Baurecht

Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

Aktenzeichen  W 3 K 16.428

Datum:
7.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150272
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5
BayStrWG Art. 46

 

Leitsatz

1 Ob eine Stichstraße beitragsrechtlich eine selbständige Ortsstraße bildet, bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Stichstraßen sind grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt, deren Ausdehnung von dem objektiven Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist, vermitteln. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R.-G. vom 16. März 2016 wendet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458).
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200).
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn – wie hier – mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können. Außerdem muss die Gemeinde alle weiteren ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen haben, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen Beitragsforderung erforderlich sind. (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 27.00.11.3). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 21. Oktober 2008 (Ausbaubeitragssatzung – ABS) erlassen. Gegen das Zustandekommen der Ausbaubeitragssatzung bestehen keine Bedenken. Weder hat der Kläger eine Nichtigkeit der Satzung geltend gemacht, noch liegen in materiell-rechtlicher Hinsicht Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand.
Auf Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Insbesondere ist der von der Beklagten geforderte Beitrag – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht deshalb zu hoch angesetzt, weil die Beklagte auch die Anlieger der Straße A. in die Beitragsberechnung hätte einbeziehen müssen. Die Straße A. stellt vielmehr eine selbständige Anlage dar.
Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl. 2012, 206/208 m.w.N.).
Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.228 – juris Rn. 4; B.v. 8.4.2010 – ZB 09.2308 – juris Rn. 5; B.v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris Rn. 9).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte zu Recht davon ausging, dass die vorliegend maßgebliche Anlage im Osten an dem Punkt beginnt, an dem die W1.-straße in die K.-straße (Grundstücke Fl.Nr. …7 und …8) mündet und sodann in Richtung Westen verläuft und an dem Punkt endet, an dem die Straße unter dem Namen Z. weiter verläuft und als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist (Grundstück Fl.Nr. …4). Dies ergibt sich aus der natürlichen Betrachtungsweise und war zwischen den Parteien unstrittig.
Zwischen den Parteien umstritten ist allerdings, ob auch die Stichstraße A. Teil der Anlage ist – so der Kläger – oder ob sie – so die Beklagte – vielmehr als selbstständige Anlage zu betrachten ist.
Auch für die Bewertung dieser Problematik ist grundsätzlich auf die natürliche Betrachtungsweise, also auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, abzustellen. Dabei sind Stichstraßen grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. In diesem Zusammenhang kommt neben ihrer Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 14 f.) Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 17.2.2016 – 6 ZB 14.1871 – juris Rn. 11 m.w.N.). Zudem kann sich der Eindruck einer selbständigen Anlage auch durch eine Bebauungsmassierung verändern. Ist dies der Fall, kann eine Stichstraße ungeachtet ihrer vollständigen Abhängigkeit und ihrer geringen Tiefe von unter 100 m nicht mehr als unselbstständig angesehen werden (BVerwG, U.v. 23.6.1995 – 8 C 30/93 – juris Rn. 13; vgl. zur gesamten Problematik: Driehaus, a.a.O., § 5 Rn. 7).
Auf Grundlage der am Augenscheintermin verschafften Ortskenntnis sowie der gefertigten Lichtbilder kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Stichstraße A. eine selbständige Anlage darstellt.
Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die Straße A. mit ihren etwa 84 m weniger als 100 m lang ist und dass die an der Straße A. anliegenden Grundstücke, unabhängig von einer Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …8, eher keine massive Bebauung im oben genannten Sinne darstellen. Dennoch kommt das Gericht aufgrund der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass zwei unterschiedliche Anlagen vorliegen.
Hier ist zunächst von Bedeutung, dass zwischen der Einmündung der Straße A. in die W1.-straße und dem nördlichen Ende der Straße A. ein beachtlicher Höhenunterschied besteht. Dieser Höhenunterschied führt in Verbindung mit dem s-förmigen Verlauf der Straße A. dazu, dass ein unbefangener Beobachter, der sich direkt an der Einmündung der Straße A. in die W1.-straße befindet und in Richtung Norden schaut, den Verlauf der Stichstraße nicht vollständig überblicken kann (vgl. Bild 7, 21 und 22 der vom Gericht am Augenscheintermin vor Ort gefertigten Lichtbilder). Es ist insbesondere an der Einfahrt nicht erkennbar, inwieweit die Stichstraße A. in Richtung Osten verläuft und welche weiteren Grundstücke sie erschließt. Deshalb ist auch nicht erkennbar, ob die Stichstraße – wie tatsächlich der Fall – nach der in Richtung Osten verlaufenden Kurve sogleich weiter in Richtung Norden verläuft und in einem Wendehammer endet oder ob sie nicht doch parallel zur W1.-straße weiter in östliche Richtung verläuft. In der Regel ist jedoch bei einer als Zufahrt einzustufenden Stichstraße an der Einmündung bereits ersichtlich, wie die Stichstraße verläuft und welche Grundstücke sie erschließt. Ist eine Stichstraße an der Einfahrt nicht zu überblicken, kann ein objektiver Beobachter schon gar nicht erkennen, ob es sich um eine klassische Stichstraße handelt. In diesem Fall spricht die natürliche Betrachtungsweise für eine selbständige Anlage der Stichstraße.
Bei Betrachtung von Bild 22 der vom Gericht am Augenscheintermin vor Ort gefertigten Lichtbilder fällt zudem auf, dass an der Einmündung nicht erkennbar ist, welche Grundstücke am nördlichen Ende der Straße A. erschlossen werden. Erst ein Blick in die Lagepläne zeigt, dass das auf Bild 22 sichtbare nördlichste Gebäude (Grundstück Fl.Nr. …5) nicht von der Straße A. (wie man, im Bereich der Einmündung stehend, eigentlich vermuten würde), sondern von der weiter nördlich verlaufenden K.-straße erschlossen wird. Auch dies spricht im Ergebnis dafür, dass die Straße A. nicht als eine üblicherweise als bloße Zufahrt zu qualifizierende Stichstraße bewertet werden kann, weil die Ausdehnung der Stichstraße nicht ohne weiteres für den objektiven Betrachter erkennbar ist.
Insgesamt erwecken die tatsächlichen Straßenverhältnisse vor Ort den Eindruck, dass die Straße A. keine bloße Zufahrt darstellt. Die bereits anhand der Lagepläne erkennbare s-Form stellt sich vor Ort als durchaus relevant dar (vgl. Bild 9 der vom Gericht am Augenscheintermin vor Ort gefertigten Lichtbilder). Es handelt sich nicht um eine bloß – so der Kläger – leicht abknickende Stichstraße, die beim Betrachter von vornherein den Eindruck erwecke, dass sie nur von der W1.-straße erschlossen werde. Vielmehr stellt sich dem Gericht die natürliche Betrachtungsweise derart dar, dass die Straße A. in Kurven verläuft, im Einmündungsbereich ihr Ende kaum erkennbar ist und daher gerade nicht einer typischerweise geraden Zufahrt ähnelt.
Aus diesen Gründen hat die Beklagte die Straße A. zu Recht als selbstständig angesehen und die an dieser Stichstraße gelegenen Grundstücke daher zu Recht nicht mit in die Beitragsberechnung mit einbezogen.
Für das Gericht ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beklagte die Beitragserhebung aus anderen Gründen fehlerhaft vorgenommen hat. Insbesondere ist die vorliegend relevante Anlage zu Recht als Anliegerstraße gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS qualifiziert worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anlage neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke in relevantem Maße auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Der Klägerbevollmächtigte hat im Rahmen des Augenscheintermins selbst erklärt, er ordne die Straße allein deshalb als Haupterschließungsstraße ein, weil sie den Verkehr aus der nach seiner Sicht selbständigen Stichstraße A. aufnehme und damit nicht lediglich Anliegerverkehr fasse. Anderer Durchgangsverkehr sei auf dieser Straße aus seiner Sicht nicht vorhanden. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass allein der von der Stichstraße ausgehende Verkehr nicht dazu führen kann, die Anlage als Haupterschließungsstraße zu bewerten. Im Übrigen sind die Aussagen des Klägerbevollmächtigten widersprüchlich, soweit er zum einen darauf hinweist, dass die Anlage als Haupterschließungsstraße zu qualifizieren sei, er gleichzeitig aber argumentiert, die Anlieger der Stichstraße hätten bei der Beitragsberechnung mit einbezogen werden müssen. Wäre die W1.-straße vorliegend eine Haupterschließungsstraße, wäre die Straße A. bereits deshalb selbstständig und für die Berechnung der Straßenausbaubeiträge unbeachtlich, weil sie aufgrund der Tatsache, dass sie Stichstraße ist, als Anliegerstraße zu qualifizieren wäre und daher eine andere Verkehrsfunktion als die W1.-straße aufweisen würde.
Da das klägerische Grundstück unstreitig an der relevanten Anlage liegt und daher durch diese einen besonderen Vorteil erlangt, durfte die Beklagte den Kläger zu eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag heranziehen.
Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R.-G. vom 16. März 2016 rechtmäßig und die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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