Baurecht

Verwirkung der Anfechtung einer Baugenehmigung Jahre nach Erkennbarkeit der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen

Aktenzeichen  AN 9 K 15.01258, AN 9 K 14.02026

Datum:
2.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 68
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, § 58 Abs. 2
BGB BGB § 242

 

Leitsatz

1 Ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, muss sich so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert. Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Diese Grundsätze gelten nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke. Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 15.01258, AN 9 K 14.02026
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 2. März 2016
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Anfechtung einer Baugenehmigung nach Jahren; Verwirkung; Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten Immissionen eines Gewerbebetriebs Situationsbelastung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: … Rechtsanwälte
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt …
– Beklagter –
beigeladen: … GmbH vertreten durch den Geschäftsführer …
bevollmächtigt: Rechtsanwälte…
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch … und durch … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2016 am 2. März 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes … vom 28. Januar 2004 erteilte Baugenehmigung (AN 9 K 14.02026) und begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen (AN 9 K 15.01258).
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … Getrennt durch das Wegegrundstück Fl.Nr. …, das westlich des klägerischen Grundstücks in den Wendeplatz der von da nach Nord-Westen verlaufenden …Straße mündet, liegt nördlich des klägerischen Grundstücks das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. …, Gemarkung …, auf dem die Beigeladene als Unternehmen des Lebensmittelgroßhandels eine Lagerhalle mit Büroräumen betreibt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Gewerbegebiet … Straße“ der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO festsetzt. Für das klägerische Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … erteilte das Landratsamt … mit Bescheid vom 16. Juli 1991 die Baugenehmigung für die Errichtung einer „Lagerhalle mit Büro, Sozialräumen und eine Betriebswohnung“. Die Wohnräume sind dabei nach Süden und Osten ausgerichtet, während das Lagergebäude entlang der westlichen Grundstücksgrenze und Büro, eine kleine Werkstatt und ein Garagengebäude im nördlichen Grundstücksbereich gelegen sind, wo sich auch vier Stellplätze und die Zufahrt zur …Straße befinden.
Die Betriebsgebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … sind mit Baugenehmigung vom 21. August 1989 als Lagerhalle mit Bürogebäude bauaufsichtlich genehmigt worden. In Erweiterung des Betriebs wurde der Firma … Lebensmittelgroßhandels GmbH als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 13. August 2002 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage, Änderung des Parkplatzes und Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit genehmigt. Unter II. wurden folgende Auflagen aufgeführt:
„4. Die Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb ausgehenden Geräusche dürfen an den nachfolgend aufgeführten Immissionsorten nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm die zugehörigen aufgrund der Summenwirkung mit anderen Betrieben reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:
Immissionsort Betriebswohnung auf Fl.Nr. …, Gemarkung …, tags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 62 dB(A), nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 47 dB(A).
(…)
5. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe b) der TA-Lärm (tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A) am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.“
In der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung vom 21. Juni 2002 ist folgendes ausgeführt:
„Die Firma … Lebensmittelgroßhandels GmbH befasst sich mit dem Handel von Lebensmitteln, Tiefkühlprodukten und hierzu abrundendem Warensortiment. Die Waren werden direkt vom Hersteller bzw. Importeur per Lkw in das Lager der Firma … geliefert und entsprechend den Kundenbestellungen kommissioniert. Die Auslieferung erfolgt über firmeneigene Lkws und Mittelspeditionen. Es handelt sich um einen Zustellbetrieb, Publikumsverkehr ist nicht vorhanden. Beliefert werden Großküchen von Krankenhäusern, Altenheime, Betriebscasinos, Restaurants und Hotels im Bereich Mittel und Oberfranken. (…) Betriebszeiten: Das Hauptgeschäft findet wochentags zwischen 6.00 und 18.00 Uhr statt. Vorbereitende Arbeiten und Beginn der 1. Auslieferungen sind in geringem Umfang ab 4.00 Uhr nachts möglich. Start der ersten Lkws ab 5.00 Uhr. Ladevorgänge zwischen 4.50 und 5.30 Uhr – 4 Lkw. Zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr Abfahrt weiterer 4 Lkw. Ab 6.00 Uhr beladen und Abfahrt weiterer Lkw. Die ersten Mitarbeiter erreichen dem Betriebsparkplatz zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr. Aufgrund von Fernanlieferungen sind vereinzelte Nachtanlieferungen einzelner Lkws, zum Beispiel in der Nacht von Sonntag auf Montag zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen Dienstag und Mittwoch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr notwendig. Weitere Warenanlieferungen und -auslieferungen werden während der Betriebszeiten des Hauptgeschäftes getätigt. Fremdfahrzeuge sind angewiesen, das Firmengelände nur während der Hauptbetriebszeiten anzufahren und eventuelle Wartezeiten in entsprechenden Autohöfen, wie Raststätte Autobahn … zu verbringen. „
Im Auftrag der Firma … erstellte das … Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH unter dem 5. Juni 2002 ein schallimmissionsschutztechnisches Gutachten gemäß TA-Lärm für die Betriebsgenehmigung für die Nachtzeit. Die dabei beurteilten Immissionsorte 1 und 2 liegen auf dem klägerischen Grundstück an der Ost- bzw. Südseite vor den Wohnräumen, dort werden im Gutachten für die lauteste Nachtstunde Beurteilungspegel von jeweils 39 dB(A) errechnet, wobei folgende Tätigkeiten für die lauteste Nachtstunde von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr beurteilt werden:
„- Beladen von vier Lkw an den Rampen 6-9 mit jeweils ca. 20 Rollcontainern
– Abfahrt von vier Lkw
– Anfahrt von vier Lkw und Beladen der Lkw an den Rampen 6-9 mit jeweils 20 Rollcontainern
– Anfahrt von zwei Lkw an das Tor 1 und Entladen einer bzw. drei Paletten
– Anfahrt von 12 Mitarbeiter-Pkw auf den neuen Parkplatz“
Als Ergebnis der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung wird unter „7. Zusammenfassung“ folgendes ausgeführt:
„Die Firma … Lebensmittelgroßhandel GmbH beabsichtigt die Beantragung der Nachtbetriebsgenehmigung.
Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der seitens der Genehmigungsbehörde geforderten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen für den Nachtzeitraum gemäß TA-Lärm – Beurteilung der vollen Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel – zusammengefasst und beurteilt. Die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel tritt hier im Zeitraum von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Demnach ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der beschriebenen Berechnungseingangsdaten an den Immissionsorten 1, 2 und 4 mit der Einhaltung der gestellten schallimmissionsschutztechnischen Anforderung zu rechnen ist. Am Immissionsort 3 wird der Immissionsrichtwert nachts eingehalten. Der vom Landratsamt … gegenüber dem Immissionsrichtwert um 3 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwertanteil wird um 1 dB überschritten.“
Die Anzeige des Baubeginns gemäß Art. 72 Abs. 7 BayBO erfolgte am 8. August 2006.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 erteilte das Landratsamt … der Firma … Lebensmittelgroßhandel GmbH als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung des Kühllagers mit Überladeboxen und Büro-/Sozialtrakt im ersten Obergeschoss. Unter II. Auflagen ist folgendes ausgeführt:
„9. Die Bestimmung der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom
26. August 1998 sind einzuhalten.
10. Die Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb ausgehenden Geräusche dürfen an den nachfolgend aufgeführten Immissionsorten nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm die zugehörigen aufgrund der Summenwirkung mit anderen Betrieben reduzierten Immis-sionsrichtwerte nicht überschreiten:
Immissionsort Betriebswohnung auf Fl.Nr. …, Gemarkung …, tags 62 dB(A), nachts 47 dB(A) Immissionsrichtwert. (…)
11. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe b) der TA-Lärm (tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A) am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. (…)
13. Die Kühlaggregate der wartenden Lkws sind über das Stromnetz der Firma … zu versorgen. Entsprechende Anschlussmöglichkeiten sind bereit zu stellen. (…)
17. Die vorgelegte Betriebsbeschreibung mit den ergänzenden Angaben ist Bestandteil der Baugenehmigung.“
In der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2003 wird dargelegt, dass es sich bei der Beigeladenen um einen Zustellgroßhandel für Lebensmittel und Tiefkühlprodukte handele. Im Einzelnen ist folgendes ausgeführt:
„Die Waren werden direkt vom Hersteller bzw. Importeur per Lkw an das Lager der Firma … angeliefert und dort gemäß den Kundenbestellungen kommissioniert. Beliefert werden Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen, Betriebskasinos, Restaurants und ähnlichem. Es findet kein Direktverkauf und somit kein Publikumsverkehr statt. Die Betriebszeiten sind derzeit im Zweischichtbetrieb von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, für die gewerblich Beschäftigten bis ca. 16.00 Uhr. Die Anlieferung erfolgt von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Gegenwärtig ist die Firma … dabei, weitere Grundstücksflächen zu erwerben, um die Betriebserweiterung vornehmen zu können. Im Rahmen dieser Betriebserweiterung wird eine vollständige Trennung des Anliefer-und Auslieferverkehrs stattfinden, so dass eine erhebliche Verkehrsentlastung von der …Straße stattfinden wird. Die Anlieferung erfolgt dann über die … Straße.“
Die Betriebsbeschreibung wurde mit E-Mail-Schreiben vom 14. Oktober 2003 seitens der Beigeladenen weiter ergänzt. Unter „2.) Zeitliche Abfolge und Kfzverkehr“ ist folgendes ausgeführt:
„Lieferverkehr 20-4 Uhr Anfahrt von 4-5 Groß-Lkw Anlieferung und Entladung von 1-5 Paletten über Rampen
Werkverkehr 4-7 Uhr 20 … Lkw 7,5-20 t. Beladung je 10-27 Rollcontainer für Auslieferung, Abfahrt.
Lieferverkehr 7-16 Uhr Anfahrt von 30 Lkw 7,5-20 t. Anlieferung und Entladung von je 1-30 Paletten über Rampen.
Werkverkehr 7-20 Uhr Anfahrt von 10 … Lkw 7,5-20 t. Beladung je 10-27 Rollcontainer für Auslieferung, Abfahrt.
3.30-20 Uhr Anfahrt und Abfahrt der Mitarbeiter mit Pkw“
Darüber hinaus enthält die Betriebsbeschreibung Angaben zu den Fahrzeug- und Maschinendaten, insbesondere Kühlaggregaten.
In der immissionsfachlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ausgeführt, dass die nächtlichen Fahr- und Ladetätigkeiten durch den geplanten Neubau entschärft werde, weil ein Teil der Anlieferung über die … Straße stattfinden werde. Dort befänden sich zwar auch Betriebswohnungen, diese würden allerdings durch vorhandene Gebäude vom Ladebereich abgeschirmt. Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Kühlaggregate sei durch den Betreiber die Möglichkeit zu schaffen, die Kühlaggregate der wartenden Lkws direkt an das Stromnetz anzuschließen. Über die immissionsfachliche Stellungnahme hinaus wurde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des geänderten Betriebsablaufs mit Bescheid vom 28. Januar 2004 keine erneute oder weitergehende schallimmissionsschutztechnische Begutachtung vom Betreiber gefordert. Eine Zustellung der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 an die Klägerin erfolgte nicht. Spätestens mit Rückforderung der Bürgschaft für Bepflanzungen im Mai 2007 waren die Bauarbeiten abgeschlossen.
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts … vom 28. Januar 2004 erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Angaben der ergänzenden Betriebsbeschreibung korrespondierten nicht mit den Angaben und Untersuchungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros … aus dem Jahr 2002. Vielmehr gehe das Gutachten von einer im Wesentlichen unterschiedlichen Nutzung aus. Aus den ergänzenden Angaben der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass der „Lieferverkehr“ in Zeiträume von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr sowie der „Werkverkehr“ in Zeiträume von 4.00 Uhr bis 7.00 Uhr unterteilt sei. Die An- und Abfahrt der Mitarbeiter mit Pkw sei lediglich in einem Zeitraum von 3.30 Uhr bis 20.00 Uhr angegeben. Eine Zuordnung, welche Verkehrsströme und Betriebsgeräusche in den Zeiträumen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und außerhalb der Zeiträume von 22.00 Uhr und 6.00 Uhr aufträten, sei weder in den ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung noch in der Betriebsbeschreibung selbst vorgesehen. Die Klägerin sei aufgrund der Erteilung der Genehmigung unter Heranziehung der vorgelegten Betriebsbeschreibung sowie den ergänzenden Ausführungen zu dieser Betriebsbeschreibung in ihren Rechten verletzt. Zudem verstoße die Baugenehmigung gegen das in § 15 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme. Denn durch die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 könne gerade nicht sichergestellt werden, dass vom Betrieb auf den Baugrundstücken keine Lärmbelästigungen ausgingen, die für die Klägerin unzumutbar seien.
Die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Forderung nach hinreichender Bestimmtheit habe gerade bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung. Hier sei u. a. die konkrete Betriebsgestaltung in der Baugenehmigung festzulegen. Die bei der Durchführung des genehmigten Betriebs zwangsläufig anfallenden geräuschintensiven betrieblichen Aktivitäten müssten hinreichend klar definiert werden. Für die Beschreibung der Nutzung einer gewerblichen Anlage, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedürfe, sei es erforderlich, eine Betriebsbeschreibung vorzulegen, die u. a. Angaben für die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und Zahl der Fahrzeuge, Maschinen oder Apparate beinhalte. Nach diesen Maßstäben seien Art und Umfang des Betriebs des Lebensmittelgroßhandels auf dem Baugrundstück durch die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2003 sowie die ergänzenden Ausführungen zu dieser Betriebsbeschreibung nicht ausreichend genau festgelegt. Eine Verletzung dem Schutz der Klägerin dienender Vorschriften könne aus diesem Grund nicht sicher ausgeschlossen werden. Gegenstand der Baugenehmigung sei die Erweiterung sowie die Änderung der Betriebsabläufe eines Lebensmittelgroßhandels mit einer gesamten Geschossfläche von ca. 8.200 qm. Aufgrund der Größe des Betriebs sei mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen einhergehend mit erheblichen Lärmimmissionen zu rechnen. Der Betriebsbeschreibung könne jedoch weder entnommen werden, welcher Lieferverkehr noch welcher Werksverkehr noch welcher Personalverkehr während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattfinde. Aufgrund der Betriebsbeschreibung sei es nicht bestimmbar, ob beispielsweise alle maximal fünf Groß-Lkw im Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr anfahren sowie entladen würden oder ob dies im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr geschehe. Gleiches gelte für den Werksverkehr, auch hier sei unklar, ob dies im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr geschehe. Auch wäre es möglich, dass alle 20 Lkw im Zeitraum von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr beladen sowie abfahren würden. Darüber hinaus enthalte die Betriebsbeschreibung keine Angaben darüber, dass während der Nachtzeit die Betriebstore zu schließen seien, so dass von einem durchgängigen Betrieb zur Nachtzeit ausgegangen werden müsse. Es fehlten zudem Angaben darüber, wie ein Rückstau wartender Lkw vermieden werden könne oder insbesondere sichergestellt werden könne, dass durch die auf oder vor dem Betriebsgelände befindlichen Lkw Tiefkühlaggregate mittels Motoren und nicht durch elektrische Versorgung oder gar nicht betrieben würden. Vielmehr ergebe sich bereits aus der Betriebsbeschreibung unter Ziffer V. Sonstiges, die pauschal den Betrieb von Tiefkühlaggregaten als erforderlich ausweise, eine Diskrepanz zur Auflage II. Nr. 13 der Baugenehmigung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Bereich des Hauses der Klägerin überschritten würden. Dies gelte im Hinblick darauf, dass eine Prüfung der aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung entstehenden Schallimmissionen im Baugenehmigungsverfahren gar nicht stattgefunden habe. Ohnehin würden die dem Bescheid beigefügten Angaben der ergänzten Betriebsbeschreibung keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine ordnungsgemäße Schallschutzbegutachtung liefern, da nicht ersehen werden könne, in welchen Zeiträumen welche Mengen an Fahrzeugen und Betriebsgeräten zum Einsatz kämen. Die Baugenehmigung verstoße darüber hinaus gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da der Betrieb der Beigeladenen für die Klägerin unzumutbare Lärmbelästigungen erzeuge. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit seien die Beurteilungspegel der TA-Lärm heranzuziehen. Es sei Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen. Dabei seien an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung hohe Anforderungen zu stellen. Andernfalls müssten die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt sei, zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Das jeweilige Gutachten müsse daher geeignet sein, die abschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu ermöglichen (mit Verweis auf OVG NRW, B. v. 5.2.2001 – 7 A 410/01 – und v. 26.2.2003 – 7 B 2434/0 -). Diesen Anforderungen werde die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 nicht gerecht, da keine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei. Die im Verfahren vorgelegte Genehmigung sei darüber hinaus unzureichend. Das Landratsamt habe die Baugenehmigung auf Grundlage einer schallschutztechnisch gänzlich ungeklärten Situation erteilt. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr müsse eine schallschutztechnische Stellungnahme über Annahmen der Anzahl der zu erwartenden Lkw sowie den konkreten Ablauf der Anfahrt zugrunde gelegt werden, um die Zulässigkeit der maximalen mit der Baugenehmigung genehmigten Nutzung sicherzustellen. Hierbei seien nicht lediglich Vorgänge auf dem Betriebsgrundstück zu beurteilen, sondern nach Ziffer VII.4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm seien auch Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stünden und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagegeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Hierzu gehörten insbesondere auch die Immissionen von Anlieferfahrzeugen bei der Einfahrt in den und Ausfahrt aus dem Anlieferungsbereich.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014,
den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin beantrage die Aufhebung der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 28. Januar 2004. Zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf die dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … bestehende Betriebswohnung sei vor allem der bestandskräftige Baugenehmigungsbescheid vom 13. August 2002, der die Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit beinhaltete, heranzuziehen. Grundlage für diese Baugenehmigung sei insbesondere die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … vom 5. Juni 2002 gewesen, deren Ergebnisse als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung eingearbeitet worden seien.
Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroeinbau und Erweiterung des Firmengeländes auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … sowie der direkte Anbau an das auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … bereits bestehende Betriebsgebäude auf den dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … abgewandten Grundstücksteilflächen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. … in der Fassung der ersten Änderung, der ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetze. Maßgeblich für die genehmigte bauliche Nutzung sei die auf Nachforderung am 14. Oktober 2003 per E-Mail eingegangene Betriebsbeschreibung mit ergänzenden Angaben.
In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2003, der neben der ergänzten Betriebsbeschreibung auch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 5. Juni 2002 sowie eine Auflistung des Marktes … vom 14. März 2002 über umliegende Grundstücke zugrunde liege, werde einführend darauf hingewiesen, dass durch den Neubau der bisher nur über die …Straße stattfindende Fahrverkehr nun auch großteils über die … Straße abgewickelt werde. Durch die abschirmende Wirkung der Bestandsgebäude und des Neubaus würden dessen geräuschintensive Gebäudeteile (Laderampen und Hofraum), die in einem Abstand von mehr als 90 m zum klägerischen Grundstück (lärmabgewandte Seite) stünden, zu keiner für die Klägerin lärmrelevanten weitergehenden Belastung führen. Soweit sei aus fachtechnischer Sicht eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung auch in Bezug auf andere in diesem Gewerbegebiet vorhandene Betriebswohnungen nicht erforderlich gewesen. Maßgeblich seien daher nach wie vor die Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung vom 13. August 2002, die nachrichtlich auch in die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 übernommen worden seien.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, aus Sicht der Beigeladenen bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Zwar werde ohne eine Bekanntgabe der Baugenehmigung keine Klagefrist in Gang gesetzt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass eine Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall zehneinhalb Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung und Fertigstellung der Erweiterung eingereicht werden könne. Ein Nachbar, der sich gegen eine Baugenehmigung wende, ohne dass ihm diese zugestellt worden wäre, werde zunächst auf den Zeitpunkt verwiesen, in dem er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt habe oder hätte erlangen können. Dies sei vorliegend spätestens im September 2004 der Fall gewesen, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die der Baugenehmigung zugrundeliegende Erweiterung des Kühllagers mit Überladeboxen und Bürosozialtrakt im ersten Obergeschoss für jedermann sichtbar gewesen sei. Da die Klägerin in unmittelbarer Nähe eine Betriebswohnung habe, habe sie sich seinerzeit tagtäglich vom Fortschritt des Erweiterungsbaus überzeugen können. Mithin werde die fehlende Bekanntgabe durch Kenntnis der Bauarbeiten bis spätestens 30. September 2004 ersetzt. Nach welchem Zeitraum die Grundsätze der Verwirkung des Klagerechts anwendbar seien, lasse sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Tag genau definieren. Das Bundesverwaltungsgericht stelle auf die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten ab, wobei der Mindestzeitraum für eine Verwirkung sich deutlich von denjenigen Fristen abheben müsse, die das geltende Recht den Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräume (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 16.5.1991 – 4 C 4/89 -, NVwZ 1991, 1182). Auch unter Berücksichtigung einer Überlegungs- und Handlungsfrist, die man vorliegend durchaus mit sechs bis zwölf Monaten zugunsten der Klägerin bemessen könne, sei die Erhebung der Klage nach mehr als zehn Jahren nach den Grundsätzen der Verwirkung als unzulässig anzusehen.
Dies gelte umso mehr, als die Festlegung der Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit gar nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids gewesen sei. Vielmehr sei die Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit Inhalt der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 13. August 2002 gewesen. Unter Ziffer IV. dieses Bescheids seien die für die Betriebswohnung der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. … maßgeblichen Immissionswerte sowohl tagsüber als auch für die Nachtzeit definiert worden. Die Klage richte sich daher materiell-rechtlich gegen die „falsche“ Baugenehmigung, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung die Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit lediglich fortschreibe. Die Baugenehmigung vom 13. August 2002 sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ebenfalls bestandskräftig. Der wesentliche Punkt sei, dass ausweislich der eingereichten Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2003 nebst nachträglicher Präzisierung eine vollständige Trennung des Anliefer- und Auslieferverkehrs beabsichtigt gewesen sei. Die gesamte Tiefkühlanlieferung und die gesamte Auslieferung vollziehe sich über die … Straße, mithin über die dem klägerischen Grundstück abgewandte Grundstücksseite. Der deutlich geringer dimensionierte Auslieferverkehr, also die gesamte Frische- und Trockensortimentanlieferung, finde über die …Straße statt. Die im Erstbescheid sowie im angegriffenen Bescheid enthaltenen Immissionsrichtwerte würden durch diese Teilverlagerung weder tagsüber noch zur Nachtzeit überschritten. Gerade die Anlieferung, die naturgemäß in den frühen Morgenstunden stattfinde, sei von der Betriebswohnung der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. … kaum noch wahrnehmbar. Der Auslieferverkehr finde ohnehin praktisch nicht zur Nachtzeit statt, so dass auch hier eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht gegeben sei.
Hauptmotiv der Erweiterung des Kühllagers mit Überladeboxen und Bürosozialtrakt im ersten Obergeschoss entsprechend der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 sei die Wahrung des Lärmschutzes gegenüber Dritten gewesen. Zwischen der Betriebswohnung der Klägerin und den Anlieferrampen auf der Rückseite des Erweiterungsbaus befinde sich sowohl ein Bestandsgebäude als auch der Erweiterungsbau, die als „Lärmpuffer“ dienten.
Der Gebietscharakter eines Gewerbegebiets werde durch Ausnahmegenehmigungen für Betriebswohnungen nicht in Frage gestellt. Die in der Klageschrift angestellten Erwägungen hinsichtlich einer angeblichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung seien nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Klageschrift vermittelten den Eindruck, als sei im Zuge der hier angegriffenen Baugenehmigung erstmals Lieferverkehr überhaupt feststellbar. Be- und Auslieferung beim Lebensmittelgroßhandel habe es jedoch schon zu früheren Zeitpunkten gegeben. Die Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit in der jetzt geltenden Form sei Inhalt der Erstgenehmigung vom 13. August 2002 gewesen, die nicht verfahrensgegenständlich sei. Weswegen die schallimmissionstechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros … vom 5. Juni 2002 unklar oder unbestimmt gewesen sein sollten, erschließe sich nicht. Auf diesen Feststellungen basiere die Erstgenehmigung. Die hier angegriffene Zweitgenehmigung ändere an der bereits genehmigten Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit nichts. In der Zweitgenehmigung seien die Immissionsrichtwerte lediglich wiederholt worden. Die Konsequenzen der weiteren Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 lägen im Hinblick auf die Klägerin darin, dass Geräuschimmissionen auf ein Minimum reduziert worden seien. Der gesamte Anlieferverkehr finde seit 2004 nicht mehr über die …Straße, sondern abgeschirmt über die …straße statt. Der Einwand fehlender Bestimmtheit sei somit gegenstandslos. Die Betriebsabläufe seien in der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2003 sowie in der ergänzten Betriebsbeschreibung vom 27. Januar 2004 beschrieben worden. Aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass die betriebseigenen Lkw im Hof vor der neu zu errichtenden Halle (Einfahrt über …straße) abgestellt würden. Soweit in der Klageschrift die Rede von „zu erwartenden Lkw“ sei, sei dies angesichts der Tatsache, dass der Lieferverkehr in der jetzigen Form seit mehr als zehn Jahren stattfinde, einigermaßen verwunderlich. Der Lieferverkehr werde aufgrund von Videoaufzeichnungen für 14 Tage dokumentiert. Danach würden die Aufnahmen gelöscht. Aufgrund der Auswertung und den Aufzeichnungen der örtlichen Marktleitung lasse sich für die beiden Lieferzonen ein präzises Bild von Pkw- und Lkw-Verkehr zeichnen. Die „Anlieferzone I“ finde über die …Straße statt. Der Schwerpunkt der Anlieferung vollziehe sich jedoch über die „Anlieferzone II“, wobei der Anlieferverkehr zunächst über die …straße und sodann über eine im Eigentum der Beigeladenen stehende Privatstraße von hinten an das Areal herangeführt werde, so dass dieser Lkw-Verkehr für die Klägerin nicht sichtbar und auch praktisch nicht wahrnehmbar sei. Für die beiden Anlieferzonen würden sich regelmäßig folgende Pkw- und Lkw-Bewegungen feststellen lassen:
In der Anlieferzone I werden die gelagerten Sortimente (Trockensortiment, Frischesortiment und Frischfleisch) für die Lieferung an die Endkunden (Großküchen, Krankenhäuser, Senioreneinrichtungen, etc.) verladen. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fänden regelmäßig folgende Fahrzeugbewegungen statt: Ein Klein-Lkw (Obst und Gemüse), ein Klein-Lkw (Frischfleisch) um ca. 4.00 Uhr, drei Privat-Pkw.
In der Anlieferzone II finde die Tiefkühlanlieferung sowie die gesamte Auslieferung statt. In der Anlieferzone II ließen sich regelmäßig folgende Fahrzeugbewegungen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens feststellen:
Zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr würden ca. vier bis fünf …-eigene Lkw be- bzw. entladen. Nach 5.00 Uhr finde die Anlieferung bis ca. 8.00 Uhr statt, in diesem Zeitraum kämen ca. 15 Lkw auf das Gelände. Gerade im Hinblick auf den nunmehr abgeschirmten Lieferverkehr würden die Immissionsrichtwerte der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 13. August 2002 nicht überschritten, dies gelte auch und erst recht für die insoweit wiederholten Immissionsrichtwerte der hier angegriffenen Baugenehmigung.
Im Hinblick auf die Anlieferzone I über die …Straße sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der nahen Bundesautobahn spät abends oder teilweise zur Nachtzeit Lkw in das Gewerbegebiet fahren würden, um eine Stellplatzgelegenheit zu suchen. Dabei handele es sich ausschließlich um Lkw, die mit der Beigeladenen und den Anliefervorgängen nichts zu tun hätten. Ein derartiger Fremdverkehr sei der Beigeladenen naturgemäß nicht zurechenbar.
Durch die hier angegriffene Baugenehmigung würden unzumutbare Lärmbelästigungen für die Klägerin vermieden. Maßstab für das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot sei die Eigenart des Baugebiets. Der Gebietscharakter Gewerbegebiet ändere sich durch die ausnahmsweise Genehmigung einer Betriebswohnung nicht. Insbesondere habe die Existenz der Betriebswohnung keinen Einfluss auf die Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebiets. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung sei die Erweiterung des Kühllagers mit Überladeboxen und Bürosozialtrakt im ersten Obergeschoss. Eine Unzulässigkeit dieser baulichen Anlage anhand von § 15 Abs. 1 BauNVO sei nicht erkennbar. Insbesondere bestehe kein Widerspruch zum Gebietscharakter. Belästigungen und Störungen im Sinne dieser Vorschrift würden durch die angegriffene Baugenehmigung und die damit einhergehende Verlagerung des gesamten Anlieferverkehrs auf ein Minimum reduziert. Die Vorschriften der TA-Lärm sowie die Immissionsrichtwerte der bestandskräftigen Erstgenehmigung würden durch den skizzierten An- und Belieferungsverkehr gewahrt. Den Genehmigungsgrundlagen entsprechend des Gutachtens des Ingenieurbüros … vom 5. Juni 2002 werde weiterhin entsprochen. Daher sei es folgerichtig, dass mit der angegriffenen Baugenehmigung nicht nochmals eine schallschutztechnische Untersuchung gefordert worden sei. Die Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit sei bereits in der bestandskräftigen Erstgenehmigung gutachterlich unterlegt worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Kühlaggregate aller Lkw auf dem Betriebsgrundstück über das Stromnetz der Beigeladenen versorgt würden. Eine wie auch immer geartete Rechtsverletzung der Klägerin sei mithin nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 trägt die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ergänzende Ausführungen vor und hat Untätigkeitsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten erhoben. Dabei trägt der Klägerbevollmächtigte vor, eine Verwirkung des Klagerechts sei nicht anzunehmen. Die Klägerin habe weder sichere Kenntnis von den Umständen der Änderung des Nutzungsumfangs gehabt, noch habe sie von der geänderten Betriebsbeschreibung durch die Errichtung von anderweitigen Gebäudeteilen Kenntnis nehmen müssen. Von der Betriebsbeschreibung und dem Umstand einer fehlenden schallschutztechnischen Untersuchung habe die Klägerin erst nach Gewährung von Akteneinsicht Ende Oktober 2014 Kenntnis erlangt. Seitens der Klägerin liege daher keine unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung vor. Bei Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung an einem Dritten könne im Hinblick auf § 58 Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Jahresfrist nach Kenntniserlangung keine Verwirkung angenommen werden.
Auch sei es nicht zutreffend, dass die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 hinsichtlich der betrieblichen Nutzung lediglich die Baugenehmigung vom 13. August 2002 konkretisiere. Die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 sehe neben der durch die Klägerin im eigentlichen nicht angegriffenen baulichen Maßnahme eine Änderung und Erweiterung der betrieblichen Nutzung des Betriebsgrundstücks vor. Die Auffassung der Beigeladenen, die Genehmigung vom 28. Januar 2004 schreibe lediglich die Genehmigung vom 13. August 2002 fort, sei abenteuerlich. Denn dies würde bedeuten, ein Bauvorhaben könnte zunächst mit den im Baugebiet maximal zulässigen Immissionen genehmigt werden und im Anschluss mit einer weiteren Baugenehmigung zur Ergänzung oder Erweiterung der baulichen Anlage über die maximal zulässigen Immissionen hinaus erweitert oder „fortgeschrieben“ werden. Die Behauptung der Beigeladenen, die gesamte Anlieferung erfolge über die …straße sei schlichtweg unzutreffend. Es erfolge über die …Straße weiterhin ununterbrochen Anlieferungsverkehr, der nach den Behauptungen der Beigeladenen und der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung gar nicht existieren dürfte. Trotz dieses offensichtlichen Verstoßes gegen die Betriebsbeschreibung sei keinerlei Tätigkeit durch den Beklagten erfolgt. Die Beigeladene lege ihre Auffassung, dass die tatsächlich entstehenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch zur Nachtzeit überschritten würden, nicht nachvollziehbar dar. Die schallschutztechnische Untersuchung, die Grundlage des Bescheids vom 13. August 2002 gewesen sei, könne hierfür nicht herangezogen werden, da diese von anderen Anknüpfungspunkten ausgegangen sei. Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass das Hauptmotiv der Beigeladenen an der Erweiterung des Kühllagers mit den Überladeboxen und dem Büro-/Sozialtrakt im ersten Obergeschoss der Wahrung des Lärmschutzes gegenüber Dritten gedient habe. Ansonsten hätte es sich aufdrängen müssen, eine erneute schallschutztechnische Untersuchung in Auftrag zu geben. Denn die alte und die neue Betriebsbeschreibung würden sich hinsichtlich der maßgeblichen Anknüpfungspunkte sowie der Anzahl der möglichen Fahrzeuge in relevanter Art und Weise unterscheiden.
Auf die Frage des Gebietscharakters komme es aus Sicht der Klägerin gar nicht an. Denn der Beklagte sowie die Beigeladene hätten vielmehr bereits gar nicht sichergestellt, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Es seien noch nicht einmal gesicherte oder ausreichende Grundlagen für die hierzu erforderliche Prognoseentscheidung ermittelt worden. Die Auffassung der Beklagten, die Genehmigung vom 28. Januar 2004, deren Bestandteil unter Ziffer 17 die Betriebsbeschreibung mit den ergänzenden Anlagen sei, ändere an dem genehmigten Umfang nichts, sei nicht schlüssig. Die Ausführungen zur „Anlieferzone I“ über die …Straße stünden offensichtlich mit der Behauptung im Widerspruch, eine Anlieferung würde ausschließlich über die …straße stattfinden. Eine „Anlieferzone I“ sei weder der Betriebsbeschreibung der Genehmigung vom 13. August 2002 noch den Betriebsbeschreibungen der Genehmigung vom 28. Januar 2004 zu entnehmen. Die Angaben der Beigeladenen zu konkreten Fahrzeugbewegungen seien zu bestreiten. Auch die Beschreibungen der „Anlieferzone II“ seien nicht hinreichend klar. Der Behauptung, dass die …Straße spät abends oder zur Nachtzeit von betriebsfremden Lkw frequentiert werde, werde deutlich entgegengetreten. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Weder durch die Beklagte sei die Einhaltung der Immissionsrichtwerte geprüft worden, noch sei die Einhaltung durch die Beigeladene nachgewiesen worden. Aus der tatsächlichen Art und dem Umfang der Nutzung ergäben sich für die Klägerin nicht hinzunehmende Immissionen. Die Klägerin sei in erheblichem Umfang in ihrer Nachtruhe gestört. Der Betrieb und die damit verbundenen Fahrzeugbewegungen erfolgten rund um die Uhr. Es treffe auch nicht zu, dass Betriebswohnungen lediglich ausnahmsweise im vorliegenden Gewerbegebiet genehmigt seien. Bei der Errichtung des Bebauungsplans sei kommuniziert worden, dass es sich um ein stilles Gewerbegebiet handele, welches insbesondere dem örtlichen Gewerbe dienen solle. Zudem bestünden im vorliegenden Gewerbegebiet ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen, ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen und ca. acht Betriebswohnungen. Gegenstand des bisherigen Klageantrags sei nicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Baukörpers, sondern die mit der angegriffenen Genehmigung erfolgte Erweiterung der Nutzung der baulichen Anlagen der Beigeladenen. Es treffe auch nicht zu, dass die Kühlaggregate aller Lkw auf oder vor dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen über das Stromnetz der Beigeladenen versorgt würden.
Die Untätigkeitsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten wird wie folgt begründet:
Die Klägerin habe mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 den Beklagten unter Darlegung der relevanten Umstände ausdrücklich aufgefordert, gegen die nicht zulässige Nutzung der Grundstücke und Anlagen der Beigeladenen einzuschreiten. Die Klägerin habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass Anlieferungsverkehr in erheblichem Umfang nicht über die …straße, sondern über die …Straße erfolge. Exemplarisch seien für die Nächte vom 8. Dezember auf den 9. Dezember 2014, vom 9. auf den 10. Dezember 2014 und vom 10. Dezember auf den 11. Dezember 2014 auf die Anlieferungsvorgänge hingewiesen worden (8./9.12.2014: sechs Lkw um 21.03 Uhr, 3.08 Uhr, 3.35 Uhr, 4.16 Uhr, 5.05 Uhr, 5.12 Uhr und ein Transporter um 3.33 Uhr; 9./10.12.2014:acht Lkw um 2.58 Uhr, 3.19 Uhr, 3.28 Uhr, 4.31 Uhr, 4.47 Uhr, 4.48 Uhr, 5.01 Uhr und 5.12 Uhr; 10./11.12.2014: elf Lkw um 3.11 Uhr, 3.10 Uhr (zweimal), 3.25 Uhr, 3.26 Uhr, 3.37 Uhr, 3.44 Uhr, 3.47 Uhr, 3.52 Uhr, 5.05 Uhr, 5.12 Uhr). Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bereits aufgrund der Anlieferung über die …Straße festzustellen sei, dass das Grundstück nicht mit einer mit der Baugenehmigung übereinstimmenden Art und Weise genutzt werde. Die Beklagte sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Umfang der Nutzung des Grundstücks in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aufgrund der durch den Betrieb verursachten Immissionen ebenfalls gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. Trotz dieser detaillierten und konkreten Aufforderungen habe sich der Beklagte nicht zu dem durch die Klägerin gestellten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geäußert. Gegenüber dem Beigeladenen sei kein Bescheid mit dem geltend gemachten oder ähnlichen Gegenstand erlassen worden. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Entscheidung unter fehlerfreier Ermessensausübung auf ein Einschreiten durch den Beklagten. Seitens des Landratsamtes … seien keine weiteren oder zumindest keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt worden. Ob die Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten infolge Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null vorliegend gegeben seien, könne daher derzeit nicht definitiv beurteilt werden. Da die Streitsache insoweit nicht spruchreif sei, werde der Antrag der Klägerin derzeit auf eine Verbescheidung beschränkt. Eine Erweiterung dieses Antrags bleibe vorbehalten. Seitens des Beklagten werde zunächst der vorliegende Sachverhalt hinreichend zu ermitteln sein, um eine sachgerechte Ermessensausübung zu ermöglichen (mit Verweis auf VG Würzburg, U. v. 6.8.2009 – W 5 K 08.956 – juris Rn. 20). Aus Sicht der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass eine Anlieferung über die …Straße entsprechend den vorliegenden Baugenehmigungen derzeit überhaupt nicht erfolgen dürfte, in der Realität jedoch fortgesetzt stattfinde.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015,
den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 15. Dezember 2014 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2016 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung der Grundstücke des Beigeladenen abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Einschreiten hinsichtlich des Fahr- und Lieferverkehrs sowie der Ladetätigkeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die bauliche Anlage werde nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft und damit ein Verstoß gegen nachbarschützende Rechte seien nicht gegeben. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Fahr- und Lieferverkehrs sowie der Ladetätigkeit über die …Straße auch zur Nachtzeit sei aufgrund der Lage in einem Gewerbegebiet im Rahmen der Zumutbarkeit gegeben. Der Rahmen der Zumutbarkeit ergebe sich durch die Auflagen in den Baugenehmigungsbescheiden vom 13. August 2002 über die Errichtung einer Doppelgarage, Änderung des Parkplatzes und Betriebszeitenerweiterung für die Nachtzeit sowie aus der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 über die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroeinbau und Erweiterung des Firmengeländes. Für die Betriebswohnung der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … sei unter Berücksichtigung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 5. Juni 2002 festgelegt worden, dass an diesem Immissionsort nachts ein Immissionsrichtwert von 47 dB(A) nicht überschritten werden dürfe (Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) zumutbar seien (Nr. 6.1 Buchstabe b) TA-Lärm). Unter Ziffer 5.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sei anhand von Vorberechnungen ermittelt worden, dass für die Beurteilung der Nachtzeit die volle Nachtstunde von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr relevant sei. Für diesen Zeitraum seien als Fahrverkehre und Ladetätigkeiten (vgl. Ziffer 4.2 der Untersuchung) das Beladen von vier Lkws an den Rampen 6 bis 9 mit jeweils ca. 20 Rollcontainern, die Abfahrt von vier Lkws, die Anfahrt von vier Lkws und das Beladen der Lkws an den Rampen 6 bis 9 mit jeweils 20 Rollcontainern, die Anfahrt von zwei Lkws an das Tor 1 und das Entladen von ein bis drei Paletten sowie die Anfahrt von zwölf Mitarbeiter-Pkws auf dem neuen Parkplatz angenommen worden. Entsprechend der Erfassung des Lieferverkehrs der Beigeladenen würden derzeit (entsprechend einer Auswertung der 43. KW 2015) im Zeitraum zwischen 3.00 Uhr bis 4.45 Uhr vier kleine Löws bzw. Sprinter (für Obst, Gemüse, Frischfleisch) und zusätzlich montags ein Klein-Lkw (Toastbrot) über die …Straße geliefert. Die Ablehnung des Antrags auf Einschreiten gegen den nächtlichen Liefer- und Ladeverkehr entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Der Lieferverkehr halte sich in dem Rahmen der durch das Immissionsschutzgutachten festgestellten zulässigen Lärmwerte. Dies ergebe sich aus dem Vergleich der zugrundeliegenden Anlieferungen. Soweit ein Abweichen in der Zeit der Anlieferung vorliegend zu berücksichtigen sei, mithin dass die Lärmwerte in der Nachtzeit nicht die gleichen seien, sei diese zeitliche Verschiebung der „lautesten Nachtstunde“ von der Bandbreite der Genehmigung abgedeckt. Eine andere Beurteilung würde sich nur ergeben, wenn eine Verlagerung von der Tag- in die Nachtzeit vorliegen würde. Daher überwiege das Interesse der Beigeladenen an dem Fortbestehen des bauaufsichtlich genehmigten Zustandes, als das rein formale Kriterium der festgelegten Anlieferungszeit. Die nachbarschützenden Belange ergäben sich vorliegend aus den eingehaltenen Immissionsschutzvorschriften.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 führt die Klägerin die erhobene Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fort und beantragt im Verfahren AN 9 K 15.01258:
1. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes … vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 15. Dezember 2014 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid des Landratsamtes … vom 13. Januar 2016 sei ermessensfehlerhaft. Er gehe sowohl von unzutreffenden tatsächlichen sowie unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und enthalte im Ergebnis keine sachgerechte Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sei einerseits darauf gestützt worden, dass eine Anlieferung entgegen der Baugenehmigung über die …Straße erfolge und zum weiteren die Anlieferung zur Nachtzeit nach Art und Umfang der Nutzung des Grundstücks die zulässigen Immissionen überstiegen. Die baurechtswidrigen Zustände ergäben sich bereits daraus, dass Anlieferungen überhaupt über die …Straße erfolgten. Die Bauaufsichtsbehörde ignoriere den Umstand, nach der Baubeschreibung der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004, deren Bestandteil die aktuelle Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2003 sei, gar keine Anlieferung über die …Straße vorgesehen sei, werde durch das Landratsamt … vollständig ignoriert. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass eine vollständige Trennung des Anliefer- und Auslieferverkehrs stattfinde, so dass eine erhebliche Verkehrsentlastung von der …Straße stattfinden werde. Die Betriebsbeschreibung enthalte die Aussage, „die Anlieferung erfolgt dann über die …straße“. Auch die Beigeladene habe ausgeführt, dass der gesamte Anlieferverkehr seit 2004 nicht mehr über die …Straße, sondern abgeschirmt über die …straße stattfinde. Diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt habe der Beklagte nicht in hinreichendem Umfang aufgeklärt. Die Behörde habe sich darauf beschränkt, ungeprüfte Angaben der Beigeladenen für die 43. KW des Jahres 2015 nur für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zugrunde zu legen. Eigene Prüfungen sowohl hinsichtlich des Schalldruckpegels als auch hinsichtlich der Zustände vor Ort seien seitens des Landratsamtes scheinbar völlig unterblieben. Auch sei es unterblieben, die weiteren Nachbarn zu den Zuständen vor Ort zu befragen. Von Klägerseite seien vier Zeugen benannt worden, deren Befragungen jedoch unterblieben seien. Exemplarisch sei auf das Anschreiben der Zeugin … vom 28. Mai 2015 an das Landratsamt … hinzuweisen. Die Zeugin … habe mitgeteilt, dass sie zwischenzeitlich Eigentümerin des Grundstücks und des Gebäudes …Straße … sei und ihr schon jetzt das Verkehrs-und Lärmaufkommen, das dort vor allem nachts zu beobachten sei, … bereite. Die Angaben der Klägerin über den stattfindenden Anlieferverkehr seien weder berücksichtigt noch geprüft worden. Sachverhaltsaufklärung zu den Anliegerbewegungen zur Tagzeit seien vollständig unterblieben. Ebenfalls habe das Landratsamt … die Begründung des Bebauungsplans … vom 15. Februar 1988 nicht berücksichtigt. Unter Ziffer 2 „Ziel und Zweck des Bebauungsplans“ sei folgendes ausgeführt:
„Bei der Aufstellung des Bebauungsplans … werden vor allem die Interessen des örtlichen Gewerbes befriedigt. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte sind wirtschaftliche Interessen nicht den ökologischen vorgezogen worden, vielmehr wurden die dringenden Erfordernisse der Kommune im Sinne der Allgemeinheit berücksichtigt.“
Bei der Errichtung des Bebauungsplans sei kommuniziert worden, dass es sich um ein „stilles Gewerbegebiet“ handele. Das Landratsamt habe die falsche Schlussfolgerung getroffen, dass sich die Schallimmissionen auf das Grundstück der Klägerin in dem vorgegebenen zulässigen Rahmen von 47 dB(A) hielten. Der Bescheid vom 13. Januar 2016 berücksichtige nicht, dass sich die baulichen Verhältnisse seit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik GmbH … vom 5. Juni 2002 geändert hätten. Die Unvollständigkeit der Sachverhaltsaufklärung offenbare sich auch in Zugrundelegung der von der Beigeladenenseite angegebenen Verkehre von vier kleineren anliefernden Lkw. Auf dieser gänzlich unvollständigen Sachverhaltsgrundlage könne keine objektive fehlerfreie Entscheidung über die am Grundstück Fl.Nr. … bestehenden Immissionen getroffen werden. Der Beklagte unterstelle ohne zutreffende und hinreichende Ermittlung der tatsächlichen Verkehrsbewegungen, dass die gesamten Schallimmissionen nicht den Schallimmissionspegel von 47 dB(A) überstiegen. Aufgrund dieser fehlerhaften Sachverhaltsermittlung unterbleibe eine zutreffende sachgerechte Abwägung. Der Beklagte erfasse nicht, dass sich der konkrete Umfang der bauaufsichtlich genehmigten Nutzung aus den Betriebsbeschreibungen ergebe. Danach solle die Anlieferung nur über die …straße stattfinden. Diese Festlegung stehe ergänzenden Anlieferungen auch über die …Straße entgegen.
Mangels noch immer nicht hinreichender Ermittlungen könne immer noch nicht definitiv beurteilt werden, ob die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung vorlägen. Da die Streitsache insoweit nicht spruchreif sei, sei der Antrag der Klägerin derzeit auf eine Verbescheidung zu beschränken. Seitens des Beklagten sei vielmehr erst der vorliegende Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, um eine sachgerechte Ermessensausübung überhaupt erst zu ermöglichen (mit Verweis auf VG Würzburg, U. v. 6.8.2009 – W 5 K 08.956 – juris Rn. 20).
Der Beklagte beantragt im Verfahren AN 9 K 15.01258,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den ablehnenden Bescheid verwiesen.
Die Beigeladene beantragt im Verfahren AN 9 K 15.01258,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es unzutreffend sei, dass die gesamte Anlieferung ausschließlich über die … Straße erfolge. Fakt sei, dass im Gegensatz zum früheren Zustand der überwiegende Teil der Warenanlieferung über die … Straße stattfinde. Die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der schallimmissionstechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … GmbH vom 5. Juni 2002 seien nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern durch Verlagerung des Lieferverkehrs in einen abgeschirmten Teil zu deren Vorteil erfolgt. Die Videoaufzeichnungen belegten, dass der Lieferverkehr über die …Straße im Zeitraum zwischen 3:00 und 5:00 Uhr vier kleine Lkws, montags zusätzlich ein KleinLkw umfasse. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der klägerischen Wohnung um eine Betriebswohnung handle. Der nächtliche Immissionsrichtwert von 47 dB (A) werde nicht überschritten.
In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 übergibt die Beigeladene eine Aufstellung der nächtlichen Lieferverkehre für die KW 43/2015. Die Klägerin übergibt teilweise undatierte Lichtbilder zu Lkw-Verkehren in der …Straße. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 als auch die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 erweist sich schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge Verwirkung als unzulässig.
Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, dass jemand – insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier – die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden missachtenden Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Baugenehmigung bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Baugenehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, dass ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (vgl. z. B. BVerwG v. 7.2.1974, – III C 115.71 – juris; v. 16.5.1991, 4 C 4.89 – juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 25.01.1974 – IV C 2.72 – a. a. O.; sowie U. v. 16.05.1991 – 4 C 4.89 – NVwZ 1991, 1182). Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (BVerwG v. 18.3.1988 – 4 B 50/88 – juris). Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (BVerwG vom 16.5.1991, a. a. O.; OVG Saarl, B. v. 21.9.1998 – 2 W 6/98 – juris; OVG MV, B. v. 5.11.2001 – 3 M 93/01, NVwZ-RR 2003, 15). Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 28.08.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann.
Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (BayVGH v. 16.11.2009 Az. 2 ZB 08.2389). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG v. 16.5.1991 a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (BVerwG v. 16.5.1991 a. a. O.; OVG SH vom 26.03.1997 – 1 L 322/95 -; OVG MV v. 5.11.2001 a. a. O.). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlicher länger als die Monatsfrist der §§ 70 i. V. m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (BVerwG v. 16.5.1991 a. a. O.; BayVGH, B. v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148 -, Rn. 12, juris; OVG NRW, U. v. 4.12.2015 – 7 A 823/14 – juris). Hat ein Kläger einen Zeitraum von 10 Jahren abgewartet, um gegen erkennbare Beeinträchtigungen vorzugehen, kann von der Verwirkung des Rechtschutzinteresses auch dann ausgegangen werden, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014, a. a. O., Rn. 5, juris mit Verweis auf BVerfG, B. v. 4.3.2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 30).
Maßgeblich ist dabei nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der Genehmigung bzw. der hierdurch verursachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Kenntnisnahme ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 20.12.2005 – 10 B 10.05 – juris; OVG NRW, U. v. 28.1.2016 – 10 A 447/14 – juris). Dabei kommt es maßgeblich auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH BW, U. v. 14.5.2012 – 10 S 2693/09 -, Rn. 38, juris).
Vorliegend ist aufgrund der zumindest seit 2007 vollständig erfolgten Realisierung des Bauvorhabens und dem seither bestehenden und von der Klägerin erkennbaren betrieblichen Lieferverkehrs auf dem Grundstück der Beigeladenen von einer Verwirkung des Rechtschutzinteresses für die erhobene Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 auszugehen.
Der für die Klägerin im Wesentlichen beeinträchtigende Nachtbetrieb war bereits mit Baugenehmigung vom 13. August 2002 genehmigt worden. Die aus der angefochtenen Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 resultierenden Beeinträchtigungen waren ebenfalls spätestens mit Realisierung des Bauvorhabens erkennbar. Eine Baubeginnsanzeige für die Realisierung der Baugenehmigung vom 13. August 2002 erfolgte am 8. August 2006, eine Einmessbescheinigung für die mit Bescheid vom 28. Januar 2004 genehmigte Erweiterung der Lagerhalle wurde im Juli 2006 vorgelegt. Ein Abschluss der Baumaßnahmen ist spätestens mit Rückgabe der Bürgschaft für die Pflanzungen der Außenanlagen im Januar bzw. November 2007 anzunehmen. Mit der Aufnahme der nächtlichen Belieferungen waren die Beeinträchtigungen durch die mit Bescheiden vom 13. August 2002 und 28. Januar 2004 genehmigte bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen für die Klägerin erkennbar. Nach den Angaben der Beigeladenen bestehen die Betriebsabläufe seit 2007/2008 weitgehend unverändert. Dies wird durch Vorlage der exemplarischen Liefervorgänge für die KW 43 im Jahr 2015 bestätigt, wonach sich die Liefervorgänge über die …Straße jeweils im Zeitraum zwischen 3.00 Uhr und 4.30 Uhr auf 4 bzw. 5 Lkws beschränken. Unter Berücksichtigung von An- und Abfahrt ist damit von 8 bis 10 nächtlichen Lkw-Fahrbewegungen auszugehen. Dies deckt sich mit den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 vorgetragenen nächtlichen Lieferverkehren in der …Straße im Zeitraum vom 8. bis zum 11.12.2014, die am 11.12.2014 für die lauteste Nachtstunde zwischen 3:00 und 4:00 Uhr neun Fahrbewegungen, für die gesamte Nacht zehn betriebliche Fahrbewegungen aufweisen.
Aufgrund der seit 2007/2008 im Wesentlichen unverändert bestehenden Betriebsabläufe waren die für die Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen in Ausübung der angefochtenen Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 seit vielen Jahren erkennbar. Auf die konkrete Kenntnis der den Baugenehmigungen zugrunde liegenden Betriebsbeschreibungen kommt es dabei im Detail ebenso wenig an, wie auf die Kenntnis vom Vorliegen schallimmissionstechnischer Untersuchungen. Bereits mit Erkennbarkeit der Baumaßnahmen für den Erweiterungsbau und dem Beginn der nächtlichen Lieferverkehre wäre die Klägerin aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gehalten gewesen, eine Verletzung nachbarschützender Rechte aus der angefochtenen Baugenehmigung zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen. Wird erst nach einem Zeitablauf von sieben Jahren nach Erkennbarkeit der Baumaßnahmen und des nächtlichen Lieferverkehrs Akteneinsicht genommen, wird der Bauherr nach Treu und Glauben nicht mehr mit einer Anfechtung der ihm erteilten Baugenehmigung rechnen müssen. Überdies überschreitet selbst der Zeitraum zwischen sicherer Kenntnis der erteilten Baugenehmigung nach erfolgter Akteneinsicht im Oktober 2014 und Klageerhebung am 30. Dezember 2014 den Zeitraum einer einzuhaltenden Klagefrist nach § 74 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148 – juris Rn. 15). Unter Berücksichtigung, dass Verwirkung auch schon vor Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann, würde sich selbst bei Abstellen auf die sichere Kenntnis die Frage stellen, ob die Klägerin hier ungesäumt ihre Rechtschutzmöglichkeiten ausgeübt hat. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da in Anbetracht eines Zeitablaufs von 10 Jahren nach Erteilung der (letzten) Baugenehmigung und einer Realisierung des Bauvorhabens seit spätestens 2007 maßgeblich auf die Erkennbarkeit der durch die Baugenehmigung bedingten, tatsächlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn abzustellen ist. Nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren seit Erkennbarkeit dieser Beeinträchtigungen überwiegt das schutzwürdige Vertrauen des Bauherrn in den Bestand der ihm erteilten Baugenehmigung.
Auf die von Klägerseite vorgetragene, subjektiv wahrgenommene Zunahme der nächtlichen Lieferverkehre seit 2013 kommt es darüber hinaus insoweit nicht an, als schon nicht belegt ist, dass diese Verkehre in Ausübung der angefochtenen Baugenehmigung dem Betrieb der Beigeladenen zuzuordnen sind. Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 vorgelegten Lichtbilder stellen überwiegend die Verkehrssituation auf der öffentlichen Verkehrsfläche in der …Straße dar und lassen weder eine zeitliche Zuordnung noch eine betriebliche Zuordnung zum Betrieb des Beigeladenen eindeutig erkennen. Darüber hinaus ist Klagegegenstand der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung der Regelungsgehalt der Baugenehmigung und die etwaige Verletzung nachbarschützender Rechte. Auf die tatsächliche, plan- und genehmigungsgerechte Ausführung des Bauvorhabens kommt es insoweit nicht an. Gegen eine ggf. von der Baugenehmigung nicht umfasste Nutzung muss ein Nachbar im Wege eines Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten vorgehen.
Die in Ausübung der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 mit dem Betrieb des Beigeladenen einhergehenden Beeinträchtigungen waren für die Klägerin somit spätestens seit 2007/2008 erkennbar, so dass ihr Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung als verwirkt anzusehen ist.
II.
Die als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 13. Januar 2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist insoweit nicht als verwirkt anzusehen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirken, wenn bei Drittrechtsbehelfen eine derart lange Zeit abgewartet wird, dass die Durchsetzung nachbarlicher Rechte als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 6.8.2003 – RO 2 K 03.933 – juris). Vorliegend begehrt die Klägerin bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine nach ihrer Auffassung aktuell genehmigungswidrige bauliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Das Nachsuchen von Rechtsschutz mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten im Dezember 2014 erscheint insofern nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund Verletzung nachbarschützender Rechte nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
2.
Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der vorliegenden Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage ist dabei grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die bauliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen dürfte bereits die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen vom 13. August 2002 und vom 28. Januar 2004 entgegenstehen (vgl. 2.1). Darüber hinaus ist die Klägerin durch die bauliche Nutzung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt; insbesondere erweisen sich unter Berücksichtigung der Gebietsart als Gewerbegebiet und der dementsprechend verminderten Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung als Betriebsleiterwohnung die mit der baulichen Nutzung verbundenen Immissionen nicht als rücksichtslos nach § 15 Satz 2 BauNVO (vgl. 2.2). Die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens mit Bescheid vom 13. Januar 2016 weist keine Ermessensfehler nach § 114 Satz 2 VwGO auf (vgl. 2.3).
2.1.
Einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aus Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfte vorliegend bereits die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen vom 13. August 2002 und vom 28. Januar 2004 entgegenstehen.
Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 können sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß Art. 76 Satz 2 kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung ist nur gegeben, wenn die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstößt, wenn die Bauaufsichtsbehörde deshalb zum Einschreiten berechtigt ist (Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, Art. 8 LStVG analog) und wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 -, Rn. 8, juris). Eine Ermessensreduzierung zugunsten eines in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffenen Nachbarn kann nur bei besonders qualifizierten Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung in Betracht kommen, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (st.Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.6.2008 – 9 ZB 09.497 – juris Rn. 4 m. w. N.). Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVGH v. 16.11.2005, – 14 ZB 05.2018 – juris).
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten scheidet bereits dann aus, wenn sich die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung bewegt und damit vom Bestandsschutz der Baugenehmigung umfasst ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.1.2016 – 10 A 447/14 – Rn. 52, juris).
Einem Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten dürfte vorliegend bereits die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen vom 13. August 2002 und vom 28. Januar 2004 entgegenstehen. Von der Wirksamkeit der Baugenehmigungen ist auszugehen. Insbesondere lässt das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich einer geltend gemachten Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 keinen zur Nichtigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führenden Verstoß erkennen (Art. 44 BayVwVfG). Allenfalls erhebliche Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten können zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung führen (vgl. Simon/Bus-se/Gaßner BayBO Art. 64 Rn. 32, beck-online). Unter Berücksichtigung der eindeutigen Umschreibung der baulichen Nutzung und der Festlegung entsprechender Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung ist ein solcher zur Nichtigkeit führender Mangel jedoch nicht erkennbar.
Die bauliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen, gegen die nach dem Antrag der Klägerin bauaufsichtlich eingeschritten werden soll, bewegt sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten und hinreichend bestimmten baulichen Nutzung. Der Inhalt einer Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34; BayVGH, B. v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – Rn. 18, juris). Der Bauantrag mit den Bauvorlagen muss eindeutig und prüffähig sein. Nach § 9 Satz 1 BauVorlV sind in der Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Angaben, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich sind, brauchen darüber hinaus in den Bauvorlagen nicht enthalten zu sein. Denn die Bauvorlagen sind kein Selbstzweck, dienen insbesondere nicht einer minutengenauen, statischen Festschreibung betrieblicher Abläufe, sondern sollen letztlich eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ermöglichen (vgl. Simon/Busse/Gaßner BayBO Art. 64 Rn. 64-67, beck-online). Wenn die Bauaufsichtsbehörde es zur Beurteilung für erforderlich hält, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen, z. B. Lärmschutzgutachten bei umweltschädlichen Vorhaben verlangen (§ 1 Abs. 4 BauVorlV). Andererseits soll sie aber auf Vorlagen oder einzelne Angaben verzichten, soweit sie zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind (§ 1 Abs. 5 BauVorlV).
Sowohl in der Baugenehmigung vom 13. August 2002 als auch in der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 werden in hinreichend bestimmter Weise für die Nutzung des Grundstück der Beigeladenen Immissionsrichtwerte u. a. für das klägerische Grundstück als Immissionsort festgesetzt (62 dB(A) im Zeitraum 6-22 Uhr, 47 dB(A) im Zeitraum 22-6 Uhr). Damit eröffnen die Baugenehmigungen keinen im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit unreglementierten Liefer- und Personalverkehr. Im Hinblick auf die festgesetzten Immissionsrichtwerte wird das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der genehmigten Bauvorlagen und der Baubeschreibung hinreichend umschrieben und ermöglicht eine Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der baulichen Nutzung. Mit der Bezeichnung des Vorhabens in den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen und der Betriebsbeschreibung hat die Beigeladene den Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt. Sind daraus Inhalt, Reichweite und Umfang der Baugenehmigung eindeutig erkennbar, bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 -Rn. 19, juris).
Wenngleich vorliegend die den Baugenehmigungen zugrunde liegenden Betriebsbeschreibungen, insbesondere in der Fassung der ergänzten Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2003 keine stunden- oder minutengenauen Lieferverkehre benennen, werden aufgrund des umschriebenen Betriebsablaufs, der aufgeführten Liefer-, Werk- und Personalverkehre sowie der angeführten Fahrzeug- und Maschinendaten die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebs hinreichend klar festgesetzt. Zwar lässt sich mangels einer stündlichen Aufschlüsselung der zu erwartenden Immissionen in der ergänzten Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2003 die für die Beurteilung maßgebliche lauteste Nachtstunde nach Nr. 6.4 Satz 6 TA Lärm nicht konkretisieren. Ist jedoch bereits aufgrund der nicht auf die einzelnen Nachtstunden konkretisierten Lieferverkehre ein Überschreiten der einzuhaltenden nächtlichen Immissionsrichtwerte nicht ersichtlich, so bedarf es keiner weitergehenden Angaben zur Verteilung der Anlieferungen innerhalb des Anlieferungszeitraums (vgl. OVG NRW, B. v. 8.8.2013 – 7 B 570/13 – BeckRS 2013, 54307; OVG NRW, B. v. 29.1.2016, a. a. O., Rn. 13, juris). Unter Zugrundelegung der Bewertung im schallimmissionsschutztechnischen Gutachten vom 5. Juni 2002 ist bei den in der ergänzten Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2003 angegebenen nächtlichen Liefervorgängen von der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 47 db(A) auszugehen. Wenngleich eine weitere Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Emissionsorte und hinsichtlich der einzelnen Nachtstunden wünschenswert gewesen wäre, ermöglichen die Angaben eine Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf die Nachbarrechtskonformität. Insofern war die Vorlage eines weiteren Lärmschutzgutachtens als verzichtbar im Sinne von § 1 Abs. 5 BauVorlV anzusehen.
Die bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen hält sich im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten Nutzung. Änderungen des in der Betriebsbeschreibung dargelegten betrieblichen Ablaufs führen dann nicht zu einer baurechtswidrigen Nutzung, solange die bauliche Nutzung die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte wahrt. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die tatsächliche bauliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen, insbesondere der allenfalls kritische nächtliche Lieferverkehr, die in der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 festgelegten Immissionsrichtwerte – jedenfalls hinsichtlich der hier relevanten Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Klägerin – einhält. Das der Baugenehmigung vom 13. August 2002 zugrunde liegende schallimmissionsschutztechnische Gutachten vom 5. Juni 2002 ging für die lauteste Nachtstunde vom Beladen und der Abfahrt von 4 Lkws an den Rampen 6-9, der Anfahrt und dem Beladen von 4 Lkws an den Rampen 6-9 und der Anfahrt nebst Entladen von 2 Lkws am Tor 1 mit entsprechenden Ladevorgängen (8 malige Ladevorgänge mit 20 Rollcontainern, zwei Ladevorgänge mit einer und zwei Paletten), der Anfahrt von 12 Privat-Pkws von Mitarbeitern und den erforderlichen Betriebsgeräuschen der Kühltechnik und des Hallenbetriebs aus. Dabei ergab sich für die lauteste Nachtstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr am Immissionsort 1 (= klägerisches Grundstück) ein Beurteilungspegel von 39 dB(A). Von Klägerseite wurde nichts dazu vorgetragen, was die Richtigkeit der schallimmissionstechnischen Bewertung in Frage stellen könnte. Insbesondere haben sich weder Art und Weise der Betriebsgeräusche, noch der Emissions- oder der Immissionsort – zumindest nicht zulasten der Klägerin – maßgeblich geändert. Die von der Beigeladenen exemplarisch dargelegten vier bzw. fünf Liefervorgänge mit acht bzw. zehn Fahrbewegungen pro Nacht (vgl. Aufstellung über die Lieferverkehre in der KW 43/2015) mit entsprechenden Ladevorgängen bewirken unter Zugrundelegung der Berechnung im schallimmissionstechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik … GmbH vom 5. Juni 2002 keine Überschreitung der festgesetzten Immissionsrichtwerte. Die von Klägerseite für die Nächte zwischen dem 8.-11.12.2014 vorgetragenen Lieferverkehre überschreiten mit neun Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde die der Berechnung zugrunde gelegten Fahrbewegungen nicht maßgeblich. Unter Berücksichtigung dessen, dass eine Verdoppelung der Geräuschquellen einen um 3 dB(A) höheren Schalldruckpegel verursacht (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Lärm – Hören, messen und bewerten, 2013, S. 2), wäre somit selbst bei einer Vervierfachung der Betriebsgeräusche der nächtliche Immissionsgrenzwert von 47 dB(A) am klägerischen Grundstück nicht überschritten, obwohl eine solche Zunahme des nächtlichen, vom Betrieb der Beigeladenen ausgelösten Verladens auf dem Betriebsgrundstück mit Zu-/Abfahrt über die …Straße weder von der Klägerin substantiiert dargelegt wurde, noch aufgrund der örtlichen Verhältnisse denkbar ist. Eine Beeinträchtigung der Klägerin durch Verkehr zum Betriebsgrundstück von Norden über die … Straße her erscheint aufgrund der örtlichen Verhältnisse als ausgeschlossen, zumal eine Durchfahrt durch das Betriebsgrundstück nach den genehmigten Plänen weder vorgesehen noch möglich ist.
Nach Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 TA Lärm bleiben Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten unberücksichtigt. Auf die von der Klägerin dargelegte Frequentierung der …Straße kommt es daher nicht maßgeblich an, zumal eine Zuordnung der abgelichteten Lkw-Verkehre zum Betrieb der Beigeladenen und zur Nachtzeit nicht belegt ist.
Entgegen der klägerischen Auffassung schließt die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 auch nicht jeglichen Lieferverkehr über die …Straße aus. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Baugenehmigung noch aus den zugrunde liegenden Bauvorlagen. Mit der Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 wurde eine bauliche Erweiterung auf den Grundstücken Fl.Nr. … und … Gemarkung … genehmigt. Die bauliche Nutzung der Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. … wurde mit dem Erweiterungsvorhaben jedoch weder geändert noch aufgegeben. Die in der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2003 angekündigte Trennung zwischen Anlieferungs- und Auslieferungsverkehr und die damit verbundene Verkehrsentlastung der …Straße lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass jegliche Anfahrt über die …Straße ausgeschlossen sein sollte. Dies umso mehr, als eine Lieferanfahrt des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … über die … Straße und den von der Beigeladenen geschaffenen Privatweg nach den genehmigten Bauplänen und den vorliegenden Luftbildern gar nicht möglich wäre. Die Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 hatte somit weder nach ihrem Wortlaut noch in Auslegung der zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung einen vollständigen Ausschluss von Lieferverkehren über die …Straße zum Gegenstand.
Der von der Klägerin angegriffene Lieferverkehr der Beigeladenen über die …Straße bewegt sich somit innerhalb der Variationsbreite der durch die Baugenehmigungen vom 13. August 2002 und vom 28. Januar 2004 genehmigten Nutzung, so dass bereits aufgrund dieser Legalisierungswirkung ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ausscheidet.
2.2.
Die bauliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 – 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334/337 und B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.
Vorliegend ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 BauNV0 befinden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet … Straße“ der Marktgemeinde … vom 21. Juli 1989 in der Fassung vom 16. Oktober 2000 sieht weder in den planerischen noch in den textlichen Festsetzungen immissionsschutzrechtliche Begrenzungen auf ein wie auch immer geartetes „stilles Gewerbe“ vor. Die besondere Zweckbestimmung von Gewerbegebieten liegt nach § 8 Abs. 1 BauNV0 in der vorwiegenden Unterbringung von Gewerbebetrieben unter gleichzeitigem Ausschluss einer Wohnnutzung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe allgemein zulässig. Der Betrieb der Beigeladenen ist somit seiner Art nach allgemein zulässig. Demgegenüber sind Wohnungen im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 3 Nummer 1 BauNV0 nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der „Situationsbelastung“ kommt dem Schutz des Wohnens im Gewerbegebiet regelmäßig ein geringerer Stellenwert zu (vgl. BayVGH, U. v. 14.8.2008 – 14 B06. 1181 – juris, Rn. 33). Im festgesetzten Gewerbegebiet weist das Wohnen mithin einen nachrangigen Stellenwert und damit ein niedrigeres Schutzniveau auf. Die allgemeine Zweckbestimmung in § 8 Abs. 1 BauNV0 für „nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe“ bedeutet, dass damit sämtliche gewerbliche Nutzungen umfasst sind, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihren ihres Störungsgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNV0 verwirklicht werden könnten (vgl. BVerwG, B. v. 8.11.2004 – 4 BN 39/04 – NVwZ 2005, 324). Aus dieser Formulierung kann indes nicht geschlossen werden, dass von ihnen überhaupt keine das Wohnen belästigende Wirkung ausgehen dürfte. Vielmehr sind Betriebsgeräusche, Schwerlastverkehr und Geräusche, welche durch die Be- und Entladung sowie die An- und Abfahrt von Lkws entstehen, und die für ein Gewerbegebiet typisch sind, im Rahmen der zumutbaren Immissionsrichtwerte grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG RhPf, U. v. 12.6.2012 – 8 A 10291/12 – juris Rn. 38). Nur in besonderen Ausnahmefällen müssen Betriebe, die in das Gewerbegebiet gehören und dort den zulässigen Störgrad einhalten, gegenüber den anderen Nutzungen Rücksicht üben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § Rn. 36-42, beck-online). Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen – wie hier im Gewerbegebiet – aussetzt (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – juris, Rn. 41, 42).
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – juris; VG München, U. v. 26.7.2011 – M 1 K 11.2366 – juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Für die Bemessung der Zumutbarkeit des mit einer gewerblichen Anlagennutzung verbundenen Verkehrs kann als Anhaltspunkt auf die Regelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zurückgegriffen werden. Die Grenze der Zumutbarkeit von Gewerbelärm wird regelmäßig durch die Immissionsrichtwerte unter Nr. 6 der TA Lärm konkretisiert. Nach Nummer 6. 1 b) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten tags 65 db(A) und nachts 50 db(A). Gemäß Nummer 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm sind Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in Gewerbegebieten nach Nummer 6. 1 b) TA Lärm nicht zu berücksichtigen.
Sowohl die von der Beigeladenen angegebenen – allenfalls kritischen – nächtlichen Lieferverkehre als auch die von Klägerseite für die Nächte vom 8. bis zum 11. Dezember 2014 exemplarisch angegebenen Fahrverkehre halten – wie ausgeführt – die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und die zugunsten der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung abgesenkten Immissionsrichtwerte der Baugenehmigungen vom 13. August 2002 und vom 28. Januar 2004 bei weitem ein. Dies ergibt sich bereits aus dem schallimmissionschutztechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik … GmbH vom 5. Juni 2002, wonach für vergleichbare Lieferverkehre und Betriebsgeräusche am klägerischen und Gebäude ein Schallbelastungspegel von 39 db(A) ermittelt wurde. Die immissionsschutzfachliche Bewertung durch Abteilung Natur- und Immissionsschutz des Landratsamtes des Beklagten vom 1. März 2016 bestätigt dieses Ergebnis. Selbst bei einer Verdoppelung bzw. Vervierfachung der Schallquellen, was einer Erhöhung um jeweils 3 db(A) entspräche, würde der Immissionsrichtwert vorliegend nicht überschritten werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsräume des Wohnhauses der Klägerin durchweg nach Süden und Osten, somit auf die dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen und insbesondere der Zu- und Abfahrt zu diesen abgewandten Seiten ausgerichtet sind.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die gewerbliche Nutzung des Grundstückes der Beigeladenen ist somit nicht ersichtlich.
2.3.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 13. Januar 2016 ein bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler nach § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Eine Beurteilung der von Klägerseite geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lieferverkehre war anhand der Angaben der Beigeladenen und der Klägerin unter Berücksichtigung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 5. Juni 2002 ohne weitere Tatsachenermittlung oder fachliche Begutachtung möglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Bauaufsichtsbehörde entsprechend § 1 Abs. 5 BauVorlV auf die Vorlage eines weiteren schallschutztechnischen Gutachtens zur Beurteilung der Zumutbarkeit der durch den Gewerbebetrieb ausgelösten Immissionen verzichtet hat. Ein Ermessensdefizit ist darin nicht zu erkennen.
Die Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten ist somit als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die sich durch Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf vor Verbindung jeweils 10.000,00 EUR, nach Verbindung auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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