Baurecht

Rechtmäßige Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline

Aktenzeichen  22 B 17.1299

Datum:
23.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13784
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 S. 1
BayRohrlEnteignG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
BayEG Art. 20, Art. 30 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 S. 1
UVPG § 20 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Rohrleitungs-Enteignungsgesetzes; insbesondere dient es dem Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit, das auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen einer Enteignung zugunsten Privater ausreichend gewichtig ist. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine andere Trassenführung kann ein Eigentümer nur verlangen, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenvariante aufdrängen musste. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Auswahl des Trassenverlaufs sind u.a. die Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, ein möglichst geradliniger Trassenverlauf und die Vermeidung einer Kreuzung bereits bebauter Flächen vernünftige Kriterien, nicht hingegen der Verkehrswert der beanspruchten Grundstücke. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 11.161 2011-05-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da die zulässige Anfechtungsklage gegen den Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 unbegründet ist. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 ist formell rechtmäßig.
Die Kläger meinen zu Unrecht, mit dem Schreiben der Beigeladenen vom 22. Juli 2008 habe kein förmlich korrekter Enteignungsantrag vorgelegen (Art. 3 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 BayRohrlEnteignG i.V:m. Art. 20 BayEG). Nach Art. 20 Abs. 2 BayEG hat der jeweilige Antragsteller mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen; er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben. Vorliegend wurde im Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 22. Juli 2018 (Bl. 110 bis 116 der Behördenakte zum Enteignungsverfahren) u.a. das zu enteignende Grundstück mit Angabe der Kläger als Grundeigentümer bezeichnet; Lagepläne (Übersicht des Pipelineverlaufs, exakte Lage der Leitung im Grundstück, Wegerechtsplan) und ein Grundbuchauszug wurden beigefügt. Es ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Kläger und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit der Enteignungsantrag dennoch formell mangelhaft gewesen sein sollte.
2. Der angefochtene Enteignungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Art. 30 Abs. 1 BayEG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRohrlEnteignG. Die Enteignungsbehörde entscheidet durch Beschluss über den Enteignungsantrag und ggf. die übrigen Anträge, soweit eine Einigung nicht zustande kommt (Art. 30 Abs. 1 BayEG). Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen nach der Wertung des Gesetzgebers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG) dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; für dieses Vorhaben kann grundsätzlich enteignet werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG). Die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Enteignung im Einzelfall ergeben sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 3 BayRohrlEnteignG.
2.1. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorschriften des BayRohrlEnteignG verfassungsgemäß sind.
Der Enteignungszweck der Errichtung der vorgenannten Ethylen-Pipeline ist vom Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 2297/10 – (juris Rn. 39 ff.) zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG im Einzelnen ausgeführt hat, stellt jedenfalls die mit diesem Vorhaben angestrebte Verbesserung der Transportsicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG) ein hinreichend tragfähiges Gemeinwohlziel dar. Der Gesetzgeber hat dabei zugrunde gelegt, dass beim Leitungstransport im Vergleich mit dem Transport über Straße, Schiene oder Binnenschiff die Transportsicherheit höher einzuschätzen ist, da Witterungseinflüsse, Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer sowie menschliches Fehlverhalten als potentielle Gefahrenquellen beim Leitungstransport einen geringeren Einfluss haben (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/10316 S. 6). In der vorgenannten Entscheidung vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 2297/10 – (juris Rn. 41) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gewicht der Allgemeinwohl-Dienlichkeit durch das im Gesetz vorgesehene sogenannte Common-Carrier-Prinzip verstärkt werde, wonach allen Unternehmen der diskriminierungsfreie Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayRohrlEnteignG). Hinsichtlich des freien Zugangs für alle anschlusswilligen Unternehmen sei die Pipeline vergleichbar mit einem öffentlichen Weg, mit dem Unterschied, dass die Pipeline nicht von der öffentlichen Hand, sondern von einer privaten Gesellschaft gebaut worden sei und der Zugang nicht allgemein jedem Bürger offen stehe.
Das Gemeinwohlziel „Verbesserung der Transportsicherheit“ ist auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen einer Enteignung zugunsten Privater (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 – juris Rn. 178 ff.) ausreichend gewichtig. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf das relativ geringe Eingriffsgewicht des Leitungsrechts einerseits (vgl. dazu auch LT-Drs. 15/10316 S. 7 zu Art. 2 BayRohrlEnteignG) und den Zugewinn durch die Vermeidung von Ethylen-Transporten mithilfe anderer Transportmittel andererseits. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 2297/10 – (juris Rn. 42) ausgeführt hat, wird durch das zur Verwirklichung der Pipeline erforderliche Leitungsrecht die Nutzungsmöglichkeit betroffener Grundstücke – wie zum Beispiel die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch die Verpflichtung zur Freihaltung von Überbauungen sowie von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern – regelmäßig nur in sehr begrenztem Maße dauerhaft beeinträchtigt. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 43 bis Rn. 48) näher begründet, dass das Gemeinwohlziel der „Verbesserung der Transportsicherheit“ (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG), das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG) sowie die weiteren Enteignungsvoraussetzungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, Art. 3 BayRohrlEnteignG) durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt geregelt seien. Weiter ist die Erreichung dieses Gemeinwohlziels dadurch hinreichend gesichert, dass die Errichtung und der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit sanktionsbewehrten Verpflichtungen (vgl. insoweit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayRohrlEnteignG) sowie ein vereinfachtes Rückübereignungsverfahren (vgl. Art. 4 BayRohrlEnteignG) erreicht werden. Schließlich ist auch entsprechend den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG eine Entschädigung vorgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 BayRohrlEnteignG). Die diesbezüglichen Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts zum BWEthylRohrlG sind auf die inhalts- und weitgehend wortgleichen Vorschriften des BayRohrlEnteignG übertragbar.
2.2. Die materiellen Enteignungsvoraussetzungen liegen vor.
Zunächst dient die streitgegenständliche Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG). Sie ist geeignet, das Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG) zu erreichen. Durch die vorliegende Enteignung wird der Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline ermöglicht, welche wiederum die Transportsicherheit verbessert (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 55), wie auch im angefochtenen Enteignungsbeschluss (dort S. 10 unter Nr. 2. b) aa)) ausgeführt wird.
Das Vorhaben ist auch in dem Sinn geeignet zur Erreichung des genannten Gemeinwohlziels, dass es mit öffentlich-rechtlichen Belangen vereinbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand Dezember 2018, Rn. 3.1.2.1 zu Art. 3 BayEG). Dies wurde durch den Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 festgestellt, worauf im Enteignungsbeschluss (dort S. 11 unter Nr. 2 b) bb)) Bezug genommen wurde. Die Kläger haben auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Sie behaupten lediglich ohne Angabe nachprüfbarer Anhaltspunkte, bei der Ethylen-Pipeline bestehe eine hohe Explosionsgefahr. Die Beklagte hat im Enteignungsbeschluss (dort S. 12 unten bis S. 13 oben) ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Leitung handle es sich um hochfeste, kunststoffummantelte Stahlrohre, von denen bei Einhaltung der festgesetzten sicherheitstechnischen Auflagen (vgl. Nr. 3.1, S. 14 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.9.2007) und der getroffenen Vorkehrungen zum Brand- und Katastrophenschutz (vgl. Nr. 3.2.3.3.2, S. 171 f. des Planfeststellungsbeschlusses) nach Überzeugung der Enteignungsbehörde weder beim Bau, noch beim Betrieb oder bei Betriebsstörungen (vgl. S. 139 f. des Planfeststellungsbeschlusses) eine ernsthafte Gefährdung ausgehe. Nach der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflage Nr. 3.1.1.1 müssen Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Reparaturen, Änderungen und Prüfungen der Rohrfernleitung entsprechend den Bestimmungen der Rohrfernleitungsverordnung – RohrFLtgV – und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen -TRFL – unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) sowie der sonstigen einschlägigen Regeln vorgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte Einschätzung der Enteignungsbehörde unzutreffend sein und trotz Einhaltung der vorgenannten einschlägigen Vorschriften und der weiteren Auflagen im Planfeststellungsbeschluss schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrFLtgV von der streitgegenständlichen Ethylen-Pipeline ausgehen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch VGH BW, B.v. 23.8.2010 – 1 S 975/10 – juris Rn. 62). Der Kläger hat sich im Übrigen in der Berufungsbegründung nicht mit den zitierten Ausführungen im Enteignungsbeschluss und den in Bezug genommenen Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt.
Das Vorhaben der Pipeline-Errichtung ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels „Verbesserung der Transportsicherheit“ vernünftigerweise geboten und im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG erforderlich. Durch die Nutzung des Grundstücks der Kläger für die Verlegung der Ethylen-Pipeline auf einem Teilstück wird ein substantieller Beitrag zum Errichtung und zum Betrieb der Pipeline insgesamt geleistet; die Leitungsführung ist auch im Sinne eines Lückenschlusses erforderlich. Ein Ausweichen auf Nachbargrundstücke wäre mit Eingriffen in das Grundeigentum Dritter verbunden. Die Kläger haben auch nicht konkret in Frage gestellt, dass ein Bedarf für die strittige Pipeline besteht, wie ihn der Gesetzgeber (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 4 unter Nr. 1. zur Ethylennachfrage und Nr. 6 zu den getätigten Investitionen) nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 56).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine von den Klägern vorgeschlagene oder eine sonstige Alternativtrasse gegenüber der vorgesehenen Leitungstrasse als vorzugswürdig aufdrängen würde, wie die Enteignungsbehörde zutreffend festgestellt hat (vgl. Nr. 2. c), S. 13 f. des Enteignungsbeschlusses).
Die Enteignungsbehörde hat die Überlegungen der Planfeststellungsbehörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, dort insbesondere unter Nr. 3.2.3.2.10., S. 164 oben, und unter Nr. 3.2.3.2.10.1, S. 164 f.) zur Frage in Betracht kommender Trassenalternativen nachvollzogen. Auch unter Berücksichtigung von Eigentümerbelangen hat sie sich der Einschätzung angeschlossen, dass sich keine andere Trassenvariante aufdrängt. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit sich eine Verlegung der Leitung nördlich und südlich des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung E* … entsprechend den von ihr als Alternativen 1 bis 4 bezeichneten Trassen für die Enteignungsbehörde nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenvariante aufdrängen musste (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11/03 – Rn. 57). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben in gleicher Weise ohne Entzug privaten Eigentums in Form von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten – z.B. durch die Inanspruchnahme öffentlichen oder von privater Seite freiwillig zur Verfügung gestellten Grunds – in gleicher Weise verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 – juris Rn. 183 a.E.).
Die von den Klägern vorgeschlagenen Trassenalternativen würden das von der Enteignungsbehörde hervorgehobene Kriterium der Leitungsbündelung nicht erfüllen. Bereits im Planfeststellungsbeschluss wurde die „Bündelung (Parallelführung) mit anderen Infrastrukturbändern“ als wesentliches Auswahlkriterium bei der Trassenwahl genannt, um Synergieeffekte zu nutzen („z.B. Überschneidung von Schutzstreifen; Eingriffsminimierung“); im Rahmen der Trassenfindung wurden insbesondere Möglichkeit der Parallelführung zu bereits bestehenden Leitungen geprüft (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, dort Nr. 3.2.3.2.10., S. 164 oben, und unter Nr. 3.2.3.2.10.1, S. 164 Mitte). Dieses bei der Trassenauswahl besonders berücksichtigte Kriterium wird im Enteignungsbeschluss (S. 13) richtigerweise als vernünftig bezeichnet (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 56). In diesem Zusammenhang weist die Enteignungsbehörde nachvollziehbar darauf hin, dass das klägerische Grundstück bereits durch eine Überlandleitung und deren Schutzstreifen sowie durch den Schutzstreifen einer weiteren Überlandleitung unmittelbar südlich und parallel zur streitgegenständlichen Rohrleitungstrasse gequert wird. Zwar könnte der Vorschlag der Kläger zu einer Bündelung der streitgegenständlichen Pipeline mit Verkehrswegen theoretisch betrachtet dem Ziel einer möglichst weitgehenden Bündelung (Parallelführung) der geplanten Rohrleitung mit anderen Infrastrukturbändern gleichfalls dienen. Im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 (S. 102) wird insoweit als Beispiel die Verlegung in Bauverbotszonen vorhandener Straßen genannt. Durch die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativtrassen würde jedoch zum einen die Parallelität des Trassenverlaufs zu den Überlandleitungen beeinträchtigt. Zum anderen würde sich der Verlauf der streitgegenständlichen Pipeline von den bereits vorhandenen Leitungen entfernen und damit der genannte Bündelungseffekt deutlich verringert. Es widerspräche offensichtlich dem Bündelungsziel, wenn der Trassenverlauf in einem relativ kleinräumigen Bereich zwischen einer Parallelführung mit den genannten Überlandleitungen und einer Parallelführung mit Verkehrswegen gewissermaßen hin- und herwechselt und damit eine „Zickzacklinie“ entsteht. Zudem wurde gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 (vgl. S. 164) bei der Trassenauswahl auch das Ziel eines möglichst geradlinigen Trassenverlaufs verfolgt. Aus dem von den Klägern vorgelegten Lageplan in Anlage AS 3 mit eingezeichneten Alternativen zur Plantrasse würden die Trassen A 1, A 2 und A 3 im rechten Winkel abknickende Linien aufweisen. Auch die im Lageplan in Anlage AS 2 eingezeichnete Alternativtrasse 4 (bachnahe Verlegung) soll quer zur planfestgestellten Trasse verlaufen.
Unabhängig davon soll nach einem weiteren Planungskriterium eine Kreuzung bereits bebauter Flächen vermieden werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, vgl. S. 164 oben, 5. Spiegelstrich). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass eine Überbauung der Fernleitungstrasse im Bereich des sechs Meter breiten Schutzstreifens grundsätzlich nicht gestattet ist. Im Schutzstreifen dürfen dem Planfeststellungsbeschluss zufolge (vgl. dort S. 167 unter Nr. 3.2.3.3.1) zudem grundsätzlich keine Arbeiten, die eine Gefährdung der Leitung mit sich bringen oder Instandsetzungs- oder Notfallmaßnahmen behindern können, vorgenommen werden. Diesem Kriterium würde eine Nutzung von Straßengrund widersprechen, wie sie die von den Klägern genannten Alternativen A 2 (Verlegung in einen Geh- und Radweg, vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2012, S. 5) und A 3 (Verlegung in der Straße nördlich eines Industriegeländes, vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2012, S. 5 f.) vorsehen. Zudem würde ein Leitungsbau auf Straßengrund den Straßenkörper und den Straßenverkehr beeinträchtigen. Im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 172 unter Nr. 3.2.3.3.3) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, durch die Kreuzung von Verkehrsinfrastruktureinrichtungen durch die planfestgestellte Pipeline würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen ergeben. In den Planfeststellungsunterlagen sei das Querungsverfahren jeweils anhand des konkreten Einzelfalls festgelegt worden; klassifizierte Straßen würden aber in der Regel geschlossen gequert. Damit können bei klassifizierten Straßen insbesondere Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch die Leitungserrichtung vermieden werden. Eine Verlegung der strittigen Pipeline längs eines Geh- und Radwegs oder einer Kreisstraße, wie es die Kläger mit der sogenannten Alternativtrassen A 2 bzw. A 3 vorschlagen, würde im Gegensatz dazu offensichtlich eine offene Verlegung im Straßengrund mit den entsprechenden Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr verursachen; dass dagegen andere Straßen gequert werden müssen, könnten auch diese Alternativtrassen nicht vermeiden. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 nachvollziehbar erläutert, dass in der näheren Umgebung keine größeren Wege oder Straßen vorhanden seien, bei denen der erforderliche sechs Meter breite Schutzstreifen nicht andere Grundstückseigentümer belastet hätte. Die Kläger sind dem nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Kläger behaupten sinngemäß, ihr Grundstück sei aufgrund einer günstigen Lage „höherwertiger“ als diejenigen Grundstücke, die von den Alternativtrassen betroffen wären. Dies trifft enteignungsrechtlich aber nicht zu. Denn nur die ausgeübte Nutzung oder eine verfestigte Anspruchsposition auf eine Nutzungsmöglichkeit unterfallen dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG und sind insoweit abwägungserheblich. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die derzeit landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks schutzwürdiger als die Nutzbarkeit der potentiell durch Alternativtrassen betroffenen Grundstücke wäre. Soweit die Kläger meinen, gerade ihr Grundstück habe vor der Inanspruchnahme für die Errichtung und den Betrieb der Pipeline einen besonders hohen Verkehrswert besessen, so wäre dies kein sachgerechtes Kriterium für die Trassenwahl; der Eigentümer eines Grundstücks hat keinen Anspruch auf die bevorzugte Inanspruchnahme eines Grundstücks mit geringerem Verkehrswert. Ein tatsächlich „aus dem Rahmen fallender“ hoher Verkehrswert wäre vielmehr bei der Entschädigung zu berücksichtigen.
Inwieweit für die Antragstrasse und damit eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks gegebenenfalls auch sprechen könnte, dass möglicherweise zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 auf den angrenzenden Grundstücken bereits Leitungsrechte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der planfestgestellten Pipeline bestanden haben, kann offen bleiben. Zum einen kommt es nach den vorstehenden Erwägungen hierauf nicht entscheidungserheblich an. Zum anderen beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorliegend auf die Frage, ob die Enteignungsbehörde bei der Abwägung zur Trassenentscheidung die dabei geltenden rechtlichen Grenzen gewahrt hat (vgl. hierzu näher Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand Dezember 2018, Rn. 3.2.1 zu Art. 3 BayEG). Vorliegend hat die Enteignungsbehörde den vorgenannten Gesichtspunkt nicht in ihre Abwägung eingestellt.
Betreffend die Erforderlichkeit der Enteignung u.a. im Hinblick auf die vorliegende Trassenwahl wird ergänzend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2010 – 22 ZB 10.43 – betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung in das klägerische Grundstück Bezug genommen. Dort (juris Rn. 13) wurde diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Die Trassenführung im Bereich des Grundstücks der Kläger hält sich im Rahmen des planerischen Ermessens der Enteignungsbehörde und belastet die Kläger nur verhältnismäßig gering und damit nicht unzumutbar. Das Grundstück wird von ihnen landwirtschaftlich genutzt und wird nach Verlegung der Rohrleitung mit einer Überdeckung von 1,20 m auch weiterhin grundsätzlich landwirtschaftlich uneingeschränkt genutzt werden können. Im Besitzeinweisungsbeschluss wird zudem darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 eine Vielzahl von Auflagen und Bedingen zur Minimierung des Eingriffs in die Landwirtschaft vorgesehen sind; nach Ziffer 3.2.7 des Planfeststellungsbeschlusses ist die Funktionsfähigkeit der Bodenentwässerungsanlagen (Drainagen) während der Baumaßnahmen zu erhalten und deren Funktionsfähigkeit nach Beendigung der Baumaßnahmen ggf. dauerhaft und gleichwertig wieder herzustellen. Wie sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde vom 12. März 2009 entnehmen lässt, haben die Kläger dort das Angebot der Beigeladenen, die Leitung noch näher an die südöstliche Grundstücksgrenze heranzuführen und die Querungslänge der Leitung von 75,33 m auf ca. 50 m zu verringern, abgelehnt. Insoweit kann der vorliegende Fall auch nicht mit den kleinräumigen Umtrassierungen im Bereich von Nachbargrundstücken verglichen werden, die mit Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt sind, wobei nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten eine Betroffenheit und Inanspruchnahme dieser Grundstücke in keinem Fall vollständig entfallen ist.“
Weiter ist nachvollziehbar, dass die Enteignungsbehörde aufgrund einer Gesamtabwägung angenommen hat, dass das Gemeinwohlinteresse an der Errichtung und dem Betrieb der Ethylen-Pipeline die entgegenstehenden Interessen der Kläger überwiegt (Enteignungsbeschluss S. 14 f.). Diese Prüfung bezieht sich auf den konkreten Zugriff auf das Grundstück der Kläger. Dabei sind alle konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 59, 62). In diesem Zusammenhang ist die Bindung an die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung für die Ethylen-Pipeline zu beachten (BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 60). Vorliegend steht der Beitrag des entzogenen Eigentumsrechts zur Errichtung und zum Betrieb dieser Pipeline nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs, den der konkrete Eigentumsentzug für die Betroffenen bedeutet (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 62). Durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird die grundsätzliche landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt, worauf die Enteignungsbehörde zutreffend hingewiesen hat. Hinzu kommen die bereits genannten Auflagen und Bedingen im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 zur Minimierung des Eingriffs in die Landwirtschaft. Die Kläger haben auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass des Enteignungsbeschlusses auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine planerisch bereits (z.B. durch einen bereits eingereichten Bauantrag) konkretisierte und bauplanungsrechtlich dort grundsätzlich zulässige Nutzung verwirklichen wollten, deren Realisierung durch das Leitungsrecht zumindest erheblich erschwert worden wäre. Weiter ist für bleibende Nachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Schwere existentielle Folgen der Kläger werden nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen ist auch die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch die bereits erfolgte (teilweise) oberirdische Inanspruchnahme für eine Trasse sowie für Schutzstreifen von Überlandleitungen.
Hinsichtlich der von den Klägern befürchteten möglichen Beschädigungen von Drainagen infolge der Leitungserrichtung enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 (dort Nr. 3.2.7, S. 29 f.) Schutzauflagen. Diese verpflichten die Beigeladene zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Drainagen, zu einer diesbezüglichen Beweissicherung sowie einer Entschädigung für den Fall, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht den bisherigen Entwässerungserfolg gewährleisten. Damit wurde dem Interesse der Kläger am Erhalt etwaiger Drainagen in ihrem Grundstück abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen.
Weiter ist, wie oben bereits ausgeführt, insbesondere auch wegen der einschlägigen Auflagen im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 davon auszugehen, dass von der Ethylen-Pipeline keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrfernlV ausgehen.
Auch steht die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 1 BvR 2297/10 – juris Rn. 63). Wie oben bereits näher ausgeführt, greifen die Sicherheitsbedenken der Kläger nicht durch. Durch die Bündelung mit bestehenden Trassen sollen Eingriffe in die Natur durch die Ethylen-Pipeline möglichst gering gehalten werden (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 4; Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, dort insbesondere unter Nr. 3.2.3.2.10., S. 164 oben); auch kann dadurch die Belastung der betroffenen Grundstücke wie im Fall der Kläger verringert werden (vgl. Enteignungsbeschluss, S. 14). Auch soll der Transport von Ethylen über Rohrleitungsanlagen gegenüber anderen Transportmitteln zu positiven Umwelteffekten führen, insbesondere zu einer CO2-Reduktion beitragen (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 6). Im Enteignungsbeschluss (dort S. 14 unten) wird zudem berücksichtigt, dass im Planfeststellungsbeschluss Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Minimierung des Eingriffs in die Land- und Forstwirtschaft sowie hinsichtlich des Naturschutzes vorgesehen sind; insoweit nimmt die Enteignungsbehörde insbesondere auf die Nrn. 3.2, 3.3 und 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. September 2007 Bezug.
Private Belange sind demgegenüber von dem Vorhaben nicht schwerwiegend betroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in der Regel – infolge der Meidung bebauter bzw. für die Bebauung vorgesehener Gebiete – um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, deren Nutzung während des Betriebs der Ethylen-Pipeline nicht beeinträchtigt wird, abgesehen von den Einschränkungen durch den 6 m breiten Schutzstreifen (dort keine Überbauung und tiefwurzelnde Bepflanzung). Die Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer beschränken sich damit im Wesentlichen auf temporäre, baubedingte Nutzungseinschränkungen (vgl. Planfeststellungsbeschluss Nr. 3.3.2.2, S. 182 f.). Deshalb ist es nachvollziehbar, wenn im Enteignungsbeschluss (dort S. 14 unten) angenommen wird, die Belastung der Kläger stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit dem strittigen Vorhaben beabsichtigten, auf das Gemeinwohl abzielenden Erfolg.
2.3. Auch die weiteren Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayRohrlEnteignG liegen vor.
Die Beigeladene hat hinreichende Erwerbsbemühungen unternommen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayRohrlEnteignG (vgl. hierzu näher BayVGH, B.v. 23.10.2010 – 22 ZB 10.43 – juris Rn. 15). Eine zweckentsprechende Verwendung des Grundstücksteils, für den das Leitungsrecht der Beigeladenen begründet wurde, ist mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Ethylen-Pipeline bereits erfolgt, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayRohrlEnteignG. Schließlich besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayRohrlEnteignG zwischen dem Freistaat Bayern und der Beigeladenen (vgl. Enteignungsbeschluss S. 16, Nr. 2. f)).
2.4. Der Inhalt der in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist zivilrechtlich zulässig und beschränkt den hoheitlichen Eingriff in das Grundeigentum der Kläger auf das Notwendige. Die Kläger haben insoweit lediglich geltend gemacht, die Breite des Schutzstreifens von 6 m sei nicht näher begründet worden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Enteignungsbehörde bei der Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit den Schutzstreifen mit der Breite von 6 m zugrunde legt, wie er gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRohrlEnteignG Bestandteil der Rohrleitungsanlage ist. Im Übrigen ergibt sich die Schutzstreifenbreite von mindestens 6 m (auch) aus einer Forderung der TRFL, die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegeben wird (vgl. dort Nr. 3.1.2.2.1, S. 18). Die Kläger haben auch keine Argumente dafür genannt, dass vorliegend ein Schutzstreifen in dieser Breite nicht erforderlich sein könnte.
2.5. Soweit die Kläger meinen, der angefochtene Enteignungsbeschluss sei wegen der Festsetzung einer ihrer Ansicht nach unzureichend bemessenen Entschädigung rechtswidrig und im vorliegenden Verfahren aufzuheben, ist dem nicht zu folgen. Die Rechtsfrage, ob die hier festgesetzte Entschädigung den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 3 Abs. 3 BayRohrlEnteignG i.V.m. Art. 8 ff. BayEG entspricht, kann nur im Zivilrechtsweg geklärt werden (Art. 44 Abs. 1 BayEG). Dies betrifft gleichermaßen die Höhe der Kostenerstattung nach Art. 43 Abs. 2 BayEG, die Teil der Enteignungsentschädigung ist (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Rn. 2.4 zu Art. 44 BayEG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).


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