Baurecht

Verunstaltung einer Giebelwand durch Fremdwerbeanlage

Aktenzeichen  AN 17 K 20.01475

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21838
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 8 S. 1, S. 2, Art. 56 S. 1 Nr. 5
StVO § 33 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Gestaltung des Stadt- bzw. Ortsbildes zu verwirklichen. Dementsprechend ist unter dem Begriff der Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke aufgeschlossenen gebildeten Durchschnittsmenschen nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Werbeanlage verunstaltet ihren Anbringungsort, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, da hier der Vorrang der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung vor der Baugenehmigung nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO i.V.m. § 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 46 Abs. 2 StVO nicht eingreift. Für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung wäre nicht der Beklagte, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, c der Verkehrswesen-Zuständigkeitsverordnung (ZustVVerk) die Regierung von Mittelfranken zuständig. Nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO bedürfen Werbeanlagen keiner Baugenehmigung, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht unterliegen. Dies ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 StVO dann der Fall, wenn Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO, oder ein Fall des § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO vorliegt. Danach ist Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen verboten.
Ein Fall des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO in Bezug auf das „Gehweg“-Vorschriftszeichen mit dem Zusatzzeichen „Fahrräder frei“, welches laut Nr. 18, Zeichen 239 der Anlage 2 zur StVO das Gebot enthält, dass nur Fußgänger den Gehweg benutzen dürfen und bei erlaubter zusätzlicher Nutzung durch Radfahrer, wie hier, dass diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen haben, kann nicht angenommen werden. Dafür ist zwar nicht die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung erforderlich, sondern reicht es aus, wenn die jeweiligen Einrichtungen die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen und sich auf den Verkehr auswirken können. Dabei wiederum ist nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreichend, sondern muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen. § 33 Abs. 2 StVO kann insofern als abstrakter Gefährdungstatbestand bezeichnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 15 ZB 20.144 – juris Rn. 8; Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 11. Ed. 15.4.2021, § 33 Rn. 17 ff.). Das Verkehrszeichen ist ungefähr auf Höhe der Ecke … … auf dem an der … … vor dem Vorhabengrundstück verlaufenden Gehweg aufgestellt und ist für die in Richtung … verkehrenden Verkehrsteilnehmer einsehbar. Damit befindet sich das Verkehrszeichen durchaus in der Nähe des geplanten Anbringungsortes der Werbetafel an der Giebelwand des Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück. Die … … ist in diesem Bereich und in der für dieses Verkehrsschild maßgeblichen Blickrichtung in Richtung … jedoch gut einsehbar und verläuft nahezu gerade. Insbesondere aufgrund der an der Einmündung zum … zusätzlich angebrachten Kenntlichmachung des den Einmündungsbereich querenden Geh-/Radweges in roter Farbe ist ein Übersehen des Gehwegvorschriftszeichens für die vom Verkehrsschild tangierten Fußgänger und Radfahrer nicht anzunehmen. Eine ernsthafte Gefahr der Beeinträchtigung des Verkehrs besteht nicht.
Dies gilt ebenso für die auf der … … in Richtung … fahrenden und in die … abbiegenden Verkehrsteilnehmer in Bezug auf den durch Leitlinien und in rot kenntlich gemachten kreuzenden Geh-/Radweg, da diese Verkehrszeichen bereits aufgrund der roten Fahrbahnmarkierung insgesamt optisch deutlich hervortreten, das Werbeplakat von der Fahrbahn der … … aus bereits von weitem sichtbar ist, beim Abbiegen generell auf kreuzende Fußgänger/Radfahrer zu achten, § 9 Abs. 3 StVO, und die Aufmerksamkeit des Abbiegenden erhöht ist.
Schließlich ist eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr in Bezug auf sämtliche Markierungen und Verkehrszeichen, die an der Einmündung der … in die … … für die aus der … ausfahrenden Verkehrsteilnehmer angebracht sind (wie z.B. Stoppschild mit Zusatzschild des von links und rechts kreuzenden Radverkehrs sowie einer Haltelinie) aufgrund des nicht im Blickfeld eines die … in Richtung … … passierenden Verkehrsteilnehmers liegenden Werbeplakats fernliegend. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Werbetafel in dieser Fahrtrichtung gar nicht oder allenfalls am Rande wahrnehmen.
Ebenso wenig ist § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO einschlägig, wonach Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig ist, weil es an der Verbindung der Werbeanlage mit einem Verkehrszeichen/einer Verkehrseinrichtung fehlt (vgl. auch: Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, StVO, 2. Aufl. 2017, § 33 Rn. 21). Demnach bleibt es beim regulären Baugenehmigungsverfahren für die geplante Errichtung der Werbeanlage durch die Klägerin, weswegen diese nach erfolgter Verweigerung der Baugenehmigung durch den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf deren Erteilung hat.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nachdem es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt und auch keine Verfahrensfreiheit (Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 a – g, Abs. 2 Nr. 6 BayBO) oder Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) in Frage kommt, sind vom Prüfungsumfang grundsätzlich nur die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfasst. Allerdings gewährt Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO den Bauaufsichtsbehörden eine erweiterte Ablehnungsmöglichkeit, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Da der Beklagte den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid auch auf Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO gestützt hat und insofern von seinem Ablehnungsrecht aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO Gebrauch gemacht hat, sind auch diese Vorschriften Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Die geplante Werbeanlage verstößt gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO. Art. 8 Satz 1 BayBO regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltet wirken. Nach Satz 2 dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Gestaltung des Stadt- bzw. Ortsbildes zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1995 – 14 B 92.2128; U.v. 11.8.2006 – 26 B 05.3024; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 8 Rn. 53 m.w.N.). Dementsprechend ist unter dem Begriff der Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke aufgeschlossenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2002 – 2 B 02.164; B.v. 12.5.2014 – 2 ZB 12.2498, beide juris). Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 – 9 ZB 17.264 – juris Rn. 6).
Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503 – juris, B.v. 26.11.2019 – 9 ZB 17.264 – juris Rn. 7). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 – 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 – 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 – alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503 – juris Rn. 3; B.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 13). Eine Verunstaltung kann auch angenommen werden, wenn die Werbeanlage vor oder an eine bauliche Anlage ohne Rücksicht auf deren Gestalt und Gestaltung gesetzt wird, wenn sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen der vorhandenen baulichen Anlage überschneiden (vgl. HessVGH, U.v. 14.4.1982 – IV OE 11/80 – juris), wenn sich der Eindruck der Disharmonie geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 ZB 15.1911 – juris Rn. 10) oder wenn die Werbeanlage die andere bauliche Anlage, an der sie angebracht wird, deutlich dominiert und so zur Hauptsache wird, wenn sie also mit ihrer Größe in einem Missverhältnis zu ihrem Anbringungsort steht (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 8 Rn. 202, 233).
Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort eine solche Verunstaltung bewirken würde. Bei dem zweistöckigen Gebäude, an dem die Werbetafel angebracht werden soll, handelt es sich um ein gepflegtes, nachträglich mit einem Vollwärmschutz versehenes, fachmännisch verputztes und gestrichenes Wohnhaus. Die Werbeanlage soll auf der der … zugewandten Giebelwand des Gebäudes rechter Hand in Erdgeschosshöhe angebracht werden und nimmt in diesem Bereich etwas weniger als die Hälfte der dem Erdgeschoss zuzuordnenden Giebelseite ein. Die Giebelwand hat im Erdgeschoss keine Fenster, im 1. Stock befinden sich zwei symmetrisch angebrachte Fenster und im Dachgiebel ein mittig angebrachtes Fenster. Die Werbetafel würde ohne Rücksicht auf die gepflegte und geordnete Erscheinung der Giebelwand aufgesetzt werden. Bei einer Giebelwand tritt die Werbeanlage in der Regel auch mehr in Erscheinung als an einer Traufwand. Durch die Abmessungen der Tafel und den Anbringungsort an der Hauswand rechts unten würde die zwar schlichte, aber dennoch vorhandene architektonische Gliederung des Gebäudes empfindlich gestört. Die Symmetrie der Fassade würde durch die Werbeanlage zerstört. Einem durchschnittlichen Betrachter würde sich der Eindruck der Disharmonie geradezu aufdrängen. Dem vorhandenen ruhigen und gepflegten Erscheinungsbild des Gebäudes würde ein Fremdkörper aufgesetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht.
Durch die Verunstaltung der Giebelwand des Wohnhauses am Vorhabengrundstück, das Teil des Straßen- und Ortsbildes ist, wird im vorliegenden Fall zugleich das Straßen- und Ortsbild verunstaltet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich beim Anbringungsort um ein architektonisch hervorgehobenes und deshalb seine Umgebung besonders prägendes Gebäude handelt (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 – 9 ZB 17.264 – juris Rn. 7). Sowohl das auf dem Vorhabengrundstück befindliche Wohngebäude als auch die nähere Umgebung des Gebäudes, in der sich viele Wohngebäude befinden, machen einen überwiegend gepflegten Eindruck. Hervorzuheben ist die erst kürzlich erfolgte Sanierung der öffentlichen Verkehrsflächen wie Fahrbahn und Gehwege, die zu einer deutlichen Aufwertung der näheren Umgebung geführt haben. Die umliegende Bebauung weist auch keine Leerstände und Baumängel auf und ist gerade nicht durch baugestalterische Anspruchslosigkeit oder Lieblosigkeit gekennzeichnet, wo eine Werbetafel eher hinzunehmen ist. Ebenso wenig finden sich weitere Fremdwerbeanlagen mit vergleichbaren Dimensionen in der näheren Umgebung. Die geplante Werbeanlage, die in ihrer Größe am Aufstellungsort noch ohne Vorbild ist und der eine gewisse Fernwirkung nicht abgesprochen werden kann, wirkt damit besonders in einem Gebiet, das wie hier auch der Wohnnutzung dient, aufdringlich und verunstaltend. Auch wenn es an der Ortsdurchfahrt von … noch weitere Fremdwerbeanlagen gibt, wie etwa die beim Augenscheinstermin besichtigte, an der Traufseite einer Scheune angebrachte Werbetafel an der Einmündung … und die schriftsätzlich genannte Werbetafel in der … … … (AN 9 K 15.02380), so ändert dies an der verunstaltenden Wirkung der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage nichts und dies bereits deshalb, weil sowohl die Gebäude, an denen die anderen Werbetafeln angebracht wurden (jeweils Scheune) als auch der Anbringsungsort (Traufseite) als auch die unmittelbare Umgebung vom streitgegenständlichen Fall differieren.
Nach alledem ist nach Ansicht der Kammer eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO gegeben. Ob daneben die Werbeanlage auch für sich verunstaltet im Sinne des Art. 8 Satz 1 BayBO ist, kann dahinstehen.
3. Die Klage hat keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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