Baurecht

Privilegierung eines geplanten Fahrsilos für einen Betrieb der Schafzucht im Außenbereich

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1129

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BayBO BayBO Art. 71

 

Leitsatz

Ein Vorhaben “dient” einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein „vernünftiger Landwirt“ unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Von einem solchen “Dienen” kann bei einem geplanten Fahrsilo für einen Betrieb der Schafzucht nicht ausgegangen werden, wenn für diesen Betrieb bereits mehr als ausreichend Lager- und Siloflächen vorhanden sind.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2015 und auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Rechtsgrundlage des beantragten Bauvorbescheids ist Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach ist dem Bauherrn auf Antrag, vor Einreichung des Bauantrags, ein Vorbescheid bezüglich einzelner Fragen zu erteilen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend. Das heißt, dem Bauherrn ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Bauvorbescheid bewirkt keine Baufreigabe, er entfaltet jedoch im Umfang der Fragestellung Bindungswirkungen für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Geltungsdauer beträgt nach Art. 71 Satz 2 BayBO in der Regel drei Jahre.
a) Das gegenständliche Vorhaben ist als bauliche Anlage nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Eine Verfahrensfreiheit ist nicht gegeben. Insbesondere ist eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO nicht einschlägig, da eine Aufschüttung von mehr als 2 m vorliegt (Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO).
b) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil es nach den Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist. Das Grundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und hat sich durch den am 13. April 2016 durchgeführten Augenscheinstermin bestätigt. Nach § 35 BauGB ist das Vorhaben jedoch nicht genehmigungsfähig.
aa) Bei dem Fahrsilo handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben privilegiert im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und dabei nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Eine solche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht gegeben, weil das Fahrsilo dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht dient. Kennzeichnend für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist die betrieblich organisierte, planmäßig und eigenverantwortlich vorgenommene unmittelbare Bodenbewirtschaftung (BVerwG, B.v. 16.3.1993 – 4 B 15/93 – BauR 1993, 438). Nach § 201 BauGB umfasst diese insbesondere den Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, den Obstbau, den Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Zwar handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Schafzucht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das beantragte Bauvorhaben dient diesem jedoch nicht. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger Landwirt“ unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – BayVBl 2011, 410; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 19). Das Merkmal des „Dienens“ bewirkt eine Einschränkung der Privilegierung unter dem Aspekt, dass nach dem Grundgedanken des § 35 BauGB der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll (BayVGH, U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – juris Rn. 18). Die Zweckbestimmung des Erfordernisses des “Dienens” liegt weiterhin darin, Missbrauch entgegenwirken zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist dabei entscheidend (BVerwG, U.v. 16. 5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576).
Gemessen an diesen Maßstäben dient das beantragte Fahrsilo nicht dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Laut Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 25. April 2014 und vom 13. April 2015 wird das Fahrsilo nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigt. Für den Betrieb der Schafzucht seien mehr als ausreichend Lager- und Siloflächen vorhanden. Es bestünden bereits 450 m³ und 1400 m³ Fahrsiloraum. Das geplante Fahrsilo sei einer gewerblichen Betätigung zuzuordnen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Vertreter des AELF diese Einschätzung. Selbst bei einer für den Kläger großzügigen Berechnung sei der vorhandene Fahrsiloraum bei weitem ausreichend.
Damit ist das geplante Fahrsilo dem gewerblichen Landhandel zuzuordnen, der sich nicht auf eine Privilegierung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stützen kann. Ein Landhandel ist als ein gewerblicher Betrieb aufzufassen, wenn die betriebliche Tätigkeit nicht auf die Urproduktion ausgerichtet ist, sondern aus der Durchführung von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften besteht (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1993 – 4 B 15/93 – BauR 1993, 438). Laut Aussagen des Klägers wird für seinen Landhandel ein nicht unerheblicher Teil an Stroh, Heu und Mais zugekauft und verarbeitet. Damit kann nicht mehr von einer Urproduktion ausgegangen werden. Dies entspricht auch den Aussagen des AELF zu Umfang und Ertrag der vorhandenen klägereigenen Ackerflächen. Diese bestehen demzufolge nicht in einem Umfang, der eine Privilegierung des Landhandels bewirken könnte. Ein Landhandel, der aber nicht zum Großteil mit Produkten aus Urproduktion betrieben wird, entspricht einem gewerblichen Betrieb, der nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist (vgl. OVG Hamburg, U.v. 11.6.2008 – 2 Bf 89/02 – BauR 2009, 620).
Es kann ebenso nicht von einer „mitgezogenen“ Nutzung gesprochen werden. Eine für sich betrachtet nichtlandwirtschaftliche Nutzung wird dann von der Privilegierung „mitgezogen“, wenn sie erkennbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und gegenüber diesem bodenrechtliche Nebensache bleibt (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 14). Dies kann aufgrund des Umfangs des Landhandels und seiner Eigenständigkeit nicht angenommen werden. Es handelt sich gerade nicht um den baulich untergeordneten Handel mit landwirtschaftlich erzeugten Produkten. Der Landhandel des Klägers stellt einen eigenständigen Betrieb dar. Dieser steht nach dem Vortrag des Klägers zwar im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, er ist jedoch der Landwirtschaft nicht untergeordnet. Ebenso stellt das für den Landhandel erforderliche Fahrsilo aufgrund seiner Größe und seines Raumumfangs keine bodenrechtliche Nebensache dar.
bb) Des Weiteren ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auszugehen.
Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben privilegiert, wenn wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind bei einem Landhandel nicht erfüllt. Ein Landhandel kann in aller Regel auch in einem Gewerbegebiet betrieben werden. Ein solcher Betrieb braucht seinen Sitz nicht im Außenbereich zu haben, sondern kann sein Gewerbe auch in geeigneten Gebieten innerhalb eines Ortes ausüben. Er ist ebenso wenig auf eine Niederlassung im Außenbereich angewiesen wie zahlreiche andere Gewerbetreibende, die in verschiedener Weise Landwirte beliefern, ihnen Dienstleistungen anbieten und erzeugte Produkte abnehmen (OVG Hamburg, U.v. 11.6.2008 – 2 Bf 89/02 – BauR 2009, 620 Rn. 53). Praktikabilitätsgesichtspunkte, insbesondere aufgrund der bestehenden Infrastruktur und vorhandener Gerätschaften wie einer Waage für Lkw, können eine Privilegierung nicht begründen, da die gesetzliche Wertung, den Außenbereich möglichst von Bebauung freizuhalten, dem entgegensteht. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann nur in einzelnen Fällen als Auffangtatbestand eine Privilegierung begründen und ist anhand der Zielsetzung des § 35 BauGB restriktiv auszulegen. Entscheidend ist die gesetzliche Wertung, dass das Vorhaben „nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“ und notwendigerweise im Außenbereich ausgeführt werden muss (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 33). Grundsätzlich muss damit ein gewerblicher Landhandel auf eine Lage im Innenbereich, wie beispielswiese in einem Gewerbegebiet, verwiesen werden.
cc) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist somit mangels Privilegierung anhand der Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung des Fahrsilos planungsrechtlich jedoch nicht zulässig, weil öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgelisteten Belange negativ berührt werden. Im vorliegenden Fall werden durch das gegenständliche Vorhaben mehrere Belange des Absatzes 3 in diesem Sinne beeinträchtigt.
Das Vorhaben widerspricht zum einen den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser sieht für den gegenständlichen Bereich landwirtschaftliche Nutzung vor. Der gewerbliche Landhandel dient – wie bereits dargelegt – nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Weiterhin beeinträchtigt die Errichtung eines Fahrsilos im Rahmen eines gewerblichen Betriebs als im Außenbereich wesensfremde Nutzung die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Außenbereich soll nach der gesetzlichen Wertung wegen der Bedeutung als Erholungsbereich für die Allgemeinheit möglichst von Bebauung freigehalten werden (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 87). Nichtprivilegierte Vorhaben als wesensfremde Nutzung sind daher im Außenbereich nur zulässig, wenn sie sich nicht auf die Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert auswirken. Die Erkenntnisse aus dem Augenschein haben ergeben, dass das geplante Silo insbesondere von Westen weithin sichtbar wäre. Durch die geplante Aufschüttung und die Wandhöhe von 3 m würde eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Umgebung bewirkt. In Zusammenhang mit dem bestehenden Fahrsilo entstünde auf einer Anhöhe eine Wand von über 40 m Länge und 3 m Höhe. Die geographische Lage im Naturpark „…“ stellt zudem eine besonders schützenswerte Umgebung dar, deren Beeinträchtigung demzufolge ein wesentlicher Gesichtspunkt ist.
Das Vorhaben lässt außerdem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Errichtung von Vorhaben, die gewerblichen Betrieben dienen, führt zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs.
Das geplante Vorhaben ist im Außenbereich demzufolge bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Damit erfolgte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht. Eine Ersetzung des Einvernehmens kommt nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes erging demnach ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
3. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.6 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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