sich hieraus keine Rechtsverletzung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben Nachbarn keinen materiell-rechtlichen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht. Nur wenn die Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften betrifft, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Kläger begründen könnte, kommt eine Rechtsverletzung in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris, Rn. 16; B. v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1175 -, juris, Rn. 11, m.w.N.). Unrichtige Bauvorlagen führen also nur dann zu einer Verletzung von Nachbarrechten, wenn bei einer korrekten Darstellung drittschützende Vorschriften verletzt werden, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Leitsatz VG Bayreuth, U.v. 26.4.2012 – B 2 K 11.415 -, juris).
Die Darstellung des Geländeverlaufs und die Geländehöhe ist für die Bemessung der Wandhöhe nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO a.F. und damit für die Frage, ob das Vorhaben die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält, relevant. Das Abstandsflächenrecht ist aber nicht Teil des Prüfprogramms (vgl. Art. 59 BayBO a.F.), so dass eine etwaige Unrichtigkeit mangels Feststellungswirkung keine Rechtsverletzung der Kläger begründen kann.
Hinsichtlich falscher Kubikmeterangaben fehlt es schon an einer substantiierten Geltendmachung. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit unzutreffen-de Kubikmeterangaben betreffend die Auffüllung zu einer Rechtsverletzung der Kläger führen könnten.
II. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu prüfenden, drittschützenden Rücksichtnahmegebot.
Dem eingangs erwähnten Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 9).
1. Die Kläger können im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht das von ihnen befürchtete, erhöhte Risiko einer Baumwurfgefahr – insbesondere betreffend die östlich an das Grundstück Fl. Nr. 1134 angrenzende Kreisstraße – geltend machen.
Aus dem Rücksichtnahmegebot ist für den Eigentümer eines Waldgrundstückes trotz durch eine Bebauung möglicherweise steigender Haftungsrisiken kein Anspruch auf Freihaltung des Baumwurfbereichs von jeglicher Bebauung ableitbar. Einem Waldbesitzer obliegt es vielmehr grundsätzlich und damit unabhängig von einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft, einen den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht genügenden Zustand zu schaffen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 15 ZB 20.469 -, Rn. 13, juris).
Es ist für das Gericht nach den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. (im Folgenden: AELF) im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich, dass durch die Ausführung des Vorhabens das Risiko durch Baumfallgefahr erheblich steigt oder dass nach Verwirklichung des Bauvorhabens künftig umfangreichere Verkehrssicherungspflichten für die Kläger bestehen.
Das bestehende Risiko durch Baumfallgefahr wurde aufgrund der vorhandenen standörtlichen und strukturbedingten Stabilität der Bestände auf gering bis mittel eingeschätzt (vgl. Stellungnahme vom 20.6.2016, Bl. 73 d. Behördenakte). Es sei davon auszugehen, dass die Kappung eines Teils des Wurzelwerkes der grenznahen Bäume allenfalls zu einer geringen Erhöhung der Gefährdung durch Windwurf führt (vgl. Stellungnahme vom 4.2.2021, Bl. 73 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen wird durch das Vorhaben weder der östliche Verlauf der Kreisstraße tangiert noch rücken Gebäudlichkeiten näher an den Waldrand der Kläger heran. Ausweislich des Eingabeplans befinden sich bereits jetzt direkt an der Grundstücksgrenze zur klägerischen Waldfläche Fl. Nr. 1134 ein Zaun mit dahinter liegenden Lagerflächen, so dass das Gericht keine Erhöhung der Verkehrssicherungspflicht zu erkennen vermag.
Doch selbst wenn infolge einer heranrückenden Bebauung für die Kläger künftig umfangreichere Verkehrssicherungspflichten bestehen sollten als vorher, so begründet dies für sich keinen Rücksichtnahmeverstoß. Denn ein an einen Waldrand „heranrückendes“ Gebäude kann aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume a u s n a h m s w e i s e allenfalls dann zu Lasten eines benachbarten Waldeigentümers wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn eine ganz konkrete, nicht jedoch bloß abstrakte Baumwurfgefahr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020, a.a.O.). Eine solche konkrete Gefahr haben die Kläger weder aufgezeigt noch ist eine solche Gefahr sonst ersichtlich (s.o.).
2. Des Weiteren wird die Erschließungssituation bzw. die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der klägerischen Grundstücke nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
a) Betreffend das Grundstück Fl. Nr. 1134 ergibt sich aus der Stellungnahme des AELF vom 4.2.2021 (Bl. 73 ff. der Gerichtsakte), dass die Holzernte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1134 mit seiner sehr schmalen und langgezogenen Flächenausformung bisher auch nur unter vergleichsweise schwierigen Umständen bewerkstelligt werden kann. Das Vorhandensein der streitgegenständlichen Stützmauer anstelle des bisher vorhandenen Zaunes verändere diese ohnehin schwierige Situation nicht grundlegend. Es seien zwar zusätzliche Erschwernisse denkbar, allerdings könnten diese durch rechtzeitiges Handeln (Entnahme einzelner sehr grenznah stockender Bäume vor Ausführung der Baumaßnahme) vermieden werden. In der mündlichen Verhandlung führte der fachkundige Vertreter des AELF ergänzend aus, dass vom Grundstück Fl. Nr. 1134 mit entsprechendem Mehraufwand eine Langholzabfuhr durchaus möglich ist. Diese plausiblen, fachkundigen Stellungnahme wurde klägerseits nicht substantiiert in Zweifel gezogen, so dass das Gericht keine durch das Vorhaben bedingte, unzumutbare Beeinträchtigung der Bewirtschaftungssituation des Grundstücks Fl. Nr. 1134 zu erkennen vermag.
b) Betreffend das Grundstück Fl. Nr. 1139 führt die Verwirklichung des Vorhabens dazu, dass sich die Erschließungs- und Bewirtschaftungssituation ändert.
Zwar ist die Verlegung und neue Trassenführung des vormals von West nach Ost über die Grundstücke Fl. Nrn. 1144, 1144/4 und 1144/5 im Wesentlichen gerade verlaufenden, öffentlichen Feld- und Waldweges nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung und damit nicht von der Feststellungswirkung erfasst. Da das Bauvorhaben aber teilweise auf dem vormaligen Wegegrundstück Fl. Nr. 1144/4 verwirklicht wird, wirkt es sich gleichwohl unmittelbar auf die bauplanungsrechtliche Erschließungssituation und mittelbar auf die bodenrechtliche Nutzbarkeit des Grundstücks aus. Nach den Stellungnahmen des AELF im gerichtlichen Verfahren und insbesondere den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung führt die Verwirklichung des Bauvorhabens dazu, dass kein Langholz mehr vom klägerischen Grundstück Fl. Nr. 1139 abgefahren werden kann. Eine alternative Zuwegung, über die die Abfuhr von Langholz möglich sei, existiere derzeit nicht.
Diese Beeinträchtigung der Erschließungs- und Bewirtschaftungssituation erweist sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles jedoch nicht als rücksichtslos.
Nach den fachkundigen Ausführungen des AELF in der mündlichen Verhandlung, die von den Klägern nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden, ergibt sich nicht, dass das Grundstück Fl. Nr. 1139 zukünftig nicht mehr forstwirtschaftlich genutzt werden könnte. Die Kläger können nach wie vor mit einem Rungenwagen vom Grundstück geerntetes Stammholz in Fixlängen abfahren. Lediglich eine Abfuhr von Langholz ist aufgrund der geringen Kurvenradien nicht mehr möglich.
Das Rücksichtnahmegebot gewährt allerdings keinen Anspruch auf Abwehr jeglicher mit einer Nachbarbebauung verbundenen Änderung der bisherigen Situation. Selbst gewisse Veränderungen in den Bewirtschaftungsanforderungen und die damit verbundenen Gewinneinbußen sind hinzunehmen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch, vor einer mit einer Nachbarbebauung verbundenen Änderung der Situation und einer damit einhergehenden Wertminderung bewahrt zu bleiben (BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 1 ZB 18.268 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).
Die Höhe der wirtschaftlichen Einbußen, die dadurch entstehen, dass kein Langholz mehr vom klägerischen Grundstück Fl. Nr. 1139 abgefahren werden kann, vermochten die Kläger auf Nachfrage des Gerichts nicht zu beziffern. Nach den überzeugenden, durch die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des AELF gibt es für Langholz einen festen Marktanteil von etwa 25% der verwerteten Holzmenge. Soweit es sich nicht um die Deckung eines Spontanbedarfs bzw. eine kurzfristige Nachfrage an Langholz handelt, sind die Preisunterschiede bei der Vermarktung von Fixlängen und Langholz marginal. Sie werden oft zum gleichen Preis angeboten. Bei entsprechender kurzfristiger Nachfrage ist möglicherweise ein 20 bis 30% höherer Marktpreis zu erwirtschaften (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5 und 6). Hiervon ausgehend ergeben sich durch die Vereitelung der Möglichkeit einer Langholzabfuhr Gewinneinbußen von höchstens 7,5% (30% höherer Ertrag * 25% Marktanteil des Langholzes). Dies setzt aber voraus, dass aufgrund einer Spontanbedarfsdeckung bzw. einer kurzfristigen Nachfrage überhaupt ein höherer Preis für das Langholz erwirtschaftet werden kann.
Die bloße Möglichkeit von Gewinneinbußen in Höhe von – im schlimmsten Fall – deutlich unter 10% stellt für die Kläger keinen bodenrechtlich geschützten, erheblichen Nachteil dar, der eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens bedingen würde.
3. Auch im Übrigen werden die klägerischen, forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch das Bauvorhaben nicht in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt.
a) Soweit die Kläger vortragen, dass die an der Grenze stehenden Bäume auf die entsprechende Höhe abgeastet werden müssen, so vermögen sie mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Das Interesse, dass Bäume oder Teile davon (Äste, Wurzeln) auf dem Nachbargrundstück durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht vernichtet, beschädigt oder gefährdet werden, ist öffentlich-rechtlich nicht geschützt. Damit muss der Nachbar vielmehr rechnen, wenn Bäume nahe an die Nachbargrenze gepflanzt sind. Einen öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz grenznaher Bäume gibt es nicht (vgl. Busse/Kraus/Dirnberger, 144. EL September 2021, BayBO Art. 66 Rn. 444).
b) Ebenso wenig ergibt sich, dass durch die Errichtung der streitgegenständlichen Stützmauer keine Waldverjüngung mehr in Betracht kommt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Vereitelung dieser Möglichkeit überhaupt einen Rücksichtnahmeverstoß begründet.
Der fachkundige Vertreter des AELF hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4.2.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung hierzu plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verhinderung der Waldverjüngung wegen der Stützmauer aufgrund des Lichtentzugs keine realistische Annahme ist. Dreiviertel des Tages scheine die volle Sonne auf das klägerische Grundstück, so dass sich etwaige Beeinträchtigungen des Waldgrundstücks Fl. Nr. 1134 als geringfügig erwiesen. Für zukünftige Verjüngungen sei nach dem AGBGB sowieso ein Grenzabstand zur Stützmauer von 2 m einzuhalten. Im Übrigen gebe es aufgrund der extremen Trockenheit der letzten Jahre einen erheblichen Verlust an Forstkulturen durch Sonneneinstrahlung, so dass die Stützmauer aufgrund des gewissen Schutzes vor Vertrocknung auch Vorteile mit sich bringe. Dass aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen keine Waldverjüngung mehr möglich ist, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 159 VwGO. Nachdem der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären und sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.