Baurecht

Straßenreinigungsgebühr für Hinterlieger, öffentlich-rechtliche Reinigungs- und Sicherungspflicht stellt ausschließlich auf die Anliegereigenschaft an die Straße und nicht auf den Erschließungsvorteil ab

Aktenzeichen  B 4 K 19.118

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8887
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 8

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 7.09.2019, mit dem eine Gebühr für Straßenreinigung in Höhe von 214,82 EUR festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eige-nen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr ist Art. 2 Abs. 1 Satz 1,
Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG.
Danach kann der Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabensatzung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen und seines Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Dazu zählt auch die von der Beklagten betriebene Straßenreinigungsanstalt, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt … durch das Kommunalunternehmen … (Straßen-reinigungssatzung-StraßenreinigungS) vom 30.03.2005 als öffentliche Einrichtung betrieben wird.
Der Beklagte hat entsprechend seiner ihm von der Stadt … übertragenen Befugnis die Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungs-Gebühren-satzung-StraßenreinigungsGebS) vom 30.03.2005 erlassen.
1.1. Die Kläger sind Gebührenschuldner.
Gemäß § 1 StraßenreinigungsGebS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt Gebühren von den gemäß § 2 StraßenreinigungsGebS zur Benutzung der Straßenreinigung Verpflichteten (Gebührenschuldner). Benutzungspflichtig sind gemäß § 3 StraßenreinigungsS die Personen, die nach § 3 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und WinterdienstVO) vom 21.07.2016 für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen reinigungspflichtig sind. Dies sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder die über die Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger).
Der Begriff „Vorderlieger“ und „Hinterlieger“ ist in § 3 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO definiert. Der Beklagte hat insoweit von der in Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG eröffneten Übertragung der Reinigungs- und Sicherungspflichten auf die Anlieger an einer öffentlichen Straße durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht. Art. 51 Abs. 4 (und 5) BayStrWG macht es den Gemeinden zur Pflicht, außer den Angrenzern (den sog. Vorderliegern) auch die Eigentümer der über die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (sog. Hinterliegergrundstücke) zu Straßenreinigungsleistungen auf eigene Kosten zu verpflichten, wenn sie von der Ermächtigung des Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG Gebrauch machen wollen (BayVerfGH, U.v. 23.12.1969, BayVBl 1970, 97).
Dabei sieht die Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayStrWG Reinigungs- und Sicherungspflichten nur für Vorder- und Hinterlieger zu jeweils öffentlichen Straßen vor. Es ist nicht willkürlich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen (BayVGH, U.v. 12.10.2000 – 8 B 00.1025, NJW 2001, 2192 f.). Diese Verpflichtung ist das Äquivalent dafür, dass das Angrenzen an eine öffentliche Straße einen wirtschaftlichen oder verkehrsmäßigen Nutzen bedeutet, insbesondere durch die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt. Dieser Vorteil wächst auch dem Hinterliegergrundstück zu, das nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, aber mittelbar über eine öffentliche Straße erschlossen wird (VG Augsburg, U.v. 05.10.2005 – Au 6 K 03.1092, BeckRS 2005,37552). Die Zuwegung, die bei Hinterliegergrundstücken das Erschlossensein vermittelt, darf jedoch nicht bereits selbst eine öffentliche Straße darstellen. Denn andernfalls würde das betreffende Grundstück bereits an eine öffentliche Straße in Form dieser Zuwegung angrenzen. Der Umstand, dass nur die Anlieger von Privatwegen als Hinterlieger zur Reinigung einer öffentlichen Erschließungsstraße verpflichtet werden können, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn die Widmung zum öffentlichen Verkehr ist ein taugliches Differenzierungsmerkmal für die gesetzliche Regelung. Nur für öffentliche Straßen in diesem Sinn (Art. 1 Satz 1 BayStrWG) besteht Gemeingebrauch, d.h. öffentlicher Zugang für jedermann im Rahmen des Straßenverkehrsrechts, verbunden mit Regelungen zur Gewährleistung des Ausbau- und Sicherheitszustandes (Art. 9, 10 BayStrWG); nur für diese Straßen können zusätzliche Erschließungsbeiträge verlangt werden (vgl. § 127 BauGB). Andererseits ist der Anlieger gegen den Verlust der Zufahrt oder des Zugangs zur öffentlichen Straße geschützt (Art. 17 Abs. 2 BayStrWG). Sowohl die Rechtsverhältnisse an diesen Straßen auch unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten als auch die Rechtsbeziehungen der Anlieger unterscheiden sich demnach wesentlich von den Anliegern zu Privatwegen; sie rechtfertigen deshalb auch unterschiedliche Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).
Für eine entsprechende Heranziehung der erschließungs- und straßenausbaubeitrags-rechtlichen Rechtsprechung, die auf einen Sondervorteil für den Hinterlieger abstellt, ist nach Überzeugung des Gerichts kein Raum. Wie oben dargelegt, stellt die öffentlich-rechtliche Reinigungs- und Sicherungspflicht nicht auf den Erschließungsvorteil ab, die Sicherungspflicht knüpft ausschließlich an die Anliegereigenschaft an die Straße an (VG Augsburg, a.a.O.). Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die allein auf das Angrenzen an eine Straße abstellt und auf weitere Differenzierungen hinsichtlich Erschließungsvorteilen verzichtet (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.). Eine weitere Differenzierung danach, ob die Zuwegung zu der öffentlichen Straße eine unselbstständige Erschließungsanlage darstellt, womit eine Reinigungspflicht des Hinterliegers besteht, oder die Zuwegung eine selbstständige Erschließungsanlage ist, die eine Reinigungspflicht ausschließt, ist auch mit dem Charakter des Straßenreinigungsrecht als Sicherheitsrecht nicht vereinbar. Die besonderen Probleme der Reinigungs- und Sicherungspflichten lassen sich zweckmäßig und wirksam durch eine umfassende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer lösen. Diese Aufgaben können am besten von einer großen Zahl Pflichtiger bewältigt werden. Im Übrigen müssen die auf Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG beruhenden Regelungen über die Reinigungs- und Sicherungspflichten einfach, klar und praktikabel sein. Eine weitere Differenzierung würde erhebliche Schwierigkeiten bei der Handhabung der Reinigungs- und Sicherungspflichten mit sich bringen. Dies würde zu kaum vollziehbaren und nicht kontrollierbaren Zuständen führen (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).
In diesem von Art. 51 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayStrWG vorgegebenen Rahmen hält sich die in § 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO enthaltene Definition. Hinterlieger sind diejenigen, die über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt nehmen dürfen, ohne unmittelbar an die öffentliche Straße anzugrenzen. Als Hinterlieger gelten auch diejenigen, deren Grundstücke über einen privaten Weg zugänglich sind, über den sie erschlossen werden, ohne unmittelbar an die öffentliche Straße anzugrenzen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO ist ein Hinterlieger dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO sind grundsätzlich Vorderlieger gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern reinigungspflichtig. Ist das Vorderliegergrundstück wegen geringer Größe oder wegen seines Zuschnittes nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar, so ist, wenn ein Hinterlieger vorhanden ist, nur dieser reinigungspflichtig, § 5 Abs. 2 Satz 1 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kläger zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet und als Hinterlieger alleinige Gebührenschuldner.
Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb geschlossener Ortslage. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Lageplänen.
Die Kläger sind keine Vorderlieger, ihr Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche Straße …berg, Fl.-Nr. bbbb/11. Das klägerische Grundstück hat mit vier weiteren Grundstücken eine gemeinsame Zuwegung zu der öffentlichen Straße, den Privatweg Fl.- Nr. cccc/3. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die öffentliche Straße …berg und mündet in einem ca. 6 m breiten Einfahrtsbereich in die Straße. Dass der tatsächlich mögliche, rechtlich zulässige Zugang über das Vorderliegergrundstück dinglich gesichert ist, ist nicht erforderlich, im streitgegenständlichen Fall jedoch gegeben (BayVGH, U.v. 20.03.1992 – 8 B 91.2772, BeckRS 1992, 118384).
Die Kläger sind als Hinterlieger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO dem Vorderlieger, über dessen Grundstück sie Zugang zu der öffentlichen Straße …berg nehmen, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt, zugeordnet.
Das Vorderliegergrundstück, das ausschließlich als Zuwegung genutzt wird, ist wegen seines Zuschnitts nicht selbstständig nutzbar, womit gemäß § 5 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO nur die Kläger als Hinterlieger reinigungspflichtig sind.
Das Grundstück Fl.-Nr. aaaa der Kläger liegt gemäß § 2 Abs. 1 StraßenreinigungsS i.V.m. dem Straßenverzeichnis (vgl. Anlage zur Satzung) im Anschlussgebiet (* … …*). Die Kläger sind somit zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet und Gebührenschuldner.
1.2. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden.
Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind gemäß § 3 Abs. 1 StraßenreinigungsGebS die auf halbe Meter nach unten abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenreinigungsGebS ist Straßenfrontlänge die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StraßenreinigungsGebS in dem der StraßenreinigungsS als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.
Nach Art. 8 Abs. 4 KAG sind Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip zu bemessen; sonstige Merkmale neben dem Ausmaß der Benutzung können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen (BayVGH, U.v. 31.01.2008 – 4 N 05.1854, BayVBl 2008, 563). Der Beklagte hat sich für den Frontmetermaßstab entschieden. Trotz gewisser Unzulänglichkeiten handelt es sich hierbei – wovon auch das Gericht ausgeht – um einen in der Rechtsprechung anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der an den objektiven Bezug zwischen Grundstück und Straße anknüpft (BVerwG, U. v. 15.03.2002 – 9 B 16/02, BeckRS 2002, 21468; BayVGH, U.v. 14.08.2008 – 4 B 08.916, BeckRS 2008, 28204).
Bei der Frage, in welchem Ausmaß Hinterlieger zur Straßenreinigungspflicht herangezogen werden, haben die Gemeinden einen weiten Gestaltungsspielraum, wobei auch die örtlichen Besonderheiten und die Praktikabilität zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 14.03.1984 – 4 B 81 A.1231, NVwZ 1985, 775 m.w.N).
§ 6 Abs. 1 StraßenreinigungsGebS der Beklagten enthält folgende Regelung: „Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO), so entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr.“ Die Zuordnung des Hinterliegers zu dem Vorderlieger, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt nehmen darf, findet ihre Rechtfertigung darin, dass dieses Grundstück eine besondere sachliche Beziehung des Hinterliegergrundstücks zur Straße vermittelt. Die aus der Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt folgende Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks wird für das Hinterliegergrundstück nur durch dasjenige Vorderliegergrundstück hergestellt, über das Zugang oder Zufahrt zur öffentlichen Straße genommen werden darf (BayVGH, U.v. 14.03.1984, a.a.O. m.w.N).
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 StraßenreinigungsGebS hat jeder Gebührenschuldner dabei die für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzende Gebühr zu gleichen Anteilen zu tragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Fläche wesentlich, so können auf Antrag eines Gebührenschuldners die Anteile in demselben Verhältnis festgesetzt werden, in dem die Grundstücksflächen zueinanderstehen, § 6 Abs. 2 Satz 2 StraßenreinigungsGebS.
Die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks Fl.-Nr. cccc/3 mit der öffentlichen Straße Fl.-Nr. bbbb/11 also die Straßenfrontlänge beträgt 115,20 m. Da die anliegenden Grundstücke in etwa den gleichen Zuschnitt haben, entfällt auf die Kläger ein Bruchteil von 1/5 der Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks, also 23 m.
Das klägerische Grundstück liegt gemäß § 2 Abs. 1 StraßenreinigungsS i.V.m. dem Straßenverzeichnis (vgl. Anlage zur Satzung) in der Reinigungsgruppe 2. Gemäß § 4 StraßenreinigungsGebS beträgt die Gebühr für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter jährlich 9,34 EUR, somit 214,82 EUR.
1.3. Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr gegenüber den Klägern ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2011 den Gebührenbescheid über Straßenreinigungsgebühren vom 05.08.2011 aufgehoben hat.
Der Beklagte hat damit keine Zusicherung gemäß Art. 38 VwVfG abgegeben, in Zukunft keine Straßenreinigungsgebühren zu erheben.
Wird von der zuständigen Behörde eine Zusage erteilt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) bedarf dies zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Bescheid vom 06.12.2011, mit dem der Gebührenbescheid vom 05.08.2011 aufgehoben wurde, enthält bereits vom Wortlaut her keine Zusage, dass in Zukunft keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Der Regelungsgehalt beschränkt sich lediglich auf die Aufhebung des Gebührenbescheids vom 05.08.2011 für den Zeitraum 01.07.-31.12.2011. Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr für die nachfolgenden Zeiträume war damit nicht ausgeschlossen. Art. 12 KAG findet keine Anwendung, da mit dem Bescheid vom 06.12.2011 keine Abgaben für Straßenreinigung festgesetzt wurden, sondern ein Gebührenbescheid aufgehoben wurde.
Der streitgegenständliche Gebührenbescheid zur Straßenreinigung war somit rechtmäßig, die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Anregung der Kläger hat das Gericht abgesehen, da das Vorliegen der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist.


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