Baurecht

Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasverwertungsanlage mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage

Aktenzeichen  22 ZB 16.2031

Datum:
6.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105266
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 162 Abs. 3
UVPG § 3a Satz 4, § 3c, § 12
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b), S. 2, Abs. 3 S. 1
TA Luft

 

Leitsatz

1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung dient nicht dazu, persönliche Voraussetzungen sicherzustellen; insoweit kommen nur nachträgliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 BImSchG in Betracht. (red. LS Andreas Decker)
2 Die Unzuverlässigkeit eines Anlagenbetreibers kann aber unter Umständen zu einer Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass eine genehmigte Anlage über den in der Genehmigung festgelegten Betriebsgegenstand hinaus mit der Möglichkeit dadurch bedingter Umweltschäden betrieben wird. (red. LS Andreas Decker)
3 Der Katalog der Auflagenvorschläge des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) im Biogashandbuch Bayern (Stand März 2011) dient lediglich als Erkenntnisquelle und bedarf noch einer Abstimmung auf den jeweiligen Einzelfall. (red. LS Andreas Decker)

Verfahrensgang

RO 7 K 15.640 2016-06-30 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Biogasverwertungsanlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage“.
Das genehmigte Vorhaben betraf die Erweiterung einer bestehenden, baurechtlich genehmigten Biogasanlage u.a. mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW 1, elektrische Leistung von 265 kW) um ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW 2, elektrische Leistung von 400 kW). Die Gesamtfeuerungswärmeleistung der vom erweiterten Betrieb umfassten Verbrennungsmotoren beträgt 1.722 kW. Ferner waren ein weiteres Gärrestelager und ein vergrößertes Fahrsilo vorgesehen. Das Anwesen des Klägers liegt ca. 200 m südwestlich des Betriebsgeländes.
Am 24. April 2015 ließ der Kläger gegen die Genehmigung vom 26. Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben (RO 7 K 15.640).
Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 17. September 2015 die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. In der Folgezeit setzte der Beigeladene das genehmigte Vorhaben um.
Im Klageverfahren RO 7 K 15.640 legte das Landratsamt mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zwei Messberichte über Emissionsmessungen vor und führte aus, aus diesen gehe hervor, dass beide Blockheizkraftwerke die im Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte zur Luftreinhaltung einhalten würden.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 30. Juni 2016 ab.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. Oktober 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
2. Der Kläger äußert Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit des Beigeladenen als Anlagenbetreiber und folgert daraus, dass die im Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2015 verfügten Auflagen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen können. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (B.v. 14.9.2009 – 22 CS 08.1755 – Rn. 25 m.w.N.), dient die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht dazu, persönliche Voraussetzungen sicherzustellen; insoweit kommen nur nachträgliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 BImSchG in Betracht. Zwar mag die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers unter Umständen zu einer Versagung der Genehmigung führen können, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass eine genehmigte Anlage über den in der Genehmigung festgelegten Betriebsgegenstand hinaus mit der Möglichkeit dadurch bedingter Umweltschäden betrieben wird. Hierfür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 BImSchG hinsichtlich der Person des Beigeladenen vorlägen. Nach § 20 Abs. 3 BImSchG kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 26. Februar 2015 oder bei einer dem Beigeladenen günstigen Entwicklung auch später (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53 a.E. und 58 m.w.N.) nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beigeladene künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht einhalten würde.
Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit des Beigeladenen möchte der Kläger einem von einer Fachkraft für Umweltschutz des Landratsamtes verfassten Aktenvermerk vom 13. Februar 2014 sowie einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 entnehmen. Aktuell würden insbesondere auch für die Vermeidung unzumutbarer Geruchsimmissionen bedeutsame Genehmigungsauflagen nicht eingehalten. In einem Aktenvermerk über die Schlussabnahme der Biogasanlage vom 2. Juni 2016 seien insgesamt 13 Mängel in Bezug auf die Wasserwirtschaft und den Immissionsschutz festgestellt worden. Deshalb sei konkret zu befürchten, dass der Beigeladene die Auflagen zur Minderung von Geruchsemissionen (insbesondere Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) nicht sorgfältig einhalten werde. Diese vom Kläger angestellte Prognose über künftig zu erwartende Auflagenverstöße vermag indes nicht zu überzeugen.
Seit Inbetriebnahme der Anlage des Beigeladenen war das Landratsamt (Bereich technischer Umweltschutz) zwar mit Beschwerden u.a. über Geruchsbelästigungen befasst. Die vom Kläger angesprochene, gegenüber der Baugenehmigung zu breite Ausführung der „Kammer 3“ (20 m statt 18 m) sowie eine deutliche Überfüllung aller drei Kammern des Fahrsilos wurden beanstandet, wie sich z.B. aus der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 ergibt (dort S. 5, Bl. 148 f. der Behördenakte). Insbesondere bezüglich der Faktoren, die aus damaliger Sicht des Landratsamtes offensichtlich für die vom Betrieb des Beigeladenen herrührenden Umwelteinwirkungen maßgeblich waren (Dimensionierung und Betrieb der Fahrsilos, regeltechnische Einbindung der Gasfackel, Ableitung der Abgase der Biogasmotoren), wurden Auflagenvorschläge für die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterbreitet. Der Beigeladene hat sich aber selbst im Genehmigungsverfahren um sachgerechte Abhilfemaßnahmen bemüht. Hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung des Silostocks, der Silage-Entnahme und für den Silostock-Rückbau wurden Vorschläge berücksichtigt, die ein im Auftrag des Beigeladenen tätiger Planer und ein Statiker vorgelegt hatten (vgl. Stellungnahme vom 23.2.2015, S. 7). In dieser Stellungnahme (S. 6) wird zudem ausgeführt, dass die „Kammer 2“ zum damaligen Zeitpunkt auf eine Füllhöhe von 3 m zurückgeführt wurde.
Auch das vom Kläger in Bezug genommene Abnahmeprotokoll vom 2. Juni 2016 spricht eher dafür, dass der Beigeladene bemüht ist, gerade auch die vom Kläger angesprochenen Auflagen zur Verringerung von Geruchsemissionen umzusetzen. Im „Abnahmeprotokoll – Teil Immissionsschutz“ vom 2. Juni 2016 heißt es u.a. zu Auflage 3.3.2.1.1, die Silostöcke seien mit Folien abgedeckt gewesen, nur aus einer Lagerkammer sei Material entnommen worden. Auch wurde festgestellt, dass der Beigeladene die Verpflichtung aus Auflage 3.3.3, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses überfüllten Fahrsilos zurückzubauen, erfüllt hatte. Auch die Auflage Nr. 3.3.2.1.2 (Einhaltung einer maximalen Silostockhöhe je Fahrsilo von 6 m) wurde „nach Augenschein offensichtlich eingehalten“. Hinsichtlich der vom Kläger besonders angesprochenen Auflagen (Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) wurde Handlungsbedarf lediglich gesehen bezüglich Nr. 3.3.2.1.5, wonach alle Fahrwege und Betriebsflächen zu asphaltieren sind (Zusammenfassung, S. 6 des Protokolls). Angesichts dieses Befundes kann allein daraus, dass bei der Abnahme noch Mängel festgestellt wurden, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wäre, Auflagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten, wie der Kläger meint. Hinsichtlich der nach dem Vortrag des Klägers aufgetretenen Auflagenverstöße käme nach derzeitiger Sachlage – falls diese Angaben von behördlicher Seite aus nachvollziehbar wären und bzw. oder dort sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen – nur die Prüfung nachträglicher Überwachungsmaßnahmen in Betracht. In der Antragsbegründung beschränkt sich der Kläger insoweit auf die pauschale Behauptung solcher Auflagenverstöße, was ohnehin als Darlegung nicht ausreicht.
3. Weiter meint der Kläger, es sei durch die im Genehmigungsbescheid verfügten Auflagen nicht ausreichend sichergestellt, dass von der strittigen Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 BImSchG ausgehen. Die Anordnung in Nr. 3.3.2.5.4, wonach ausreichend Platz für den nachträglichen Einbau eines motornahen Oxidationskatalysators in die Abgasleitung vorzusehen ist, begründe die Vermutung, dass die Genehmigungsbehörde nicht sicher sei, ob durch die sonstigen Auflagen solche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Rechtsansicht maßgeblich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 – 22 CS 14.739. In dieser Entscheidung (dort Rn. 30) wurde aus einer in der dort strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmung, die der Auflage Nr. 3.3.2.5.4 inhaltlich entsprach, in Verbindung mit Hinweisen der Genehmigungsbehörde geschlossen, dass diese es „als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids […] bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den […] zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten.“ Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch maßgeblich von dem hier in Rede stehenden Fall.
Im strittigen Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2015 werden keine Zweifel an der Möglichkeit der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd geäußert. Der Bescheid gibt vor (Auflage Nr. 3.3.2.5.1), dass die Otto-Gas-Motoren (BHKW 1 und BHKW 2) so zu betreiben sind, dass u.a. ein Emissionsgrenzwert für „organische Stoffe als Formaldehyd“ von 60 mg/m³ im Abgas der Verbrennungsmotoren nicht überschritten werden darf, wie es der Vorgabe in Nr. 5.4.1.4 der TA Luft entspricht. Der Nebenbestimmung Nr. 3.3.2.5.4 kann nicht entnommen werden, dass das Landratsamt die Möglichkeit des motornahen nachträglichen Anbaus eines Oxidationskatalysators in die Abgasleitung deshalb gefordert hat, weil es nicht damit gerechnet hätte, dass mit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 22 CS 14.739 – Rn. 33 m.w.N.) eine Überschreitung dieses Grenzwerts ausgeschlossen sei. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags nichts Verwertbares.
Insbesondere der im Genehmigungsverfahren abgegebenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 kann entnommen werden, dass keine Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd bestanden. Es handelte sich insoweit um keinen der Problemkreise, auf die der Stellungnahme zufolge bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (besonders) zu achten war (vgl. S. 5 der Stellungnahme, Bl. 148 der Behördenakte). Die Auflage Nr. 3.3.2.5.4 wurde nahezu wortgleich aus dem Katalog der Auflagenvorschläge des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) im Biogashandbuch Bayern (Stand März 2011, dort unter 2.2.2.2.6, S. 30) übernommen. Diese Auflagenvorschläge dienen aber lediglich als Erkenntnisquelle und sind nach dem Verständnis der Fachbehörde noch auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen (vgl. Biogashandbuch Bayern, a.a.O., S. 26). Hiervon ist das Landratsamt ausgegangen. Es hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten den nachträglichen Einbau eines Oxidationskatalysators deshalb in den Blick genommen, weil es eine künftige Verschärfung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd berücksichtigen wollte. Dies hat mit Zweifeln an der Einhaltbarkeit der seinerzeit geltenden Umweltschutzstandards nichts zu tun.
Den weiteren Angaben im Biogashandbuch Bayern zufolge (a.a.O., S. 13 f.) ist bei Zündstrahlmotoren und bei Gas-Otto-Motoren mit hohem elektrischen Wirkungsgrad zwar in der Regel der Einsatz einer nachgeschalteten Abgasreinigung zur Minderung der Formaldehydemissionen notwendig und hat sich zwischenzeitlich der Einsatz von Oxidationskatalysatoren oder von oxidativen Nachverbrennungsanlagen (Thermoreaktor) bewährt. Grundsätzlich sind jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, welche die vorgegebenen Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten können, und wird bei der Anschaffung von Motoren empfohlen, beim Hersteller Angaben zu den Emissionswerten einzuholen. Hiervon ist das Landratsamt ausgegangen.
So liegen für den neu hinzugekommenen Motor mit einer Leistung von 400 kW entsprechende Daten vor. Im technischen Datenblatt für diesen Motor wird ein Emissionswert für Formaldehyd (HCHO) von „mg/Nm³ < 60 bei 5% Restsauerstoff“ angegeben (vgl. Bl. 206 der Behördenakte). Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, inwieweit das Landratsamt von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Überschreitung des einschlägigen Grenzwerts ausgehen sollte.
Schließlich sprechen auch die Messberichte vom 4. Februar 2015 und 6. April 2016 dafür, dass die im Genehmigungsbescheid verfügten Grenzwerte u.a. hinsichtlich der Formaldehyd-Emissionen eingehalten werden, worauf auch in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hingewiesen wird (UA S. 10). Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Rüge des Klägers, die im dreijährigen Turnus vorgesehenen Emissionsmessungen (Auflage Nr. 3.3.2.6.1) seien nicht ausreichend, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Die von ihm insoweit angegebene Begründung einer Unzuverlässigkeit des Beigeladenen und einer Unsicherheit in Bezug auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte greift nach dem oben Gesagten nicht durch.
4. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. In einem vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten vom 2. April 2014, auf das sich das Landratsamt bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a UVPG im Wesentlichen bezogen habe, sei zu Unrecht von einer erheblichen Vorbelastung der Umgebung des strittigen Vorhabens ausgegangen worden. Die Auswirkungen des Vorhabens seien ohne nähere Begründung als gering eingestuft worden. Die standortbezogene Vorprüfung erweise sich als eine Abfolge von Leerformeln ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten und ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen im Gutachten vom 2. April 2014.
Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass der Kläger rechtserhebliche Fehler der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3a Satz 4 i.V.m. § 3c UVPG geltend machen kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG). Die Darlegungen des Klägers vermögen jedoch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken, das derartige Fehler verneint hat.
Das Landratsamt hat in den Gründen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (S. 50 f., Bl. 100 f. der Behördenakte) ausgeführt, dass es nach überschlägiger Prüfung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der unter Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie unter Berücksichtigung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der im Genehmigungsverfahren bereits vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Gutachten festgestellt habe, dass durch das Vorhaben keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten seien.
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde oder dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Die hier richtigerweise durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG (vgl. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) bezieht sich ausschließlich auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten „Schutzkriterien“. Aus der Antragsbegründung geht nicht hervor, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte oder auch nur diesen vergleichbare Gebiete oder Einzelobjekte befinden; erst recht wird keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte behauptet. Die vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte der Würdigung der Vorbelastung und der allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder Einzelobjekt bezogenen Auswirkungen des Vorhabens gehören nicht zu den Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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