Baurecht

Nachbarklage gegen Änderungsbaugenehmigung

Aktenzeichen  M 8 K 15.1382

Datum:
10.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BayBO BayBO Art. 8 S. 1, S. 2, Art. 59 Abs. 1 Nr. 2, Art. 63

 

Leitsatz

1. Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) kann sich ein Nachbar nicht darauf berufen, das genehmigte Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. (red. LS Andreas Decker)
2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt in Betracht, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. (red. LS Andreas Decker)
3. Soweit Vorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, nehmen sie nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil, weshalb eine Nachbarrechtsverletzung insoweit ausgeschlossen ist. (red. LS Andreas Decker)
4. Art. 8 S. 1 und 2 BayBO (Verunstaltungsverbot) sind nicht drittschützend. (red. LS Andreas Decker)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Klage angegriffene Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 16. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20, 22). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
Die streitgegenständliche Änderungsbaugenehmigung vom 16. März 2015 verletzt keine nachbarschützenden Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts.
1. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht kommt hier nur eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, die vorliegend jedoch nicht gegeben ist.
1.1 Insbesondere ist das Vorbringen der Klagepartei hinsichtlich einer aus ihrer Sicht gegebenen Überschreitung des in der näheren Umgebung des Vorhabens zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs.1 BauGB durch das streitgegenständliche Gebäude bzw. den Technikaufbau nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BVerwG B. v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).
Ob sich das Vorhaben objektivrechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt, spielt daher für die Frage der Nachbarrechtsverletzung keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob das Vorhaben gegen die Normen verstößt, die – zumindest auch – dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind.
1.2 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das streitgegenständliche Wohngebäude in die Eigenart der näheren Umgebung, die ausschließlich durch Wohnhäuser geprägt ist, unzweifelhaft ein, so dass auch insoweit eine Rechtverletzung des Klägers ausscheidet. Der beanstandete Technikaufbau auf dem Dach des Wohngebäudes des Beigeladenen bildet einen unselbstständigen Bestandteil dieses Wohngebäudes und spielt für die Frage des Einfügens des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung keine eigenständige Rolle.
1.3 Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
1.4 Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte erdrückende Wirkung noch hinsichtlich der Belichtung und Besonnung und hinsichtlich der gerügten Geräuschimmissionen als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
Eine erdrückende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes mit dem klägerseits beanstandeten Dachaufbau scheidet bereits mangels einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Gebäude des Beigeladenen und dem Anwesen des Klägers aus. Die Firsthöhe des klägerischen Gebäudes beträgt ca. 11,5 m und die Traufe liegt bei ca. 6,5 m. Damit überragt das klägerische Gebäude den First des streitgegenständlichen Gebäudes um ca. 1,9 m, so dass für eine erdrückende Wirkung des Vorhabens kein Raum ist. Selbst wenn für die Bestimmung der Höhendifferenz die Oberkante des streitgegenständlichen Technikaufbaus herangezogen wird, kann eine erdrückende Wirkung im Sinne der zitierten Rechtsprechung der Obergerichte nicht bejaht werden, da die Oberkante des Dachaufbaus bei 11,95 m liegt und den First des klägerischen Gebäudes lediglich um ca. 0,5 m überragt. Diese Höhendifferenz entspricht bei weitem nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, die – insbesondere in innerstädtischen Bereichen – eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots erst ab einem Höhenunterschied von mehreren Geschossen bejaht.
Auch die Gesamtkubatur des Vorhabengebäudes begründet keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zwar verfügt das streitgegenständliche Gebäude über eine etwas größere Kubatur, als das Gebäude des Klägers. Eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens auf das klägerische Anwesen ist dennoch nicht gegeben, da der genehmigte Baukörper dem Anwesen des Klägers mit seiner Schmalseite zugewandt ist, die eine Breite von 12,465 m aufweist. Die östliche Außenwand des klägerischen Gebäudes verfügt dagegen über eine Breite von 12,6 m. Hinzu kommt, dass beide Gebäude in einer Mindestentfernung von ca. 10 m voneinander liegen.
An dieser Beurteilung vermag auch der klägerseits beanstandete Dachaufbau nichts zu ändern. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins ist der Technikaufbau auf dem Gebäude des Beigeladenen von dem nordöstlichen Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks zwar erkennbar. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung geht von dem – farblich der Dacheindeckung angepassten – Dachaufbau schon wegen seiner im Vergleich zu dem klägerischen Anwesen geringen Größe nicht aus.
Aus denselben Gründen ist vorliegend auch nicht von einer unzumutbaren Verschattung des Klägeranwesens durch das streitgegenständliche Vorhaben auszugehen. Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewährt dem Nachbarn nicht das Recht vor jeder Verschattung durch eine Nachbarbebauung verschont zu bleiben. Eine dem Kläger nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf seinem Grundstück ist insbesondere im Hinblick auf die Entfernung der Baukörper zu einander und eine sehr geringfügige Höhendifferenz nicht gegeben. Zudem war das streitgegenständliche Grundstück bereits vor der Errichtung des streitgegenständlichen Baukörpers mit einem zweigeschossigen Satteldachgebäude bebaut, so dass hier keine erstmalige Belastung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem klägerischen Grundstück im Raum steht. Eine unzumutbare Verschattung des Klägeranwesens durch den Technikaufbau erscheint bereits deshalb ausgeschlossen, da dieser bei einer Höhe von ca. 2 m mehr als 4 m von der westlichen Außenwand nach Osten zurückversetzt ist und sich daher auf die Belichtung nur sehr geringfügig auswirken dürfte.
Schließlich ist auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch etwaige, von dem streitgegenständlichen Technikaufbau ausgehende, Geräuschimmissionen ersichtlich. Zum einen ist die Unterbringung von Lüftungs- bzw. Klimaanlagen auf dem Dach eines Gebäudes durchaus üblich und in der Regel im Hinblick auf die Geräuschimmissionen unproblematisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn technische Anlagen – wie hier – auf allen Seiten durch eine Einhausung schallgeschützt sind. Diese Einschätzung hat sich auch durch den gerichtlichen Augenschein insoweit bestätigt, als zum Zeitpunkt des Augenscheins keine Geräusche aus dem streitgegenständlichen Dachaufbau wahrnehmbar waren. Demgegenüber waren jedoch die Verkehrsgeräusche der … Straße bzw. dem nahe gelegenen … Ring deutlich wahrnehmbar.
Sonstige Gründe, die ausnahmsweise eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben bzw. den beanstandeten Technikaufbau begründen würden, sind seitens der Klagepartei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
2. Das Vorhaben verletzt auch keine nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts.
Zum einen wurde die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, weshalb die Vorschriften des Bauordnungsrechts nur im Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens sind, soweit Abweichungen nach Art. 63 BayBO beantragt wurden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Im Übrigen sind die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und nehmen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil, weshalb eine Nachbarrechtsverletzung insoweit ausgeschlossen ist.
Vorliegend wurden keine Abweichungen von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung beantragt oder erteilt, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit ausscheidet.
Im Übrigen dient die Vorschrift des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO ausschließlich öffentlichen Interessen und entfaltet keine drittschützende Wirkung, weshalb sich der Kläger ohnehin nicht auf Verletzung dieser Norm mit Erfolg berufen könnte. Unabhängig davon erscheint eine Verunstaltung des Straßenbildes durch den streitgegenständlichen Technikaufbau bereits deshalb ausgeschlossen, da er von der Straße – sowohl von der …straße, als auch von der … Straße – nicht erkennbar ist.
II.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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