Baurecht

Nachbarklage, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, insbesondere nicht durch mögliche Einblicke in den Garten und Situierung der Stellplätze hinter dem Haus, keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Denkmalschutzrechts

Aktenzeichen  W 4 K 20.966

Datum:
6.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53557
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 59 BayBO,
BauGB § 34
BauNVO § 15
BayDSchG Art. 6

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.  
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, weil die Beteiligten hierauf im Rahmen des durchgeführten Augenscheintermins verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der S* … A* … vom 22. Juni 2020 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht, auch nicht teilweise, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Weiter ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren auch zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 8.11.2016 – W 4 K 16.418 – juris Rn. 17).
Weiterhin gilt es zu berücksichtigten, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt bei Nachbarklagen im Baurecht grundsätzlich der der Genehmigungserteilung ist (vgl. hierzu etwa hierzu etwa BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 20.8.2008 – 4 C 11.07 – BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 4; Posser/Wolff, BeckOK VwGO, zu § 113 Rn. 22 und 22.6).
2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der im Rahmen des Augenscheintermins vor Ort festgestellten Gegebenheiten ist eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2020 nicht zu erkennen. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.
2.1 Da das beantragte Bauvorhaben kein Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBau darstellt, wurde es zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Nach Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen Fassung ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft danach lediglich (1.) die Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, b) den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO, (2.) beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie (3.) andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
2.2 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich das Vorhaben vorliegend nicht einfüge, vermag dieser Einwand der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Denn die Klägerin moniert vorliegend lediglich, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Größe und insbesondere hinsichtlich des Standorts der Stellplätze nicht einfüge. Da sich die nähere Umgebung nach übereinstimmender Meinung der Beteiligten als faktisches Mischgebiet darstellt, was der Augenscheintermin bestätigt hat, könnte sich die Klägerin unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 BauGB jedoch nur auf ein Nichteinfügen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit Erfolg berufen. Eine Rechtsverletzung der Klägerin wegen eines Nichteinfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche scheidet dagegen von vornherein aus.
2.3 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme kommt im vorliegenden Zusammenhang im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Tragen.
2.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 – juris Rn. 17; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermag das Gericht unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen und der im Rahmen des Augenscheintermins gewonnenen Erkenntnisse über die Verhältnisse vor Ort keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu erkennen.
2.3.2 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass insbesondere durch drei Fenster auf der Nordwestseite des Quergiebels des genehmigten Zweifamilienhauses Einsichtsmöglichkeiten vor allem in den Garten der Klägerin ermöglicht werden.
Denn das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 10.1.2020 – 15 ZB 19.425 – juris Rn. 17). In bebauten innerörtlichen Bereichen (wie hier) gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas Anderes ergeben.
Für einen solchen Ausnahmefall – wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) – gibt weder der klägerische Vortrag noch die Aktenlage etwas her. Der Klägerin ist es dann grundsätzlich zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen. Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit genügt auch nicht der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 – 15 ZB 19.425 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – BeckRS 2019, 27435 Rn. 19 m.w.N.).
Eine Unzumutbarkeit ist insoweit auch deswegen zu verneinen, als aufgrund der bestehenden Wand zum Grundstück der Klägerin eine Einsichtnahme durch das Fester im Erdgeschoss auf der Nordwestseite des Quergiebels ohnehin ausgeschlossen sein dürfte. Die beiden verbleibenden Fenster dort befinden sich zudem rund 7,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch von dem renovierten Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in nicht unerheblicher Weise Einblicke in den Gartenbereich des Grundstücks der Beigeladenen möglich sind (vgl. hierzu insoweit das anschauliche Bild auf Seite … der Gerichtsakte).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt insoweit nicht vor.
2.3.3 Aber auch der mit den genehmigten Stellplätzen einhergehende Fahrzeuglärm stellt sich zur Überzeugung des Gerichts für die Klägerin nicht als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
Ein Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall – als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 20).
Aber auch die konkrete Situierung der Stellplätze stellt sich für die Klägerin unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort nicht als unzumutbar dar.
So handelt es sich um lediglich vier genehmigte Stellplätze, also eine recht geringe Anzahl. Da es sich um Stellplätze für ein Zweifamilienhaus handelt, ist auch nicht davon auszugehen, dass dort ein reger An- und Abfahrtsverkehr stattfinden wird, sondern es sich im Wesentlichen um Abfahrten am Morgen und Anfahrten am Abend handeln wird. Weiter gilt es zu beachten, dass die Zufahrt über eine Rampe durch das genehmigte Gebäude der Beigeladenen hindurchführt und der weitaus größte Teil der Zufahrt zu den Stellplätzen auf der vom Grundstück der Klägerin abgewandten Grundstückseite des Baugrundstücks liegt. Schließlich gilt es dabei zu beachten, dass die Stellplatzfläche vor einer mehrere Meter hohen Bruchsteinmauer errichtet werden soll, wodurch der Fahrzeuglärm nochmals deutlich gemindert werden dürfte (vgl. hierzu Blatt … BA sowie das Bild … der Behördenakte).
Des Weiteren ist die vorliegend zu bewertende Situation auch nicht vergleichbar mit dem dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 16. Februar 1992 (Az.: 15 CS 93.3973 – NVwZ-RR 1995, 9 f.) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn anders als im dort zugrundeliegenden Fall führt die Zufahrt zu den Stellplätzen hier gerade nicht über eine lange Strecke entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin. Außerdem ist es den Beigeladenen vorliegend nicht möglich, die vier Stellplätze im Bereich zwischen H* … und genehmigten Wohngebäude anzulegen. Dies lassen die beengten Platzverhältnisse zwischen dem aktuellen Wohnhaus in der nordwestlichen Ecke des Baugrundstücks und dem genehmigten Zweifamilienhaus, das im Wesentlichen an die Stelle der aktuellen Scheune treten wird, nicht zu, wie sich die Kammer vor Ort vergewissern konnte (vgl. hierzu die entsprechenden beim Augenschein angefertigten Lichtbilder). Zu Recht weist die Beklagte insoweit daraufhin, dass die räumlichen Verhältnisse zwischen den an der Hauptstraße gelegenen Hauptgebäuden und dem dahinterliegenden Scheunenkranz bzw. der dahinterliegenden Gebäudereihe auf den Grundstücken bis einschließlich Fl.Nr. …1 der Gemarkung O* … deutlich beengter sind als auf den weiter nordwestlich liegenden Grundstücken, auf denen der sog. Scheunenkranz deutlich weiter Richtung Main verläuft (so jedenfalls ab Fl.Nr. …5; vgl. hierzu etwa eine entsprechende Übersicht im BayernAtlas).
Und schließlich gilt es insoweit noch zu berücksichtigen, dass sich zwischen dem Main und den hinter dem sog. Scheunenkranz gelegenen Garten- bzw. Grünbereich noch ein Erschließungsweg befindet (vgl. hierzu eine entsprechende Übersicht im BayernAtlas), der vor allem der Andienung der Gartengrundstücke dort dient, wie die Beteiligten im Rahmen des Augenscheintermins ausführten. Schon dadurch sind also auch die anliegenden Gartengrundstücke einem gewissen Fahrzeuglärm ausgesetzt. Auch dies gilt es bei der Schutzwürdigkeit der Klägerin schutzmindernd zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesamtumstände vermag die Kammer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin auch nicht durch die konkrete Situierung der Stellplätze zu erkennen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt daher auch insoweit nicht gegen Rechte der Klägerin.
2.4 Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen drittschützende Vorgaben des Denkmalschutzrechts (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG).
Dem Denkmaleigentümer kann im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, sowie im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris).
Nichts Anderes folgt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem (landesrechtlichen) Ensembleschutz (vgl. BayVGH, 19.4.2017 – 9 CS 17.195 – juris Rn. 21). Insbesondere darf das Landesdenkmalrecht den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange – mit Blick auf sein Eigentum – beschränken (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 4 B 28.10 – juris Rn. 3). Dem Denkmaleigentümer kann ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe seines Baudenkmals im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes aber nur nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zukommen, wenn sich die Baumaßnahme auf den „Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals“ auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21). Für das nach der Rechtsprechung grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben, das der Denkmaleigentümer abwehren will, selbst denkmalwürdig ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, der genehmigten Bauvorlagen und der baulichen Verhältnisse vor Ort scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin auch insoweit aus. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des im klägerischen Eigentum befindlichen Teils des denkmalsgeschützten Ensembles „Ortskern O* …“ kann die Kammer nicht erkennen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne durch das genehmigte Zweifamilienhaus hat die Klägerin selbst nicht (substantiiert) dargelegt und ist unabhängig davon auch nicht erkennbar. Insbesondere ist die Breite des rückwärtigen, also Richtung Main ausgerichteten Quergiebels entsprechend der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 12. Februar 2019 (vgl. Blatt … BA) in den genehmigten Bauvorlagen entsprechend verkleinert.
Aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung durch die genehmigte Stellplatzfläche ist nicht ersichtlich. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der hinter dem sog. Scheunenkranz liegende Grün- bzw. Gartenbereich selbst nicht zum geschützten Ensemble zählt (vgl. hierzu Blatt … BA). Ob durch die einfache (ebenerdige) Stellplatzfläche das dahinterliegende denkmalgeschützte Ensemble „Ortskern O* …“ überhaupt beeinträchtigt werden kann, erscheint bereits fraglich. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da eine erhebliche Beeinträchtigung durch die genehmigte Stellplatzfläche jedenfalls nicht erkennbar ist.
Somit verletzt auch insoweit die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Rechte der Klägerin.
2.5 Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften, die vorliegend im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerseite im Rahmen des durchgeführten Augenscheintermins selbst erklärt, sich durch die erteilte Abweichung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zu ihrem Grundstück (vgl. hierzu Seite * f. des streitgegenständlichen Bescheids sowie Blatt … der BA) aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung nicht beschwert zu fühlen. Insoweit ist eine Rechtsverletzung der Klägerin unter Berücksichtigung der entsprechenden Begründung im streitgegenständlichen Bescheid auch nicht erkennbar.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen eigenen Sachantrag gestellt haben und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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