Baurecht

Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag – Verlängerung einer bestehenden Straße

Aktenzeichen  W 3 K 16.669

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 44343
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5a Abs. 1, Abs. 7, Abs. 9
BauGB § 133 Abs. 3, § 242 Abs. 1
BayBO 1901 § 62

 

Leitsatz

1. Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann sich die Selbständigkeit einer Erschließungsanlage aus Rechtsgründen ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße verlängert wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenzug erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbständige Anbaustraße zu qualifizieren. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlicher Straßenzug zerfällt aus Rechtsgründen, wenn eine Teilstrecke von der Gemeinde in Eigenregie hergestellt worden ist, während die andere Teilstrecke ein Erschließungsunternehmer aufgrund eines „echten“ Erschließungsvertrags in Fremdregie angelegt hat und deshalb dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Voraussetzung für die Qualifikation als „vorhandene Straße“ i.S.v. Art. 5a Abs. 7 S. 1 KAG ist, dass die Straße mit Erschließungsfunktion spätestens am Stichtag, also bis zum 30. Juni 1961, einen Ausbauzustand erreicht hat, der den vor dem Stichtag bestehenden Anforderungen des damaligen Rechts an eine Erschließungsstraße genügt, die Straße also zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück ist nur dann als erschlossen i.S.v. Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB anzusehen, wenn mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der abzurechnenden Anbaustraße auch von dem Hinterliegergrundstück aus gerechnet werden kann. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 14. Oktober 2013, mit welchen die Beklagte vom Kläger als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …0, …0/7, …0/8, …0/9, …0/10, …4 und …2/5 der Gemarkung W. Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „N. Straße (von der Einmündung O-straße bis westliche Grenze des Vorhabens- und Erschließungsplans „Sondergebiet – E-Center – Vollsortimenter in der N. Straße“)“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung v … vom 25. Mai 2016 erhebt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 5a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG). Beiträge können gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen (Nr. 1 der Vorschrift) sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4 der Vorschrift). Gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte ihre Erschließungsbeitragssatzung vom 28. Juni 1988, zuletzt geändert am 10. Juli 2007 – EBS – erlassen und hierauf den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid gestützt. Gegen das Zustandekommen der Erschließungsbeitragssatzung bestehen keine Bedenken; auch inhaltlich hat weder die Klägerin Gründe vorgetragen noch sind solche anderweitig erkennbar, die die Wirksamkeit dieser Satzung in Frage stellen könnten.
Auf der Grundlage dieser Satzung erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide als rechtmäßig.
Maßgebliche Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist die N. Straße von der Einmündung der O-straße Richtung Osten bis zur Grenze des Vorhabensplans Sondergebiet E-Center.
Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B.v. 2.3.2017 – 6 ZB 16.1888 – juris Rn. 9; U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 15). Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, B.v. 6.3.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 9; B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1818 – juris Rn. 13; U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 15).
Bei der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie eine Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1818 – juris Rn. 13).
An die Augenfälligkeit der für eine Trennung sprechenden Umstände sind tendenziell strenge Anforderungen zu stellen, um eine dem Erschließungsbeitragsrecht fremde Zersplitterung zu vermeiden; die Anforderungen nehmen indes umso mehr ab, je länger die Straße ist (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 15 m.w.N.).
Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann sich die Selbständigkeit einer Erschließungsanlage aus Rechtsgründen ergeben.
Dies ist dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße (oder eine im Sinne von Art. 5a Abs. 7 KAG, § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene Anlage) verlängert wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenzug erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbständige Anbaustraße und nicht als bloßer Abschnitt im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. Ebenso zerfällt ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlicher Straßenzug, wenn eine Teilstrecke von der Gemeinde in Eigenregie hergestellt worden ist, während die andere Teilstrecke ein Erschließungsunternehmer aufgrund eines „echten“ Erschließungsvertrags in Fremdregie angelegt hat und deshalb dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen ist (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 18 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist nicht die natürliche Betrachtungsweise für die Bestimmung der beitragsfähigen Anlage maßgeblich, weil rechtliche Aspekte eine abweichende Beurteilung erzwingen.
Nach der natürlichen Betrachtungsweise beginnt die N. Straße beim Zusammentreffen der G.straße, der Sch. Straße und der J.-S.-Straße (Real-Markt) und endet – prognostisch gesehen aus der Perspektive am 18. Mai 2016, dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides – nach etwa 2,3 km am beim E-Center gelegenen Kreisverkehr. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial des BayernAtlas, den Planungsunterlagen der Beklagten und aus der langjährigen Ortskenntnis des Kammervorsitzenden.
Allerdings gilt dieser Straßenzug im Bereich westlich der Einmündung der O-straße auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 7 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) als vorhandene Straße bereits als erstmals hergestellt, sodass dieser Bereich insoweit dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts entzogen ist. Demgegenüber ist der Straßenzug östlich der Einmündung O-straße vor Beginn der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Baumaßnahmen noch nicht erstmals hergestellt worden, sodass es sich um die Verlängerung einer bereits bestehenden Straße handelt, die an der Einmündung der O-straße beginnt. Die Anlage findet ihr Ende entgegen der natürlichen Betrachtungsweise nicht am beim E-Center gelegenen Kreisverkehr, sondern bereits zuvor an der Grenze des Vorhabensplans Sondergebiet E-Center.
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
Die N. Straße gilt im Bereich westlich der Einmündung O-straße als im Sinn von Art. 5a Abs. 7 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) vorhandene Straße in der Vergangenheit als erstmals hergestellt.
Auf der Hand liegt und von den Parteien nicht bestritten wird, dass die N. Straße westlich der Einmündung O-straße seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches vom 30. Juni 1961 nicht erstmals endgültig hergestellt worden ist, dies deswegen, weil seit diesem Zeitpunkt im gesamten Bereich mit Ausnahme eines nur wenige Meter langen Straßenstücks an der Einmündung der M.-Th.-Straße keinerlei entsprechende Baunahmen vorgenommen worden sind. Allerdings findet auf den Bereich der N. Straße westlich der Einmündung der O-straße Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Mit dieser Vorschrift werden Straßen, die ihrer Art nach erschließungsbeitragsfähig sind, von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 5a KAG/§ 128 ff. BauGB ausgenommen, weil sie vor dem 30. Juni 1961 bereits als Anbaustraßen im rechtlichen Sinne fertiggestellt waren.
Voraussetzung für die Qualifikation als „vorhandene Straße“ in diesem Sinne ist, dass die Straße mit Erschließungsfunktion spätestens am Stichtag, also bis zum 30. Juni 1961, einen Ausbauzustand erreicht hat, der den vor dem Stichtag bestehenden Anforderungen des damaligen Rechts an eine Erschließungsstraße genügt, die Straße also zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Schmitz, Vorhandene Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB aus bayerischer Sicht, BayVBl. 2014, 613 ff., II. und III., 2. m.w.N.).
Die Voraussetzungen des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG sind hinsichtlich der N. Straße westlich der Einmündung O-straße gegeben.
Es handelt sich zunächst um eine Straße im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nämlich um eine solche, die die Merkmale einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Gemeindeabgabengesetzes (GAG) vom 20. Juli 1938 (GVBl. S. 225) trägt. Denn der Beklagten oblag an der N. Straße als Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße die Straßenbaulast und die Straße war zumindest stillschweigend durch Betätigung des Unterhalts gewidmet (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2000 – 6 B 96.56 – juris Rn. 22).
Die N. Straße hatte im genannten Bereich Erschließungsfunktion durch eine gehäufte Bebauung, die nach heutigen Maßstäben zumindest für eine Straßenseite zur einer Innenbereichslage im Sinn des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB führte. Dies ergibt sich daraus, dass in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts nördlich der N. Straße im Bereich westlich der heutigen Einmündung der O-straße die F.kaserne errichtet worden ist, in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts und auf der gegenüberliegenden südlichen Straßenseite die „Siedlung für Minderbemittelte“ (vgl. hierzu auch Behördenakte, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 73, Plan mit zwischen 1935 und 1950 vorhandener Bebauung).
Die Straße war in diesem Bereich vor dem 30. Juni 1961 auf der Grundlage des damals gültigen Rechts auch erstmals endgültig hergestellt.
Zur Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das damalige Recht an eine Erschließungsstraße stellte, muss zunächst § 62 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (Königlich und Allerhöchste Verordnung, die Bauordnung betreffend, vom 17.2.1901, GVBl. S. 87) in den Blick genommen werden. Hierin sind baupolizeiliche Vorschriften zur Regelung der Straßenherstellung enthalten. Nach dessen Abs. 3 Satz 1 darf die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Baulagen von Städten, Märkten und zusammenhängend gebauten Dörfern erst ertheilt werden, wenn vorher die Herstellung des Straßenkörpers für den betreffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, dass diese Herstellung binnen einer zu bestimmenden Frist erfolgt. Damit wurde der Bauwillige dem öffentlich-rechtlichen Zwang unterworfen, zur Vermeidung der Ablehnung seines Baugesuchs sich zur Herstellung der Erschließungsanlage zu verpflichten oder der Gemeinde einen anteiligen Kostenbeitrag zu leisten. Allerdings durften die Gemeinden in diesem Zusammenhang nur das verlangen, was zur Herstellung eines sachgerechten Anschlusses des zu bebauenden Grundstücks an das Straßennetz notwendig war (Schmitz, Vorhandene Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB aus bayerischer Sicht, BayVBl. 2014, 613 ff., III. 1.). Zum Zweck des gleichmäßigen Vollzugs wurden von den Baubehörden häufig Richtlinien (z.B. Straßenbausatzungen) erlassen, die die zu stellenden Anforderungen im Einzelnen näher regelten. Enthalten derartige Richtlinien konkrete Anforderungen an den Straßenbau, können diese als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsanlage erstmals endgültig hergestellt ist, herangezogen werden. Waren Baulinien (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 58 ff. BayBO 1901) festgesetzt, musste die Straße zudem den festgesetzten Baulinien entsprechen, um als endgültig hergestellt zu gelten.
Zusätzlich kann auf die Richtlinie des Staatsministeriums des Inneren für Wohnstraßen vom 6. August 1936, bestätigt durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1958 (MABl. S. 625) – IME 1936/1958 zurückgegriffen werden, wonach für städtische und vorstädtische Wohnstraßen 6 m Fahrbahnbreite und zwei je 1,25 m breite Gehwege erforderlich waren, die Fahrbahn auf ihrer ganzen Breite befestigt. Zudem wurde eine Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehwegen durch Randsteine und eine Straßenentwässerung vorausgesetzt (Schmitz, a.a.O., Ziffer III. 2. c) bb) m.w.N.).
Sind keine Richtlinien wie z.B. eine Straßenbausatzung vorhanden, ist auf die damaligen örtlichen Verkehrsbedürfnisse abzustellen (Schmitz, a.a.O., Ziffer III. 2. c) bb) ).
Dies vorausgesetzt ist festzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 62 BayBO 1901 eine „Straßenbausatzung vom 28. Februar 1896, 5. Juli und Sept. 1901“ erlassen hat. Diese regelt unter Ziffer II. „Sicherung der Straßenherstellung“, 3., was zur Herstellung des Straßenkörpers von neuen Bauanlagen gehört, nämlich die Erd- und Planierungsarbeiten einschließlich der etwa erforderlichen Kunstbauten (Überbrückungen, Durchlässe, Stützmauern und dergl.), die Setzung von Randsteinen, eine Rinnenpflasterung, eine Pflasterung der Fahrbahn oder Basaltdeckung auf chaussierter Unterlage, die Gehsteigherstellung mit Zement, Tonplatten oder ähnlichen Befestigungsmitteln und die Straßenentwässerungsanlagen, nicht aber die Vorrichtung zur Hausentwässerung, Wasserversorgung und Straßenbeleuchtung. Unter Ziffer III. „Straßenausbau“ finden sich Ausführungen zu technischen Einzelheiten und zum zeitlichen Ablauf der Bauausführung.
Die N. Straße westlich der O-straße erfüllte diese Voraussetzungen, zudem auch diejenigen der IME 1936/1958.
Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem 30. Juni 1961 die Fahrbahn im Norden durch Bordsteine und im Süden durch Bordsteine oder zumindest durch Granit-Randsteine begrenzt war. Damit war nach Ansicht der Beklagten auch eine Ableitung des Straßenoberflächenwassers möglich, auch wenn zwischen der Einmündung O-straße und der Einmündung G.straße nur wenige Straßeneinläufe vorhanden waren. Auch Gehwege waren beidseits (mit Ausnahme einer Strecke von ca. 200 m südlich der N. Straße in einem Bereich, in welchem die Straße ohnehin keine Anbaufunktion aufweist) vorhanden. Dieser Bauzustand ist derzeit teilweise noch erhalten und durch von der Beklagten vorgelegte Lichtbilder hinreichend dokumentiert (vgl. die am 17.9.2018 vorgelegten Behördenakten). Zudem ist der Bauzustand dem Kammervorsitzenden seit langem aus eigener Erfahrung bekannt. Insbesondere sind die Straßeneinläufe für die Entwässerung der Straße hinreichend, wie sich aus dem Bestandsplan aus dem Kanalkataster ergibt. Dieser zeigt mangels Baumaßnahmen an der Straße nach dem 29. Juni 1961 den schon vor diesem Datum vorhandenen Zustand auf. Soweit die Abstände zwischen den Kanaleinläufen vor der F.kaserne relativ groß sind, machen die vorgelegten Lichtbilder deutlich, dass eine ordnungsgemäße Ableitung des Straßenoberflächenwassers bis zum jeweils nächsten Kanaleinlauf möglich war bzw. ist. Darüber hinaus ist aus dem Verwaltungsbericht 1933 bis 1938, Straßenneubauten, ersichtlich, dass die N. Straße im fraglichen Bereich im Jahr 1934 neu hergestellt worden ist. Gleiches ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zum Bau eines Doppelmannschaftshauses und eines Wirtschaftsgebäudes an der N. Straße im Bereich der F.kaserne durch das Heeresbauamt aus den Jahren 1934 und 1938.
Damit steht fest, dass es sich bei der N. Straße westlich der Einmündung O-straße um eine vorhandene Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 7 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) handelt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sie diese Eigenschaft durchgehend bis zum heutigen Real-Markt aufweist oder nur bezüglich eines Teilstücks dieser Straße, beginnend ab der Einmündung O-straße westwärts.
Demgegenüber ist die N. Straße ab der Einmündung O-straße ostwärts vor Beginn der nunmehr abzurechnenden Baumaßnahmen noch nicht erstmals hergestellt worden.
Auch für diesen Bereich der N. Straße liegt auf der Hand, dass seit dem 30. Juni 1961 keinerlei Baumaßnahmen vorgenommen worden sind, die eine erstmalige Herstellung darstellen könnten. Deshalb könnte auch für diesen Bereich eine erstmalige endgültige Herstellung nur auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 7 KAG stattgefunden haben. Dies ist indes nicht der Fall.
Zunächst ist festzuhalten, dass die N. Straße in diesem Bereich nicht von vornherein, also schon vor ihrer Errichtung, zur Erschließung vorgesehen war. Vielmehr hatte sie in der ferneren Vergangenheit die Funktion einer Überlandstraße.
Eine Erschließungsfunktion erhielt die N. Straße ab der O-straße ostwärts erstmals in der ersten Hälfte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts. Zwar existierten zuvor schon die Schlüpferleinsmühle, das Zollhaus und der Josefshof in diesem Bereich (vgl. Behördenakten, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 73); allerdings entstand hierdurch nicht der Eindruck eines im Sinn des heutigen § 34 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteils, zumal insbesondere das Anwesen der Schlüpferleinsmühle, aber auch der Josefshof, zum größten Teil aus Wirtschaftsgebäuden bestand und es sich damit im Wesentlichen nicht um Bauwerke handelte, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten (BayVGH, U.v. 22.7.2010 – 6 B 09.584 – juris Rn. 38). Eine gehäufte Bebauung, die zu einer aus heutiger Sicht bauplanungsrechtlichen Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/ BauGB führte, setzte erst ab etwa dem Jahr 1953 ein. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die eine gehäufte Erteilung von Baugenehmigungen für diesen Bereich ab dem Jahr 1952 dokumentieren (vgl. Behördenakten, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 72 und Bl. 74), dies im Zusammenhang mit der Planung von entsprechenden Baulinien.
Hat die N. Straße ab der Einmündung O-straße ostwärts aber erst im Laufe der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts Erschließungsfunktion erhalten, ist festzustellen, dass sie in diesem Zeitraum bis zum Beginn der Gültigkeit des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 weder die technischen Vorgaben der Straßenbausatzung vom 28. Februar 1896, 5. Juli und September 1901 noch diejenigen der IME 1936/1958 erfüllt hat. Zwar hatte die N. Straße in diesem Bereich wohl zur fraglichen Zeit eine befestigte Fahrbahn; allerdings fehlten in weiten Teilen die sowohl nach der Straßenbausatzung als nach dem IME 1936/1958 erforderlichen Gehwege. Dies ergibt sich daraus, dass derartige Gehwege bis zum Beginn der nunmehr abzurechnenden Baumaßnahmen nicht vorhanden waren. Dies ist dem Kammervorsitzenden durch häufige Nutzung der Straße in der Vergangenheit schon seit langem bekannt und dies ergibt sich auch aus den dem Gericht seitens der Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die den Zustand der Straße vor Beginn der Bauarbeiten dokumentieren (Behördenakten, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 48 bis Bl. 53). Gleiches gilt für die Straßenentwässerung, die in diesem Bereich lediglich rudimentär bis überhaupt nicht vorhanden war. Auch Randsteine, die die Fahrbahn in irgendeiner Art und Weise begrenzt hätten und möglicherweise zugleich das Regenwasser hätten ableiten können, waren in weiten Bereichen nicht existent. Hieraus ergibt sich, dass die N. Straße ab der Einmündung O-straße Richtung Osten bislang nicht erstmals im Sinn des Art. 5a KAG (§ 128 ff. BauGB) hergestellt war.
Handelt es sich aber, wie oben ausgeführt, bei der N. Straße westlich der Einmündung O-straße um eine vorhandene Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 7 KAG, die als erstmals hergestellt gilt, und ist die N. Straße ab der Einmündung O-straße ostwärts in der Vergangenheit niemals erstmals endgültig hergestellt worden, so stellen sich die nunmehrigen Baumaßnahmen rechtlich gesehen als Verlängerung einer bereits bestehenden Straße und damit als erstmalige Herstellung dar. Somit beginnt die abzurechnende Anlage entgegen der natürlichen Betrachtungsweise an der Einmündung der O-straße (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 18).
Sie endet entgegen der natürlichen Betrachtungsweise nicht am am E-Center gelegenen Kreisverkehr, sondern bereits zuvor an der Grenze des Vorhabensplans Sondergebiet E-Center.
Denn eine nach natürlicher Betrachtungsweise als Teil einer weitergehenden Anlage geltenden Strecke, die von einem Erschließungsunternehmer hergestellt wird, bildet rechtlich betrachtet eine eigenständige Erschließungsanlage (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 6 Rn. 36 und § 14 Rn. 27), dies deswegen, weil sie aufgrund des Erschließungsvertrages in Fremdregie angelegt wird und deshalb dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen ist (Schmitz, a.a.O., § 6 Rn. 18). Bei dem Vorhabens- und Erschließungsplan „Sondergebiet – E-Center – Vollsortimenter in der N. Straße“ handelt es sich gemäß den Angaben der Beklagten um einen solchen Bereich, der in Fremdregie von einem Erschließungsunternehmer hergestellt wird.
Damit steht fest, dass die Beklagte die abzurechnende Anlage räumlich korrekt abgegrenzt hat und zu Recht die abzurechnende Maßnahme, für die sie mit dem angegriffenen Bescheid eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhebt, als Ersterschließung im Sinne des Art. 5a KAG eingeordnet hat. Damit bedarf es keiner Ausführungen mehr zu der von der Beklagten beschlossenen Abschnittsbildung, die nur dann eine Bedeutung haben könnte, wenn der abzurechnende Bereich der N. Straße lediglich ein Teil einer weitergehenden Erschließungsanlage wäre und nicht die Erschließungsanlage selbst.
Da bereits im Jahr 2011 mit den entsprechenden Bauarbeiten begonnen worden war, durfte die Beklagte dem Grunde nach im Jahr 2013 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erheben (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …0/10, welches nicht direkt an der N. Straße, sondern am E.weg gelegen ist. Hierbei handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, da es auch an die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Fl.Nr. …0 und Fl.Nr. …0/9, welche unmittelbar an der N. Straße gelegen sind, grenzt.
Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke werden durch ihre eigene Erschließungsanlage erschlossen. In der Regel sind sie deshalb nicht beitragspflichtig, weil die gebotene Inanspruchnahme für das Hinterliegergrundstück objektiv wertlos ist; denn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ist nicht zu erwarten, dass von diesem Grundstück aus die hergestellte Anbaustraße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird. Deshalb hat ein solches Grundstück keinen nennenswerten Vorteil aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit und scheidet aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke aus. Auf dieser Grundlage ist ein derartiges nicht gefangenes Hinterliegergrundstück nur dann als erschlossen im Sinn des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der abzurechnenden Anbaustraße auch von dem Hinterliegergrundstück ausgerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 15.1.1988 – 8 C 111.86 – BverwGE 79, 1; U.v. 30.5.1997 – 8 C 27.96 – NVwZ-RR 1998, 67). Dies ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Anbaustraße im nennenswerten Umfang in Anspruch genommen (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 111 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Auf Grundstück Fl.Nr. …0/10 befindet sich ein Hallengebäude, dessen Giebelwand auf der Grenze zu Grundstück Fl.Nr. …0 steht und dessen Seitenwand mit einem Abstand von 3 m parallel zur Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …0/9 verläuft. Aus den Luftbildern des BayernAtlas ergibt sich, dass sich auf diesem 3 Meter breiten Streifen die Fortsetzung eines auf Grundstück Fl.Nr. …0/9 gelegenen Parkplatzes befindet. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite dargelegt, dass die Halle auf Grundstück Fl.Nr. …0/10 mit Lastwagen über das Grundstück Fl.Nr. …0/9 direkt von der N. Straße aus angedient wird, dies ungeachtet des eigenen Zugangs vom E.weg aus. Dem hat die Klägerseite entgegengehalten, bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück sei die Andienung über das Vorderliegergrundstück unerheblich. Ob das Grundstück über das Vorderliegergrundstück angedient werde, sei nur bei gefangenen Hinterliegergrundstücken relevant.
Auf der Grundlage der Tatsache, dass ein Teil des Grundstücks Fl.Nr. …0/10 von der N. Straße aus über Grundstück Fl.Nr. …0/9 als Parkplatz benutzt wird und dass die Halle auf Grundstück Fl.Nr. …0/10 von der N. Straße aus über das Grundstück Fl.Nr. …0/9 mit Lastwagen angedient wird, ergibt sich die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks Fl.Nr. …0/10 als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; denn es wird deutlich, dass dieses Grundstück die N. Straße ungeachtet seiner eigenen Anbindung an den E.weg in nennenswertem Umfang in Anspruch nimmt und damit einen Vorteil aus der N. Straße hat. Damit hat die Beklagte den Kläger zu Recht zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag auch für das Grundstück Fl.Nr. …0/10 herangezogen.
Auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Vorausleistungen ergeben sich keine Bedenken. Denn hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten und des umlagefähigen Aufwandes, hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen und hinsichtlich der konkreten Belastung des klägerischen Grundstücks hat weder die Klägerin Fehler vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.
Damit erweisen sich die angegriffenen Bescheide vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung v … vom 25. Mai 2016 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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