Baurecht

Rückwirkende Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen

Aktenzeichen  11 ZB 16.1703

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VRS – , 93
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 47, § 49 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen kann weder eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung noch ein Vorbescheid erteilt werden. Es obliegt daher dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 14.1675 2016-06-30 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende personenbeförderungsrechtliche Genehmigung oder einen Vorbescheid für die Zeit ab der Antragstellung bis zur Erteilung der endgültigen Genehmigung hat.
Die Klägerin betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und war Inhaberin von Genehmigungen nach § 47 und § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), die zuletzt bis zum 27. September 2013 befristet waren. Unter dem Eingangsdatum 10. Oktober 2013 beantragte sie beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt (im Folgenden: Landratsamt) unter Vorlage diverser Unterlagen Genehmigungen für den Weiterbetrieb ihres Taxen- und Mietwagenverkehrs für fünf Jahre. Mit Schreiben vom 11. und 21. Oktober 2013 reichte sie weitere Unterlagen nach.
Am 23. Dezember 2013 erteilte das Landratsamt der Klägerin die beantragten Genehmigungen nach § 47 PBefG für zwei Betriebssitze mit insgesamt drei Taxen und eine Genehmigung nach § 49 PBefG für den Verkehr mit einem Mietwagen. Die Genehmigungen sind jeweils bis zum 22. Dezember 2018 befristet.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2014 ließ die Klägerin Widerspruch gegen die erteilten Genehmigungen einreichen und zur Begründung ausführen, sie benötige für den Zeitraum vom 28. September bis 23. Dezember 2013 einen Zwischenbescheid oder eine Vorverlegung des Geltungsbeginns der Genehmigungen. Andernfalls müsse sie einer Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe bezahlen.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. September 2014 ließ die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach einreichen mit dem Antrag, ihr für den Zeitraum vom 28. September bis 23. Dezember 2013 Vorbescheide, hilfsweise rückwirkende Genehmigungen zu erteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens der notwendigen Unterlagen erst zum 23. Dezember 2013 erlassen habe, zumal es sich um Folgeanträge gehandelt habe.
Mit Urteil vom 30. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die begehrten Genehmigungen dürften nicht vorläufig erteilt werden. Auch ein Zwischenbescheid komme nicht in Frage. Dieser sei lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheide. Diese Frist habe das Landratsamt jedoch nicht ausgeschöpft. Rückwirkende Genehmigungen kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Genehmigungen deren Verlängerung zu beantragen. Vorherige telefonische Kontakte und unvollständige Anträge hätten die Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde nicht in Lauf gesetzt. Das Landratsamt habe das Verfahren auch nicht rechtsmissbräuchlich zulasten der Klägerin verschleppt, sondern sei seiner Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nachgekommen.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen kann weder eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung noch ein Vorbescheid erteilt werden.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin insoweit vor, sie betreibe das Unternehmen seit Mai 1995 und genieße deshalb Bestandsschutz. Das Verwaltungsgericht habe den begehrten Erlass eines Vorbescheids oder die Rückdatierung der Urkunden zu Unrecht abgelehnt. Nach § 15 Abs. 3 PBefG könne die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Außerdem dienten die durch die Novelle vom 27. Dezember 1993 angefügten Regelungen in § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG, wonach über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden sei und die Genehmigung als erteilt gelte, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt werde, der Beschleunigung des Verfahrens und dem Schutz des Antragstellers. Aus der Dreimonatsfrist könne die Behörde keine Berechtigung herleiten, diese Frist vollständig auszuschöpfen. Dem Landratsamt hätten die Unterlagen bereits am 10. Oktober 2013 vollständig vorgelegen. Es hätte daher zu diesem Zeitpunkt die Genehmigungen nahtlos erteilen bzw. verlängern können, habe jedoch die Entscheidung ohne ersichtlichen Grund rechtsmissbräuchlich in Kenntnis der drohenden Vertragsstrafe für die Klägerin verzögert. Hierdurch seien der Klägerin erhebliche Nachteile entstanden.
b) Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht haben das Begehren der Klägerin, für die Zeit ab Eingang des Antrags vorläufige oder rückwirkende Genehmigungen zu erteilen, zu Recht abgelehnt.
aa) Wer – wie die Klägerin – mit Taxen und Mietwagen im Gelegenheitsverkehr entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, benötigt hierfür eine Genehmigung, die für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46, § 47, § 49 Abs. 4 PBefG). Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre beschränkt (§ 16 Abs. 4 PBefG).
bb) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung vorläufiger oder rückwirkender Genehmigungen für die Zeit ab der Antragstellung.
Eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung oder einen Vorbescheid sieht das Personenbeförderungsgesetz für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen nicht vor. § 15 Abs. 4 PBefG schließt eine vorläufige Genehmigung ausdrücklich aus. Nach § 20 PBefG, der insoweit abschließend ist, kann die Genehmigungsbehörde eine einstweilige Erlaubnis nur für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen erteilen, wenn dessen sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eine einstweilige Genehmigung nicht möglich ist. Eine rückwirkende Genehmigung ließe sich weder mit der Betriebs- und Beförderungspflicht des Unternehmers während der Geltungsdauer der Genehmigung (§§ 21, 22 PBefG) noch mit der bußgeldbewehrten Pflicht, im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsurkunde, eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitzuführen (§§ 17 Abs. 4 Satz 1, § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b PBefG), vereinbaren.
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG stützen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen halten. Unter einer Bedingung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). In beiden Fällen handelt es sich jedoch nicht um eine vorläufige oder rückwirkende, sondern um eine endgültige Genehmigung nach vollständigem Abschluss des Prüfungsverfahrens.
Ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Betracht kommen kann, die Genehmigungsbehörde in Fällen der Verlängerung bestehender Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Erteilung einer endgültigen, allerdings im Vergleich zur im Verwaltungsverfahren beantragten Dauer deutlich kürzer befristeten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einem Taxenbetrieb zu verpflichten, wenn der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (OVG Hamburg, B.v. 3.11.2011 – 3 Bs 182/11 – VRS 122, 244 Rn. 6; B.v. 16.5.2012 – 3 Bs 5/12 – VRS 123, 111 Rn. 14), kann hier dahinstehen. Eine solche einstweilige Anordnung hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht nicht beantragt.
cc) Die Klägerin kann auch aus der Dauer des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Rückdatierung oder Vorverlegung des Geltungsbeginns der Genehmigungen herleiten.
§ 15 PBefG regelt den Ablauf des Genehmigungsverfahrens. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG muss die Genehmigungsbehörde über den Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang entscheiden. Kann sie die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abschließen, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum (höchstens 3 Monate) zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG).
Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass diese Regelungen der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dienen (BT-Drs. 12/6269, S. 145). Eine Genehmigungsfiktion tritt jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten bzw., wenn dieser Zeitraum bei nicht möglichem Abschluss der Prüfung in dieser Zeit durch Zwischenbescheid rechtzeitig verlängert wurde, nach Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist ein. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die beantragte Genehmigung als erteilt (Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Auch ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG würde keine Übergangsgenehmigung beinhalten, sondern sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auf die Verlängerung der Entscheidungsfrist beschränken.
§ 12 PBefG bestimmt, welche Angaben der Antrag enthalten muss und welche Unterlagen ihm beizufügen sind. Nur ein vollständiger Antrag löst die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG aus (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 28.5.2008 – 11 CS 07.2935 – juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 22.1.2014 – 7 LB 70/10 – juris Rn. 39; zuletzt VGH BW, U.v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 – juris Rn. 27 m. w. N.). Vorliegend wurde daher die Dreimonatsfrist weder durch eine telefonische Anfrage der Klägerin noch durch deren Antrag vom 9. September 2013 für ein einzelnes Fahrzeug ausgelöst. Ob die Entscheidungsfrist mit Eingang des Antrags vom 10. Oktober 2013 oder erst durch die mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 nachgereichte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Lauf gesetzt wurde, kann dahinstehen. Selbst unter Zugrundelegung des Antragseingangs am 10. Oktober 2013 hat das Landratsamt, das die Klägerin im Übrigen noch vor dem 27. September 2013 telefonisch auf die Geltungsdauer der bis zu diesem Zeitpunkt befristeten Genehmigungen und die für die Wiedererteilung notwendigen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. Bl. 28 der Behördenakten), das Verfahren nach Durchführung weiterer Ermittlungen innerhalb der Dreimonatsfrist abgeschlossen. Abgesehen davon, dass auch eine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG nicht vor dem Fiktionseintritt und damit nicht rückwirkend wirksam würde (vgl. VGH BW, U.v. 27.10.2016 a. a. O. Rn. 39), hat das Landratsamt vorliegend noch vor Eintritt der Genehmigungsfiktion über den Antrag entschieden.
Das Landratsamt hat die Entscheidung auch nicht missbräuchlich verzögert. § 14 Abs. 2 PBefG sieht für die Prüfung der Voraussetzungen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr grundsätzlich ein Anhörungsverfahren vor, in dem die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören sind und ggf. auch weitere Stellen gehört werden können. Auch wenn die Äußerungsfrist der angehörten Stellen begrenzt ist (§ 14 Abs. 4 PBefG), ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nicht von einer Erteilung der Genehmigung umgehend nach Eingang des Antrags ausgehen kann, sondern mit einer gewissen Dauer des Genehmigungsverfahrens rechnen muss. Es obliegt daher dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 20). Dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nicht vorläufig erteilt werden können und für den Gelegenheitsverkehr auch keine einstweilige Erlaubnis vorgesehen ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG), ohne dass es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und nimmt insoweit auf dessen Begründung Bezug.
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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