Aktenzeichen M 2 S 22.288
VwGO § 80 Abs. 5
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
UVPG § 7 Abs. 1
UVPG § 5 Abs. 3 S. 2
WHG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
WHG § 6 Abs. 2
WHG § 12 Abs. 1 Nr. 1
BnatSchG § 15 Abs. 5
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladener.
III. Der Streitwert wird auf 17.500…. Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich eines Planfeststellungsbeschlusses über einen Gewässerausbau nach § 68 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugunsten der Beigeladenen zu 1) sowie bezüglich einer der Beigeladenen zu 1) erteilten beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Der Antragsteller ist eine staatlich anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Die Beigeladene zu 1) ist die Vorhabenträgerin der durch den Antragsgegner planfestgestellten Anlage eines Landschaftssees mit Begleitflächen (insgesamt ca. 14.200 m2) auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) zwischen den Ortsteilen … und … westlich der … Straße. Der von der Planfeststellung betroffene Bereich ist geprägt durch eine landwirtschaftliche Nutzung (Ackerflächen) sowie eine wegen des Vorhabens rückzubauende bzw. inzwischen rückgebaute … straße. Er liegt vollständig in dem durch den Bebauungsplan Nr. … „… 2030“ überplanten Bereich.
Der Landschaftssee soll Teil eines …parks werden, der anlässlich der Landesgartenschau … in … bei … angelegt wird. Der ca. 10 ha große und zwischen den Ortsteilen … und … gelegene …park soll dabei von fünf kontrastierenden Sphären geprägt sein, die über eine große Wegeschleife, den sogenannten „Achter“ (nicht Teil der Planfeststellung), miteinander verbunden werden. Der See mit einer Wasserfläche von insgesamt 7.375 m2 ist dabei prägendes Element der Sphäre „Wasser“. Er wird durch einen D.weg und einen Steg im „Achter“, die auch eine an dieser Stelle bestehende und nicht an eine andere Stelle verlegbare 110-kV-Versorgungsleitung aufnehmen, in einen kleineren Nord- und einen größeren Südteil aufgeteilt, wobei ein Wasseraustausch zwischen beiden Teilen durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist. Er ist als Landschaftssee zum Zwecke der Naherholung, jedoch ohne Badebetrieb konzipiert.
Nach der Planung weist der See im Norden ein befestigtes Ufer auf, das den Übergang zu suburbanen Gebietsquartieren und dem neuen Rathaus-Ensemble bildet. Geplant sind eine Ufermauer und eine Wasserterrasse mit Wasserspiel. Im Osten des Sees liegen Vorhalteflächen für eine Sporthalle und eine Kindertagesstätte. Hier sind u.a. Wasserbalkone auf Teilbereichen des Ufers, aber auch Böschungen vorgesehen. Südlich bzw. südöstlich befinden sich die Flächen der Grund- und Mittelschule. Das Südufer beinhaltet dort eine Ufermauer mit Sitzstufenanlage. Das Westufer ist geprägt von naturnahen Uferbereichen mit Uferwiesen und grenzt an den naturnahen Parkteil „Wildnis“ an.
Der See ist geplant als künstliches, nach unten abgedichtetes Gewässer ohne natürliche Zu- und Abläufe. Er wird aus Niederschlägen auf die Seeoberfläche sowie umliegende Flächen und über einen Grundwasserbrunnen gespeist. Die Reinigung des Seewassers erfolgt zyklisch über zwei Retentionsbodenfilter, die im Nordteil (Westufer) und im Südteil (Ostufer) in die Uferbereiche des Sees integriert und – wie die übrigen umliegenden Uferbereiche und Teilbereiche von befestigten Flächen sowie Rasen- und Pflanzflächen – ebenfalls Teil des planfestgestellten Bereichs sind. Insgesamt weist das Gewässer eine Länge von ca. 265 m in Nord-Süd-Richtung und eine Breite von ca. 55 m im nördlichen Teil und etwa 13 m im südlichen Teil auf und erreicht nach dem festgestellten Plan eine maximale Tiefe von 2 m. Inzwischen, d.h. nach erfolgter Planfeststellung, steht nach Aussage der Beigeladenen zu 1) entsprechend den im Planfeststellungsverfahren ausgesprochenen Empfehlungen insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes eine tiefere Ausführung des Sees um 1,5 m im Nord- und um 1 m im Südteil im Raum.
Die gleichzeitig mit dem Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Beigeladenen zu 1) erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf wasserrechtlich relevante Benutzungen zum Betrieb des Sees und zur Bewässerung des Ortsparks, namentlich das Entnehmen von Grundwasser über einen Grundwasserbrunnen (sowohl zur erstmaligen Speisung als auch zur Nachspeisung des Sees), das Einleiten des entnommenen Grundwassers in den See, das Absenken des Sees, das Einleiten von Wasser aus dem See in das Grundwasser und das Entnehmen von Wasser aus dem See (Letzteres zur Bewässerung von Pflanz- und Rasenflächen im …park).
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) führte das Landratsamt … anhand der am 24. September 2020 vorgelegten Unterlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Anlage des Landschaftssees durch. Dabei wurden die Fachbehörden und die Öffentlichkeit beteiligt. Behördlicherseits legten u.a. das Wasserwirtschaftsamt … und das Landratsamt …, untere Naturschutzbehörde, Stellungnahmen (vom 7.5.2021 bzw. 28.10.2020) vor. Der Antragsteller nahm als staatlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband zu dem Vorhaben Stellung. Seitens der übrigen Öffentlichkeit wurden gegen das Vorhaben neun Einwendungen erhoben.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 hat das Landratsamt … den Plan festgestellt (Nr. 1) und die beschränkte Erlaubnis erteilt (Nr. 2). Gleichzeitig ergingen Inhalts- und Nebenbestimmungen, u.a. betreffend eine fortlaufende Kontrolle der Wasserqualität und die maximalen Fördermengen aus dem Grundwasserbrunnen (Nr. 3). Zudem enthält der Bescheid Anzeigepflichten (Nr. 4) sowie eine Regelung zur Bauabnahme (Nr. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls keine UVP-Pflichtigkeit ergeben habe, weil durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Der Plan für den planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau habe unter Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange festgestellt werden können, da im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren keine Gründe bekannt geworden seien, die eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten ließen bzw. die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könnten und andere Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt würden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die artenschutzrechtlichen Anforderungen seien im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … abgearbeitet worden; neue, vertiefende Eingriffe ergäben sich nicht. Die Konzeption des Landschaftssees als künstliches, mittels Kunststoffplanen abgedichtetes Gewässer mit künstlicher Reinigung durch Retentionsbodenfilter auf zyklischer Basis zur Sicherstellung einer hohen Wasserqualität sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zwar möglicherweise nicht vorzugswürdig, jedoch auch nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der mit maximal 2 m eher gering gewählten Tiefe des Gewässers. Gleichwohl sei eine tiefere Ausführung empfehlenswert. Die beschränkte Erlaubnis für die Gewässerbenutzungen habe im pflichtgemäßen Ermessen erteilt werden können, da im wasserrechtlichen Verfahren keine Gründe bekannt geworden sein, die wegen einer zu erwartenden schädlichen Gewässerveränderung eine Versagung der Erlaubnis zwingend erfordert hätten bzw. die nicht durch Nebenbestimmungen hätten vermieden oder ausgeglichen werden können. Insbesondere seien durch die Grundwasserentnahme nach Maßgabe des Bescheids negative Auswirkungen auf den Grundwasserleiter nicht zu besorgen. Gleiches gelte für die Einleitung von Seewasser in das Grundwasser. Auch andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften stünden der Erteilung der beschränkten Erlaubnis nicht entgegen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 10. August 2021 Klage (M 2 K 21.4242) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 2. November 2021 hat der Beklagte dem Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 13. September 2021 entsprechend die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 8. Juli 2021 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die sofortige Vollziehung des Bescheids im öffentlichen Interesse und gleichzeitig im überwiegenden Interesse der Beigeladenen zu 1) angeordnet werden könne, da das gesamte Vorhaben integraler Bestandteil der Landesgartenschau … sei, diese ein Projekt von besonderer und überregionaler Bedeutung nicht nur für die Beigeladene zu 2), sondern die ganze Region darstelle und ein rechtzeitiger Fortgang der Bauarbeiten für die pünktliche Durchführung der Landesgartenschau unerlässlich sei. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1) eine Erklärung abgegeben, in der sie sich für den Fall der rechtskräftigen Abänderung oder Aufhebung des Bescheids verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten zu beseitigen.
Hinsichtlich des Sofortvollzugs begehrt der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Januar 2022 Eilrechtsschutz. Er trägt in seinen Schriftsätzen vom 18. Januar 2022 und 1. Juni 2022 insbesondere vor, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Außerdem sei nunmehr eine Ausführung des Sees mit veränderter Tiefe geplant, worin ein Verfahrensfehler liege, da ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen. Auch das durchgeführte Planfeststellungsverfahren leide an Verfahrensfehlern, da Unterlagen ausgetauscht worden seien. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen Vorschriften des Wasserrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und gegen das Ziel der möglichst naturnahen Ausgestaltung der Gewässer. Auch rufe das Vorhaben schädliche Gewässerveränderungen hervor. Dabei stellt der Antragsteller vor allem auf die Ausgestaltung des Landschaftssees als künstliches Gewässer mit einer verhältnismäßig geringen Tiefe und einer daraus resultierenden erheblichen Erhitzung des Wassers in den Sommermonaten ab. Insgesamt seien die Auswirkungen des Klimawandels bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch trägt der Antragsteller Verstöße gegen das Naturschutzrecht vor. Der künstliche, nach unten abgedichtete See weise einen hohen Grad der Versiegelung auf, der nicht kompensiert werde. Zudem fehlten Kleintierausstiege unter anderem an der nördlichen Ufermauer und sei im Verfahren keine ausreichende artenschutzrechtliche Untersuchung erfolgt. Insgesamt sei auch aus naturschutzfachlicher Sicht eine naturnähere Ausgestaltung des Sees vorzugswürdig. Schließlich liege ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht vor, da der Bebauungsplan Nr. … „… 2030“ keinen Landschaftssee vorsehe. Hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis sieht der Antragsteller negative Auswirkungen auf das Grundwasser und grundwasserabhängige Vegetation sowie Ermessensfehler.
Der Antragsteller beantragte,
die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage vom 10. August 2021 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. März 2022,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da er sich allein auf Nummer 2 des Bescheids beziehe und insoweit dem Antragsteller schon die für einen Verbandsantrag notwendige Beteiligungsberechtigung am Verwaltungsverfahren fehle. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet; sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch die beschränkte Erlaubnis seien rechtmäßig. Insbesondere lägen keine Verfahrensfehler vor, da über eine tiefere Ausführung des Sees keine Zulassungsentscheidung getroffen worden und das durchgeführte Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die Vorprüfung des Einzelfalls sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Antragsteller mit den diesbezüglichen Ausführungen schon präkludiert, da hierzu kein Vortrag innerhalb der Frist des § 6 UmwRG erfolgt sei. Auch hinsichtlich seiner materiellen Rügen sei der Antragsteller mangels rechtzeitigen substantiierten Tatsachenvortrags innerhalb der Frist des § 6 UmwRG präkludiert. Jedenfalls lägen keine Verstöße gegen das WHG vor. Insbesondere seien die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, auch in Form der Vorbeugung gegen den Klimawandel, beachtet worden. Der See fungiere sogar als eine Art klimatischer Puffer. Eine der zu erwartenden Wassertemperatur angepasste Gewässerökologie werde sich ausbilden. Schädliche Gewässerveränderungen seien nicht zu erwarten, insbesondere sei für eine ordnungsgemäße Reinigung gesorgt. Insgesamt ergebe sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften kein Anspruch des Antragstellers auf eine bestimmte Ausgestaltung des Vorhabens, vor allem nicht auf eine besonders naturnahe Ausführung. Auch Verstöße gegen Naturschutzrecht lägen nicht vor. Namentlich stelle der See im Vergleich zu der durch den Bebauungsplan Nr. … „… 2030“ festgesetzten Nutzung der Flächen keinen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Kleintierausstiege seien am Nordufer entsprechend der naturschutzfachlichen Bewertung nicht erforderlich. Auch aus dem Naturschutzrecht folge kein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung des Vorhabens. Auswirkungen der Entnahme von Grundwasser auf die umliegende Vegetation seien nicht zu erwarten. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Bauplanungsrecht vor, da das Vorhaben überörtliche Bedeutung habe und im Übrigen auch kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliege. Zuletzt fehle es an der für die Begründetheit eines Verbandsantrags notwendigen qualifizierten Betroffenheit des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs des Antragstellers.
Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie begründete ihren Antrag u.a. damit, dass eine tiefere Ausführung des Sees – wie sie nunmehr angestrebt werde – im durchgeführten Verfahren bereits Berücksichtigung gefunden habe und empfohlen worden sei. Insgesamt liege kein relevanter Rechtsverstoß durch den Planfeststellungsbeschluss oder die beschränkte Erlaubnis vor.
Die Beigeladene zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie begründete ihren Antrag in ihren Schriftsätzen vom 16. Mai 2022 und 14. Juni 2022 u.a. damit, dass die Begründetheit der Klage in der Hauptsache schon wegen der fehlenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ausscheide. Weiterhin komme der Verbandsklage bzw. dem Verbandsantrag insgesamt ein eingeschränkter Prüfungsumfang dergestalt zu, als sich die Prüfung von vornherein auf die Verletzung umweltschutzrechtlicher Belange zu beschränken habe; deshalb scheide beispielsweise eine Rüge bauplanungsrechtlicher Verstöße aus. Eine Abwägungsentscheidung müsse zugunsten der Vollziehbarkeit des Bescheids ausgehen, da das Vorhaben erhebliche Bedeutung für beide Beigeladenen habe und der Antragsteller im Kern ohnehin keine Einwände gegen die Errichtung eines Landschaftssees erhebe, sondern nur seine konkreten Vorstellungen hinsichtlich dessen Gestaltung durchsetzen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 2 K 21.4242, Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag, der sich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2021 als Ganzen, nicht allein auf die dort in Nummer 2 enthaltene beschränkte Erlaubnis bezieht (A.), hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (B.), jedoch nicht begründet (C.).
A. Der Antrag hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht allein die als Nummer 2 des Bescheids erteilte beschränkte Erlaubnis zum Gegenstand. Vielmehr ist aus der Antragsschrift vom 18. Januar 2022 ersichtlich, dass sich der Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. August 2021 gegen den Bescheid vom 8. Juli 2021 als Ganzes richtet. Bereits aus dem Wortlaut der Antragstellung ergibt sich, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Blick auf sämtliche in dem Bescheid enthaltenen Regelungen begehrt, mithin insbesondere den Planfeststellungsbeschluss nach § 68 Abs. 1 WHG (Nummer 1 des Bescheids) und die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (Nummer 2 des Bescheids).
Unschädlich ist dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung vom 18. Januar 2022 u.a. auf Seite 22 und 23 (nur) auf eine (beschränkte) wasserrechtliche Erlaubnis abstellt. Auch bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten ist das Gericht an einer Auslegung des (Klage-)Antrags nicht gehindert und darf im Rahmen der Auslegung nach § 88 (i.V.m. § 122 Abs. 1) VwGO von dem Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass die Antragsfassung nicht dem tatsächlichen Antragsziel entspricht (vgl. nur BVerwG, B.v. 21.1.2015 – 4 B 42/14 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.10.2018 – 11 CS 18.2480 – juris Rn. 11 m.w.N.). Erst recht unschädlich ist deshalb eine teilweise Falschbezeichnung des Verfahrensgegenstandes in der Antragsbegründung bei gleichzeitig korrekter Antragstellung, soweit sich – wie hier – aus der Gesamtschau des Vortrages eindeutig ergibt, wogegen er sich wendet. Aus einer Zusammenschau des Wortlautes des gestellten Antrages, des übrigen Vortrages, der erkennbar auf den Landschaftssee in seiner Gesamtheit zielt, und des vorgelegten Bescheides ergibt sich hier, dass neben der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis auch und vor allem der Planfeststellungsbeschluss den Verfahrensgegenstand bildet.
B. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist hinsichtlich des gesamten Bescheids als Verbandsantrag nach § 2 UmwRG (analog) zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller im Rahmen des Verbandsantrages auch ohne Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten antragsbefugt, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG erfüllt sind, der wegen seiner weiten Wortlauts („Rechtsbehelfe“) auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 10).
I. Der Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UmwRG durch das Umweltbundesamt bzw. das Landesamt für Umwelt anerkannte Umweltvereinigung (vgl. die Auflistungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/ dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf bzw. https:// www.lfu.bayern.de/wir/anerkennung/index.htm). Auch macht er i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend, in seinem qualifizierten satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Dabei darf das Kriterium des geltend zu machenden Satzungsbezuges nicht zu eng gefasst werden, um den Zweck des umweltrechtlichen Verbandsrechtsschutzes nicht zu konterkarieren (BVerwG, U.v. 11.10.2017 – 9 A 14/16 – juris Rn. 10). Deshalb genügt es hier jedenfalls für eine Geltendmachung des Satzungsbezuges, dass der Antragsteller ausweislich § 2 seiner Satzung u.a. die Förderung von Naturschutz und der Landschaftspflege bezweckt und eine Betroffenheit dieser durch den gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
II. Hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich des Gewässerausbaus sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG gegeben.
1. Es liegt eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG vor, da eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG mit einer Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG gegeben ist. Dabei genügt mit Blick auf den Wortlaut („kann“) die bloße Vorprüfungspflicht für ein Vorliegen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG; es bedarf noch nicht der tatsächlichen UVP-Pflichtigkeit (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 1 UmwRG Rn. 39 m.w.N.). Vorwiegend ergibt sich bezüglich der Anlage des Landschaftssees die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls aus § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.1, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG.
2. Auch macht der Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, etwa wasserrechtliche Vorschriften wie §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Nr. 10 WHG und naturschutzrechtliche Vorschriften wie §§ 13 ff., 30 und 44 BNatSchG. Ob es sich hierbei auch um umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt, ist insoweit nicht relevant, da § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG nicht anwendbar ist.
3. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG erforderliche Beteiligungsberechtigung folgt bezüglich des Planfeststellungsverfahrens schon aus Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, der gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Halbs. 2 WHG i.V.m. Art. 69 Satz 1 BayWG auf den Gewässerausbau Anwendung findet. Ein Gewässerausbau liegt hier nach § 67 Abs. 2 WHG vor, da ein Landschaftssee hergestellt werden soll. Dieser stellt ein Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG dar, da es sich um in einem Gewässerbett stehendes Wasser handelt. Die hier geplante künstliche Abdichtung nach unten stünde der Gewässereigenschaft nur entgegen, wenn sie – anders als hier – zu einer völligen Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt führte (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 31.10.1975 – IV C 43.73 – juris 3. LS). Dies wäre nur der Fall, wenn außer durch Verdunstung oder Aufnahme von Regenwasser keine Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf vorläge (Faßbender in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, WHG § 2 Rn. 33 m.w.N.). Eine solche Verbindung besteht hier jedoch schon wegen der Rigolenversickerung in das Grundwasser. Schließlich greift hier auch nicht die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, da kein kleiner Teich oder Weiher mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung vorliegt. Ein Gewässer mit einer Fläche von über 7.000 m2 ist schon begrifflich nicht mehr „klein“ (näher etwa Guckelberger in BeckOK UmweltR, 61. Ed. 1.1.2022, § 2 WHG Rn. 9 m.w.N.) und auch kein Teich oder Weiher im natürlichen Sprachgebrauch (auf den es ankommt, vgl. Drost in ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2021, Art. 1 BayWG Rn. 31). Auch müssten, obwohl man insoweit nicht starr auf die flächenmäßige Ausdehnung abstellen kann, bei einem Gewässer dieser Größe besondere Umstände vorliegen, die die ihm grundsätzlich zukommende maßgebliche wasserwirtschaftliche Bedeutung entfallen ließen (vgl. zum umgekehrten Fall einer Fischteichanlage mit bis zu 500 m2 Drost in ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2021, Art. 1 BayWG Rn. 36, sowie zu einem Fischteich mit einer Größe von 10.000 m2 BayVGH, U.v. 30.05.1996 – 22 B 94.3266 – juris Rn. 18). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass von einer Eröffnung des Anwendungsbereichs des Wasserrechts auszugehen ist.
II. Auch mit Blick auf die beschränkte Erlaubnis liegen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG vor.
1. Die beschränkte Erlaubnis ist eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da sie einen Verwaltungsakt darstellt, der unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG ergeht. Auch insoweit sind u.a. die oben genannten naturschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Zugleich macht der Antragsteller geltend, dass die beschränkte Erlaubnis u.a. diesen umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG widerspricht und diese verletzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG). Eine Beteiligungsberechtigung am Verwaltungsverfahren ist bei Entscheidungen im Sinne i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG gerade nicht erforderlich.
2. Das Gericht kann an dieser Stelle das Verhältnis von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG offenlassen (dazu näher unten Rn. 80). Die von der beschränkten Erlaubnis erfassten wasserrechtlichen Benutzungen sind für sich genommen nicht potentiell (vor-)prüfungspflichtig nach §§ 7 ff. UVPG i.V.m. der Anlage 1 zum UVPG, da – bei der hier wegen der grundsätzlichen Trennbarkeit der Auswirkungen der wasserrechtlichen Benutzungen einerseits und des Gewässerausbaus andererseits vorzugswürdigen isolierten Betrachtung – keine der aufgeführten Nummern einschlägig ist (nochmals näher unten Rn. 57). Deshalb kommt eine Einordnung der beschränkten Erlaubnis als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG mit den entsprechenden Folgen für die Antragsbefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG nicht in Betracht.
Es änderte jedoch auch nichts an der Zulässigkeit des Antrags, wenn man mit Verweis auf die technischen Wechselwirkungen zwischen dem See und den wasserrechtlichen Benutzungen (etwa in Form der Speisung durch Grundwasser) und einer deshalb vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorhabens eine – gewissermaßen von dem Gewässerausbau ausgehende und auf die beschränkte Erlaubnis übergreifende – Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG und damit eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG annähme (in diese Richtung etwa VG München, B.v. 3.6.2014 – M 2 S 14.2116 – juris Rn. 33). In diesem Falle wäre es Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, dass der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt war. Diese Beteiligungsberechtigung ergäbe sich dann jedoch jedenfalls aus der Auffangvorschrift des § 18 Abs. 1 UVPG, der die Beteiligung der Öffentlichkeit für sämtliche UVPpflichtige Vorhaben vorsieht: Für die Zulässigkeit eines Verbandsantrags muss es genügen, wenn der Antragsteller geltend macht, dass die durchzuführende Vorprüfung eine UVP-Pflichtigkeit hätte ergeben müssen, er deshalb im Rahmen der anschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 UVPG beteiligungsberechtigt gewesen wäre und ihm dieses Beteiligungsrecht wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Vorprüfungsentscheidung abgeschnitten worden sei. Anderenfalls ergäbe sich eine systemwidrige Rechtsschutzlücke, da im Falle einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG schon eine nicht durchgeführte, nicht nachgeholte oder fehlerhafte Vorprüfung zur Begründetheit des Rechtsbehelfs führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Satz 2 UmwRG). Eben diese Überprüfung der behördlichen Vorprüfung als Teil der Begründetheitsprüfung würde dem Kläger bzw. dem Antragsteller jedoch abgeschnitten, wenn man bereits die Unzulässigkeit des entsprechenden Rechtsbehelfs annähme mit Verweis auf das (jedoch potentiell fehlerhafte) Ergebnis einer Vorprüfung, dass keine UVP-Pflichtigkeit vorläge (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.1.2020 – OVG 11 S 20.18 – juris Rn. 20).
C. Der Antrag ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgte, die Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Vollzugsinteresse wegen des voraussichtlich fehlenden Erfolgs der Verbandsanfechtung in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse überwiegt, und zudem vorliegend ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids besteht.
I. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft dabei zunächst die formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Sofortvollzugsanordnung und trifft sodann eine eigene Abwägungsentscheidung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten eigenem Interesse und dem Interesse der von dem Verwaltungsakt Begünstigten – hier insbesondere die Beigeladene zu 1) – an der sofortigen Vollziehung des Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt diese, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers jedenfalls dann zurück, wenn zudem ein besonderes Vollzugsinteresse der Behörde besteht. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. nur Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80a Rn. 25 f., 34). Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten.
II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 2. November 2021 durch den Antragsgegner ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog). Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestimmten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. nur Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80a Rn. 15 m.w.N.).
Der Antragsgegner setzt sich im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung vom 2. November 2021 ausführlich mit der Bedeutung des Vorhabens für die Landesgartenschau … in … und möglichen Auswirkungen eines verspäteten Beginns der Bauarbeiten auseinander. Gleichzeitig geht er noch einmal auf die Einwände des Antragstellers und die erhobene Klage im Hauptsacheverfahren ein. Diese Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben.
III. Die im Eilverfahren angezeigte summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da sie zwar unter Übertragung der obigen Zulässigkeitserwägungen zulässig, jedoch nicht begründet ist.
Den Maßstab für die Begründetheit der Anfechtungsklage in der Hauptsache bestimmt sich für eine Verbandsklage abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 sowie § 4 UmwRG (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 2 UmwRG Rn. 56 und § 4 UmwRG Rn. 1). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegt vorliegend weder ein Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG vor (1.) noch sind die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 UmwRG erfüllt (2.).
1. Es liegen keine Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG vor, da weder die durchgeführte Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (a) noch das Planfeststellungsverfahren insgesamt (b) Fehler aufweisen. Zudem kann auch eine potentielle tiefere Ausführung des Sees nicht zu Verfahrensfehlern im durchgeführten Verwaltungsverfahren führen (c).
a) Es liegt kein Fall von § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG (fehlerhafte Vorprüfung des Einzelfalls) vor. Zwar ist der Antragsteller mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert (aa). Allerdings greifen die Rügen in der Sache nicht durch, da die bezüglich der Anlage des Landschaftssees richtigerweise durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG (bb) dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (cc). Zudem bestand bezüglich der wasserrechtlichen Benutzungen schon keine Vorprüfungspflicht (dd).
aa) Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen zu einer potentiellen UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens bzw. zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung bei summarischer Prüfung nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert, da er bereits in seiner – insoweit fristgerechten – Klagebegründung in der Hauptsache vom 19. Oktober 2021 zumindest die Tatsachen vorträgt, die seiner Bewertung nach in der Sache gegen das Vorhaben und letztlich auch für dessen UVP-Pflichtigkeit sprechen. Es fehlt allein die (rechtliche) Verknüpfung der vorgetragenen Tatsachen mit der Frage der UVP-Pflichtigkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Vorprüfung. Dies schadet jedoch nicht: § 6 UmwRG zielt vor allem auf eine rasche und deshalb prozessfördernde Fixierung des Verfahrensstoffes (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 6 UmwRG Rn. 57). Zwar können auch im Rahmen des Tatsachenvortrags zur Wahrung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG Rechtausführungen notwendig werden, etwa wenn dies notwendig ist, damit die entsprechenden tatsächlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand Sinn ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 6 UmwRG Rn. 3). Allerdings geht es bei § 6 Satz 1 UmwRG schon seinem Wortlaut nach primär um eine Angabe der notwendigen Tatsachen und Beweismittel, also um eine Festlegung und Begrenzung des Prozessstoffes durch Benennung der aus Sicht des Antragstellers bzw. Klägers maßgeblichen Tatsachenkomplexe. Auch wenn dazu eine rechtliche Prüfung in den meisten Fällen erforderlich sein wird, ist umfassender rechtlicher Vortrag oder auch nur die Offenlegung der eigenen Rechtsansichten innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG gerade nicht notwendig (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 6 UmwRG Rn. 57 ff.; vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 -, Rn. 30). Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn der Antragsteller – wie hier – sämtliche Tatsachen fristgerecht vorträgt und allein die rechtliche Verknüpfung mit der UVP-(Vor-)Prüfungspflicht und potentiellen Rechtsfehlern erst nach Ablauf der Frist erfolgt. Der Prozessstoff war vorliegend in tatsächlicher Hinsicht hinreichend fixiert.
bb) Es wurde bezüglich des Ausbaus des Landschaftssees zu Recht eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Diese Vorprüfungspflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG, die in Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, da eine nicht unter die Nummern 13.1 bis 13.17 oder 13.18.2 fallende Ausbaumaßnahme im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt.
cc) Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls genügt dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Demnach ist die gerichtliche Überprüfung insoweit eingeschränkt, als das Gericht lediglich prüft, ob die Vorprüfung den formellen Anforderungen des § 7 UVPG genügt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies trägt zum einem dem Beurteilungsspielraum, der der Behörde im Rahmen der Vorprüfung zukommt, zum anderen dem Charakter der Vorprüfung als überschlägiger Vorausschau mit begrenzter Prüftiefe Rechnung (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 5 Rn. 17 und § 7 Rn. 4; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 – juris Rn. 24 f.). Dieser Maßstab ist hier gewahrt.
(1) Die allgemeine Vorprüfung dient dazu, im Rahmen einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien herauszuarbeiten, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UVPG. Dementsprechend ist eine UVP-Pflichtigkeit nicht erst dann anzunehmen, wenn schon aus der Vorprüfung so gewichtige Umweltauswirkungen des Vorhabens ersichtlich werden, dass diese nach dem einschlägigen Fachrecht zu einer Versagung der Zulassung führen müssen. Vielmehr genügt es, wenn die Umweltauswirkungen an eine Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sie Einfluss auf die Abwägung haben können (BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 – erster LS; BayVGH, U.v. 14.10.2021 – 22 A 20.40001 – juris Rn. 32). Allerdings stünde es – umgekehrt – im Widerspruch zu der gesetzlichen Konzeption, wenn nahezu jede allgemeine Vorprüfung mit Verweis auf eine nie ganz auszuschließende potentielle Abwägungsrelevanz möglicher Umweltauswirkungen die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zum Ergebnis hätte (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – juris Rn. 22). Notwendig ist im Rahmen der Vorprüfung deshalb eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – juris Rn. 22). Soweit sich die Behörde bei ihrer Prüfung auf fachliche Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes stützt, ist bei der gerichtlichen Überprüfung zudem der besonderen Rolle der Wasserwirtschaftsämter als amtliche Sachverständige (Art. 63 Abs. 3 BayWG, 7.4.5.1.1 VVWas) und ihrem epistemischen Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprung Rechnung zu tragen (vgl. VG München, U.v. 22.2.2022 – M 2 K 20.1975 – Rn. 20).
(2) Die tatsächliche Grundlage für die behördliche Prüfung muss in Form geeigneter Unterlagen und Informationen vorliegen. Bei der Frage, wann Unterlagen und Informationen geeignet – und auch für eine Bewertung möglicher Umweltauswirkungen ausreichend – sind, ist zum einen zu beachten, dass sich die UVP-Vorprüfung – ihrem Zweck entsprechend – auf eine überschlägige Vorausschau zu beschränken hat. Die Behörde darf nicht mit einer der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“. Zum anderen darf sich jedoch auch eine Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung mit spekulativem Charakter erschöpfen. Sie hat daher auf Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen wie insbesondere den vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten zu erfolgen (vgl. § 7 Abs. 4 UVPG). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen sie als geeignete Grundlage für ihre überschlägige Prüfung benötigt, kommt der Planungsbehörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36/13 -, juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 7.12.2020 – 8 CS 20.1973 – juris Rn. 33). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorprüfung auf Grundlage unzureichender Informationen erfolgt wäre, da sie sich auf umfangreiche Unterlagen (insbesondere die Unterlagen zur UVP-Vorprüfung und den landschaftspflegerischen Begleitplan, jeweils in der Fassung vom 21. September 2020) stützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde ihren Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Ausreichens der vorliegenden Unterlagen überschritten hätte, sind nicht ersichtlich und auch nicht durch den Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere folgt ein Fehler im Rechtssinne nicht daraus, dass sich die Behörde unter anderem auf den den genannten Unterlagen zugrundeliegenden artenschutzrechtlichen Beitrag des Bio-Büros … vom 28. August 2020 bezieht. Dabei ist es insbesondere nicht relevant, ob – wie der Antragsteller vorträgt – dieser Beitrag Fehler in der rechtlichen Bewertung dahingehend enthält, als er ausführt, es seien naturschutzrechtlich nur bewusste oder zielgerichtete Zerstörungen bzw. Schädigungen von Tieren bzw. ihren Lebensräumen beachtlich. Solche rechtlichen Ausführungen sind nicht der primäre Gehalt eines artenschutzrechtlichen Beitrags und ohnehin für die Behörde nicht bindend. Maßgeblich kommt es darauf an, ob der Beitrag – unabhängig von etwaigen rechtlichen Ausführungen – hinreichende Feststellungen in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht enthält. Dass dem vorliegend nicht so ist, ist weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Die Behörde bewegte sich bei der Auswahl der Unterlagen damit im Rahmen ihres Einschätzungsspielraumes.
(3) Die auf Grundlage dieser geeigneten und ausreichenden Informationen erfolgte Vorprüfung durch die Behörde hält auch inhaltlich der angezeigten Plausibilitätskontrolle durch das Gericht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG stand.
α) Es erscheint plausibel, dass das Landratsamt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) annimmt. Auch wenn anzunehmen ist, dass sich der Landschaftssee in den Sommermonaten, jedenfalls im Falle einer Ausführung mit der ursprünglich vorgesehenen Tiefe, potentiell in nicht unerheblichem Ausmaß erhitzt, erscheint die Annahme des Antragsgegners nachvollziehbar, dass sich durch die Wasserfläche jedenfalls eine klimatische Verbesserung im Vergleich zum status quo (überwiegend Ackerfläche, teilweise Straße) ergebe. Die auf der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt beruhende Annahme, dass eine Wasserfläche zur Abkühlung der Umgebung beitrage oder jedenfalls eine klimatische Ausgleichsfunktion einnehmen werde, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt insoweit der Annahme des Wasserwirtschaftsamtes u.a. in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022, wonach der Landschaftssee klimatisch gesehen als Puffer fungiert, da die Wassertemperatur ein trägeres System ist als die Lufttemperatur und damit der Wasserkörper an Hitzetagen tagsüber zu einer leichten Abkühlung, nachts zu einer leichten Erwärmung der Luft im Nahbereich des Sees führt. Eine Erhitzung der Umgebung ist demnach durch die Anlage des Sees nicht zu erwarten. Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen der Vortrag des Antragstellers, der Landschaftssee könne die Umgebung weiter aufheizen. Es ist nicht dargetan, warum sich ein Wasserkörper pauschal stärker aufheizen sollte als seine Umgebung bzw. die aktuell vorherrschenden Ackerflächen.
β) Ebenfalls plausibel erscheint die auf der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt beruhende Annahme des Antragsgegners, dass das Vorhaben trotz der damit verbundenen Absenkung des Grundwassers nicht zu Auswirkungen auf die Vegetation führen werde (Schutzgut Pflanzen, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG). Es ist nachvollziehbar, dass die geplante Entnahme von Grundwasser zur Speisung des Sees und die damit verbundene erwartete Absenkung des Grundwassers um 50 bis 100 cm zunächst den Umkreis der Entnahmestelle betrifft. Der betroffene Bereich wird im Zuge des Vorhabens ohnehin neu gestaltet. Gleichzeitig sind grundwasserabhängige Vegetationstypen, die nachteilig betroffen sein könnten, nicht vorhanden. Auch erscheint die Annahme plausibel, dass Auswirkungen auf die kartierten Biotope westlich der … straße – auch angesichts der Ergiebigkeit des vorhandenen Grundwasserleiters – nicht zu erwarten seien, da diese zum einen keine grundwasserabhängigen Vegetationstypen enthielten und zum anderen die erwartete Grundwasserabsenkung im natürlichen Schwankungsbereich liege. Schließlich ist es nachvollziehbar, dass sich keine Auswirkungen auf die westlich der … straße gelegene Biotopfläche bestehend aus einer Kiesfläche mit artenreicher Ruderalflur ergeben werden, da hier vor allem trockenheitsliebende Flora und Fauna angesiedelt ist.
γ) Schließlich ist das Ergebnis der Vorprüfung auch insoweit nachvollziehbar, als hinsichtlich des Schutzgutes Boden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) Umweltauswirkungen von (lediglich) mittlerer Erheblichkeit zu erwarten seien. Der Antragsgegner setzt sich hier ausführlich mit den negativen Auswirkungen des Vorhabens auseinander, insbesondere dem großflächigen Bodenverlust und der dadurch entfallenden Bodenfunktionen durch die geplante Abdichtung des Sees mit Kunststoffbahnen zur Trennung des künstlichen Gewässers von den tieferliegenden Bodenschichten und des obersten Grundwasserstockwerks. Diese werden auf Grundlage der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt mit den positiven Auswirkungen, insbesondere der Schaffung eines neuen, aquatischen Ökosystems, kontrastiert und unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen wie der vorgesehenen Substratabdeckung im Bereich der Retentionsfilterflächen eingeordnet. Diese kontrastierende Einordung negativer wie positiver Auswirkungen des Vorhabens entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 7 UVPG. Insbesondere sind im Rahmen der Berücksichtigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG vorhabenseitige Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen (so die noch gebräuchliche Terminologie nach § 3c S. 3 UVPG a.F.) zu berücksichtigen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 23). Dass hingegen – wie der Antragsteller zutreffend ausführt – Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 18/11499, 79), ändert das Ergebnis vorliegend nicht: Die Anlage des Landschaftssees ist keine Maßnahme, die zum Ausgleich oder Ersatz für zu erwartende Umwelteinwirkungen des Vorhabens ergriffen wird. Vielmehr besteht das Vorhaben gerade in der Anlage des Sees. Deshalb ist die Schaffung des Gewässers mit einem entsprechenden Ökosystem allenfalls eine Maßnahme, die die Umwelteinwirkungen (in Form des Bodenverlustes) mindert bzw. durch Schaffung des neuen Ökosystems vermindert. Sowohl der Verlust des ursprünglichen Bodens als auch die Schaffung des neuen Ökosystems sind daher dem Vorhaben inhärent und in einer Zusammenschau zu betrachten. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Schaffung eines neuen, aquatischen Ökosystems offensichtlich (i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 1 UVPG) nicht mit einer bloßen Abdichtung des Bodens gleichzusetzen ist, sondern die entsprechenden Umweltauswirkungen unter die Schwelle der Erheblichkeit senkt.
Auf dieser Grundlage erscheint gerade angesichts der Tatsache, dass keine seltenen oder besonders schützenswerten Böden betroffen sind, die Schlussfolgerung der Behörde plausibel, dass in einer Gesamtschau zwar Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten seien, diesen jedoch nur mittlere Erheblichkeit zukomme.
δ) Zuletzt sind auch die übrigen Ergebnisse der Vorprüfung nachvollziehbar. Insofern wurden auch keine substantiierten Rügen des Antragstellers erhoben.
dd) Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach seiner summarischen Prüfung hinsichtlich des von der beschränkten Erlaubnis umfassten Entnehmens und Zutageförderns von Grundwasser keine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG notwendig war und deshalb deren Fehlen auch keinen Verfahrensfehler darstellen kann. Eine standortbezogene Vorprüfung ist nach § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nummer 13.3.31 der Anlage 1 zum UVPG bei einem Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 – wie hier – nur erforderlich, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr legt das Landratsamt in seinem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise dar, dass solche Auswirkungen nicht zu erwarten sind (vgl. S. 25 des Bescheids). Selbst wenn man jedoch mit Hinweis auf eine Gesamtbetrachtung (vgl. bereits oben Rn. 37) eine Vorprüfungspflicht auch hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis annähme, gelten die vorstehenden Erwägungen (Rn. 48 ff.) auch insoweit, da die Behörde Umweltauswirkungen des Vorhabens ohnehin erschöpfend geprüft hat.
Offenbleiben kann damit, welche Auswirkungen – vor allem mit Blick auf den Ausschluss nach § 4 Abs. 5 UmwRG – eine Fehlerhaftigkeit einer notwendigen Vorprüfung hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis, also einer Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auf die Begründetheit der Verbandsklage in der Hauptsache nach § 4 UmwRG hätte.
b) Auch das durchgeführte Planfeststellungsverfahren hinsichtlich des Ausbaus des Landschaftssees weist keine Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG auf. Zwar ist der Antragsteller auch insoweit nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert (aa). Allerdings liegt insbesondere kein Fehler durch einen Austausch von Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG relevant werden könnte (bb) und cc).
aa) Auch insoweit ist der Antragsteller nach der summarischen Prüfung durch das Gericht mit seinem Vorbringen nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Der tatsächliche Vortrag des Antragstellers erschöpft sich zwar an manchen Stellen – etwa dem pauschalen und nicht weiter vertiefenden Verweis auf den Austausch bzw. die Ergänzung „mehere[r] Unterlagen“ mit Datum vom 15. März 2021 und die Einreichung „weitere[r] Unterlagen“ im Juni 2021 – in sehr rudimentären Ausführungen. Zu beachten ist jedoch angesichts des bereits skizzierten Telos von § 6 UmwRG, der sich zunächst auf die Festlegung und Begrenzung des Prozessstoffes bezieht (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 6 UmwRG Rn. 57), dass – soweit dieser Funktion durch initialen Vortrag genüge getan ist – ein späterer ergänzender und vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8/17 – juris Rn. 14; OVG NW, U.v. 5.2.2021 – 11 D 13/18.AK – juris Rn. 83). Im einem ersten, fristgerechten Ansatz muss der Kläger bzw. Antragsteller demnach die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen, sodass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten ein hinreichender Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex verschafft wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 5.2.2021 – 11 D 13/18.AK – juris Rn. 83; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 142; VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 -, Rn. 30 f.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers hier bei summarischer Prüfung noch. Durch den Verweis auf näher datierte Unterlagen und die Kontextuierung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird deutlich, dass sich der Kläger bzw. Antragsteller auf etwaige Fehler der im streitgegenständlichen Verfahren durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Austausch der genannten Unterlagen bezieht. Sowohl für das Gericht als auch die anderen Beteiligten ist zumindest ersichtlich, welcher Tatsachenkomplex hier adressiert ist.
bb) Der Austausch der Unterlagen mit Datum vom 15. März 2021 stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar. Das Genehmigungsverfahren bezüglich des Ausbaus des Landschaftssees richtet sich hier unmittelbar nach Art. 73 BayVwVfG, da wegen des Vorliegens eines Gewässerausbaus ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen war (§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Halbs. 2 WHG i.V.m. Art. 69 Satz 1 BayWG). Auf den Verweis in Art. 69 Satz 2 BayWG auf die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften des BayVwVfG kommt es hingegen – anders als vom Antragsteller vorgetragen – nicht an, da keines der in dieser Norm genannten Verfahren durchzuführen war.
(1) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 73 Abs. 2, 3 und 5 BayVwVfG hat den nach Art. 73 Abs. 1 BayVwVfG eingereichten Plan nebst begleitender Unterlagen zum Gegenstand. Diese Gesamtunterlagen müssen so beschaffen sein, dass sie Grundlage der behördlichen Entscheidung sein können, also eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen zulassen. Gleichzeitig müssen sie zur Information der Öffentlichkeit und als Anstoß zur Prüfung einer potentiellen Betroffenheit Dritter geeignet sein (sog. Anstoßfunktion, vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 18). Diesen Funktionen der Unterlagen entsprechend löst eine nachträgliche Änderung der Unterlagen dann keine Pflicht zur Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung aus, wenn lediglich Detailänderungen vorgenommen wurden, ohne dass diese Auswirkungen auf das Gesamtkonzept des Vorhabens hätten oder etwaige nachträgliche Ermittlungen zu einer grundlegend abweichenden Beurteilung kämen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07 – juris Rn. 29).
(2) Nach diesen Grundsätzen war eine erneute Auslegung infolge der Änderungen vom 15. März 2021 nicht erforderlich. Die Änderungen bezogen sich nur auf redaktionelle Korrekturen und andere geringfügige Anpassungen (hier insbesondere Anpassung der Übersichtlichkeit der Darstellung und Vermeidung von Roteintragungen), ohne dass sie Einfluss auf das Gesamtkonzept des Vorhabens hatten oder sich erhebliche Auswirkungen (neu) ergaben. Insbesondere Letzteres ist vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen oder dargelegt worden.
(3) Nicht anwendbar ist Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG schon in zeitlicher Hinsicht, da keine Planänderung nach erfolgter Öffentlichkeitsbeteiligung, aber vor Planfeststellung erfolgte (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 134). Ebenfalls keine Anwendung findet § 22 UVPG, da der Ausbau des Landschaftssees nicht UVPpflichtig ist (s.o. Rn. 48 ff.).
cc) Bezüglich der im Juni 2021 neu eingereichten Unterlagen ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Diese Unterlagen betreffen nur die Wirksamkeit des Absetzschachtes für die Rigolenversickerung, mithin die Einleitung überschüssigen Seewassers in das Grundwasser, und damit nur die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG. Über diese war von vornherein nicht in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden, da der Verweis in Art. 69 Satz 2 BayWG gerade nicht für eine beschränkte Erlaubnis gilt (s. schon oben). Entsprechend kommt ein Verfahrensfehler durch eine Ergänzung nach der Auslegung nicht in Betracht. Zudem hätten diese Unterlagen der Nachforderung des Wasserwirtschaftsamtes (Bl. 153 der Behördenakte) entsprechend ohnehin auch noch nach Erlass des Bescheids nachgereicht werden können.
c) Auch der Vortrag des Antragstellers, wonach in einer potentiellen tieferen Ausführung des Landschaftssees ein Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG hinsichtlich des durchgeführten und hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens vorläge, verfängt nicht.
aa) Dies folgt schon daraus, dass eine potentiell abweichende tatsächliche Ausführung des Vorhabens nicht Genehmigungsgegenstand des durchgeführten Verfahrens war bzw. ist; auch der Planfeststellungsbeschluss schließt sie gerade nicht mit ein. Sie kann damit keinen Einfluss auf etwaige Verfahrensschritte des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens haben. Dies gilt umso mehr, als eine abweichende Ausführung bislang weder tatsächlich erfolgt noch als förmliche Änderung des Plans i.S.d. Art. 76 BayVwVfG in ein Verwaltungsverfahren eingebracht worden ist.
Bei einer förmlichen Änderung des Plans nach erfolgter Planfeststellung, aber vor Ausführung des Vorhabens kommt zwar auf Antrag des Vorhabenträgers oder von Amts wegen ein neues Planfeststellungsverfahren (Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG) oder ein Absehen von einem erneuten Verfahren (Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG) in Betracht. Insoweit müsste ein Verwaltungsakt ergehen, der im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (zu den Einzelheiten Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, § 76 VwVfG Rn. 96). Dies ist hier allerdings gerade noch nicht erfolgt. Ein Antrag des Vorhabenträgers liegt nach Aktenlage, auf die sich die im vorliegenden Eilverfahren angezeigte summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stützt, nicht vor. Auch stellen weder die formlose E-Mail des Landratsamtes vom 25. Oktober 2021 (Bl. 296 der Behördenakte) an die Antragstellerbevollmächtigten noch die Ausführungen zu Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG im hiesigen Rechtsstreit eine förmliche Einleitung eines Verwaltungsverfahrens oder gar eine Entscheidung des Antragsgegners über ein Absehen von einem erneuten Planfeststellungsverfahren nach Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG dar, da diese keine verbindlichen Erklärungen mit Regelungswirkung enthalten. Soweit ein solcher Verwaltungsakt in Zukunft ergehen oder – ohne förmliche Planänderung – eine tatsächlich abweichende Ausführung erfolgen sollte, steht es dem Antragsteller frei, hiergegen (gerichtlich) vorzugehen. Sachlich wurde eine potentiell tiefere Ausführung jedoch ohnehin schon im durchgeführten Verfahren mit geprüft und – auf Grundlage der Stellungnahmen insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes und der unteren Naturschutzbehörde – sogar empfohlen.
bb) Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass eine potentielle tiefere Ausführung des Landschaftssees entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Fall eines Gewässerausbaus in Form einer wesentlichen Umgestaltung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG mit separater Planfeststellungspflicht nach § 68 Abs. 2 WHG darstellt. Eine isolierte Betrachtung der tieferen Ausführung geht fehl, da ein Gewässerausbau in Gestalt einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers (beispielsweise durch eine Vertiefung des Gewässerbettes) schon begrifflich ein Bestandsgewässer voraussetzt, das umgestaltet werden kann (vgl. etwa die Beispiele bei Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 67 Rn. 28 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht gegeben, da der Landschaftssee erst neu angelegt und gegebenenfalls tiefer ausgeführt werden soll. Sollen vor Ausführung des Vorhabens Änderungen an dem festgestellten Plan über die (erstmalige) Herstellung des Sees vorgenommen werden, wäre – wie dargelegt – vielmehr Art. 76 BayVwVfG einschlägig. Ebenso fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragstellers auf den beschränkten Umfang der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese hat nichts mit der konkreten Ausführung des Ausbaus des Gewässers zu tun, sondern bezieht sich allein auf die Entnahme von Grundwasser etc.
2. Die Begründetheit der Verbandsanfechtung in der Hauptsache folgt auch nicht aus § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 UmwRG. Zwar ist der Antragsteller auch insoweit mit seinem Tatsachenvortrag bezüglich der materiell als verletzt gerügten Normen überwiegend nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert (a). Allerdings sind weder die Begründetheitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UmwRG (b) noch nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG (c) gegeben.
a) Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung mit seinem Tatsachenvortrag zu den als verletzt gerügten Vorschriften insbesondere des Wasser-, Naturschutz- und Bauplanungsrechts nach § 6 Satz 2 UmwRG nur in Ansehung der Tatsachen präkludiert, die er erstmals durch Schriftsatz vom 1. Juni 2022 nebst Anlagen vorträgt.
aa) Im Grundsatz genügt der Vortrag des Antragstellers den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG. Dem Telos der Vorschrift, insbesondere der prozessfördernden Fixierung des Verfahrensstoffes (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 6 UmwRG Rn. 57), ist vorliegend bezüglich der in dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 in der Hauptsache vorgetragenen Tatsachen noch Genüge getan, obwohl dieser Vortrag des Antragstellers bzw. Hauptsacheklägers an vielen Stellen pauschal bleibt und vor allem eine vertiefte Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Behördenentscheidung vermissen lässt. Letzteres zeigt sich insbesondere an dem großen Anteil, den ein wörtlicher Verweis auf bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwendungen an der Klagebegründung vom 19. Oktober 2021 einnimmt (dort S. 14 ff.). Allerdings sind das Mindestmaß an Substanz und Schlüssigkeit und der Telos der Umgrenzung des Prozessstoffes mit gleichzeitiger Information des Gerichts und der übrigen Beteiligten über die tatsächliche Grundlage, auf der die Behördenentscheidung angegriffen wird, wie sie § 6 UmwRG fordert (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 5.2.2021 – 11 D 13/18.AK – juris Rn. 83; näher auch VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 – Rn. 30 ff.), vorliegend noch gewahrt, da der Antragsteller bzw. Hauptsachekläger in der genannten Klagebegründung in tatsächlicher Hinsicht umfassend und im Ergebnis jedenfalls hinsichtlich der Zielrichtung verständlich vorträgt sowie alle aus seiner Sicht rechtlich relevanten Tatsachenkomplexe mit Bezug zu dem Bescheid jedenfalls benennt. Für das Gericht und die anderen Beteiligten ist auf dieser Grundlage erkennbar, auf Basis welcher tatsächlicher Gegebenheiten der Antragsteller bzw. Kläger die Behördenentscheidung angreift.
bb) Allerdings ist der Antragsteller bzw. Hauptsachekläger nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert, soweit er Tatsachen erstmals in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2022 nebst den zugehörigen Anlagen (insbesondere Anlage ASt 15) vorträgt. Insoweit war die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG abgelaufen und sind die Voraussetzungen nach § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO nicht gegeben. Die Präklusion erfasst insbesondere den Vortrag, auch in der Filteranlage (und nicht nur an der nördlichen Ufermauer) bestünde ohne entsprechende Ausstiegshilfen die Gefahr des Ertrinkens von Kleintieren (vgl. Punkt 2. b) der genannten Anlage). Gleiches gilt für die unter Punkt 3 dieser Anlage genannte Gefahr des Ertrinkens von Menschen und die unter einem weiteren Punkt 3 (gemeint ist wohl 4) so genannten „weitere[n] Fragezeichen“, soweit dort Aspekte behandelt sind, die zuvor noch nicht vorgetragen waren.
cc) Offen bleiben kann schließlich, ob der nicht in dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 in der Hauptsache, sondern erst in der Antragschrift vom 18. Januar 2022 enthaltene Vortrag zum Inhalt der Satzung des Antragstellers präkludiert ist. Auf diese Tatsachen kommt es vorliegend nicht an, da die Berührung in satzungsmäßigen Zielen zwar eine zusätzliche Begründetheitsvoraussetzung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 UmwRG ist, vorliegend jedoch jedenfalls die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 UmwRG fehlen (s. näher sogleich unter b) und c).
b) Die Begründetheit der Verbandsanfechtung in der Hauptsache folgt bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses nicht schon aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UmwRG, da es jedenfalls an der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung fehlt.
§ 2 Abs. 4 UmwRG differenziert – die oben dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen spiegelnd – hinsichtlich der verschiedenen Maßstäbe für die Begründetheit der Verbandsklage nach den betroffenen Streitgegenständen. Auf den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Landschaftssees ist zunächst der Begründetheitsmaßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UmwRG anwendbar, weil insoweit wegen der UVP-Vorprüfungspflichtigkeit des Vorhabens eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG vorliegt (vgl. oben Rn. 31). Voraussetzung für die Begründetheit ist nach diesem Maßstab neben einem Verstoß der Entscheidung gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und neben einer Berührung von Belangen, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Antragstellers bzw. Hauptsacheklägers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG a.E.), kumulativ nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG auch das tatsächliche Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 10 UVPG (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, UmwRG § 2 Rn. 62 m.w.N.). Dass diese letzte Voraussetzung der Begründetheit kumulativ neben die übrigen Voraussetzungen tritt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG („zudem“). Zu den Umweltprüfungen i.S.d. § 2 Abs. 10 UVPG zählen ausweislich dessen Wortlauts Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen. Die bloße Vorprüfungspflicht genügt jedoch nicht, da die Vorprüfung nach § 7 UVPG noch nicht die eigentliche Umwelt(verträglichkeits) prüfung darstellt, sondern nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UVPG gerade dazu dient, festzustellen, ob eine UVP-Pflicht besteht oder nicht.
Im vorliegenden Fall kam die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass gerade keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wie ausgeführt hält dieses Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung stand (s. oben Rn. 48 ff.).
c) Die Begründetheit der Verbandsanfechtung in der Hauptsache folgt hinsichtlich beider Zulassungen nach summarischer Prüfung auch nicht aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, da dieser Maßstab zwar für beide Zulassungsentscheidungen anwendbar ist (aa), jedoch schon kein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt (bb) bis ff). Offenbleiben kann deshalb die Berührung von Belangen, die zu den satzungsmäßigen Zielen gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG a.E.).
aa) Der Begründetheitsmaßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist sowohl hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis als auch hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses anwendbar. Hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis ergibt sich dies aus der Einordnung als Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (dazu oben Rn. 35).
Auch hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses ist ein (subsidiärer) Rückgriff auf den Maßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG möglich, da man den Planfeststellungsbeschluss (auch) als Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG einordnen kann. Zwar legt der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der von anderen als in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben spricht, zunächst ein Verhältnis der Alternativität von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG und der damit jeweils korrespondierenden Begründetheitsmaßstäbe von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG nahe (so wohl Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, UmwRG § 1 Rn. 114). Allerdings führt die Einordnung des Planfeststellungsbeschlusses als Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG richtigerweise nicht dazu, dass eine Einordnung auch als Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ausschiede. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG kann subsidiär zu der – etwa mit Blick auf den weiteren Prüfungsmaßstab nach § 2 Abs. 4 UmwRG und die Suspendierung von Präklusionsvorschriften nach § 7 Abs. 4 UmwRG – stärkeren Rechtsposition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Anwendung finden (OVG Lüneburg, B.v. 16.12.2019 – 12 ME 87/19 – juris Rn. 99 f.). Dies folgt bereits aus der Konzeption des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als Auffangvorschrift (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97/98). Entsprechend kommt es nach der gesetzgeberischen Intention für eine Einordung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor allem und maßgeblich darauf an, „ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind“ (BT-Drs. 18/9526, S. 36). Ist dies zu bejahen, soll der Anwendungsbereich eröffnet sein. Gleichzeitig führte die Ansicht einer strengen Alternativität von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG zu einer dieser Intention des Gesetzgebers widersprechenden Rechtsschutzlücke und einem Wertungswiderspruch mit Blick auf die Gesamtkonzeption der Verbandsklage nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Zulassungsentscheidungen bezüglich umweltrechtlich relevanter Vorhaben, die jedoch nicht der UVP-(Vor-)Prüfungspflicht unterliegen, – also regelmäßig solche Vorhaben, die nach der gesetzgeberischen Wertung des UVPG mit Blick auf die Umwelt weniger problematisch sind – sind stets nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Wege der Verbandsklage jedenfalls hinsichtlich der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerichtlich überprüfbar. Demgegenüber entfiele die Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung im Wege der Verbandsklage bei Vorhaben, die zumindest der Vorprüfungspflicht unterliegen, allerdings – wie hier – nach dem nicht zu beanstandenden Ergebnis der Vorprüfung nicht der UVP-Pflicht unterliegen. Diese Vorhaben würden nach der Alternativitätsthese (allein) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterfallen. Die Begründetheit am Maßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UmwRG scheiterte in diesen Fällen jedoch stets an der fehlenden tatsächlichen UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens. In der Konsequenz würde bei solchen Vorhaben sogar die Prüfung umweltbezogener Rechtsverstöße entfallen, obwohl solche Vorhaben mit Blick auf die Umwelt problematischer sind, was sich aus der gesetzlichen Anordnung der Vorprüfungspflicht ergibt. Zur Auflösung dieses Wertungswiderspruches ist jedenfalls für Fälle der Vorprüfungspflicht, die jedoch – wie hier – keine UVP-Pflicht ergibt, eine einschränkende Auslegung des Wortlautes „andere als“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG angezeigt. In diesen Fällen ist, selbst wenn zunächst ein Fall von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG vorliegt, subsidiär auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und den korrespondierenden Begründetheitsmaßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als Mindestschutz zurückzugreifen (vgl. zum Ganzen den ähnlich gelagerten Fall bei OVG Lüneburg, B.v. 16.12.2019 – 12 ME 87/19 – juris Rn. 100; so im Ergebnis wohl auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 2 UmwRG Rn. 21).
bb) Es liegt kein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften als umweltbezogene Rechtsvorschriften vor, die für die jeweilige Zulassungsentscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG).
(1) Es liegt kein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung vor. Insbesondere ist eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG, der für den Planfeststellungsbeschluss einen zwingenden Versagungsgrund nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG darstellen würde (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 68 Rn. 26) und für die beschränkte Erlaubnis jedenfalls ermessenslenkende Wirkung hätte (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 6 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 12 Rn. 33; dazu nochmals unten Rn. 119), nicht ersichtlich.
α) Mit Blick auf die Neuanlage des Landschaftssees scheitert die Anwendung des § 6 Abs. 1 WHG nach summarischer Prüfung durch das Gericht zwar nicht schon an dem Merkmal der Bewirtschaftung. Obwohl die Norm auf den ersten Blick vor allem auf Bestandsgewässer zu zielen scheint, kommen in § 6 Abs. 1 WHG grundlegende gesetzgeberische Wertungen zum Ausdruck, die den gesamten Wasserhaushalt betreffen. Insbesondere ist es Ziel des Wasserrechts und der Gewässerbewirtschaftung i.w.S., den Wasserhaushalt aufbauend auf den natürlichen Ressourcen so zu gestalten, dass Wasser möglichst weitgehend in der erforderlichen Qualität, Menge und Allokation zur Verfügung steht; dazu gehören etwa die Steuerung verschiedener auf das Wasservorkommen zugreifender Aktivitäten und ein Aufrechterhalten des ökologischen Gleichgewichts der Gewässer (vgl. Czychowski/Reinhardt, 12. Aufl. 2019, WHG § 6 Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls die hinter § 6 Abs. 1 WHG stehenden Grundentscheidungen auch auf den vorliegenden Gewässerausbau anzuwenden, da – wie sich schon aus den obigen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Wasserrechts (Rn. 33) und erst recht aus der Verbindung mit dem Grundwasservorkommen ergibt – ein mit dem Wasserhaushalt interagierendes Gewässer vorliegt.
β) Allerdings steht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG dem Vorhaben in der geplanten Form nach der summarischen Prüfung durch das Gericht nicht entgegen. Die Norm nennt die Vorbeugung möglicher Folgen des Klimawandels als Ziel und adressiert damit – entsprechend dem bereits in § 6 Abs. 1 Satz 1 WHG am Anfang zum Ausdruck kommenden Nachhaltigkeitsaspekt – die Wechselwirkungen zwischen der Gewässerbewirtschaftung und dem Klimawandel. Ein Aspekt kann dabei – wie der Antragsteller zutreffend ausführt – ein potentieller zukünftiger Anstieg der Gewässertemperaturen sein (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 6 Rn. 3 ff. und 15). Zweifelhaft ist jedoch, inwieweit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG verbindliche Steuerungskraft im wasserrechtlichen Verfahren zukommen kann. Diese fehlt vor allem dort, wo es hinsichtlich einer konkreten Maßnahme bislang an hinreichend klaren naturwissenschaftlichen Erkenntnissen über den Zusammenhang zwischen dem Schutz oder der Beschaffenheit eines Gewässers und dem Klimawandel fehlt und deshalb konkret umsetzbare rechtliche Schlussfolgerungen nicht getroffen werden können (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 6 Rn. 45; ähnlich zurückhaltend Pape in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 6 WHG Rn. 29). Deshalb ist die Norm vor allem an den Berührungspunkten zwischen dem Wasserrecht und den Folgen des Klimawandels einschlägig, etwa bei durch den Klimawandel begünstigten Phänomenen wie Wasserknappheit und Überschwemmungen (Pape in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 6 WHG Rn. 29). Hier ist es eine letztlich auch auf das Staatsziel des Umweltschutzes nach Art. 20a GG zurückzuführende Aufgabe des Wasserrechts, seine Steuerungswirkung im Sinne einer Begrenzung der Klimawandelfolgen und damit korrespondierender Schäden auszuüben. Ein darüber hinausgehender Gehalt kann § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG schon mit Blick auf seinen einschränkenden Wortlaut jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates zum Klimaschutz (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. – LS 2) nicht entnommen werden. Insbesondere schließt es die Norm nicht pauschal aus, dass ein sich in den Sommermonaten aufheizendes Gewässer angelegt wird.
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Gewässerausbau oder die wasserrechtlichen Benutzungen negative Auswirkungen mit Blick auf die Folgen des Klimawandels haben könnten. Die Aufheizung eines Gewässers in den Sommermonaten ist, auch wenn sie sich im Zuge des Klimawandels verstärken kann und wird, ein natürliches Phänomen und ist nicht vergleichbar mit den durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG primär adressierten Klimawandelfolgen auf dem Gebiet des Wasserrechts wie Wasserknappheit oder Überschwemmungen. Außerdem kommt dem Gewässer, wie das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 ausführt, sogar eine Pufferwirkung hinsichtlich der Temperaturen der näheren Umgebung zu. Nicht nachvollziehbar ist hingegen der Vortrag des Antragstellers, der Landschaftssee trage (aktiv) zu einer Aufheizung der Umgebung bei und verstärke dadurch sogar den Klimawandel (nicht nur die Erwärmung der Umgebung als Folge des Klimawandels). Gerade im Vergleich zum status quo ante, also der Prägung des Gebiets durch Ackerflächen und eine Straße, ist bei summarischer Prüfung der Sachlage von einer Verbesserung der (klein-)klimatischen Situation auszugehen (vgl. zum Ganzen bereits oben Rn. 52). Damit ist vorliegend die einem Gewässer als trägem System zukommende Regulierungswirkung sogar als die Folgen des Klimawandels (hier die allgemeine Erwärmung der Luft) teilweise (geringfügig) abmildernd einzustufen.
γ) Mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG ebenfalls nicht verfangen können die Ausführungen des Antragstellers, die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis berücksichtige den Klimawandel generell nicht. Der Antragsteller bezieht sich hier vor allem auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Berechnung der Wasserbilanz mit dem Hinweis, diese dürfe nicht auf Basis von Vergangenheitswerten u.a. aus dem Jahr 1961 erfolgen. Wie das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 ausführt, erfolgten die Berechnungen anhand der einschlägigen Regeln der Technik. Insbesondere der Rückgriff auf den Datensatz „Koordinierte Starkniederschlagsregionalisierung und -auswertung des Deutschen Wetterdienstes“ (KOSTRA-DWD-2010R), der Daten zu Niederschlägen, insbesondere Starkregenereignisse, der Jahre 1951 bis 2010 enthält, ist nicht zu beanstanden. Der Datensatz stammt aus dem Jahr 2017 und ist der neueste verfügbare Datensatz. Dass eine Prognose auf Daten vergangener Beobachtungszeiträume zurückgreifen muss, liegt auf der Hand. Gleichzeitig wurde den zu erwartenden Folgen des Klimawandels Rechnung getragen, indem die in dem Datensatz enthaltenen Niederschlagsmengen im Rahmen der Kapazitätsberechnungen für das Vorhaben erhöht wurden, insbesondere um zukünftig potentiell vermehrt auftretenden Starkregenereignissen vorbeugend Rechnung zu tragen. Zugleich wird das neu angelegte Gewässer in der Lage sein, Niederschläge bis zu einem gewissen Grad aufzufangen und zu speichern, und wird dadurch Teil einer naturnahen und dezentralen Regenwasserbewirtschaftung. Insoweit kann sogar von einem (kleinen) Beitrag zu der Bewältigung der Folgen des Klimawandels ausgegangen werden.
(2) Weiterhin ist der hinsichtlich des Ausbaus des Landschaftssees durch den Antragsteller gerügte § 6 Abs. 2 WHG nicht berührt. Die Norm ist insoweit schon nicht einschlägig. Der Erhaltungsgrundsatz der Variante 1 der Vorschrift ist mangels Gewässer, das sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindet, nicht anwendbar. Auch der Wiederherstellungsgrundsatz in Variante 2 ist nicht einschlägig, da die Norm insoweit schon ihrem Wortlaut nach ein (bestehendes) natürliches Gewässer voraussetzt. Ohne ein solches ist eine Wiederherstellung schon begrifflich nicht möglich. Vorliegend ist jedoch die Anlage eines künstlichen Gewässers geplant.
Über diesen Gehalt hinaus ist § 6 Abs. 2 WHG kein allgemeines Ziel zu entnehmen, (auch) neu anzulegende Gewässer möglichst naturnah im Sinne einer den natürlichen Gegebenheiten in jeder Hinsicht möglichst nahe kommenden Ausführung auszugestalten. Der Telos von § 6 Abs. 2 WHG richtet sich primär auf die Vermeidung und Begrenzung von Überschwemmungen und Hochwasser. Hierfür spielt ein natürlicher und naturnaher Gewässerzustand eine erhebliche Rolle (Czychowski/Reinhardt, 12. Aufl. 2019, WHG § 6 Rn. 62). Nicht vom Telos des § 6 Abs. 2 WHG adressiert sind daher Faktoren wie die durch den Antragsteller angesprochene Verwendung von Retentionsbodenfiltern und das daraus potentiell resultierende nährstoffarme Wasser mit entsprechenden Auswirkungen auf das Ökosystem des Sees.
(3) Auch schädliche Gewässerveränderungen sind nicht zu erwarten, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 i.V.m. Nr. 7 WHG. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG findet nicht nur seinem Wortlaut entsprechend Anwendung auf die beschränkte Erlaubnis, sondern ist auch Ausdruck eines allgemeinen wasserrechtlichen Versagungsgrundes und damit auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 68 Rn. 26).
α) Zu Recht deutet der Antragsteller an, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine – gerichtlich voll überprüfbare – Prognoseentscheidung notwendig ist (vgl. näher VG München, U.v. 22.2.2022 – M 2 K 20.1975 – Rn. 20; Pape in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 12 Rn. WHG 28). Allerdings ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst wie ersichtlich, woraus sich hier die schädlichen Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 i.V.m. Nr. 7 WHG) ergeben können. Insofern ist die durch das Landratsamt vorgenommene Prognose nicht zu beanstanden. Die Behörde setzt sich in dem streitgegenständlichen Bescheid intensiv mit der Thematik der Wasserqualität – diese ist Teil der Gewässereigenschaften i.S.d. § 3 Nr. 7 WHG, die umfassend zu verstehen ist als alle wasserrechtlich relevanten Eigenschaften eines Gewässers (Faßbender in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, WHG § 3 Rn. 61) – des Landschaftssees auseinander. Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Anlage des Sees als künstliches Gewässer ohne natürlichen Zu- und Abfluss eine Reinigung mittels technischer Einrichtungen, hier mittels zweier Retentionsbodenfilter, erfolgen muss. Daraufhin wird die Plausibilität der Kapazitätsberechnung geprüft. Weiterhin enthält der Bescheid Bestimmungen über die fortlaufende Kontrolle der Wasserqualität durch einen Sachverständigen. Unter Berücksichtigung dieser und der anderen in dem Bescheid ausgeführten Maßnahmen (Reinigungszyklen, Beprobung, Messverfahren etc.) ist nicht ersichtlich, dass schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Daran ändert auch die durch das Wasserwirtschaftsamt mehrfach ausgeführte und durch das Landratsamt in dem Bescheid aufgegriffene Feststellung nichts, dass die Tiefe des Sees mit maximal 2 m sehr gering gewählt, eine Aufheizung des Seewassers in der warmen Jahreszeit zu erwarten und deshalb eine tiefere Ausführung zu empfehlen sei. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG legt gerade keine bestimmten Grenzwerte für die Wasserqualität fest. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Gewässer eine bestimmte – besonders hohe – Qualität aufweisen müsse, besteht – unbeschadet etwaiger Spezialregelungen beispielsweise für das Trinkwasser – nicht. Die zu erwartenden höheren Wassertemperaturen sind zwar möglicherweise aus wasserwirtschaftlicher Sicht eher ungünstig, schließen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht aus. Zu erwarten ist u.a. nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. Februar 2022 vielmehr, dass sich eine an die erhöhten Wassertemperaturen angepasste Gewässerökologie ausbilden wird. Dieser fachlichen Einschätzung kommt wegen des epistemischen Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprungs der Wasserwirtschaftsämter besonderes Gewicht zu (vgl. VG München, U.v. 22.2.2022 – M 2 K 20.1975 – Rn. 20). Das Gericht kann Anhaltspunkte, die diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes sowie die übergeordnete Prognoseentscheidung des Antragsgegners erschüttern, nicht erkennen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG – anders als der Antragsteller auf Seite 31 der Antragsschrift andeutet – nicht fordert, dass ein Gewässer zwingend „naturnah“ auszugestalten ist oder dass die zu erhaltende gute Wasserqualität ohne technische Anlagen sichergestellt werden muss. Auch wenn dem Antragsteller eine einem natürlichen, selbstreinigendem Gewässer entsprechen Ausgestaltung des Sees vorzugswürdig erscheint, kann rechtlich auch die Anlage eines Gewässers mit künstlicher Reinigung zulässig sein. Dies ist hier der Fall, insbesondere mit Blick auf die durch das Landratsamt angeordnete regelmäßige Kontrolle der Wasserqualität unter fachkundiger Begleitung und mit der Option einer Anpassung der Reinigungsmechanismen (Frequenz der Reinigungszyklen etc.) in der Zukunft (vgl. insbesondere Ziffer 3.4 des Bescheids vom 8. Juli 2021).
β) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller angesprochenen Problematik der potentiellen Einleitung von Niederschlagswasser in den See. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt ist die Entwässerung der Umgebung in den See jedenfalls entweder schon wegen der bei Einhaltung der technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer – TRENOG – bzw. Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser – TRENGW) nicht zu besorgenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erlaubnisfrei möglich (im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayWG und unter Beachtung der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser – NWFreiV) oder jedenfalls nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Bescheids; beides ist nochmals in den Hinweisen Nr. 13 bis 15 zu dem Bescheid ausgeführt.
γ) Ebenso wenig verfängt der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende nähere Ausführung in dem Bescheid, wie häufig eine „regelmäßige“ Kontrolle der Rigole zu erfolgen habe. Das Kontrollintervall ergibt sich – wie das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 ausführt – nach den Regeln der Technik und unter Beachtung der Herstellervorgaben mit Blick auf die jeweiligen Gegebenheiten der Anlage. Üblich ist eine ereignisbezogene, mindestens jedoch vierteljährliche Überwachung und eine bedarfsgerechte, mindestens alle drei bis fünf Jahre erfolgende Wartung. Nähere Angaben in dem Bescheid selbst sind deshalb nicht notwendig. Gleichzeitig ist nach dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ohnehin keine schädliche Gewässerveränderung des Grundwassers durch die teilweise Einleitung von Seewasser zu besorgen. Eine solche findet vor allem in Form von Versickerung bei starken Niederschlägen statt. Selbst wenn in diesem Zeitpunkt erheblich aufgeheiztes Seewasser vorläge, würde dieses durch die Niederschläge entsprechend stark verdünnt, sodass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu befürchten sind. Gegenteiliges trägt der Antragsteller auch nicht substantiiert vor.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, warum – für den umgekehrten Vorgang – eine Kontrolle des in den See einzuleitenden Grundwassers notwendig sein sollte. Das Wasserwirtschaftsamt weist in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 darauf hin, dass sich der betroffene Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen und chemischen Zustand befinde und eine negative Einwirkung auf die Wasserqualität des Landschaftssees nicht zu besorgen ist.
cc) Der Hinweis des Antragstellers auf das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) verfängt nicht. Weder liegt hier ein Vorhaben einer Behörde oder Einrichtung der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern vor noch sind staatliche Grundstücke betroffen (Art. 3 Abs. 1 BayKlimaG). Außerdem begründet das Gesetz nach Art. 10 Satz 1 BayKlimaG keine klagbaren Rechtspositionen. Vergleichbares gilt für die Bayerische Klima-Anpassungsstrategie. Insofern handelt es sich nicht um zwingende, im wasserrechtlichen Verfahren zu beachtende Vorschriften.
dd) Weiterhin liegt auch kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften als umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG) vor, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bzw. bei der Erteilung der beschränkten Erlaubnis als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu berücksichtigen sind.
(1) Ein Verstoß gegen § 30 BNatSchG ist nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass durch das Vorhaben gesetzlich unmittelbar geschützte Biotope betroffen sind. Entsprechend äußert sich die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2022. Soweit dem Vortrag des Antragstellers eine gegenteilige Vermutung zu entnehmen ist, ist diese nicht hinreichend substantiiert und gibt deshalb keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung. Jedenfalls irrelevant ist, ob der Bebauungsplan „… 2030“ im Übrigen, also etwa außerhalb des Umgriffs der Planfeststellung, derzeit oder durch eine spätere Änderung Biotopflächen überplant.
(2) Es liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 13 ff. BNatSchG und insbesondere kein rechtswidriger Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG vor. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kommt der Behörde eine Einschätzungsprärogative zu, da in diesem Zusammenhang eine Bewertung der Wirkungen des Vorhabens sowie eine Beurteilung des Kompensationsbedarfs und der Kompensationswirkungen unter Anwendung besonderen naturschutzfachlichen Sachverstands und in einer planerischen Gesamtabwägung erforderlich ist. Die Einschätzungsprärogative bezieht sich deshalb sowohl auf die Bewertung der Eingriffs- als auch der Kompensationswirkungen (Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 15 BNatSchG Rn. 40; Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 61. Ed. 1.10.2021, § 15 BNatSchG Rn. 5). Entsprechend kontrolliert das Gericht die behördlichen Einschätzungen allein auf ihre naturschutzfachliche Vertretbarkeit im Einzelfall und im Hinblick darauf, ob sie sich auf geeignete Bewertungsverfahren stützt (BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 15 ZB 14.1285 – juris Rn. 5). Deshalb muss die behördliche Eingriffs- und Kompensationsbilanz in nachvollziehbarer Weise offengelegt werden, wobei in der Regel kein standardisiertes Verfahren notwendig ist, sondern auch eine verbal-argumentative Darstellung genügt (BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11/03 – juris Rn. 119 = BVerwGE 121, 72; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 15 BNatSchG Rn. 40).
α) Zu Recht führt der Antragsteller aus, dass nach § 13 BNatSchG erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen zu kompensieren sind. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass für das Gebiet des Vorhabens bereits ein Bebauungsplan besteht. Nach § 18 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz potentieller Eingriffe in Natur und Landschaft bereits im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Dies ist hier im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. … „… 2030“ erfolgt; dabei kann die seitens des Antragstellers vorgebrachte Rüge des Ausgleichsfaktors 0,4, der im Bebauungsplanverfahren angenommen wurde, nicht durchgreifen, da insoweit keine substantiierten Ansatzpunkte für eine Fehlerhaftigkeit vorgetragen wurden oder sonstwie ersichtlich sind. Vielmehr ist der gewählte Kompensationsfaktor nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 2. Februar 2022 im Falle einer zu erwartenden Ausbildung einer gesunden Gewässerökologie vertretbar.
Der für den Bebauungsplan Nr. … „… 2030“ ermittelte Kompensationsbedarf wurde durch die zugeordneten Ausgleichsflächen vollständig kompensiert. Deshalb ist für das gegenständliche Vorhaben (nur) noch zu prüfen, ob und wie weit sich durch die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch nicht berücksichtigte Neuanlage eines Landschaftssees zusätzliche Eingriffe in Natur und Umwelt im Vergleich zu den im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ergeben.
β) Die Behörde kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass durch den Landschaftssee kein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt. Das Vorhaben fällt zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV). Allerdings handelt es sich bei einem Landschaftssee mit künstlicher Abdichtung um einen Sonderfall, weswegen eine Bilanzierung nach den Vorgaben der BayKompV nicht möglich ist und die Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung verbal-argumentativ erfolgen muss (vgl. dazu Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 61. Ed. 1.10.2021, § 15 BNatSchG Rn. 5).
Auf dieser Grundlage ist die Bewertung der Behörde, der geplante Landschaftssee führe trotz seiner Ausgestaltung als künstlicher, mittels Kunststoffdichtungsbahnen abgedichteter See zu keinem zusätzlichen Eingriff gegenüber den gemäß dem Bebauungsplan bereits zulässigen Eingriffen, vielmehr führe er sogar zu einer geringfügigen Aufwertung gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplanes, rechtlich nicht zu beanstanden; sie bewegt sich im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums. Insofern greifen die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der mit nur 2 m bemessenen Tiefe des Sees nicht durch. Es nicht zu beanstanden, dass die Behörde selbst vor dem Hintergrund einer zu erwartenden Aufheizung des Seewassers in den Sommermonaten davon ausgeht, dass sich ein den Temperaturen angepasstes aquatisches Ökosystem entwickeln wird, das jedenfalls eine Verbesserung im Vergleich zum status quo und auch keine Verschlechterung im Vergleich zu den im Bebauungsplan vorgesehenen und deshalb hinsichtlich ihrer Eingriffswirkung entsprechend bilanzierten Nutzungen (teilweise öffentliche Grünfläche, teilweise Sonderfläche: parkartig zu gestalten und zu begrünen) darstellt. Dabei wird auch ein durch erhöhte Wassertemperaturen potentiell vermehrtes Aufkommen von Mücken rechtlich nicht relevant. Nach nicht zu beanstandender Bewertung durch die Behörde ist mit der Ausbildung eines temperaturangepassten Ökosystems zu rechnen, das auch einen Lebensraum für natürliche Fressfeinde der Mücken bietet. Insgesamt kommt es für das Vorkommen von Mücken nicht primär auf die Wassertemperatur, sondern auf Jäger-Beute-Beziehungen an; letztere sind angesichts der vorhandenen naturnahen Elemente des Sees (Schilfinseln, Flachwasserzonen, Wasserfläche etc.) und die umliegenden Parkflächen zu erwarten. Problematisch sind Mücken deshalb vor allem dort, wo – anders als bei dem vorliegenden Vorhaben – kein entsprechendes, diverses Ökosystem möglich ist (etwa in einer Regentonne).
Ebenfalls nicht verfangen kann im Zusammenhang mit den zu erwartenden Wassertemperaturen der Hinweis des Antragstellers auf eine Beeinträchtigung der Wasserqualität. Es existiert noch kein Bestandsgewässer, dessen Wasserqualität sich verschlechtern könnte. Überdies erscheint es nachvollziehbar, dass sich – wie die Behörde ausführt – ein entsprechendes angepasstes Ökosystem etablieren wird. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich einer negativen Auswirkung des Vorhabens auf den Klimawandel insgesamt. Hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen auf das Kleinklima sind die Annahmen der Behörde nachvollziehbar, weswegen insofern auf die obigen Ausführungen (Rn. 52) Bezug genommen werden kann.
γ) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bewertung der Behörde bezüglich des durch das Vorhaben ausgelösten Versiegelungsgrades. Es erscheint naturschutzfachlich vertretbar und deshalb von der Einschätzungsprärogative der Behörde gedeckt, wenn sie trotz der künstlichen Abdichtung des Sees davon ausgeht, dass dieser wegen der Schaffung eines neuen aquatischen Ökosystem, das einen deutlich geringeren Eingriff in Natur und Landschaft darstellt als die eigentliche nach dem Bebauungsplan zulässige Versiegelung, insgesamt nicht als neue bzw. zusätzliche Versiegelung zu werten ist (vgl. auch Nrn. 4 und 12 der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 2.2.2022).
Diese fachliche Einschätzung der Behörde bewegt sich auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags des Antragstellers innerhalb des behördlichen Einschätzungsspielraums. Wenn der Antragsteller vorträgt, ein wesentliches Merkmal der Versiegelung des Bodens seien Einschränkungen bei der Versickerung und Verdunstung von Wasser (und der mit Letzterem verbundenen positiven Auswirkungen auf die Lufttemperatur im Sommer), unterstützt dies sogar die fachliche Bewertung der Behörde: In einen See mit Grundwasserüberlauf kann offensichtlich Niederschlagswasser eingebracht werden. Ebenso liegt es auf der Hand, dass über die Wasseroberfläche Verdunstung stattfindet (sogar noch in größerem Umfang als bei sonstigen Böden). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Anlage eines aquatischen Ökosystems insgesamt wegen der damit verbundenen Aufwertung gegenüber den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen nicht zu einem (weiteren) Eingriff in Natur und Landschaft führt. Daher ist die vorliegend vorgenommene naturschutzfachliche Bewertung vertretbar.
Daran ändert auch – anders als der Antragsteller meint – die teilweise Prägung der Ufer durch Ufermauern und andere architektonisch gestaltete Uferlinien nichts. In einer Gesamtbetrachtung geht der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass vor allem angesichts des – als Minderungsmaßnahme positiv anzurechnenden – naturnah ausgestalteten Westufers mit flachen Böschungsneigungen und Flachwasserzonen mit Schilfröhricht das gesamte Vorhaben einen geringeren Eingriff darstellt als die nach dem Bebauungsplan theoretisch zulässige Bebauung bzw. Versiegelung.
δ) Weiterhin ist die Bewertung des Antragsgegners hinsichtlich der Absenkung des Grundwassers nachvollziehbar. Angesichts des Fehlens grundwasserabhängiger Vegetationstypen innerhalb und im Umfeld des Planumgriffs sind nach Bewertung der Behörde keine Beeinträchtigungen zu erwarten (vgl. bereits oben Rn. 53).
ε) Schließlich folgt ein Eingriff auch nicht aus dem durch den Antragsteller vorgetragenen Fehlen von Kleintierausstiegen. Bereits der landschaftspflegerische Begleitplan führt zu Kleintierausstiegen aus, dass diese gegebenenfalls an längeren Uferabschnitten mit senkrechten Mauern anzubringen seien, sofern dies aufgrund der Einwanderung entsprechender Tierarten notwendig erscheinen sollte (vgl. dort S. 9). Die nach der anschließenden Prüfung im Verfahren vorgenommene Bewertung durch die Behörde, wonach solche Kleintierausstiege nicht notwendig seien, bewegt sich im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums. Das Landratsamt führt aus, dass die weitgehend als flache und naturnah ausgestalteten Uferbereiche im Osten und Westen ohnehin keine relevanten Barrieren darstellten. An der ca. 80 m langen Uferpromenade im Bereich des neuen Rathauses und des Bürgersaals am Nordufer sei wegen der urbanen Prägung des Bereichs kaum mit Kleinsäugern oder Niederwild zu rechnen. Mit Blick auf andere Tiere wie beispielsweise Amphibien seien Kleintierausstiege in dem urban geprägten Bereich ebenfalls nicht zielführend, da es landseitig an geeigneten Lebensräumen fehle (vgl. auch Nrn. 1 und 13 der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 2.2.2022). Gleichzeitig seien Schutzmaßnahmen mit Blick auf Lebewesen allgemein vorgesehen worden, etwa Rechen vor allen Ausläufen aus dem See und Kiespackungen vor den Ableitungen im Freispiegel, an denen Kleinstlebewesen Halt fänden. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und halten deshalb der gerichtlichen Überprüfung stand.
Insgesamt besteht damit mangels (weitergehenden) Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG kein Kompensationsbedarf. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor.
(3) Weiterhin liegt kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vor. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist die Behörde schon wegen Art. 24 BayVwVfG verpflichtet, entsprechend den naturräumlichen Gegebenheiten zu untersuchen, ob und welche artspezifischen Gefährdungen auftreten können. Auf dieser Grundlage hat sie eine geeignete Bewertung durchzuführen (näher Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Aufl. 2021, § 10 Rn. 144). Die hier durchgeführte Untersuchung und Bewertung hält unter Berücksichtigung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums der Behörde einer gerichtlichen Überprüfung stand. Wie sich aus den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung vom 21. September 2020 (dort S. 13 f.) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan (dort S. 5 ff.) ergibt, wurde das Vorhaben unter den Aspekten des § 24 BNatSchG sowie unter allgemeinen Artenschutz-Aspekten überprüft. Dass die dafür herangezogenen Unterlagen inhaltlich unzureichend gewesen wären, ist im Wege der summarischen Prüfung nicht erkennbar (vgl. bereits oben zur UVP-Vorprüfung Rn. 50). Die artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens erfolgte ergänzend zu den bereits für den Bebauungsplan Nr. … „… 2030“ durchgeführten Untersuchungen, da der geplante Landschaftssee in dem damaligen Artenschutzbeitrag noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die abschließende Bewertung ergibt, dass bei Anwendung der entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Ein anderes Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des vagen Vortrags des Antragstellers nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht erkennbar, welche tatsächlichen Vorgänge bezüglich welcher Tierarten, die jeweils unter den Tatbestand des § 44 BNatSchG fallen, der Antragsteller konkret befürchtet. Weiterhin trifft es nicht zu, dass überhaupt keine artenschutzrechtliche Untersuchung und Bewertung erfolgte (vgl. Bl. 222 der Behördenakte).
ee) Weiterhin ist der durch den Antragsteller geltend gemachte Verstoß des Vorhabens gegen Bauplanungsrecht für die Begründetheit der Verbandsanfechtung in der Hauptsache nicht relevant. Zum einen fehlt es schon an einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, gegen die verstoßen worden sein könnte (1), zum anderen liegt auch in der Sache kein Verstoß vor (2).
(1) Ein Bebauungsplan (i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB) stellt keine umweltbezogene Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG dar (BayVGH, B.v. 11.04.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 9). Die Prüfung umweltbezogener Rechtsvorschriften findet auf der Ebene der Bauleitplanung, nicht aber auf der Ebene der Zulassungsentscheidung eines einzelnen Vorhabens statt. Auch stellt ein Bebauungsplan trotz seines Rechtsformcharakters keine Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts dar. Er ist damit keine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG, sondern setzt eine solche vielmehr um (BayVGH, B.v. 11.04.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob § 30 Abs. 1 BauGB hier überhaupt Anwendung findet und – falls dies zu bejahen wäre – ob tatsächlich ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans besteht.
(2) Deshalb weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass nach seiner summarischen Prüfung vieles für eine überörtliche Bedeutung des Vorhabens i.S.d. § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB spricht, sodass wegen der hier erfolgten Beteiligung der Gemeinde die §§ 29 bis 37 BauGB keine Anwendung fänden. Für die überörtliche Bedeutung spricht vor allem die Einbettung des Vorhabens in einen überregionalen Funktionszusammenhang (vgl. Kraft in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 54. Ed. 1.8.2021, BauGB § 38 Rn. 14). Dies folgt aus dem vorliegenden Gesamtkonzept für die Landesgartenschau …, das den Landschaftssee als wesentlichen Bestandteil mit einschließt. Die Landesgartenschau wiederum hat erhebliche Bedeutung in wirtschaftlicher, touristischer und ökologischer Hinsicht nicht nur für die Beigeladene zu 2), sondern für die gesamte Region und mit Auswirkungen auf ganz Bayern.
ff) Schließlich ergibt sich ein zur Begründetheit der Verbandsanfechtung in der Hauptsache führender Rechtsverstoß auch nicht aus einer fehlerhaften planerischen Gesamtabwägung bezüglich des Ausbaus des Landschaftssees oder einer fehlerhaften Ermessensausübung bezüglich der beschränkten Erlaubnis. Sowohl die behördliche Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit als auch die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 12 Abs. 2 WHG bezüglich der beschränkten Erlaubnis unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nur hinsichtlich Abwägungs- bzw. Ermessenfehlern. Solche liegen hier nicht vor.
(1) Insbesondere liegt hinsichtlich des Ausbaus des Landschaftssees kein Abwägungsfehler in Form eines Verstoßes gegen die in § 67 Abs. 1 WHG niedergelegten Planungsleitlinien vor. Die Norm stellt Grundsätze auf, die die planerische Abwägung steuern (näher Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 67 Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 67 Rn. 8; s. auch BT-Drs. 16/12275, S. 73). Ein zwingender Vorrang eines naturnahen Gewässerausbaus kann ihr hingegen nicht entnommen werden (Spieth in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 61. Ed. 1.10.2021, § 67 WHG Rn. 1). Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, wie durch die Umwandlung einer im Wesentlichen als Ackerfläche bzw. Straße genutzten Fläche in einen Landschaftssee die in § 67 Abs. 1 WHG genannten Belange wesentlich negativ berührt werden soll; insbesondere existiert gerade noch kein Bestandsgewässer, dessen Zustand nachteilig verändert werden könnte.
(2) Insgesamt ist hinsichtlich des Ausbaus des Landschaftssees festzuhalten, dass sich aus den gesetzlichen Vorschriften etwa im Bereich des Wasser- und Naturschutzrechts kein Anspruch auf eine bestimmte – etwa besonders naturnahe – Ausgestaltung von Vorhaben ergibt. Insbesondere besteht keine generelle Pflicht zu einer möglichst naturnahen Ausgestaltung; eine solche folgt weder aus § 6 Abs. 2 WHG oder § 67 Abs. 1 WHG noch aus den § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 BNatSchG. Vielmehr finden die wasser- und naturschutzfachlichen Belange – neben ihren konkreten Ausgestaltungen in zwingenden gesetzlichen Ge- oder Verboten – Eingang in die planerische Abwägung der Behörde; nicht geklärt werden kann im Wege der nur summarischen Prüfung in einem Eilverfahren, ob und inwieweit an dieser Stelle klimarelevanten Belangen mit Blick auf die Verpflichtung des Staates zum Klimaschutz nach Art. 20a GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. – LS 2) künftig besonderes Gewicht zukommen muss. Jedenfalls bleibt es dabei, dass es sich bei der Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens – etwa in räumlicher oder technischer Hinsicht -, von denen keine aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben Vorrang hat, um eine fachplanerische Abwägungsentscheidung handelt. Das Gericht prüft dann nur, ob die Grenzen dieser planerischen Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden, mithin ob die Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange rechtsfehlerhaft war oder sich unter Berücksichtigung aller Belange eine der Varianten als offensichtlich schonenderer Ausgleich darstellt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, eine ersatzweise Planung durchzuführen oder sich gar von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 18.40003 – juris Rn. 147; BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 10/15 – juris Rn. 56).
Der Antragsgegner hat die planerische Abwägungsentscheidung vorliegend abwägungsfehlerfrei getroffen. Zunächst hat sich der Antragsgegner ausführlich mit der hier angestrebten Ausgestaltung des Gewässers als künstliches, nach unten abgedichtetes und an mehreren Seiten befestigtes Gewässer auseinandergesetzt und dabei auch eine naturnähere Gestaltung an einigen Punkten angedacht bzw. aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen. Dabei stellt es nicht per se einen Abwägungsfehler der Behörde dar (dies meint der Antragsteller wohl mit seinen Ausführungen in der Antragsbegründung auf S. 33 unten), wenn sie Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes zu einer naturnäheren Ausgestaltung des Vorhabens nicht vollständig aufgreift. Vielmehr genügt es, wenn das Landratsamt sich – wie hier – auf Grundlage der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ausführlich mit den gewässerökologischen und sonstigen Auswirkungen der geplanten Ausführung auseinandersetzt und diesen Aspekt gegen die anderen Belange abwägt. Es ist nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen, warum der hier ohnehin nur als Empfehlung ausgesprochene Vorschlag im Rahmen der Abwägung ohne Weiteres und zwingend andere Belange überwiegen soll. Schon das Wasserwirtschaftsamt selbst führt an verschiedenen Stellen aus, dass die Empfehlungen – ihrem Charakter als Empfehlung entsprechend – lediglich wünschenswert, nicht aber zwingend seien (vgl. etwa S. 15 der Stellungnahme vom 7.5.2021). Dementsprechend war die planerische Gestaltungsfreiheit in der Gesamtabwägung hier nicht aus Rechtsgründen derart verengt, dass – wie vom Antragsteller wohl angenommen – nur eine sehr naturnahe Gestaltung des Landschaftssees in Betracht käme.
Auf Grundlage der so ermittelten und bewerteten Belange und insbesondere auch unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (vgl. S. 34 ff. des Bescheids) kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass auch die hier geplante Ausgestaltung des Sees rechtlich zulässig ist. Insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor. Die Abwägung der Behörde betont fehlerfrei die Einbindung des Sees in das Gesamtkonzept der Landesgartenschau … mit sowohl urban als auch natürlich geprägten Bereichen sowie die Anforderungen an eine „Erlebbarkeit“ des Gewässers (Zugänglichkeit, Barrierefreiheit, nahtloser Übergang zu Gebäuden statt Ausgestaltung als Grundwassersee bei einem Grundwasserspiegel von ca. 6,2 m unter GOK etc.). Dies spiegelt sich in der gewählten Ausgestaltung des Landschaftssees wieder, die sowohl naturnahe Bereiche (vor allem an Teilen des Westufers) als auch durch bauliche Anlagen geprägte Bereiche wie die Ufermauer im Norden oder die Wasserbalkone des Ostufers beinhaltet. Gleichzeitig sprechen wasser- und naturschutzrechtliche oder andere Gesichtspunkte nicht dergestalt zwingend gegen das Vorhaben in der gewählten Gestaltung, dass dieses sich nicht mehr innerhalb des planerischen Spielraumes bewegte.
(3) Hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis ist kein Ermessensfehler erkennbar. Mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, hier insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 WHG, wurde, soweit sie wegen ihres ermessenslenkenden Charakters hier nochmals relevant werden, bereits oben festgestellt, dass kein Verstoß vorliegt (oben Rn. 82). Wenn die Behörde davon ausgeht, dass eine (begrenzte) Entnahme von Grundwasser zur (Nach-)Speisung des Sees und eine Entnahme von Seewasser zur Bewässerung des Parks insgesamt sinnvoll seien zur Vermeidung von Spitzenentnahmen aus dem Grundwasser gerade in den Sommermonaten, erscheint dies nachvollziehbar. Ein Gewässer der vorliegenden Größenordnung mit der ihm inhärenten Schwankungsbreiten des Wasserspiegels ist dazu geeignet, bei Niederschlägen eine größere Wassermenge aufzunehmen, die in Trockenperioden wieder entnommen werden kann, ohne auf das Grundwasser zugreifen zu müssen. Ein Ermessenfehler ist insoweit nicht erkennbar. Dass dem Antragsteller ein Verzicht auf die Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken vorzugswürdig erscheint, ist insoweit nicht relevant. So bestehen keine Rechtsgründe, wonach auf eine Entnahme zwingend verzichtet werden müsste. Darüber hinaus sind Fehler der Ermessensausübung hinsichtlich der beschränkten Erlaubnis weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Verbandsanfechtung in der Hauptsache wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben.
IV. Zusätzlich besteht vorliegend das besondere Vollzugsinteresse. Ein solches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens muss im Falle der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegen. Dieses Interesse geht über das bloße Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts an sich hinaus; die sofortige Vollziehbarkeit muss wegen öffentlicher oder schwerwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und darf keinen Aufschub dulden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob durch den Sofortvollzug Folgen geschaffen würden, die nur schwer rückgängig zu machen wären (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 23).
Die Voraussetzungen für ein besonderes Vollzugsinteresse sind hier gegeben. Zunächst ist die sofortige Vollziehbarkeit wegen erheblicher öffentlicher und privater Interessen besonders dringlich, da im Falle einer weiteren Verzögerung der Baumaßnahmen an dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die geplante Landesgartenschau … als auch auf das Gesamtprojekt … 2030 drohen; für beide Projekte nimmt das streitgegenständliche Vorhaben jeweils eine zentrale Funktion als Parkteil „Wasser“ bzw. als verbindendes Element der Ortsteile … und … ein. An einer dem Zeitplan entsprechenden Ausführung beider Projekte haben die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils ein erhebliches Interesse nicht nur in finanzieller, sondern auch in ideeller Hinsicht. Gleichzeitig lässt ein Sofortvollzug hier allenfalls geringe Nachteile (auch mit Blick auf die durch den Antragsteller verteidigten Rechtspositionen) befürchten und könnte sich ein in Folge des Sofortvollzugs hergestellter Zustand ohne größere Probleme wieder beseitigen lassen. Ersteres folgt daraus, dass die in Anspruch genommene Fläche ursprünglich vor allem landwirtschaftlich genutzt wurde und teilweise durch eine Straße überbaut war und nun einer parkartigen Nutzung mit großer, jedenfalls zum Teil naturnah ausgestalteter Wasserfläche (die auch der Antragsteller im Grundsatz begrüßt, vgl. S. 3 seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020, Bl. 107 der Behördenakte) zugeführt wird. Dies stellt zunächst eine – jedenfalls teilweise – Aufwertung der Fläche auch in ökologischer Hinsicht dar. Zweiteres ergibt sich aus der Natur der Baumaßnahme zusammen mit der vormaligen Beschaffenheit des Geländes sowie der Verpflichtungserklärung des Beigeladene zu 1), wonach er sich für den Fall der rechtskräftigen Abänderung oder Aufhebung des Bescheids verpflichtet, den dann festgestellten rechtswidrigen Zustand durch die Umsetzung des Vorhabens auf eigene Kosten zu beseitigen (s. Bl. 299 der Behördenakte). Die Schaffung irreversibler Zustände durch die Ausführung des Vorhabens droht – gerade angesichts des vormaligen Zustands der in Anspruch genommenen Flächen -nicht.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen nach § 162 Abs. 3 VwGO, dem unterlegenen Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich jeweils durch Stellung eines schriftsätzlich begründeten Sachantrags dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ausgesetzt haben.
E. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 34.4 und 51.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei ist der Streitwert für Verbandsklagen in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Hauptsache in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15. März 2021 – 8 A 18.40041 – juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 15.5.2018 – 8 ZB 17.1341 – juris Rn. 36). Umstände, die für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Für die beschränkte Erlaubnis sind 2.500 Euro anzusetzen, da mangels Anhaltspunkten zum wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis (Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs 2013) nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert anzunehmen und für das Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um 50% zu reduzieren war. Ein Anlass, von der regelhaften Reduzierung um 50% nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs abzuweichen, besteht jeweils nicht.