Baurecht

Provisorische Sicherungsmaßnahmen an baufälligem Baudenkmal

Aktenzeichen  Au 4 K 17.1874

Datum:
11.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7100
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 9 Abs. 2 S. 1, S. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2, Abs. 4
InsO § 80 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Anordnung provisorischer Maßnahmen zur Sicherung eines Gebäudes im Falle einer Gefahr für Personen durch herabstürzende Bauteile kann auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO gestützt werden. Dies gilt auch für bestandsgeschützte Gebäude, auf die daneben Art. 54 Abs. 4 BayBO anwendbar ist. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt steht neben der des Eigentümers (Art. 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 LStVG). Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besitzt. Für die tatsächliche Gewalt reicht es aus, dass eine Person gegenüber der Behörde nachvollziehbar als Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Verantwortlicher aufgetreten ist.  (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts … vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Eine Anhörung des Klägers gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG war gem. Abs. 2 Nr. 1 der Norm entbehrlich; eine sofortige Entscheidung erschien angesichts des Zustands des Gebäudes auf Fl.Nr., Gemarkung, wegen Gefahr in Verzug, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse notwendig. Unstreitig waren bei Bescheiderlass bereits Teile des Wirtschaftsteils des landwirtschaftlichen Anwesens eingestürzt. Der Kläger hat das Landratsamt selbst mit Schreiben vom 13. April 2017 (Bl. 5 denkmalfachlicher Akt) darauf aufmerksam gemacht, dass das Gebäude nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet sei und nicht mehr betreten werden dürfe; diese Aussage bezieht sich offenbar – nachdem keine weitere Differenzierung erfolgte – auf das Gesamtgebäude, d.h. Wohn- und Wirtschaftsteil. Hinsichtlich des von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfassten Herabfallens von Putzteilen ergibt sich aus den vom Landratsamt bei einem Ortstermin am 20. Oktober 2017 gefertigten Fotos (Bl. 5 ff. Behördenakt) augenscheinlich, dass bereits großflächige Putzteile aus der Giebelwand herausgebrochen waren und dass es der Gesamtzustand des Gebäudes erwarten ließ, dass derartiges jederzeit wieder passieren kann. Auch aus einem Vergleich mit dem im Denkmalatlas vorhandenen Foto (Bl. 3 Behördenakt) ergibt sich eine klare Verschlechterung des Zustands der fraglichen Fassade. Mit einem weiteren Einsturz des Gebäudes oder einem weiteren Herabfallen von Bauteilen musste, zumal mit Blick auf mögliche Herbstbzw. Winterstürme und Schneelasten, bei Bescheiderlass weiterhin gerechnet werden. Hinzu tritt, dass das Gebäude im Ortskern von … sowie direkt an einer Kreisstraße gelegen ist, so dass sich regelmäßig Personen in der unmittelbaren Nähe des Gebäudes aufhalten. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris Rn. 13).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits wenige Wochen vor Bescheiderlass (28.9.2017) auf Anfrage des Klägers als „Verwalter“ an diesen ein Schreiben gerichtet hat, in dem sowohl der Zustand des Gebäudes als auch die Frage der Verfügungsbefugnis / Eigentümerstellung sowie die gesellschaftsrechtliche Situation thematisiert worden waren. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Auch hatte der Kläger selbst das Landratsamt, wie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 13. April 2017 auf die Einsturzgefährdung hingewiesen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen für Sicherungsmaßnahmen konnten daher nicht überraschend sein; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, was klägerseits bei einer Anhörung zusätzlich zu dem bereits erfolgten Schriftwechsel geltend gemacht worden wäre.
Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel zwischenzeitlich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, seine Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzutragen; der Beklagte ist hierauf in der Klageerwiderung eingegangen.
Der Bescheid vom 7. November 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob auf Art. 54 Abs. 4 BayBO (Anforderungen an bestandsgeschützte Gebäude) zurückgegriffen werden musste. Die mit dem Bescheid getroffenen Anordnungen provisorischer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Absperrungen) bei einer – wie hier gegebenen – Gefahr für Personen durch herabstürzende Bauteile bzw. die Anordnungen von Maßnahmen zur Gewährleistung der – hier gefährdeten – Verkehrssicherheit können auch auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden (vgl. Beispiele bei Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 52 m.N. aus der Rechtsprechung). Ein etwa nötiger Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich; die Begründung für die bescheidmäßig getroffenen Regelungen würde nicht in ihrem Wesen geändert (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 10 m.w.N.), denn Anlass (Baufälligkeit eines Gebäudes führt zu Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie einer Gefahr für die Verkehrssicherheit) und Ziel der Maßnahmen (Beseitigung dieser Gefahren) wären identisch.
Im Übrigen lagen auch die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor. Eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit folgt, wie ausgeführt, aus dem Zustand des Gebäudes und dem jederzeit möglichen Eintritt einer weiteren Verschlechterung, einschließlich des Herabfallens von Bauteilen.
Der angefochtene Bescheid ist auch im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend bestimmt. Selbst ohne den Lageplan, auf den Ziffer 2 des Bescheids verweist, kann der Kläger als Betroffener der Formulierung „geeignete Absperrvorrichtung“ in Verbindung mit der Beschreibung des damit verfolgten Ziels („…so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich im Anwesen abgesperrt wird“) klar entnehmen, was von ihm verlangt wird, zumal der Kläger in einem Schreiben vom 4. April 2017 (Bl. 2 denkmalfachlicher Akt) die Berufsbezeichnung „Dipl.-Ing. (FH) – Architekt B.D.A.“ angegeben hat sowie er selbst offenbar davon ausging, bis zur Niederlegung am 6. April 2018 Geschäftsführer einer … GmbH gewesen zu sein. Die Offenheit der Formulierung („geeignet“) kommt dem Kläger sogar zu Gute, da damit – so lange das Bescheidziel erreicht wird – eine gewisse Flexibilität einhergeht.
Der Bescheid richtet sich – wie sich aus der Adressierung des Bescheids sowie aus Nr. 7 und Nr. 4 der Bescheidgründe ergibt – auch zu Recht gegen den Kläger. Dem steht nicht entgegen, dass Grundstückseigentümerin die … … GmbH & Co. KG ist. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG – der als allgemeine Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit heranzuziehen ist (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 152; Dirnberger, a.a.O., Art. 54 Rn. 110) – können Maßnahmen ausdrücklich „auch“ gegen den Eigentümer gerichtet werden. Eine Verantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG ist damit folglich nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ebenfalls verantwortlich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besitzt. Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage oder ob die tatsächliche Gewalt gegebenenfalls sogar ohne Rechtsgrundlage erlangt worden ist (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 171). Wegen des im Sicherheitsrecht geltenden Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr kann es dabei nicht Aufgabe der Behörde sein, schwierige und zeitraubende Ermittlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art hinsichtlich der in Frage kommenden Störer anzustellen. Entsprechend dem Zweck der angewendeten Befugnisnormen (effektive Gefahrenabwehr) können auch nach den Grundsätzen der Anscheinsbzw. Verdachtsstörerhaftung sicherheitsrechtliche Anordnungen gegenüber Personen ausgesprochen werden, wenn gewichtige Indizien für deren Verantwortlichkeit sprechen. Das Polizei- und Sicherheitsrecht ist darauf ausgerichtet, einen raschen Zugriff auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten zu ermöglichen. Kommen mehrere Störer in Betracht, kann die Behörde die Anordnung an alle oder nur an einen oder mehrere einzelne Störer richten (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.8.2006 – Au 4 K 06.403 – juris Rn. 27 m.N. aus der Rspr. des BayVGH).
Nach diesen Maßstäben ist eine Verantwortlichkeit des Klägers anzunehmen; insbesondere hat er sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als maßgeblich Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Verantwortlicher geriert (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 164). Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten mehrfach als „Verwalter“ aufgetreten (Schreiben vom 4.4.2017, vom 13.4.2017 und vom 29.8.2017; Bl. 2, Bl. 5, Bl. 34 denkmalfachlicher Akt). In der Sache hat er an mehreren Besprechungen bzw. Besichtigungen bezüglich des streitgegenständlichen Anwesens teilgenommen (vgl. sein Schreiben vom 4.4.2017). Wie ausgeführt, war er es, der das Landratsamt auf die Einsturzgefährdung hingewiesen hat; er könne – als „Verwalter“ – daher keine Haftung mehr übernehmen (Schreiben vom 13.4.2017). Ferner hat er die Landrätin um eine verbindliche Aussage zum weiteren Verfahren gebeten (Schreiben 29.8.2017). Insbesondere hat der Kläger auch, nachdem der Insolvenzverwalter der … … GmbH & Co. KG das in Rede stehende Grundstück mit Schreiben vom 23. November 2009 (Anlage zur Klageerwiderung) freigegeben hatte, mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 um einen Schlüssel für das Gebäude sowie um einen aktuellen Lageplan gebeten. Damit spricht alles dafür, dass eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf das in Rede stehende Anwesen gegeben ist; auf die genannten Anhaltspunkte kann eine sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers gestützt werden. Der Kläger hat erst dann seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestritten, als ihm aus dem streitgegenständlichen Anwesen konkrete Verpflichtungen erwuchsen; dies ist widersprüchlich und vermag seine sicherheitsrechtliche Verantwortung nicht zu beseitigen.
Die Anordnungen mussten sich auch nicht wegen § 80 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter richten. Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht freigeben (Uhlenbruck/Mock, InsO, § 80 Rn. 30). Dies ist hier hinsichtlich des fraglichen Grundstücks mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. November 2009 (vgl. Anlage zur Klageerwiderung) geschehen. Unerheblich ist insoweit, ob die Freigabe an die … … GmbH & Co. KG (so Schriftsatz der Klägerseite vom 6.4.2018) oder an den Kläger (so Adressierung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 23.11.2009) erfolgte. Entscheidend für eine Verantwortlichkeit des Klägers ist, dass auf Grund der Freigabe keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG anzusehen ist.
Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers als Verantwortlichem auch ermessensgerecht. Innerhalb der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen darf sich die Behörde bei der Störerauswahl sehr weitgehend von Zweckmäßigkeitsüberlegungen leiten lassen und die Anordnungen gegen denjenigen richten, bei dem sie voraussichtlich am wirkungsvollsten sein werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 27). Angesichts der gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Unklarheiten bezüglich der … … GmbH & Co. KG als Eigentümerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Bescheid auch an den Kläger ergangen ist, bei dem – wie ausgeführt – eine Verantwortlichkeit für das Anwesen besteht und bei dem der Beklagte angesichts seines Vorverhaltens davon ausgehen konnte, dass er zur Erfüllung der Anordnungen und damit zur vorläufigen Beseitigung der Gefahr im Stande war.
Angesichts des Zustands des Gebäudes und der – wie ausgeführt – darauf zurückzuführenden konkreten Gefahr, dass Leib und Leben von Menschen sowie die Verkehrssicherheit verletzt werden könnten, erweisen sich die geforderten Maßnahmen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ermessensgerecht. Dass mildere Mittel als die geforderten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Betracht kämen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage einer wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Gebäudes ist – erst – zu prüfen, sollte ein Antrag auf Erteilung einer Beseitigungserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gestellt werden; hierbei ist u.a. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen (vgl. näher BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris).
Rechtliche Bedenken hinsichtlich der u.a. auf Art. 36, 31 BayVwZVG gestützten Androhung von Zwangsgeldern (Ziff. 3 des Bescheids) bestehen ebenfalls nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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