Baurecht

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Ortsstraße, die Bestandteil eines Bebauungsplans ist, Anspruch auf vorläufige Untersagung der Errichtung einer Ortsstraße (verneint)

Aktenzeichen  M 2 E 21.4060

Datum:
10.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27732
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BImSchG § 41
16. BImSchV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege des Eilrechtsschutz die vorläufige Untersagung der Errichtung einer Straße zur Erschließung eines (Neu-)Baugebiets, dessen zugrundeliegender Bebauungsplan Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens ist.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … (Gem. …). Der Bebauungsplan „…berg“, der von der Antragsgegnerin im Jahr 2020 beschlossen und bekannt gemacht wurde, setzt angrenzend an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller eine Straßenverkehrsfläche fest, die der Erschließung des Neubaugebiets dienen soll. Die Straße soll auf den Grundstücken Fl.-Nr. … und … (Gem….) verlaufen, die im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehen. Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller mit Antrag vom 20. August 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet (1 N 20.1908), über das bislang nicht entschieden ist. Im Juni 2021 hat die Antragsgegnerin beschlossen, eine Firma mit der Vornahme der notwendigen Erschließungsarbeiten – auch der Errichtung der Straße – zu beauftragen. Ein Beginn der Bauarbeiten ist für Ende September 2021 geplant.
Die Antragsteller befürchten, dass auf der Straße wegen der Größe des Baugebiets und der dort ermöglichten Gebäude etwa 704 Fahrten pro Tag zu erwarten sind. Wegen der Topographie des Geländes werde die Straße eine erhebliche Steigung aufweisen. Aus diesen beiden Faktoren ergebe sich eine zu erwarte Lärmbelastung der Antragsteller, die um 9 dB(A) über den wegen § 41 BImSchG maßgeblichen Werten der 16. BImSchV liegen werde. Daher sei die Straße rechtswidrig. Insoweit sei ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO gegeben. Da angesichts des an eine Firma vergebenen Auftrags mit einer baldigen Errichtung der Straße zu rechnen sei, bestehe auch ein Anordnungsgrund. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe ebenfalls, weil die Antragsteller den Bau der Straße nicht mittels eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhindern könnten. Nach dessen Rechtsprechung sei der Rechtsschutz insoweit grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten zu suchen, da die rechtlichen Vorgaben für die Straßenerrichtung im Wesentlichen dem Straßenrecht, nicht aber dem Bebauungsplan zu entnehmen seien.
Die Antragsteller beantragten daher mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021,
der durch Schriftsatz vom 1. September 2021 (bei Gericht eingegangen am 8. September 2021) ergänz wurde, sinngemäß,
der Antragsgegnerin die Herstellung der im Bebauungsplan „…berg“ vorgesehenen Erschließungsstraße bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller zu untersagen.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Sie trug zur Begründung vor, dass die Antragsteller sich gegen den Bau der Straße nicht mit straßenrechtlichen Argumenten, sondern allein unter Verweis auf die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgetragene Unwirksamkeit des Bebauungsplans wenden. Für die Rechtmäßigkeit des Straßenbaus käme es aber nur auf die Beachtung der Art. 35 ff. BayStrWG an, die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei insoweit nicht relevant. Schon angesichts des fehlenden Vortrags bestehe keine Antragsbefugnis für das hiesige Verfahren. Ungeachtet dessen sei auf der geplanten Straße allenfalls mit 120 Fahrbewegungen pro Tag zu rechnen, keinesfalls aber mit 704. Deshalb sei auch eine Grenzwertüberschreitung nicht zu erwarten. Außerdem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil entweder – im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans – ohnehin kein erhöhter Verkehr auf der gebauten Straße zu erwarten sei oder – falls der Bebauungsplan rechtmäßig und insbesondere abwägungsfehlerfrei sein sollte – die Belange der Antragsteller ausreichend im Bebauungsplan und seinen Festsetzungen berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I. Der Antrag ist zulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
1. Vorliegend ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Untersagung des Straßenbaus nach § 123 VwGO statthaft, da die Antragsteller materiell ein Unterlassungsbegehren verfolgen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). § 47 Abs. 6 VwGO ist auch nicht vorrangig anwendbar (vgl. allgemein Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 58 f.), folgt man der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der unter Verweis darauf, dass die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Straße sich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern nach den Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes richte (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2020 – 2 NE 20.1461 – Rn. 12, n.v.), offenbar die Realisierung von Erschließungsmaßnahmen nicht als Gegenstand des Verfahrens nach Art. 47 VwGO ansieht, obwohl gerade der Bau von Ortsstraßen angesichts ihrer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung regelhaft in die Bauleitplanung einbezogen wird (vgl. Dürr in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 37, Rn. 3 f.).
2. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
a) Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung haben. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn durch die Vornahme der Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt oder gefährdet sein können (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.3.2008 – 13 A 07.1817 – juris Rn. 18).
b) Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Baus von Ortsstraßen ist u.a. die Lärmvermeidungspflicht nach § 41 BImSchG, die wiederum durch die auf Basis des § 43 BImSchG erlassene 16. BImSchV konkretisiert wird. Deren Verletzung ist angesichts des Vortrags der Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV vermitteln Drittschutz (vgl. nur Reese in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 59. Ed., Stand: 1.12.2017, § 41 BImSchG Rn. 46 ff.), insoweit ist ein Anspruch der Antragsteller auf Unterlassung der Errichtung der Straße oder jedenfalls auf das Ergreifen von Lärmschutzmaßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Mit Blick auf die geplante Realisierung der Maßnahme erscheint auch ein Anordnungsgrund möglich (vgl. zu dieser Anforderung Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 123 Rn. 29), auch wenn die Nutzung der Straße durch künftige Bewohner des Neubaugebiets derzeit noch nicht absehbar ist. Denn auch der erste Schritt hin zu einer Verwirklichung einer Rechtsbeeinträchtigung muss bereits abwehrbar sein. Eine Verletzung in anderen subjektiven Rechten, insbesondere in Rechten aus dem Bundesnaturschutzgesetz, ist hingegen von vornherein nicht ersichtlich.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat nur Erfolg, wenn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) die Antragsteller sowohl einen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft machen, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Glaubhaftmachung bedeutet, dass sich aus dem Vortrag der Antragsteller sowie den vorgelegten Beweismitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und -grund ergeben muss.
Der Anordnungsanspruch ist hierbei das in seiner Verwirklichung gefährdete Recht, das, wie § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich vorschreibt, den Antragstellern (und nicht einem Dritten) zustehen muss. Da die Anordnung nach dem Wortlaut des Gesetzes in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, ist es mit dem Recht identisch, das im Klageverfahren geltend gemacht wird. Demnach kann sich ein Anordnungsanspruch nur aus dem materiellen Anspruch, für welchen der vorläufige Rechtsschutz begehrt wird, ergeben.
Vorliegend gelingt den Antragstellern die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller kommt hier ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzungen ungeachtet der umstrittenen Herleitung in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2018 – 8 CE 18.1059 – juris Rn. 21; VG München, B,v, 1.8.2013 – M 2 E 13.3322 – juris Rn. 11). Zu den Voraussetzungen gehört, dass durch ein hoheitliches Handeln ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller stattgefunden hat oder zu befürchten ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer möglichen Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Ortsstraße, die der Erschließung eines Baugebiets dient, kommt als subjektiv-rechtlich relevanter Maßstab v.a. der Aspekt des Lärmschutzes in Betracht. Maßstab bildet insoweit die Lärmvermeidungspflicht nach § 41 BImSchG, die wiederum durch die auf Basis des § 43 BImSchG erlassene 16. BImSchV konkretisiert wird.
Jedoch ist eine (zu) hohe Lärmerwartung von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller gehen im ausgewiesenen Baugebiet von der Errichtung von 64 Wohneinheiten mit jeweils zwei Stellplätzen und mithin 128 Fahrzeugen aus. Unter der Annahme von vier täglichen Fahrzeugbewegungen der Bewohner sowie jeweils zwei täglichen Besuchsfahrten pro Wohneinheit errechnen sie 640 Fahrten (= [64 x 2 x 4] + [64 x 2]). Des Weiteren gehen sie von 10% LKW-Fahrten (640 x 10% = 64) und damit insgesamt von 704 täglichen Fahrten aus (640 + 64). Aus diesem haben die Antragsteller mittels eines Internetrechners eine Lärmbelastung von 68 dB(A) tagsüber und 58 dB(A) nachts errechnet.
Ungeachtet der nicht näher substantiierten Annahmen – es ist etwa unklar, weshalb aus der Zahl der Stellplätze auf Fahrzeugbewegungen geschlossen werden kann – und der nicht weiter plausibilisierten (Internet-)Berechnung ist schon die Annahme von 64 Wohneinheiten unzutreffend. Aus den vorgegebenen Baufenstern ergibt sich nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin, dass in dem Baugebiet maximal 28 Wohneinheiten entstehen (vgl. die textlichen Festsetzung Nr. 2.3 und 2.4., s.a. die im Internet abrufbare Begründung des Bebauungsplans Nr. 2.2, 2.3, 2.5). Die Rechtsprechung geht unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 täglichen Fahrzeugbewegungen von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit aus (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23 m.w.N.). Das ergibt im vorliegenden Fall also höchstens 105 Fahrtbewegungen der Bewohner. Den Besucherverkehr nehmen die Beteiligten jeweils mit 2 Fahrten pro Wohneinheit an, was vorliegend etwa zusätzliche 56 Fahrten ergibt. Lieferverkehr wird häufig mit 0,05 Fahrten pro Einwohner pro Werktag unter Annahme von drei Einwohnern pro Wohneinheit angenommen (vgl. nur BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 NE 18.6 – juris Rn. 40). Auch wenn diese Zahl mit Blick auf ein zwischenzeitlich verändertes Warenbestellverhalten zu erhöhen sein könnte, sind vorliegend keinesfalls rund 700 (sondern wohl etwa zwischen 165 und 180) Fahrtbewegungen zu erwarten. Das gilt auch, sollten nicht alle Festsetzungen, die die Anzahl der Wohneinheiten beschränken, wirksam sein und die eine oder andere Wohneinheit mehr errichtet werden können. Schließlich ist bei der Abschätzung der Fahrtbewegungen noch nicht berücksichtigt, dass die neu zu errichtende Straße keine Sackgasse ist, sondern auch Richtung Osten (und damit nicht bei den Antragstellern) an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und deshalb zumindest die nordöstlich gelegenen Baugrundstücke über den …weg angefahren (oder verlassen) werden dürften.
Aus dieser Abschätzung der Fahrtbewegungen ergibt sich, dass die Annahmen der Antragsteller nicht plausibel sind. Infolgedessen ist auch die vorgetragene Behauptung einer Verletzung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass etwa 200 zusätzliche tägliche Fahrtbewegungen im Rahmen der Prüfung eines Bebauungsplans nicht abwägungsrelevant sind (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – juris Rn. 17, das den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten hat, dass es die Antragsbefugnis verneint hat).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 43.3 i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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