Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  2 CS 22.5

Datum:
3.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1968
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kann mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei in einem Bebauungsplan enthaltenen Bestimmungen zum Naturschutz kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihnen nachbarschützende Wirkung zukommen soll. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 S 21.2371 2021-11-29 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).
Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009. 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin als Nachbarin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.
1. Die Antragstellerin trägt vor, der maßgebliche Bebauungsplan enthalte Bestimmungen zum Schutz zu erhaltender Großbäume. Es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Schutz der Antragstellerin dienen. Der Bebauungsplan bestimmt unter Nr. 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen, dass Bäume dauerhaft zu erhalten und zu pflegen seien. Jedoch ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die planende Kommune beim Satzungsbeschluss den Willen hatte, den Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zuzuschreiben. Weder unmittelbar dem Bebauungsplan selbst, aus dessen Planzeichnung und textlichen Festsetzungen noch aus dessen Begründung lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, dass die Vorgaben zur Grünordnung/Naturschutz (Nr. 6) oder zum speziellen Artenschutz (Nr. 7) nicht nur städtebaulich bzw. öffentlich-rechtlich motiviert waren, sondern (zumindest auch) den Interessen der Nachbarn dienen sollten. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 19 f.) und der zusammenfassenden Erklärung des Bebauungsplans (S. 3 f.) geschlossen hat, dass mit den von der Antragstellerin zitierten Vorgaben lediglich die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Zugriffsregelungen aus § 14 und § 44 BNatSchG Rechnung getragen werden sollte.
2. Die Antragstellerin beruft sich weiter darauf, dass es ihr um die Erhaltung des durch die Vorgaben des geltenden Bebauungsplans geschützten Baums auf ihrem Grundstück gehe. Der sich auf ihrem Grundstück befindliche Baum würde durch das Befahren des Wurzelraums mit schweren Fahrzeugen derart geschädigt, dass die Wurzeln absterben würden, was in der Folge zum Absterben des gesamten Baums führen würde.
Mit dem erstinstanzlichen Gericht ist auf Art. 68 Abs. 5 BayBO zu verweisen. Danach wird eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sollten sich die Befürchtungen der Antragstellerin als berechtigt erweisen und der Baum gefährdet werden, kann sie ihre Rechte im Wege des privaten Nachbarrechts geltend machen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie selbst keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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