Baurecht

Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

Aktenzeichen  4 BV 18.1982

Datum:
18.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2020, 643
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 1
VwVfG § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG umfasst Zahlungen an hilfeleistende Dritte nur, wenn damit ein rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründeter Anspruch erfüllt wurde, der durch die einsatzbezogene Hilfstätigkeit entstanden ist. (Rn. 20)
2. Die in § 8 VwVfG/Art. 8 BayVwVfG normierte Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs der ersuchten Behörde auf die amtshilfebedingten Auslagen steht einer vertraglichen Verpflichtung zu einem weitergehenden Kostenersatz entgegen. (Rn. 23)
3. Ein kontinuierlich anfallender Wartungs- und Reparaturaufwand gehört nicht zu den amtshilfebedingten Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG/Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, auch wenn er sich rechnerisch auf einzelne Einsatzstunden aufteilen lässt. (Rn. 32)

Verfahrensgang

6 C 10.17 2018-06-27 Urt BVERWG BVerwG Leipzig

Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 und in Abänderung des Berufungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2017 wird, soweit diese Urteile noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags von 9.008,17 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgehoben; im Übrigen tragen der Kläger die Hälfte, die Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung des Klägers, die sich infolge der Teilrechtskraft des vorangegangenen Berufungsurteils vom 25. April 2017 nur noch auf die für den Einsatz der Bundespolizei angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 10.695,57 Euro bezieht, hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Beklagte, der ein feuerwehrrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch nur in Höhe ihrer amtshilferechtlichen Auslagenerstattungspflicht zusteht (nachfolgend 1.), kann vom Kläger weder die an die Beigeladene für den Einsatz der Hubschrauber gezahlten Unterhaltungsund Instandhaltungskosten noch die Kosten für Landeentgelte und Flugsicherungsgebühren verlangen (nachfolgend 2.), sondern nur Treibstoffkostenpauschalen für die Hubschrauber und den Landebasiskraftwagen sowie denjenigen Teil der Tagespauschalen, der den Verwaltungsaufwand für den Personaleinsatz abdeckt (nachfolgend 3.).
1. Der angegriffene Bescheid stützt sich, wie im Urteil des Senats vom 25. April 2017 (Az. 4 BV 16.346, juris Rn. 23 ff.) näher ausgeführt, auf Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten. Danach konnte der Kläger aufgrund der von ihm grob fahrlässig herbeigeführten Gefahr für den Feuerwehreinsatz auf Kostenersatz in Anspruch genommen werden; die dagegen gerichteten allgemeinen Einwände greifen nicht durch (BayVGH, U.v. 25.4.2017, a.a.O., Rn. 25 bis 31). Zu den durch den Einsatz entstandenen notwendigen Aufwendungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG) gehörten neben den nach der Feuerwehrkostensatzung berechneten Personal- und Sachmitteleinsatzkosten der Freiwilligen Feuerwehren und den privatrechtlichen Entgelten für vom Einsatzleiter veranlasste Leistungen Dritter (BayVGH, a.a.O., Rn. 32 f. m.w.N.) grundsätzlich auch die Kosten aufgrund des Hubschraubereinsatzes der Bundespolizei, der nicht als Unterstützungseinsatz nach § 11 BPolG, sondern als Amtshilfeleistung erfolgte (BayVGH, a.a.O., Rn. 35 bis 37, 40 bis 42; BVerwG, U.v. 27.6.2018 – 6 C 10.17 – BVerwGE 162, 296 Rn. 12 bis 22).
In welcher Höhe die Beklagte die Kosten der Amtshilfe zu tragen hatte, ergab sich aus § 8 Abs. 1 VwVfG als dem für die Bundespolizei maßgebenden Recht.
Danach waren der Beigeladenen auf Anforderung lediglich die durch den Hubschraubereinsatz entstandenen Auslagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu erstatten. In Höhe dieses Betrags konnten die Amtshilfekosten danach dem Kläger als einsatzbedingte Aufwendungen in Rechnung gestellt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 24 f.; BayVGH, a.a.O., Rn. 38). Soweit die Beklagte über ihre gesetzlich begründete Erstattungspflicht hinaus Zahlungen an die Beigeladene als Rechtsträger der ersuchten Behörde geleistet hat, durfte sie diese nicht von dem Kostenersatzpflichtigen zurückverlangen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beigeladenen steht im Widerspruch zu Art. 28 BayFwG und findet auch im höherrangigen Recht keine Stütze.
a) Die Gemeinden als Träger der Feuerwehren können gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz (nur) der „notwendigen“ Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Einsätze ihrer Feuerwehren entstanden sind. Die Vorschrift kommt somit nicht schon dann zur Anwendung, wenn der Einsatz von – eigenen oder fremden – Personal- oder Sachmitteln als solcher geboten war. Auch die dafür im Vorhinein oder nachträglich geleisteten Geldzahlungen (Aufwendungen) müssen zur Erreichung des Einsatzzwecks erforderlich gewesen sein, wenn sie von dem nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG Ersatzpflichtigen zurückverlangt werden sollen. Soweit eine Gemeinde die in Art. 28 Abs. 4 BayFwG eröffnete Möglichkeit der Festlegung von Pauschalsätzen nicht genutzt hat, muss sie daher im Einzelnen nachweisen, dass die für den jeweiligen Personal- oder Sachmitteleinsatz in Rechnung gestellten Kosten in der geforderten Höhe tatsächlich notwendig waren.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit muss in zeitlicher Hinsicht differenziert werden. Während sich die Frage, ob in einer konkreten Situation die Voraussetzungen für einen Feuerwehreinsatz vorlagen und welche Mittel dabei eingesetzt werden mussten, nur im Wege einer Gefahrenprognose anhand der im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, d.h. aus ex ante-Sicht sachgerecht beantworten lässt (BayVGH, U.v. 21.11.2019 – 4 B 19.649 – juris Rn. 21; U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – BayVBl 2017, 303 Rn. 17 m.w.N.; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017 Rn. 71), ist bei der nachfolgenden Entscheidung über die Kostentragung eine ex postBetrachtung angezeigt, bei der es darum geht, wessen Verantwortungsbereich die entstandenen Aufwendungen am Ende zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.). Der Verursacher eines Feuerwehreinsatzes kann danach zum Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG wegen einer nachträglichen Geldzahlung an einen hilfeleistenden Dritten nur herangezogen werden, wenn mit der Zahlung ein (rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründeter) Anspruch erfüllt wurde, der durch die einsatzbezogene Hilfstätigkeit entstanden ist. Nur dann besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Verursachung des Einsatzes und der erbrachten Aufwendung. Gewährt der Träger der Feuerwehr einer Hilfsperson dagegen ohne rechtliche Verpflichtung eine Entschädigung, Erstattung oder Belohnung, kann er diese nicht im Nachhinein dem Ersatzpflichtigen in Rechnung stellen.
Die vorgenannten Grundsätze gelten sowohl für Hilfstätigkeiten Privater als auch für die Inanspruchnahme von Behörden im Rahmen der Amtshilfe. Ein Unterschied liegt allein darin, dass im ersteren Fall meist zivilrechtliche Zahlungsansprüche etwa in Form von Kaufpreis- oder Werklohnforderungen entstehen, deren Höhe sich nach einer vorab getroffenen Vereinbarung oder nach marktüblichen Preisen bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 – 4 B 94/2229 – NVwZ-RR 1996, 652/653; Schober, a.a.O., Rn. 68), wohingegen der Umfang der amtshilferechtlichen Kostenerstattung in den Rechtsvorschriften des § 8 VwVfG/Art. 8 BayVwVfG allgemeingültig festgelegt ist. Leistet eine andere Behörde auf Ersuchen der Feuerwehr Amtshilfe, braucht die Gemeinde nur die durch die Hilfeleistung entstehenden Auslagen zu erstatten. Soweit darüber hinaus Zahlungen auf freiwilliger Basis oder in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung geleistet werden, sind die dadurch entstandenen (Mehr-)Kosten allein der Gemeinde zuzurechnen, so dass es sich nicht um kostenersatzfähige notwendige Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG handelt.
b) Die Beklagte konnte hiernach den Kläger als Verursacher des Amtshilfeeinsatzes nur zur Zahlung derjenigen Auslagen verpflichten, die sie von Gesetzes wegen der Beigeladenen zu erstatten hatte. Diese hatte darüber hinaus bezüglich eines weitergehenden Kostenersatzes auch keinen vertraglichen Anspruch, nach dessen Erfüllung die Beklagte Rückgriff beim Kläger hätte nehmen können.
Die für Erstattungsverlangen ersuchter Behörden des Bundes geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 VwVfG enthalten – vorbehaltlich inhaltsgleicher oder entgegenstehender bundesrechtlicher Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 VwVfG) – eine abschließende Regelung zu den Kostenfolgen der Amtshilfe im Verhältnis der beteiligten Behörden (BVerwG, U.v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 25). Von der Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die amtshilfebedingten Auslagen darf daher auch im Wege einer rechtsträgerübergreifenden Vereinbarung nicht abgewichen werden (vgl. Funke-Kaiser in BeckOK VwVfG, § 8 Rn. 3 f.; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 11; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 8 Rn. 6; a. A. Spranger, KStZ 2000, 6/8).
Selbst wenn man der Auffassung folgte, dass ausnahmsweise eine über den Auslagenersatz hinausgehende Kostenübernahme in den Fällen vereinbart werden kann, in denen die ersuchte Behörde die Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG/Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG verweigern dürfte (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 5 Rn. 64, § 8 Rn. 3.1; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 8 VwVfG Rn. 20; Schliesky in Knack/Hennecke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 8 Rn. 9), könnte sich die Beigeladene hier nicht auf eine solche Abrede berufen. Es spricht nichts dafür, dass das von der Beklagten gestellte Amtshilfeersuchen, das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG berechtigt war (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22), von der Bundespolizei wegen eines unverhältnismäßig großen Aufwands oder aus anderen Gründen hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 4 VwVfG). Eine dennoch vertraglich zugesicherte Kostenübernahme seitens der Beklagten wäre demnach mit § 8 Abs. 1 VwVfG unvereinbar und daher nach § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig gewesen.
Ungeachtet dieser generellen Unzulässigkeit hätte eine solche Vereinbarung auch zumindest dem Grunde nach schon vor Beginn des Amtshilfeeinsatzes geschlossen werden müssen. Der von der Bundespolizeifliegerstaffel nachträglich übersandten und vom ersten Bürgermeister der Beklagten unterzeichneten Formularerklärung konnte bereits deswegen keine konstitutive Bedeutung zukommen. Ihr Inhalt, wonach die Beklagte „die Kosten für den Einsatz von Hubschraubern des Bundespolizei Flugdienstes für oben aufgeführte Einsätze zu übernehmen“ bereit sei, ließ zudem nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass nicht bloß der Kostenschuldner bestimmt, sondern zugleich zur Höhe des Kostenersatzes eine – vom Gesetz abweichende – Vereinbarung getroffen werden sollte.
Selbst wenn eine vertragliche Abrede wirksam zustande gekommen wäre, könnte sie jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkung entfalten. Da die Bundespolizei die Erfüllung des Amtshilfeersuchens nicht von einer über § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hinausgehenden Kostenerstattung abhängig machen durfte, war es für die Beklagte nicht „notwendig“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, eine solche Verpflichtung abzuschließen und entsprechende Zahlungen zu leisten. Die ursprünglich als Binnenrecht der Verwaltung vorgesehene partielle Kostenfreiheit der Amtshilfe begrenzt damit indirekt auch die feuerwehrrechtliche Kostenersatzpflicht. Die darin liegende finanzielle Entlastung der nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG ersatzpflichtigen Personen dürfte zwar nicht der Intention des Bundesgesetzgebers entsprechen, dem es bei der Kostenregelung im Amtshilferecht um Verwaltungsvereinfachung und um den Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit ging (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 40). Das Ergebnis steht aber zum erkennbaren Zweck des Gesetzes nicht in einem so krassen Widerspruch, dass die (durchaus häufigen) Fälle, in denen die ersuchende Behörde bei einem Dritten Rückgriff nehmen kann, von der Beschränkung der Kostenersatzpflicht auf die angefallenen Auslagen mittels einer teleologischen Reduktion ausgenommen werden müssten (vgl. hierzu allgemein BVerwG, U.v. 15.1.2019 – 1 C 15.18 – BVerwGE 164, 179 Rn. 17 m.w.N.).
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Beigeladenen angeführten „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“ (aufrufbar unter https://…de/…). Die darin zwischen Bund und Ländern getroffenen Regelungen über den Kostenersatz bei der gegenseitigen Unterstützung durch Polizeikräfte gelten, wie sich schon aus Absatz 4 Satz 2 der Präambel ergibt, ausschließlich für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen zwischen den Vereinbarungspartnern. Für die Beklagte, die als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes im eigenen Wirkungskreis selbständig wahrnimmt (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 1 Abs. 1 BayFwG), können sich daher aus diesem Vertragswerk keine Zahlungsverpflichtungen ergeben.
2. Nach der somit allein einschlägigen bundesrechtlichen Amtshilfevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG war die Beklagte nicht verpflichtet, der Beigeladenen die für den Einsatz der Hubschrauber geltend gemachten Unterhaltungsund Instandhaltungskosten sowie Kosten für Landeentgelte und Flugsicherungsgebühren als Auslagen zu erstatten; diese Beträge durfte sie demzufolge auch nicht vom Kläger zurückfordern.
a) Der Auslagenbegriff des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den allgemeinen Verwaltungsaufwand, sondern nur die Kosten für den spezifischen Aufwand, den die ersuchte Behörde für die Amtshilfe betrieben hat (amtshilfebedingte Mehrkosten). Von der Erstattung ausgeschlossen sind damit insbesondere die laufenden Personal- und Sachkosten der ersuchten Behörde (BVerwG, U.v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 26). Für dieses Verständnis spricht die einheitliche Bedeutung, die dem Begriff der Auslagen ebenso wie dem Begriff der Gebühr im Verwaltungskostenrecht zukommt. Die als Gegenleistung für bestimmte Amtshandlungen erhobenen Verwaltungsgebühren sollen die Kosten der Amtshandlung ganz oder teilweise decken; hierunter fallen auch laufende Kosten wie Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Anschaffungs- und Instandhaltungskosten für die zur Aufgabenerfüllung notwendige Ausstattung sowie Abschreibungen und Zinsen, die in die Gebührenhöhe einfließen und damit anteilig auf die Gebührenschuldner umgelegt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Aufwendungen für abgrenzbare Tätigkeiten, die zur Erbringung der Amtshandlung notwendig sind, werden zusätzlich zu der Gebühr als Auslagen erhoben. Dieser Auslagenbegriff wird auch im Verwaltungsverfahrensrecht verwendet (§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 85 VwVfG), so dass den Begriffen der Verwaltungsgebühr und der Auslagen in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG keine vom allgemeinen Verständnis abweichende Bedeutung zukommen kann. Aus der Verwaltungsgebührenfreiheit der Amtshilfe folgt daher, dass die ersuchte Behörde laufende und kalkulatorische Kosten nicht aus Anlass der Durchführung der Amtshilfe anteilig auf die ersuchende Behörde umlegen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 28 f. m.w.N.).
b) Ausgehend von dieser Dichotomie der kostenrechtlichen Grundbegriffe handelt es sich bei den von der Beigeladenen mit Schreiben vom 22. April 2014 in Rechnung gestellten „Kosten für Hubschrauber und Missionsausstattung“ in Höhe von 10.255,27 Euro, soweit darin Kosten für „Unterhaltung und Instandsetzung“ enthalten waren, nicht um Auslagen, sondern um Anteile an den laufenden Kosten für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Fluggeräte, die nur im Rahmen einer – hier nicht abrechenbaren – Gebühr hätten berücksichtigt werden können.
Das von der Beigeladenen im Revisionsverfahren vorgelegte Zahlenwerk zur Ermittlung der Kostensätze für BPol-Hubschrauber, in dem die in den „Bestimmungen über Leistungen der Bundespolizei gegenüber Dritten (BestüL BPOL)“, Anlage 1 Nr. 10.1, genannten Erstattungsbeträge im Einzelnen aufgeschlüsselt sind, basiert auf einer Gegenüberstellung der im Zeitraum 2007 bis 2011 angefallenen betriebsbedingten Kosten und der im selben Fünf-Jahres-Zeitraum protokollierten Flugstunden. Danach gehören zu den betriebsbedingten Kosten u.a. die auf die einzelne Flugstunde (Fh) umgerechneten Kosten für „Unterhaltung und Instandsetzung“ in Höhe von 2.287,92 Euro/Fh (Hubschraubertyp AS 332 L1) bzw. 1.785,12 Euro/Fh (Hubschraubertyp EC 155). Nach dem Vortrag der Beigeladenen gelten als Kosten für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die Wartungskosten, die Kosten für Verbrauchsmaterialien und für Dienstleistungen Dritter sowie die Kosten für den Ersatz von Verschleißteilen, soweit dadurch nicht die Betriebsdauer verlängert wird. Die herstellerseitig vorgegebenen bzw. luftrechtlich vorgeschriebenen Wartungszyklen bestimmen sich vornehmlich nach dem Zeitablauf, den Betriebsstunden und den durchgeführten Starts und Landungen.
Dieser kontinuierlich anfallende Wartungs- und Reparaturaufwand, der durch das ständige Bereithalten und die wiederkehrenden Einsätze der Hubschrauber verursacht wird, dient der Instandhaltung der Maschinen und gehört damit zu den laufenden Kosten des Flugbetriebs. Die wegen Alterung und Abnutzung erforderlichen Funktions- und Sicherheitsprüfungen, die Erneuerung der Verbrauchsmaterialien, der Austausch von Verschleißteilen und die Behebung sonstiger Störungen und Schäden stellen keine zeitlich und örtlich abgrenzbaren Tätigkeiten dar, die mit bestimmten Flugeinsätzen im Zusammenhang stünden. Die von der Beigeladenen vorgenommene Verteilung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtaufwands für die Instandhaltungsmaßnahmen auf die im Jahresdurchschnitt anfallenden Einsatzstunden ermöglicht zwar rein rechnerisch eine Zuordnung von Kostenanteilen zu einzelnen Einsätzen, wie sie für eine Gebührenkalkulation zu fordern wäre. Aus dieser Rechenoperation kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede zusätzliche Flugstunde einen über die laufenden Kosten hinausgehenden Zusatzaufwand auslöst. Um diese im Einzelfall entstandenen Auslagen feststellen und beziffern zu können, müssen vielmehr die für den jeweiligen Flugeinsatz notwendigen Tätigkeiten in den Blick genommen werden. Stünde es der um Amtshilfe ersuchten Behörde frei, ihren unabhängig vom konkreten Hilfseinsatz notwendigen Sachaufwand wie etwa die Kosten von Inspektionen oder Reparaturen zeitanteilig auf die ersuchende Behörde abwälzen, so läge darin ein Verstoß gegen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorgeschriebene Verwaltungsgebührenfreiheit der Amtshilfe.
c) Soweit die von der Beigeladenen in Rechnung gestellten „Kosten für Hubschrauber und Missionsausstattung“ auch sog. Flugsicherungsentgelte (Landeentgelte und Flugsicherungsgebühren) enthalten, handelt es sich zwar der Art nach um zusätzliche, nicht zu den laufenden Kosten gehörende Aufwendungen, die durch einen konkreten Flugeinsatz entstehen und somit amtshilfebedingte Mehrkosten darstellen können. Im vorliegenden Fall durfte jedoch diesbezüglich keine Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG – auch nicht aufgrund einer Pauschalberechnung – verlangt werden, da die Beigeladene nach Auskunft ihres Bevollmächtigten für die Hubschrauberflüge am 12. März 2014 tatsächlich weder Landeentgelte noch Flugsicherungsgebühren gezahlt hat. Der Umstand, dass solche Kosten bei Hubschraubereinsätzen der Bundespolizei regelmäßig anfallen, rechtfertigte es nicht, sie auch in diesem (Ausnahme-)Fall als fiktive Auslagen gegenüber der ersuchenden Behörde geltend zu machen.
3. Für die durch den Einsatz der Hubschrauber und des Landebasiskraftwagens entstandenen Treibstoffkosten und für die Tagespauschalen bezüglich der eingesetzten Personen durfte hingegen Auslagenersatz im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses verlangt werden, wobei die von der Beigeladenen angesetzten Beträge allerdings teilweise überhöht waren.
a) Der Treibstoffverbrauch der beiden Hubschrauber während der Flugdauer von 1 Std. 55 Min. (Hubschraubertyp AS 332 L1) bzw. von 2 Std. 18 Min. (Hubschraubertyp EC 155) war allein und unmittelbar durch den Amtshilfeeinsatz verursacht, so dass die damit verbundenen Kosten erstattungsfähig waren.
Die Beigeladene durfte diese amtshilfebedingten Treibstoffkosten pauschaliert geltend machen, da eine exakte Berechnung nicht möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 31 ff.). Es bestand keine Möglichkeit, die verbrauchten Treibstoffmengen im Nachhinein zu ermitteln, da die Hubschrauber nicht mit vollem Tank gestartet waren und die während des Flugs angezeigten Verbrauchswerte nicht gespeichert wurden; auch eine Verbrauchsberechnung anhand flugzeitabhängiger Erfahrungswerte kam hier schon wegen der stark variierenden Beladung während des Löscheinsatzes nicht in Betracht. Aufgrund dieser Umstände durfte die Beigeladene die von ihr auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der Jahre 2007 bis 2011 ermittelten Pauschalbeträge zu den „Kosten für Flugkraftstoff, Kraftstoffzusätze und Turbinenöl“ nach den im Verfahren vorgelegten Kostensätzen für BPol-Hubschrauber („A. Variable Kosten je Flugstunde“) zugrunde legen. Danach waren 506,55 Euro/Fh beim Hubschraubertyp AS 332 L1 (durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch 587 l/Fh) und 289,70 Euro/Fh beim Hubschraubertyp EC 155 (durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch 335 l/Fh) anzusetzen, woraus sich Treibstoffkosten von jeweils weniger als einem Euro pro Liter ergaben. An der Plausibilität und Angemessenheit dieser pauschal berechneten Kostenanteile können in Anbetracht der von der Beigeladenen nachvollziehbar erläuterten Schwankungsbreite von 0,80 Euro bis 2,00 Euro für den Liter Flugkraftstoff keine Zweifel bestehen. Von der Beklagten gefordert werden durften hiernach für den Einsatz des Typs AS 332 L1 (506,55 Euro/Fh über einen Zeitraum von 1 Std. 55 Min. =) 970,89 Euro und für den Einsatz des Typs EC 155h (289,70 Euro/Fh über einen Zeitraum von 2 Std. 18 Min. =) 665,31 Euro, d. h. insgesamt 1.637,20 Euro.
b) Aus dem Einsatz des Landebasiskraftwagens 7.500 l, mit dem die notwendige Betankung der Hubschrauber vor Ort sichergestellt wurde, ergaben sich ebenfalls amtshilfebedingte Mehrkosten, deren Erstattung die Beigeladene von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verlangen konnte.
Dabei durfte allerdings der in den „Bestimmungen über Leistungen der Bundespolizei zugunsten Dritter (BestüL BPol)“ genannte Erstattungskostensatz nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden. Die dort in Anlage 1 Nr. 11.2 festgelegte Pauschale von 3,74 Euro pro km Fahrleistung setzt sich nach Auskunft der Beigeladenen aus den Kosten für den Fahrzeugverschleiß und für den Kraftstoffverbrauch zusammen. Der durch (alters- und betriebsbedingten) Verschleiß entstehende Kostenaufwand gehört jedoch aus den oben genannten Gründen zu den laufenden Kosten und kann somit nicht Teil des Auslagenerstattungsanspruchs sein. Zu berücksichtigen waren demzufolge nur die Kosten des durch die damalige Fahrt verbrauchten Kraftstoffs. Wie hoch diese waren, ist nicht dokumentiert und lässt sich im Nachhinein wohl auch nicht mehr exakt feststellen. Die Beteiligten haben aber in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2019 unstreitig gestellt, dass bei dem eingesetzten Fahrzeug Treibstoffkosten von 0,40 Euro pro km angesetzt werden können. In Anbetracht der angegebenen Gesamtfahrstrecke von 115 km ergibt sich daraus ein zu erstattender Betrag von 46,00 Euro.
c) Auch der in der Kostenrechnung der Bundespolizei vom 22. April 2014 für sog. Tagespauschalen angesetzte Gesamtbetrag von 10,20 Euro enthielt nur zum Teil amtshilfebedingte Mehrkosten, deren Erstattung von der Beklagten verlangt werden konnte.
Die Tagespauschalen sollen, wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den mit dem konkreten Personaleinsatz verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand etwa im Rahmen der Bezügeabrechnung abdecken. Soweit damit der durch die verwaltungsmäßige Abwicklung des Einsatzes entstandene Bedarf etwa an Büromaterial oder an Post- und Telekommunikationsleistungen gemeint ist, handelt es sich um einen amtshilfebedingten Mehraufwand, der zu den erstattungsfähigen Auslagen gerechnet werden kann. Da sich diese durch den einzelnen Hilfseinsatz entstehenden Zusatzkosten nicht oder allenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lassen, darf die ersuchte Behörde deren Höhe auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungswerte pauschal festlegen. Mangels anderer geeigneterer Maßstäbe bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass diese Pauschalierung anhand der Anzahl der am jeweiligen Einsatz beteiligten Personen geschieht.
Der von der Beigeladenen in ihrer Kostenrechnung angesetzte Betrag von 1,70 Euro pro eingesetzter Person beruht auf einer Aufstellung über einsatzbedingte Mehrkosten, die der im Jahr 2006 geschlossenen „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“ als Anlage beigefügt ist. Diese Verwaltungsvereinbarung, der alle Länder und der Bund beigetreten sind, wird schon seit vielen Jahren als Grundlage für die Abrechnung länderübergreifender Unterstützungsleistungen genutzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2019 – 9 C 4.18 – NVwZ 2019, 1444 Rn. 59 m.w.N.). Es besteht daher eine tatsächliche Vermutung, dass die darin aufgeführten Beträge den tatsächlichen Verwaltungsaufwand realitätsgerecht abbilden.
Nach der zur Zeit des Amtshilfeeinsatzes der Bundespolizei am 12. März 2014 geltenden (bis heute unveränderten) Fassung der Anlage zur Verwaltungsvereinbarung setzt sich die Tagespauschale von 1,70 Euro je Einsatzkraft und Einsatztag allerdings zusammen aus einem Teilbetrag von 1,00 Euro für Einsatzschäden (Verlust von Waffen und Gerät) und einem Teilbetrag von 0,70 Euro für Geschäftsbedarf, Post- und Telekommunikation sowie Vor- und Nachbereitung. Nur den letztgenannten Pauschalbetrag durfte die Beigeladene im Rahmen ihrer Kostenrechnung ansetzen, da für amtshilfebedingte Schäden an den Hubschraubern und dem Landebasiskraftwagen nichts ersichtlich ist. Die Beklagte hatte daher insoweit für den Einsatz von sechs Personen statt der geforderten 10,20 Euro nur 4,20 Euro zu erstatten.
d) Da somit durch den Einsatz der Bundespolizei erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur im Hinblick auf die Treibstoffkosten der Hubschrauber (1.637,20 Euro) und des Landebasiskraftwagens (46,00 Euro) sowie bezüglich eines Teils der Tagespauschalen (4,20 Euro) entstanden waren (insgesamt 1.687,40 Euro), war die Beklagte zur Erfüllung der darüber hinausgehenden Kostenforderung der Beigeladenen nicht verpflichtet. Bei diesem überschießenden Betrag in Höhe von (10.695,57 – 1.687,40 =) 9.008,17 Euro handelte es sich demzufolge nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, so dass die Klage insoweit Erfolg hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 70). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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