Baurecht

Nutzungsuntersagung eines Grundstücks „für Lagerzwecke“

Aktenzeichen  M 9 K 17.1268, M 9 K 17.2307

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23849
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1, § 88
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 6

 

Leitsatz

1. Eine Auslegung von Anträgen, die von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht gestellt wurden, ist an sich nicht angezeigt, da die Regelung des § 88 VwGO grundsätzlich nur den juristisch nicht Geschulten schützen soll. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Werden gegenüber mehreren Personen Duldungspflichten angeordnet, müssen sich die Zwangsgeldandrohungen an jeden Pflichtigen einzeln mit dem jeweiligen konkreten Geldbetrag richten. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für eine Bebauung maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Gebäude, die zum Daueraufenthalt von Menschen dienen. Ein Ortsschild ist für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich bedeutungslos. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren M 9 K 17.1268 und M 9 K 17.2307 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Bescheide vom 24. Februar 2017 und vom 7. April 2017 werden jeweils in Ziff. V aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
III. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen bleiben überwiegend erfolglos.
Die gegen Ausgangs- und Änderungsbescheid gerichteten und damit im Zusammenhang stehenden Klagen konnten nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.
Die Klage gegen den Ausgangsbescheid ist in den Anträgen zu II. und II. 1. und III. und III. 1. bereits unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der klägerische Vortrag zutrifft, die Bescheide nur in der dargestellten Form (sämtlich adressiert an den Kläger zu 1., ohne Ausfertigungsvermerk und ohne Begleitschreiben) erhalten zu haben.
Zwar kann eine damit etwaig einhergehende fehlerhafte Bekanntgabe – grundsätzlich ist bei Zustellung an die Kläger persönlich eine Adressierung und Anredeformel an alle zu erwarten und/oder eine Ausfertigung mit Ausfertigungsvermerk und Begleitschreiben, da der juristische Laie einen nicht ausdrücklich auch an ihn adressierten Bescheid u.U. nicht ausführlich prüfen wird – durchaus mit der Feststellungsklage gerügt werden (vgl. z.B. OVG SH, U.v. 23.4.2008 – 2 LB 37/07 – juris; VG Würzburg, U.v. 19.10.2017 – W 3 K 16.174 – juris). Dies aber nicht in der beantragten Form. Der Antrag hätte korrekt lauten müssen, festzustellen, dass zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten und zwischen der Klägerin zu 3. und dem Beklagten mit Übersendung des Ausgangsbescheids kein Rechtsverhältnis begründet wurde, aufgrund dessen die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2017 (als Zustelldatum des Ausgangsbescheids) und dem 20. April 2017 (als Zustelldatum des Änderungsbescheids, nunmehr an den Bevollmächtigten und mit dem Ausgangsbescheid in Anlage) verpflichtet gewesen wären, die Anordnungen in Ziff. I und II des Bescheids zu dulden.
Eine Auslegung von Anträgen, die von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht gestellt wurden, ist dabei an sich nicht angezeigt, da die Regelung des § 88 VwGO grundsätzlich nur den juristisch nicht Geschulten schützen soll (vgl. statt aller Eyermann, VwGO, Stand: 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 9 m.w.N.).
Eine entsprechende Auslegung aus Kulanz war auch deswegen nicht veranlasst, da die Anträge auch dann noch offensichtlich unzulässig gewesen wären. Ein berechtigtes Interesse wurde, anders als es bereits der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO fordert, nicht dargelegt. Dies wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als die Anträge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung gerichtet waren, dass in der Vergangenheit – und nur für einen kurzen Zeitraum – ein Rechtsverhältnis nicht bestand. Für ein derartiges rechtliches Begehr müssten die Kläger erst recht ein berechtigtes Interesse für sich in Anspruch nehmen können. Ein solches berechtigtes Interesse ist – wie bereits ausgeführt – weder dargelegt worden noch ist es auch nur ansatzweise erkennbar. Als Fallgruppe kommt allein der Bestand einer Wiederholungsgefahr infrage, nämlich erneut mittels Bescheids zur Duldung der Anordnungen in Ziff. I und Ziff. II verpflichtet zu werden. Diese Gefahr aber hat sich bereits realisiert mit Zustellung des Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten, dem der Ausgangsbescheid als Anlage beigegeben war (vgl. dazu auch VG München, U.v. 15.2.2017 – M 9 K 15.5262 – juris).
Die angemessene Reaktion hierauf, nämlich den Einbezug des Änderungsbescheids in das laufende Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid und eine Konzentration des Angriffs auf die Anfechtungsanträge, lehnte der Bevollmächtigte trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises ab.
Inwiefern schließlich ein angeblich nicht bekanntgegebener Bescheid nichtig sein soll (Anträge zu II. 2. und III. 2.) – bei fehlender Bekanntgabe handelt es sich um einen sog. Nichtakt -, erschließt sich von vorn herein nicht. Auf Art. 44 BayVwVfG wird hingewiesen (zur Vertiefung vgl. Will/Rathgeber: Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten gem. § 44 VwVfG, JuS 2012, 1057; BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 127/84 – juris; Stelkens u.a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 224 und § 44 Rn. 6).
Die Klagen sind auch in den alleine sinnvollen Anfechtungsanträgen überwiegend unbegründet. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. werden nur durch Ziff. V der Bescheide in ihren Rechten verletzt (1.), im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig (2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Ziff. V der Bescheide war jeweils – auch ohne dass dies gerügt worden wäre – aufzuheben, da die Formulierung der Zwangsgeldandrohung offen ließ, ob die Zwangsgelder kumulativ oder alternativ fällig werden sollen. Wenn gegenüber mehreren Personen Duldungspflichten angeordnet werden, müssen sich die Zwangsgeldandrohungen an jeden Pflichtigen einzeln mit dem jeweiligen konkreten Geldbetrag richten (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 15 B 98.2552 – juris; Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: 43. Aktualisierung März 2018, Art. 31 VwZVG, Anm. II. 1.).
2. Die Anordnungen im Übrigen sind ohne weiteres rechtmäßig. Weder sind die Bescheide unbestimmt (a) noch sind die baulichen Anlagen und/oder die Lagerplätze verfahrensfrei (b). Eine Genehmigungsfähigkeit kommt offensichtlich nicht in Betracht (c), die Anordnungen sind gegen die richtigen Adressaten gerichtet und im Übrigen ermessensfehlerfrei (d).
a) Die Bescheide sind nicht unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Bei einer Vielzahl von Ablagerungen und einer Mehrzahl von zu beseitigenden Anlagen ist das Vorgehen, die Beseitigungsanordnung mit einer beispielhaften Aufzählung zu untergliedern und v.a. die Lagerplätze grafisch einzugrenzen, das Mittel der Wahl (vgl. statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 76 Rn. 192). Die apodiktischen Ausführungen des Bevollmächtigten zeigen nicht auf, wie die Anordnungen noch deutlicher hätten gefasst werden können.
Die Nutzungsuntersagung „für Lagerzwecke“ ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Dass die Nutzungsuntersagung dabei auf das gesamte Grundstück bezogen ist, begegnet keinen Bedenken, da eben auf dem gesamten Grundstück künftig nichts mehr abgelagert werden darf; anders als im Rahmen der Beseitigungsanordnung – die bereits an verschiedenen Stellen gelagerte Gegenstände und Anlagen erfasst – ist die Nutzungsuntersagung zukunftsgerichtet und soll zu Recht das gesamte Grundstück freihalten. Dass weiter bspw. das Aufstellen von Gartenmöbeln im durch eine Wohnnutzung bestimmten Rahmen (d.h. für den persönlichen Gebrauch) hiervon nicht erfasst ist, erschließt sich vom – redlichen – objektiven Empfängerhorizont her ohne weiteres.
b) Die baulichen Anlagen (Carport usw.) und die – als bauliche Anlagen geltenden, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO – Lagerplätze sind nicht nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b BayBO greifen nicht ein, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt. Dem von jeglicher weiterer Bebauung weit abgesetzten Weiler M. fehlt es mit zwei Landwirtschaften und dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Wohnhaus (an das ein weiteres Wohnhaus angebaut ist) am hinreichenden Gewicht für einen eigenen Ortsteil (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1994 – 4 B 77.94 – juris, wonach es bei nur vier prägenden Gebäuden hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf). Die klägerischen Hinweise auf eine „Vielzahl“ von Nebengebäuden und das mittlerweile entfernte Ortsschild vermögen daran nichts zu ändern. Maßgeblich ist nur die maßstabsbildende Bebauung – und dies sind grundsätzlich nur Gebäude, die zum Daueraufenthalt von Menschen dienen. Ein ehemals etwaig vorhandenes Ortsschild ist für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von vorn herein bedeutungslos (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 14 ZB 09.425 – juris).
Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e BayBO scheitert daran, dass Gebäude ausgenommen sind und Hebebühnen usw. nicht der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 lit. a BayBO privilegiert nur den Lager-„Platz“ als solchen, nicht Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 57 Rn. 351), zudem fehlt es an der Privilegierung des klägerischen Wohngebäudes. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 lit. f BayBO greift nicht ein, da Belange des § 35 BauGB berührt werden; damit zeitigen die baulichen Anlagen erhebliche öffentlich-rechtliche Auswirkungen, weswegen diese nicht „unbedeutend“ sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 57 Rn. 374) – unabhängig davon, ob bspw. ein Hebebühnenfundament ein „Maschinenfundament“ im obigen Sinne ist.
Da die baulichen Anlagen und Lagerplätze nicht genehmigt wurden, sind sie – mangels Verfahrensfreiheit – formell illegal.
c) Eine Genehmigungsfähigkeit, Art. 59 Satz 1 BayBO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, schließlich scheidet offensichtlich aus, weswegen sowohl die Beseitigungsanordnung als auch die Nutzungsuntersagung keinen Bedenken begegnen.
Die sonstigen Vorhaben – auch ein Lagerplatz ist ein Vorhaben i.S.d. BauGB, vgl. § 29 Abs. 1 BauGB: „Lagerstätte“ – beeinträchtigen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 BauGB. Hierzu wird auf die korrekten Ausführungen der Bescheide Bezug genommen.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente beinhaltet, sondern insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft dient. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (statt aller VG München, U.v. 8.11.2017 – M 9 K 16.5428 – juris m.w.N.).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere bewirken die diversen Ablagerungen nicht, dass die natürliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks sich dahingehend geändert hätte, dass die natürliche Eigenart der Landschaft verloren gegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass es nicht im Belieben des Grundstückseigentümers steht, diese Rechtsfolge willentlich herbeizuführen, ändert die Lagernutzung nichts an der Eignung des Grundstücks für die Bodennutzung bzw. für Erholungszwecke.
Weiter wird angesichts des Vortrags in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB beeinträchtigt ist, weil das Grundstück (teilweise) im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Das Bestreiten der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet war nicht nur unsubstantiiert, sondern ist darüber hinaus grundsätzlich verfehlt. Die Bereiche, in denen ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist, wurden in umfangreichen Verfahren ermittelt und daraufhin festgesetzt, §§ 73, 76 WHG, Art. 47 BayWG. Diese Festsetzungen können nicht durch unsubstantiiertes Bestreiten wirkungslos werden.
Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins und nach den in der Behördenakte befindlichen Fotos sehr wohl davon auszugehen ist, dass ein Großteil der Ablagerungen im Rahmen des gewerblichen Betriebs des Klägers zu 1. erfolgt. Da dieser Betrieb aber auf dem Vorhabengrundstück nicht genehmigt ist, ist von einem sog. selbstständigen Lagerplatz auszugehen. Ein derartiger selbstständiger Lagerplatz wäre selbst bei Lage im Innenbereich – wie vom Bevollmächtigten ohne jegliche tatsächliche und rechtliche Grundlage behauptet – nicht ohne weiteres zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.11.2001 – 4 C 18/00 – juris, entschieden für ein Dorfgebiet, § 5 BauNVO) können Lagerplätze nur unter Umständen und auch dann nur „als Teil eines Gewerbebetriebs“ zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets vereinbar ist. Dass diese Voraussetzungen für die Genehmigung bei unterstelltem Vorliegen eines Innenbereichs hier eingehalten wären, ist nicht ersichtlich.
d) Die Störerauswahl ist korrekt, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 LStVG. Der Kläger zu 1. ist Handlungsstörer. Dass die Handlungs- bzw. Unterlassungsanordnungen vordringlich an ihn gerichtet wurden, ist nicht zu beanstanden, auch nicht insofern, als er das Grundstück mit seiner Frau gemeinschaftlich angemietet hat. Die Behörde kann in derartigen Fällen nach ihrem Ermessen entweder beide Mieter als Handlungsstörer in Anspruch nehmen oder einen Mieter als Handlungsstörer herausgreifen und den anderen Mieter mittels Duldungsanordnung verpflichten. Vorliegend ist das gewählte Prozedere nachvollziehbar, da der Kläger zu 1. nach obigen Ausführungen Hauptverantwortlicher für die Ablagerungen ist. Die Klägerin zu 3. bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen sind als Zustandsstörer nachrangig heranzuziehen, wenn – wie hier – ein Handlungsstörer bekannt ist. Ihre Verpflichtung mittels Duldungsanordnung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden und nachvollziehbar.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerinnen zu 2. und zu 3. im Hinblick auf Ziff. V der Bescheide ist marginal; der Beklagte unterliegt hier nur zu einem geringen Teil. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen hätte nicht der Billigkeit entsprochen, da sich die Beigeladene nicht mittels Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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