Baurecht

Verpflichtungsklage, Festsetzung einer Entschädigung für geltend gemachte Verkehrswertminderung, Lage im festgesetzten Wasserschutzgebiet, Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, Sozialpflichtigkeit des Eigentums

Aktenzeichen  Au 9 K 20.2672

Datum:
19.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21158
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
WHG § 52 Abs. 4
WHG § 52 Abs. 5
GG Art. 14
AGBGB Art. 71

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe einer geltend gemachten Verkehrswertminderung der streitgegenständlichen Grundstücke von 138.110,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der eine diesbezügliche Entschädigung ablehnende Bescheid des Landratsamts … vom 4. November 2020 ist daher rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 138.110,00 EUR als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.
Der Bescheid wurde ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. November 2020 zugestellt. Die Klage ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 10. Dezember 2020 und somit innerhalb der noch offenen Klagefrist ein.
Ob dem möglichen Anspruch des Klägers nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB i.V.m. den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB die Verjährung entgegensteht, ist keine Frage der Zulässigkeit der erhobenen Klage. Zwar lässt die Verjährung nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 52 Abs. 4 WHG erlöschen. Eine mögliche Verjährung setzt jedoch gedanklich einen Entschädigungsanspruch des Klägers voraus. Ob ein solcher vorliegt, ist jedoch in der Begründetheit der Klage zu prüfen. Deshalb kann dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage nicht abgesprochen werden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 WHG.
Nach § 52 Abs. 4 WHG ist eine Entschädigung zu leisten, soweit eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, auch i.V.m. § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Die vom Kläger insbesondere benannten Verbote in der engeren Schutzzone (W II) der am 2. Juni 2016 bekannt gemachten Wasserschutzgebietsverordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt … vom 25. Mai 2016, insbesondere für das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstraten aus Biogasanlagen und Festmistkomponenten (Nr. 6.1) und das Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstraten bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen (Nr. 6.3) sind zwar Handlungsverbote nach § 52 Abs. 4 WHG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG (2.1), diese stellen jedoch nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar (2.2), beschränken das Grundeigentum des Klägers aber nicht in unzumutbarer Weise (2.3). Mangels eines Zahlungsanspruchs nach § 52 Abs. 4 WHG war über die Einrede der Verjährung nicht zu entscheiden (2.4). Das Bestehen eines Billigkeitsanspruchs nach § 52 Abs. 5 WHG war nicht Gegenstand des Verfahrens (2.5).
2.1 Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG oder durch behördliche Entscheidung in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. § 51 Abs. 2 WHG bestimmt weiter, dass Trinkwasserschutzgebiete nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden sollen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG hat die zuständige Behörde eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die vorliegend streitgegenständlichen Beschränkungen in Nrn. 6.1 und 6.3 der Schutzgebietsfestsetzung des Landratsamts … vom 25. Mai 2016 stellen unstreitig Handlungsverbote i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG dar.
2.2 Diese in der Wasserschutzgebietsverordnung getroffenen Handlungsverbote bzw. Nutzungseinschränkungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG beschränken das Eigentum des Klägers an den sämtlich in der Schutzzone II des festgesetzten Wasserschutzgebiets gelegenen Grundstücken aber nicht in unzumutbarer Weise i.S.d. § 52 Abs. 4 WHG.
Die hier streitgegenständlichen Handlungsverbote bzw. Nutzungseinschränkungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke stellen keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern sind lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind nicht auf den Entzug konkreter Rechtspositionen gerichtet, sondern bestimmen Inhalt und Umfang des Eigentums unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes und aktualisieren damit die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. BGH, U.v. 19.9.1996 – III ZR 82/95 – DVBl 1997, 45 ff.; BVerwG, B.v. 30.9.1996 – 4 NB 32.96 – ZfW 1997, 163 ff.; BayVGH, B.v. 13.2.2014 – 8 ZB 12.1985 – juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 23.5.2018 – 13 La 284/17 – ZfW 2018, 228 ff. = juris Rn. 9 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 52 Rn. 71). Im Wasserschutzrecht ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass das WHG die Gewässer einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt, die ein Recht des Eigentümers zur Einwirkung auf das Grundwasser vorbehaltlich einer Gestattung grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 58,300 ff.). Daraus folgt, dass die Untersagung oder Beschränkung einer landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung, die sich als zulassungspflichtige Gewässerbenutzung (§§ 8, 9 Abs. 1 WHG) oder sonstige wassergefährdende Einwirkung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstellt, lediglich die Sozialpflichtigkeit des Eigentums aktualisieren und daher von vornherein nicht in eine entschädigungsrechtlich relevante Position einzugreifen vermögen (vgl. BGH, U.v. 19.9.1996 – III ZR 82/95 – DVBl 1997, 45 ff.).
Dass die hier zugrundeliegende Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts … für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt … vom 25. Mai 2016 in gewähltem Umgriff, Aufteilung in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen (vgl. § 51 Abs. 2 WHG) und damit einhergehenden Handlungsverboten bzw. Nutzungseinschränkungen in Bezug auf die hiermit verbundenen Einschränkungen von betroffenem Grundeigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist, wurde bereits im Normenkontrollverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523; dort insbesondere juris Rn. 123-126) rechtskräftig festgestellt.
Die Qualifizierung der Handlungsverbote als grundsätzlich hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bedeutet bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, dass die Entscheidung über eine Ausgleichspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs ist, in den einerseits die öffentlichen Interessen und hier insbesondere des Trinkwasserschutzes und des Gewässerschutzes und andererseits die privaten Eigentümerbelange einzubeziehen sind. Einen besonders wichtigen Abwägungsgesichtspunkt stellt dabei die vorgegebene „Situation“ der betroffenen Grundstücke dar (BGH, U.v. 19.9.1996 – 3 ZR 82/95 – DVBl. 1997, 45 ff.).
Die hier streitgegenständlichen Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke beeinträchtigen das Grundeigentum und den Betrieb eines Landwirts in der Regel daher nur in einem verhältnismäßigen und zumutbaren Ausmaß, der die Opfer- und Relevanzschwelle der entschädigungspflichtigen Eigentumsinhaltsbestimmung oder Enteignung nicht erreicht und damit dem Grunde nach auch keine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG auslöst (vgl. OLG München, U.v. 29.3.1984 – 1 U 5386/83 – ZfW 1986, 269 ff.). Eine Entschädigung oder ein Ausgleich in Geld ist nach § 52 Abs. 4 WHG nur dann zu leisten, soweit dem betroffenen Landwirt durch die Wasserschutzgebietsverordnung ein „Sonderopfer“ auferlegt wird, das ihn unverhältnismäßig oder im Vergleich zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise trifft (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1112).
2.3 Dies zugrunde gelegt ist der vom Kläger aufgrund der ihm durch die Wasserschutzgebietsverordnung vom 25. Mai 2016 auferlegten Handlungsverbote bzw. Nutzungsbeeinträchtigungen (insbesondere Düngeverbot und Verbot des Ausbringens von Klärschlamm) geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach § 52 Abs. 4 WHG in Form einer Verkehrswertminderung i.H.v. 138.110,00 EUR nicht gegeben.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Eigentumsobjekte, in deren Nutzbarkeit durch die streitgegenständliche Wasserschutzgebietsverordnung eingegriffen wird, in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liegen, so dass diese Grundstücke durch ihre Lage und Beschaffenheit bereits einen höheren sozialen Bezug aufweisen und auch eine höhere soziale Funktion i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllen, mithin einer gesteigerten Sozialbindung unterliegen (vgl. Situationsgebundenheit des Eigentums, vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100,226 ff.; BVerwG, U.v. 11.1.2001 – 4 A 12.99 – NVwZ 2001, 1160 ff.; NdsOVG, B.v. 23.5.2018 – 13 LA 284/17 – juris Rn. 15). Diese Grundstücke haben für das Wohl der Allgemeinheit aufgrund der überragenden Wichtigkeit des aus dem lokalen Grundwasservorkommen als Rohwasser zu fördernden Trinkwassers für Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine besondere Bedeutung, so dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weitergehende Befugnisse zustehen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit sind vor diesem Hintergrund im Regelfall entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – juris Rn. 36).
Etwas Anderes gilt auch nicht ausnahmsweise im konkreten Einzelfall des Klägers. Nach den dargelegten Ausführungen käme für den Kläger allenfalls dann eine Entschädigung in Betracht, wenn die Schutzanordnungen einer Wasserschutzgebietsfestsetzung die bisherige, ordnungsgemäß betriebene land- oder fortwirtschaftliche Nutzung praktisch ausschließen oder unrentabel machen würden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 52 Rn. 75; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Kommentar, Stand: September 2020, § 51 Rn. 90; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, a.a.O., Rn. 1111). Ausgehend von der gesetzlichen Systematik in § 52 Abs. 4 WHG wäre eine Entschädigung auch nur dann denkbar, wenn Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten versagt worden sind oder jedenfalls anzunehmen ist, dass ein entsprechender Antrag keinen Erfolg hätte, oder wenn unter Berücksichtigung einer denkbaren Ausnahmebewilligung noch eine Härte verbliebe, die dem Kläger ein unzumutbares, enteignungsgleiches Sonderopfer abverlangen würde. Ein solches ist jedoch zu verneinen.
Zum einen hat der Kläger bereits keinen Nachweis für die von ihm geltend gemachte Verkehrswertminderung in Höhe von 50% des gegenwärtigen Grundstückswerts im Verfahren nachgewiesen. Vielmehr hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 lediglich auf die abstrakte Lage der Grundstücke in der Schutzzone W II der Schutzgebietsausweisung aus dem Jahr 2016 verwiesen. Woraus sich die vom Kläger geltend gemachte Verkehrswertminderung letztlich ergeben solle, wurde nicht belegt. Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bezeichneten Grundstücke, die derzeit verpachtetes unbebautes Grünland darstellen, in anderer Weise von den Beschränkungen der Wasserschutzgebiete in Zone W II betroffen sind als andere von der Verordnung erfasste landwirtschaftliche Grünlandflächen. Eine singuläre Betroffenheit des Klägers i.S. einer Sonderopferstellung, die allein anspruchsbegründend sein könnte, ist nicht im Ansatz dargetan. Soweit die geltend gemachte Verkehrswertminderung allein mit der abstrakten Lage der Grundstücke in Schutzzone W II der Wasserschutzgebietsverordnung begründet wird, gilt aber in Bezug auf die Betroffenheit des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nichts Anderes als bereits im Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. August 2019 (Az.: 8 N 17.523) rechtskräftig verallgemeinernd festgestellt wurde. Eine Sonderbetroffenheit des Klägers wurde im Verfahren nicht geltend gemacht; gleiches gilt für eine mögliche Existenzgefährdung durch die mit der Verordnung einhergehenden Handlungsverbote bzw. Nutzungseinschränkungen. Für das Gericht ist ausweislich der Klagebegründung bereits nicht erkennbar, ob die betroffenen Grundstücke Teile eines Vollerwerbs- oder lediglich eines Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebs sind bzw. welchen Flächenanteil sie am Gesamtbetrieb der klägerischen Landwirtschaft einnehmen. Eine unzumutbare Sonderopferlage, wie sie Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung nach § 52 Abs. 4 WHG wäre, ist damit vom Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt.
Hinzu kommt, dass eine derartige Sonderopferlage auch nicht naheliegend ist, da sich die streitgegenständlichen Grundstücke des Klägers sämtlich bereits innerhalb der Schutzzone W II der vorausgehenden Schutzgebietsverordnung des Landratsamts … für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde … vom 6. Juni 1988 befunden haben. Bereits nach der damaligen Verordnung waren in § 3 (Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen) Nr. 1.3 Gülle- oder Jaucheausbringung mit Leitungen, Aufbringen von Klärschlamm in der engeren Schutzzone verboten. Insoweit stellen die nunmehr lediglich fortgeschriebenen Handlungsverbote und Nutzungseinschränkungen jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung von Grünland dar, selbst wenn man mit dem Bevollmächtigten des Klägers davon ausgehen darf, dass ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Handlungsverboten bereits aufgrund der Lage der Grundstücke voraussichtlich ohne Erfolg bliebe.
Damit ist aber nach jeglicher Betrachtungsweise ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe einer angenommenen Verkehrswertminderung in Höhe von 138.110,00 EUR ausgeschlossen. Der eine Entschädigung ablehnende Bescheid des Landratsamts … vom 4. November 2020 ist mithin rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zur Seite (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.4 Da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung i.S.d. § 52 Abs. 4 WHG besitzt, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob ein diesbezüglicher Anspruch infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nach Art. 71 AGBGB erloschen ist.
2.5 Weiter bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Kläger wegen den mit der Wasserschutzgebietsausweisung verbundenen Handlungsverboten bzw. Nutzungsbeschränkungen ein Billigkeitsausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG zusteht. Nach § 52 Abs. 5 WHG ist in Fällen, in denen eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, auch i.V.m. § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. Ein Billigkeitsausgleich auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 WHG ist vorliegend bereits nicht Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens, nach dem der Kläger ausschließlich eine Entschädigungsfestsetzung nach § 52 Abs. 4 WHG in der behaupteten Verkehrswertminderung der klägerischen Grundstücke in Höhe von 138.110,00 EUR geltend gemacht hat (zum Verhältnis von § 52 Abs. 5 WHG zu § 52 Abs. 4 WHG vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 123). Auch enthält der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 4. November 2020 bereits keine gerichtlich angreifbare Entscheidung zu einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 52 Abs. 5 WHG.
3. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem sich die Beigeladene mit Stellung eines Antrags auf Klageabweisung einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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