Baurecht

Umfang der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts – Teichgrundstück

Aktenzeichen  14 ZB 17.2275

Datum:
24.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 54
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayNatSchG Art. 39

 

Leitsatz

1. Bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken ist das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf einen auf den Uferstreifen entfallenden Teil des Grundstücks beschränkt, sondern kann sich trotz Art. 39 Abs. 1 S. 3 BayNatSchG auf das gesamte Grundstück erstrecken. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an ein oberirdisches Gewässer angrenzenden Landbereiche dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht iSv Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 4 K 17.535 2017-09-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2014, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für das von ihm gekaufte Grundstück FlNr. 465 der Gemarkung T* … mit einer Fläche von 7.543 m² zugunsten des Beigeladenen zu 2 ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Auf dem Grundstück befänden sich vier Fischteiche und somit oberirdische Gewässer (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht auf die Gewässer selbst beschränkt, sondern beziehe sich grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche, soweit nicht die Tragweite der Naturschutzbelange i.S.d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG dies einschränke. Hinsichtlich der Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung i.S.d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG werde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Landratsamt habe auch eine Ermessensentscheidung getroffen, was im Bescheid (noch) hinreichend zum Ausdruck komme. So nenne der Bescheid in Teil I. der Gründe die Gründe, die der Kläger gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgebracht habe, d.h. sein Bestreben, die Teichanlage im jetzigen Zustand weiter zu betreiben, eine bestehende Zufahrt zu den dahinter liegenden Grundstücken weiter nutzen zu können sowie sein Angebot eines Ersatzgrundstücks. Unter Teil II. der Gründe sei ausgeführt, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden dürfe, wenn dies gerechtfertigt sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts und damit der Eingriff in die garantierten Grundrechte auf Eigentum und Handlungsfreiheit seien gerechtfertigt. Die angestrebte Entwicklung sei bei weiterer teichwirtschaftlicher Nutzung nicht möglich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch erforderlich, da der Kläger beabsichtige, nach einem Ankauf die vier Teiche in der jetzigen Form weiter zu betreiben. Zuletzt stünden einer weiteren teichwirtschaftlichen Nutzung aber auch die geltenden wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Der Betrieb der Teichanlage in der jetzigen Form sei zudem so nicht mehr genehmigungsfähig. Der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum – Art. 14 GG – sei gerechtfertigt, da das Staatsziel nach Art. 141 BV und Art. 20 a GG, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen, in dem oben beschriebenen Maß nicht erreichbar sei. Diese Ausführungen belegten, dass das Landratsamt nicht von einer zwingenden Ausübung des Vorkaufsrechts ausgegangen und sich bei Bescheidserlass bewusst gewesen sei, dass es einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausübung des Vorkaufsrechts mit den dargestellten Interessen des Klägers am Erwerb des Grundstücks bedürfe. Diese Abwägung sei mit dem Ergebnis vorgenommen worden, dass das öffentliche Interesse die Interessen des Klägers übersteige. Dass diese Beurteilung sachgerecht sei, bestätige der Inhalt des Begleitschreibens vom 8. Oktober 2014, in dem ausführlich die Interessenlage des Klägers an einer weiteren fischereilichen Nutzung der Teiche dargestellt und das Interesse an einer Rückgängigmachung der durch die Anlage der Teiche entstandenen Eingriffe als höherwertig beurteilt worden sei. Dieses enthalte insoweit eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid. Hinsichtlich der vom Kläger beabsichtigten Direktvermarktung von Fischen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt worden, dass insoweit der Aspekt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis abgelaufen gewesen sei, ins Gewicht gefallen sei.
Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1. Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zunächst ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf das gesamte Grundstück unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2009 – 14 B 07.1760 – (juris Rn. 32) sei. Zwar sei es richtig, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht nur auf die Gewässerfläche beschränkt sei. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei jedoch anerkannt, dass bei Flüssen und Seen allenfalls in Ufernähe ein Vorkaufsrecht bestehe, nicht jedoch für das ganze angrenzende Grundstück. Um der Behörde eine mildere Alternative an die Hand zu geben, habe der Kläger ein Planungskonzept für das Grundstück vorgelegt, das jedoch überwiegend mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Umsetzung durch den Kläger als Privatmann sei nicht gesichert. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass dieses durch Dienstbarkeiten abgesichert hätte werden können. Auch werde verkannt, dass hinsichtlich der Möglichkeit eines Teilerwerbs Ermessen ausgeübt hätte werden müssen, was nicht geschehen sei.
Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – BayVBl 2016, 846 Rn. 37) ist bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf einen, auf den Uferstreifen entfallenden Teil des Grundstücks beschränkt, sondern kann sich trotz Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf das gesamte Grundstück erstrecken. Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 38). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es für die Frage des Voll- oder Teilerwerbs auf die Rechtfertigung der Vorkaufsausübung (für das Gesamtgrundstück) nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG ankommt (UA S. 7); hinsichtlich der Bejahung solcher Rechtfertigungsgründe hat es sodann auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (UA S. 8 oben). Der Kläger setzt sich mit den dortigen Ausführungen – insbesondere damit, dass das gesamte Grundstück innerhalb des Natura 2000-Gebiets „Weiße Wissinger, Breitenbrunner Laber und Kreuzberg“ bei Dietfurt liegt und bei einer Einstellung der teichwirtschaftlichen Nutzung und der Entfernung der vorhandenen technischen Verbauungen die für dieses Gebiet einschlägigen Erhaltungs- und Entwicklungsziele verwirklicht werden können – nicht ansatzweise auseinander. Von der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen ist daher auszugehen. Da demnach die Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts für das Gesamtgrundstück zu unterstellen ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt, angesichts welcher Umstände das Verwaltungsgericht danach noch hinsichtlich eines bloßen Teilerwerbs Ermessen hätte ausüben müssen. Soweit der Kläger auf das von ihm im Klageverfahren vorgelegte Planungskonzept hinweist, hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass dieses vom April 2015 stammt, also bei Erlass des Bescheids vom 8. Oktober 2014 und damit im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.
2. Der Kläger rügt weiter, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen eines gänzlichen Ermessensausfalls bzw. jedenfalls eines Ermessensfehlgebrauchs des Beklagten. Aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2009 – 14 B 07.1760 – (juris Rn. 41 f.) ergebe sich, dass sich die Ermessensausübung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergeben müsse und weitere Gründe außerhalb des angegriffenen Bescheids nicht herangezogen werden dürften. Das Verwaltungsgericht verkenne aber, dass die unter Nr. 4 seiner Urteilsgründe (UA S. 8 f.) dargestellten Erwägungen sich auf die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung bezögen und keine Ermessensausübung darstellten. Für eine rechtmäßige Ermessenserwägung wäre es erforderlich gewesen, die Interessen des Klägers an dem Erwerb und der Nutzung des Grundstücks darzustellen und den (Verfassungsrang genießenden) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers und sein Interesse an einer land- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Bei einer richtigen Ermessensausübung hätte dem vorgelegten Nutzungskonzept des Klägers Vorrang eingeräumt werden müssen vor den Interessen des Naturschutzes. Schließlich werde auch das Begleitschreiben zum Bescheid falsch interpretiert. Dort handele es sich nicht um Ermessenserwägungen, sondern lediglich um eine Rechtfertigung für den erlassenen Bescheid, ungeachtet dessen, dass diese Erwägungen im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hätten und auch nicht zur Begründung und Rechtfertigung des Bescheids herangezogen werden dürften.
Auch mit diesen Ausführungen kann der Kläger nicht durchdringen. Zwar ist es richtig, dass die vom Verwaltungsgericht dargestellten Erwägungen unter Nr. 4 seines Urteils (UA S. 8 f.) teilweise auch die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung betreffen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die in Bezug genommenen Rechtfertigungsgründe letztlich das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts mit beinhalten und damit deren Gewichtigkeit auch bei der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen und hier zu berücksichtigen sind. Die vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Erwägungen des Bescheids beschränken sich aber nicht, wie der Kläger meint, auf die Darstellung von Rechtfertigungsgründen, also der öffentlichen Interessen, sondern gehen ersichtlich auch auf die Interessen des Klägers als Käufer des Grundstücks ein. Dies gilt zum einen für die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in Teil I. der Gründe – Darstellung der Interessenlage des Klägers – und zum anderen für die Ausführungen in Teil II. der Gründe, in denen ausführlich auf das Interesse des Klägers an einer weiteren teichwirtschaftlichen Nutzung eingegangen und dessen Interessenlage bewertet wird. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid zeigen, dass die Interessen des Klägers an einer solchen (weiteren) Nutzung nicht besonders hoch bewertet werden, weil für eine solche Nutzung keine Genehmigung vorliege und eine solche auch nicht erteilt werden könne. Inwieweit es danach an jeglicher Ermessensausübung fehlen sollte bzw. es bei der geschilderten und vom Kläger nicht bestrittenen Sachlage ermessensfehlerhaft sein sollte, dem Interesse an einer ökologischen Aufwertung des Grundstücks höheres Gewicht einzuräumen als dem dargestellten Interesse des Klägers, legt der Kläger nicht dar. Sein Verweis auf das von ihm vorgelegte Planungskonzept (Stand April 2015) geht schon deshalb fehl, weil es bei Bescheidserlass noch nicht vorlag, also nicht berücksichtigt werden konnte (s.o. 1.). Soweit das Verwaltungsgericht zusätzlich auf das Begleitschreiben vom 8. Oktober 2014 verweist, sieht es dieses in erster Linie als Bestätigung der Sachgerechtigkeit der Ermessensentscheidung an. Im Übrigen begründet der Umstand, dass im Bescheid eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht umfassend dargestellt ist, keinen Ermessensfehler. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayVwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (BVerwG, B.v. 23.3.2006 – 2 A 12.04 – Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29 Rn. 4). Die wesentlichen Gründe hat der Beklagte dargestellt. Soweit der Kläger ausführt, die für ihn bestehenden Nachteile seien nicht ausreichend gewürdigt worden, legt er nicht dar, welche Nachteile dies sein sollten, wenn man die vom Beklagten im Bescheid umfassend gewürdigte (nicht zulässige) Teichbewirtschaftung durch ihn ausnimmt.
Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).


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