Baurecht

Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung, Tekturgenehmigung, Widerruf der Nachbarunterschrift, Gebot der Rücksichtnahme, gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch

Aktenzeichen  W 4 K 21.538

Datum:
6.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41728
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30
BauGB § 34
BImSchG § 22

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2016 in Form des Änderungsbescheids vom 4. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts H. vom 5. Dezember 2019 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf im Rahmen des durchgeführten Augenscheinstermins verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausweislich des Antrags des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 19. April 2021 der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 24. September 2019 und der Tekturgenehmigungsbescheid vom 5. März 2021 zum Neubau einer Lagerhalle mit Heizsilo auf dem Grundstück mit den Fl.Nrn. …7, …9, …3 Gemarkung G …, B … S … und . Die Kläger begehren die Aufhebung dieser Bescheide.
2. Soweit sich die Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 24. September 2019 richtet, ist die Klage unzulässig, da sie verwirkt ist.
Die Kläger haben gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. September 2019 erst mit Schriftsatz vom 19. April 2021 Klage erhoben. Zwar setzt der an den Beigeladenen zu 1) übersandte Baugenehmigungsbescheid gegenüber den Klägern mangels Bekanntgabe durch die Behörde keinen Fristenlauf in Gang, der Nachbar hat sich jedoch von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass er sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, in aller Regel nach Treu und Glaube so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung bzw. in demjenigen Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der geltend gemachten Beeinträchtigung (vgl. OVG Berlin Branddenburg, U.v. 20.12.2005 – OVG 10 B10.05 – juris). Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO, wonach bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrungfür die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist gilt, auch in diesen Fällen eine einjährige Klagefrist. Mit Ablauf der Jahresfrist ist dann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig Verwirkung anzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 18.1.1988, BRS 48 Nr. 180; U.v. 25.1.1974, BVerwGE 44, 294).
Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene, was von den Klägern auch nicht bestritten wird, laut Vortrag des Beklagten am 30. Januar 2020 den Baubeginn angezeigt, so dass um diesen Zeitpunkt herum die Jahresfrist zu laufen begann. Die Klage vom 19. April 2021 ist damit, soweit sie sich gegen den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 24. September 2019 richtet jedenfalls wegen Verwirkung unzulässig.
3. Zulässig ist die von den Klägern erhobene Klage demnach nur, soweit mit ihr die Aufhebung der Tekturgenehmigung vom 5. März 2021 beantragt wird. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Tektur zu einer Verschlechterung in Bezug auf die rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen führt (vgl. Dirnberger, a.a.O.). Eine solche Verschlechterung der klägerischen Interessen ist nur bezüglich der Genehmigung der Silohöhe erkennbar. Dagegen wird die Rechtsposition der Kläger nicht verschlechtert durch das Entfallen der Waschstraße, die Umlegung der Silotreppe, die farbliche Gestaltung des Silos und die Intensivierung der Eingrünung des Silos, zumal diese Änderungen so geringfügig sind, dass sie noch durch die ursprüngliche Zustimmung abgedeckt sind (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.1991 – 1 B 89.158 – juris m.w.N.). Zudem werden klägerseits insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhoben.
4. Soweit die Klage unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen somit überhaupt zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. Die Kläger werden durch die Erhöhung des Silos um 3,45 m nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung bzw. eine Tekturgenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung/Tekturgenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung/Tekturgenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung/Tekturgenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn sich eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 8.11.2016 – W 4 K 16.418 – juris Rn. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sowie der örtlichen und baulichen Verhältnisse vor Ort, von denen sich das Gericht im Rahmen des durchgeführten Augenscheins überzeugen konnte, verletzt die streitgegenständliche Tekturgenehmigung die Kläger nicht in deren subjektiven Rechten.
5. Die Kläger können sich zunächst nicht erfolgreich auf die Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.
Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtig oder nicht (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz auch in den Bereich eines faktischen Baugebiets zu übertragen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51 m.w.N.) hat jedoch ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet oder faktischen Baugebiet. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr allein über das Gebot der Rücksichtnahme.
Wird vorliegend davon ausgegangen, dass das klägerische Grundstück, wie vom Klägervertreter behauptetet, in einem faktischen Baugebiet liegt, das Baugrundstück sich jedoch in einem Gebiet, in dem eine mannigfaltige Nutzungsbreite herrscht, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch bereits deshalb aus, weil sich die Kläger nicht im selben Gebiet befinden wie das Bauvorhaben. Sie sind damit auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man das Grundstück der Kläger in diese Gemengelage, die von Wohnnutzung bis hin zur wohngebietsunverträglichen gewerblichen bzw. handwerklichen Nutzung reicht, mit einbezöge, da der Gebietserhaltungsanspruch in einem solchen Fall nicht zur Anwendung kommt. Es fehlte dann nämlich an einer festgesetzten Nutzungsart.
6. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters und insbesondere unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die die Kammer im Rahmen des Augenscheinstermins vor Ort festgestellt hat, liegt auch keine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Diesem in § 15 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerfGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 – juris Rn. 17; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung liegt unter Berücksichtigung der im Rahmen des Augenscheins vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten nicht vor.
Des Weiteren ist ein an sich statthaftes Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, welche für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Der Begriff des Unzumutbaren ist hinsichtlich der von den Klägern befürchteten Immissionen anhand von § 3 Abs. 1, 2 und 6 BImSchG zu definieren. Das bedeutet, dass nach dem Immissionsschutzrecht zulässige Immissionen bauplanungsrechtlich nie rücksichtslos sein können. Die Rücksichtnahmepflicht von Anlagenbetreibern ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Dabei hat der Nachbar diejenigen Immissionen hinzunehmen, die sich dann ergeben, wenn der Anlagenbetreiber die Anforderungen an seine Anlage gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnung erfüllt. Hinsichtlich des Auswurfes der Feuerungsanlage gilt vorliegend die 1. BImSchV für Kleinfeuerungsanlagen, welche nur bestimmte feste Brennstoffe zulässt. Insoweit stellen Baugenehmigung und Tekturgenehmigung sicher, dass der Gehalt an schädlichen Gasen und Ruß, die danach der Nachbarschaft in allen Baugebieten zumutbaren Werte nicht übersteigen. Die Besorgnis der Kläger, dass der Beigeladene auch nicht zugelassene Abfälle verbrennen werde, führt nicht dazu, dass die Baugenehmigung oder die Tekturgenehmigung damit rechtswidrig sind.
7. Kein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich aufgrund des weiteren Vortrags des Klägervertreters, die Baugenehmigung sei zu unbestimmt. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss sowohl die Baugenehmigung wie auch die Tekturgenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Genehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Inhalt der Genehmigung bestimmt sich nach Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid bzw. Tekturgenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Tekturgenehmigung in keinster Weise für die Kläger zu unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage erkennbar ist und die auf sie von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen eindeutig absehbar sind. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass eine von den Klägern vermutete andere Nutzung nicht zur Rechtswidrigkeit der Tekturgenehmigung führt und damit auch die Bestimmtheit der Tekturgenehmigung nicht in Frage stellt.
8. Dass durch die Tekturgenehmigung sonstige nachbarschützende Vorschriften verletzt würden, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene zu 1) einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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