Baurecht

Überschreitung der zulässigen Grundfläche

Aktenzeichen  M 9 K 18.98

Datum:
14.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 18818
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 4 Nr. 1
BauGB § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 34

 

Leitsatz

Die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 BauNVO nach pflichtgemäßem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist nicht möglich, wenn die Überschreitungen mehr als geringfügige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens haben, da mit ihnen eine erhebliche Bodenversiegelung verbunden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Klägerseite hat weder einen Antrag gestellt noch die Klage begründet.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger vermutlich eine Verpflichtung in Form einer Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erheben wollten; gegen eine solche Klage bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 4. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Unerheblich ist, dass zunächst eine Veränderungssperre bestand, die jedoch bereits außer Kraft getreten ist, da das Bauvorhaben den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 103 A/2006 und den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans widerspricht.
Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 103 A/2006 um einen einfachen Bebauungsplan handelt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Im Bebauungsplan wurde hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässigerweise eine Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1 BauNVO von 0,24 festgesetzt. Maßgeblich für das vorliegende Grundstück ist eine konkret zulässige Grundfläche von 137,04 m² (0,24 x 571 m²). Diese zulässige Grundfläche wird von den vorhandenen Hauptanlagen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (Hauptgebäude, Vordach und Lichtschacht) mit insgesamt 157,55 m² überschritten. Dazu kommen die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrt, Nebenanlagen und Unterbauungen). Die Garage hat eine Fläche von 31,63 m², die Zufahrt eine von 26,78 m². Die Terrassen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO haben eine Gesamtfläche von 65,26 m², die ebenfalls mit anzurechnen ist. Dies führt zu einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche um mehr als 50% (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO), die ausnahmsweise möglich ist.
Auf die Frage, ob das Biotop ebenfalls eine Nebenanlage gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 BauNVO ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass ein Biotop nur gartengestalterischen Zwecken dient und deshalb eine Anrechnung der Fläche nicht zu erfolgen hat.
Die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO nach pflichtgemäßem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist bereits wegen der fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen rechtlich nicht möglich. Die Überschreitungen habe mehr als geringfügige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens, da mit ihnen eine erhebliche Bodenversiegelung verbunden ist. Eine geringfügige Überschreitung liegt jedoch selbst dann nicht vor, wenn die Flächen der Terrassen und der Einfahrt nur zur Hälfte angerechnet würden, da diese aufgrund ihrer Errichtung den Durchfluss von Niederschlagswasser ermöglichen. Deshalb hat der Beklagte zu Recht eine Ausnahme nicht zugelassen und die Beigeladene zu Recht das Einvernehmen nicht erteilt.
Der Lichtschacht überschreitet die Baugrenze, innerhalb derer nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 103 A/2006 bauliche Anlagen zulässig sind. Der Bebauungsplan sieht keine Ausnahmen für Kellerschächte vor (§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Der Lichtschacht überschreitet die Baugrenze zwar lediglich um 1,24 m, dies allerdings über eine Breite von 9,55 m. Eine Überschreitung in diesem Maße ist nicht mehr geringfügig.
Das Bauvorhaben ist nicht nach § 33 BauGB genehmigungsfähig. Vorliegend fehlt es bereits an der materiellen Planreife der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Nach Angaben der Beigeladenen unterscheiden sich die zulässigen Grundflächen und die Baugrenzen des Entwurfs nicht von dem aktuell geltenden Bebauungsplan, weshalb das Vorhaben auch zukünftig dem neuen Bebauungsplan widersprechen würde.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Es entspricht der Billigkeit, dass die beigeladene Gemeinde ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt, da sie keinen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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