Baurecht

Verkehrliche Erschließung eines Wohnhauses

Aktenzeichen  1 CS 19.261

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2019, 7159
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus‚ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erschließung ist gesichert‚ wenn damit gerechnet werden kann‚ dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist‚ dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Um die Anfahrbarkeit eines Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Gerade die für Wohngebäude erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge ist üblicherweise erst bei dieser Wegbreite gegeben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06, Stand Dezember 2008) sind als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 SN 18.5724 2019-01-10 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Unter Abänderung von Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landsberg a. Lech vom 9. Oktober 2018 angeordnet.
II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung vom 9. Oktober 2018, die dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde. Mit der als Tekturgenehmigung bezeichneten Baugenehmigung wurde die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung D. (im Folgenden: Baugrundstück) zugelassen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2019 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, da die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Ersetzung des Einvernehmens sei rechtmäßig, da das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Befahrbarkeit durch öffentliche Versorgungsfahrzeuge. Das Grundstück FlNr. … sei bis auf Höhe des Grundstücks FlNr. … als Gemeindestraße gewidmet und 5 m breit. Im weiteren Verlauf nach Südosten sei der befahrbare Bereich des Grundstücks FlNr. … unter Hinzurechnung eines ca. 2,50 m breiten Grundstücksstreifens der FlNr. …, an dem ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Baugrundstücks bestehe, noch breiter. Der beschränkt-öffentliche Weg in diesem Bereich der FlNr. … sei zwar nur dem Fußgängerverkehr gewidmet, werde faktisch jedoch seit geraumer Zeit unter Duldung des Antragstellers mit Kraftfahrzeugen befahren. Für den Fall, dass der parallel dazu verlaufende ca. 2,5 m breite Streifen des Grundstücks FlNr. … nicht ausreiche, um Begegnungsverkehr zu bewältigen, könne ein Teil des öffentlichen Fußgängerweges in Anspruch genommen werden.
Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 9. Oktober 2018 angeordnet.
Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Erschließung gesichert sei, indem es eine ausreichend breite Zuwegung durch die Zusammenschau des Geh- und Fahrtrechts auf FlNr. … und des als Fußweg gewidmeten Teils der FlNr. … angenommen habe. Die Grunddienstbarkeit allein vermittle keine gesicherte Erschließung. Selbst wenn man von einer Breite von 2,50 m ausgehe, reiche diese nicht aus. Tatsächlich stehe aufgrund von Tuffsteinen entlang des Anwesens H.straße … nur eine Breite von 2 m zur Befahrung zur Verfügung. Eine Heranziehung der FlNr. … zur Herstellung einer ausreichenden Wegebreite sei auf Höhe der FlNr. … und … nicht möglich, da das Grundstück dort lediglich als beschränkt-öffentlicher Weg für den Fußgängerverkehr gewidmet sei. Ein Fahrzeugverkehr sei eine unerlaubte Nutzung. Auch wenn der Bereich faktisch befahren werde, könne dieser nicht zur regelmäßigen Erschließung eines Baugrundstücks dienen.
Der Antragsgegner beantragt,
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit seinen Einwänden gegen die ausreichende Sicherung der Erschließung verhalte sich der Antragsteller widersprüchlich. Er habe bereits einem früheren Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage das gemeindliche Einvernehmen erteilt und auch dem vorliegenden Vorhaben nur hinsichtlich der Tiefgarage das Einvernehmen versagt. Darüber hinaus dulde der Antragsteller offenbar, dass der als Fußgängerweg gewidmete Bereich des Grundstücks FlNr. … faktisch von Kraftfahrzeugen befahren werde.
Der Beigeladene beantragt,
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es treffe nicht zu, dass in Höhe des Anwesens H.straße … keine Breite von 2,50 m zur Befahrung zur Verfügung stehe. Der Abstand zwischen der nördlichen Ecke des Anwesens H.straße … und der Grenze zwischen FlNr. … und … betrage nach dem Ergebnis einer Messung durch ein privates Vermessungsbüro 2,84 m. Die an der Außenwand des Anwesens H.straße … befindlichen Tuffsteine könnten im Zuge der Baumaßnahme korrigiert werden, sodass tatsächlich eine Fahrspur von mindestens 2,50 m zur Verfügung stehe, die ausreichend sei. Die An- und Abfahrt zum Baugrundstück könne ohne Inanspruchnahme des Wegegrundstücks FlNr. … erfolgen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse des Beigeladenen an deren sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt.
Das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben ist bei summarischer Prüfung bauplanungsrechtlich unzulässig, da eine ausreichend gesicherte verkehrliche Erschließung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachgewiesen wurde. Die Ersetzung des Einvernehmens des Antragstellers erweist sich daher voraussichtlich als rechtswidrig (§ 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB) und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus‚ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Dabei verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 47.99 – BauR 2000, 1173; U.v. 4.6.1993 – 8 C 33.91 – BVerwGE 92, 304). Die Erschließung ist gesichert‚ wenn damit gerechnet werden kann‚ dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist‚ dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 14.2.2018 – 1 ZB 15.1897 – juris Rn. 8; U.v. 30.10.2014 – 15 B 13.2028 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dies schließt die dauerhafte rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit mit ein, die bundesrechtlich auch durch eine bloße Grunddienstbarkeit erfolgen kann (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.5.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989‚ 353).
Die vom Beigeladenen seinem Bauantrag zugrunde gelegte Zuwegung erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Baugrundstück liegt nicht an einer für den Verkehr mit Fahrzeugen gewidmeten öffentlichen Straße. Südlich des als öffentliche Straße gewidmeten Teils der FlNr. … fehlt der Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt in der erforderlichen Breite. Für die Sicherung der wegemäßigen Erschließung in diesem Bereich kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf den als Fußweg gewidmeten Teilbereich der FlNr. … zurückgegriffen werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Eintragungsverfügung vom 29. Juli 1986 nachgewiesen, dass es sich bei dieser Wegefläche nur um einen beschränkt-öffentlichen Weg für den Fußgängerverkehr handelt. Da der Gemeingebrauch durch die Widmung auf die Nutzung durch Fußgänger beschränkt ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), ist ein regelmäßiges Befahren der Fläche durch Kraftfahrzeuge unzulässig. Soweit der Antragsgegner und der Beigeladene vortragen, der Antragsteller verhalte sich widersprüchlich, da er bisher die Zufahrt für Kraftfahrzeuge insbesondere zu Parkplätzen auf FlNr. … zugelassen habe, ändert das an der rechtlichen Verfügbarkeit der Fläche für die Sicherung der Erschließung des Baugrundstücks nichts. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach dem Bayerischen Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21). Soweit mit dem Vortrag auf das Vorhandensein einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden soll, kann eine solche nur vorliegen, wenn keine Widmung der Fläche besteht (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629). Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung der zulässigen Nutzung durch die Widmung scheidet auch eine Sicherung der Erschließung wegen einer Duldungspflicht des Antragstellers infolge vorangegangenen Verhaltens aus, da ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45.88 – BauR 1991, 55). Eine Sondernutzungserlaubnis wurde dem Beigeladenen nicht erteilt.
Für die wegemäßige Erschließung des Vorhabens ist damit ausschließlich auf das durch Bewilligung vom 15. April 2011 zugunsten des Baugrundstücks eingeräumte Geh- und Fahrtrecht abzustellen. Der Beigeladene hat durch die Vorlage der Bewilligungsurkunde, die dazugehörigen Pläne und seinen Sachvortrag entgegen seiner Verpflichtung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BayBO, § 3 Nr. 6 BauVorlV) aber nicht dargetan, dass durch diese Grunddienstbarkeit eine Zuwegung in der für das Bauvorhaben erforderlichen Wegbreite gesichert wird.
Die erforderliche Mindestbreite der an ein Baugrundstück heranführenden Straße ist weder bundes- noch landesrechtlich ausdrücklich geregelt. Um die Anfahrbarkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Gerade die für Wohngebäude erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge ist üblicherweise erst bei dieser Wegbreite gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 5), eine Breite von 2,5 m reicht demgegenüber nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 30). Eine lichte Weite des Weges von 3 m, mit einer befestigten Fläche von 2,75 m Breite ermöglicht es, das Grundstück wenigstens mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen anzufahren (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1993 – 8 C 33.91 – BVerwGE 92, 304). Anhaltspunkte für die Herstellung einer Erschließungsstraße in der erforderlichen Breite liefern die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06, Stand Dezember 2008). Ihnen kommt zwar keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1989 – 8 C 6.88 – BVerwGE 82, 102). Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus sind sie jedoch ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 – 2 N 12.448 – juris Rn. 44; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – Rn. 29; OVG NW, U.v. 30.10.2009 – 7 A 2548/08 – BauR 2010, 466). Danach ergeben sich die erforderlichen Verkehrsräume aus den Fahrzeugbreiten und den oberen und seitlichen Bewegungsspielräumen und der bei gerader Fahrt, bei Kurvenfahrt und beim Ein- und Ausparken zu Grunde gelegten Fahrweise. Um den erforderlichen lichten Raum zu ermitteln ist im Straßenverkehr neben dem Bewegungsspielraum ein Sicherheitsraum einzuhalten. Allein der Bewegungsspielraum beträgt bei Personenkraftwagen regelmäßig 0,25 m beidseits (RASt 06, S. 25). Da nach § 32 Abs. 1 StVZO für Personenkraftwagen sogar Fahrzeugbreiten bis 2,50 m zulässig sind, kann die Wegbreite von 3 m zur Sicherstellung der Anfahrbarkeit mit Fahrzeugen nicht unterschritten werden. Diese Mindestwegbreite wird auch in der Kommentarliteratur zum Bauordnungsrecht gefordert. Sogar für nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Wohnwege wird sie für erforderlich gehalten, um eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen (vgl. Wolf in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2017, Art. 4 Rn. 128, 145; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand 1. September 2015, Art. 4 Rn. 72). Unabhängig davon, dass der bauplanungsrechtliche Begriff der Erschließung eigenständig und nicht anhand des Bauordnungsrechts auszulegen ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.5.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989‚ 353), lässt sich diese technische Vorgabe für die Zugänglichkeit von Versorgungsfahrzeugen auf die bauplanungsrechtlichen Mindestanforderungen übertragen.
Aus den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die tatsächlich zu Verfügung stehende, rechtlich durch das Geh- und Fahrtrecht gesicherte Verkehrsfläche, die erforderliche Breite erreicht. In tatsächlicher Hinsicht stehen derzeit – wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Fotos ergibt – aufgrund der an der nordöstlichen Hausecke des Anwesens H.straße … befindlichen Tuffsteine in diesem Bereich deutlich weniger als die in der Vermessung des Beigeladenen festgestellten 2,84 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Auch bei einer Entfernung der Tuffsteine verbliebe eine Verengung dieses Bereichs durch das an der Hausecke befindliche Regenwasserfallrohr, weshalb die Zuwegung an dieser Engstelle unabhängig davon deutlich unter 3 m breit ist. Zudem ist zumindest zweifelhaft, ob die vom Beigeladenen behauptete Mindestbreite von 2,84 m von dem bestellten Geh- und Fahrtrecht umfasst und damit rechtlich gesichert ist. In der Bestellungsurkunde vom 15. April 2011 wird die Dienstbarkeitsfläche als „ca. 2 Meter breiter Streifen“ parallel zum Gemeindeweg beschrieben. Aus dem in Bezug genommenen Lageplan lässt sich angesichts des Maßstabs 1:1000 nicht erkennen, ob entgegen der Beschreibung als „ca. 2 m“ breit, der gesamte Bereich von der nordöstlichen Hausecke des Anwesens H.straße … bis zum Gemeindeweg in 2,84 m Breite als Dienstbarkeitsfläche zur Verfügung stehen sollte. Vielmehr liegt nahe, dass lediglich auf dem tatsächlich vorhandenen Weg von „ca. 2 m“ Breite ein Geh- und Fahrtrecht bestellt werden sollte. Eine Vereinbarung zur Herstellung der Wegefläche oder deren Änderung wird in dem vorgelegten Urkundenauszug jedenfalls nicht erwähnt. Die in den Akten befindlichen Kopien der Bestellungsurkunde lassen damit nicht erkennen, dass der Beigeladene berechtigt ist, die behauptete Breite von 2,84 m in Anspruch zu nehmen und hierzu die verengenden Tuffsteine zu beseitigen. Die auf eine Länge von mindestens 15 m erforderliche Sicherung durch das Geh- und Fahrtrecht bleibt in diesem Bereich damit deutlich unter der nötigen Breite von 3 m. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der erforderlichen Fahrbahnbreite rechtfertigen könnten. Der Beigeladene hat insoweit keine Besonderheiten vorgetragen.
Die Kosten beider Instanzen sind zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen gleichmäßig aufzuteilen. Den Antragsgegner trifft die Kostentragungspflicht, weil er letztlich unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die von dem Beigeladenen gestellten Anträge letztlich ebenfalls ohne Erfolg geblieben sind, entspricht es der Billigkeit, ihn zur Hälfte an den Verfahrenskosten zu beteiligen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.10 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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