Baurecht

Vorauszahlungsbescheid im Bereich der Verbesserungsbeiträge für öffentliche Entwässerungsanlagen

Aktenzeichen  AN 19 K 19.01375

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19877
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5
AO § 163

 

Leitsatz

Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Baubeschränkungen unterliegende Flächen bei der Beitragsbemessung grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen, weil der abgabenrechtliche Vorteil nur dann in beachtlicher Weise berührt wäre, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht mehr verwirklicht werden können. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 12. Juni 2019, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Angefochten und streitgegenständlich ist damit ein Betrag von 67.838,88 EUR.
Der angefochtene Bescheid ist ein Vorauszahlungsbescheid, mit dem ein Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, zu zahlen in drei Raten, gegenüber dem Kläger festgesetzt worden ist.
II.
Der Verbesserungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 5. November 2018 erweist sich nach Prüfung durch das erkennende Gericht in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Die Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) und hat von der ihr in Art. 5 KAG eröffneten Möglichkeit zur Beitragserhebung durch Erlass der „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Gemeinde … vom 25.6. 2018“ (VES-EWS) Gebrauch gemacht.
Nichtigkeitsgründe formeller oder materieller Art wurden von den Beteiligten weder vorgetragen, noch sind sie für das Gericht ersichtlich, so dass von der Wirksamkeit der Satzung ausgegangen wird.
Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG bestimmt, dass für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden können, wenn mit der Verbesserung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Möglichkeit, einen Vorauszahlungsbescheid zu erlassen, ist vorliegend in § 3 Abs. 2 VES-EWS verankert.
Mit Beginn der Baumaßnahme, aber vor deren Abschluss, durfte die Beklagte daher eine Vorauszahlung auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen, § 3 Abs. 2 VES-EWS.
III.
Die Beklagte durfte entgegen der Auffassung des Klägervertreters die gesamte Fläche des Grundstücks von 17.890,00 m² zugrunde legen. Auf die Frage, ab wann bei einem Grundstück von einem „übergroßen“ Grundstück auszugehen ist und wo der Folgerung, dass der Vorteil aus der öffentlichen Einrichtung nicht proportional mit der Größe des Grundstücks steige, sondern vielmehr mit zunehmender Größe abnehme, Rechnung zu tragen wäre (vgl. Wuttig/Thimet, Praxiskommentar, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Bd. 1, Teil IV, Art. 5, Abschnitt A, Frage 15, Nr. 2), weil andernfalls ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu besorgen wäre, kommt es vorliegend nicht an . Denn eine Begrenzung für sog. übergroße Grundstücke findet aufgrund der anzuwendenden Satzung der Beklagten nicht statt (1.). Auch eine Begrenzung aufgrund der baulichen Beschränkungen durch den Bebauungsplan (Baugrenzen) sowie den Grünordnungsplan kommt nicht in Betracht (2.). Ebenso scheidet eine Korrektur über§ 163 AO aus (3.).
1. Ausweislich der VES-EWS findet eine Flächenbegrenzung nur im unbeplanten Innenbereich statt, indem die Grundstücksfläche nur bis zu einer Tiefe von 40m herangezogen wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 VES-EWS. Für Gebiete mit Bebauungsplan ist eine derartige Begrenzung hingegen nicht vorgesehen.
Die insoweit unterschiedliche Behandlung von übergroßen Grundstücken ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht nur vertretbar, sondern im Hinblick auf die dem Bebauungsplan immanente Abhängigkeit der zulässigen Nutzung von der Grundstücksgröße („wegen der dort geltenden Grundflächen- und Geschossflächenzahl“) sogar geboten. Eine letztlich sachwidrige Gleichbehandlung würde zur Nichtigkeit einer entsprechenden Regelung führen (vgl. BayVGH, U.v.21.11.2006, 23 B 06.1599 – juris).
Aus diesem Grund fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke und verbietet sich eine Analogie der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VES-EWS auf Gebiete wie für das streitgegenständliche Grundstück, in denen ein Bebauungsplan das Maß der zulässigen Nutzung regelt.
2. Der Auffassung des Klägervertreters, die grünordnerischen Festsetzungen müssten dazu führen, dass 25% des Grundstücks aufgrund der insoweit nicht gegebenen Bebaubarkeit nicht veranlagt werden dürften, folgt das Gericht nicht.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass bereits die durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen dazu führen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht in Gänze bebaubar ist. Dies hat jedoch keine Reduzierung des zu veranlagenden Grundstücks zur Folge.
Vielmehr durfte die Beklagte bei der Festsetzung des Verbesserungsbeitrages die gesamte Fläche des klägerischen Grundstücks mit 17.890,00 m² zugrunde legen. Denn maßgeblich für die Veranlagung ist das Buchgrundstück und nicht die konkrete tatsächliche und wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks.
In diesem Sinne bestimmt § 5 Abs. 1 VES-EWS, dass der Beitrag „nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche“ berechnet wird. Dafür, dass Baugrenzen und die daraus folgenden Baubeschränkungen für die außerhalb der Baugrenzen liegenden Bereiche die zugrunde zu legende Grundstücksfläche mindern würden, ergeben sich aus der Satzung der Beklagten keine Anhaltspunkte.
Es entspricht vielmehr ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung – auch zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 3.2.1989, 8 C 78/88 – juris) -, dass derartige Baubeschränkungen unterliegende Flächen bei der Beitragsbemessung grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen, weil der abgabenrechtliche Vorteil nur dann in beachtlicher Weise berührt wäre, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht mehr verwirklicht werden können. Eine Einschränkung des Maßes der baulichen Nutzung durch die festgesetzten Baugrenzen ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
Zum Beitragsrecht bei den leitungsgebundenen Einrichtungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Folgendes formuliert:
„Beitragspflichtige Grundstücke sind grundsätzlich mit ihrer gesamten Grundstücksfläche als das Baugrundstück in seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung zum Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Teilflächen bebauter bzw. bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie entweder in den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebender Abstandsflächen oder außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote sollen ihrer Zielsetzung nach nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern lediglich auf den Standort der zulässigen baulichen Anlagen Einfluss nehmen. Soweit sich ihre Wirkung darauf beschränkt, sie also das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht zusätzlich einengen, sind grundsätzlich auch die nicht überbaubaren Flächen ohne weiteres erschlossen und nehmen als Teil der bebaubaren Grundstücke an der Aufwandsverteilung teil (vgl. hierzu Ecker, a.a.O., Nr. 4.1.3.6.2)“, (BayVGH, B.v.15.4.1998 – 23 ZB 98.910 -, juris).
Vorliegend beschränkt sich die Wirkung der Baugrenzen erkennbar darauf, eine – geordnete – Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen zu erzielen, da die aufgrund Pflanzgeboten zu setzenden „Hecken und Gehölzriegel“ (Ziffer 12.8 „Umweltschutz“) nahezu deckungsgleich mit den außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen sind.
Aus diesem Grund geht die zentrale Argumentation des Klägers, weil 25% des Grundstücks nicht versiegelt werden dürften, müssten diese Flächen beitragsfrei bleiben, fehl. Zum einen ergibt sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Berücksichtigung nicht durch eine Reduzierung der Fläche, sondern allenfalls bei der Frage der „anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe“ (BVerwG, a.a.O.) stattfindet. Zum anderen ist das durch den Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht zusätzlich eingeschränkt durch Baugrenzen oder Grünordnung.
Der Klage ist zudem entgegen zu halten, dass die Festsetzungen durch Bebauungsplan und Grünordnungsplan eine Bebauung auf dem verbliebenen – immerhin 75% der Grundstücksfläche ausmachenden – Teil überhaupt erst möglich machen. Ein im Maß der baulichen Nutzung vollkommen uneingeschränktes Baurecht und damit eine Versiegelung zu 100% wären im Hinblick auf naturschutzrechtliche Erfordernisse schlichtweg unzulässig und damit nicht realisierbar.
Hinzu kommt, dass das grundsätzliche Festhalten am Buchgrundstück ohne Ansehung einzelner Quadratmeter und deren Nutzungsmöglichkeit dem beitragsrechtlichen Grundsatz der Pauschalierung und Typisierung entspricht. Denn wollte man von den Einrichtungsträgern tatsächlich verlangen, jedes Grundstück dahingehend zu untersuchen, ob für jeden einzelnen Quadratmeter eine bauliche Nutzungsmöglichkeit gegeben ist oder nicht, würde dies eine Beitragserhebung unverhältnismäßig erschweren oder gar unmöglich machen. Eine solche „Feinsteuerung“ ist letztlich durch den Geschossflächenmaßstab möglich und gewollt, hingegen nicht beim Maßstab „Grundstücksgröße“.
Worauf hingegen die in der Klage geforderte „Kappung“ der Geschossfläche auf 2.000 m² gestützt werden soll, wird nicht begründet und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder die durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen noch die grünordnerischen Festsetzungen zu einer Reduzierung der zugrunde zu legenden Grundstücksfläche führen können.
3. In Einzelfällen, bei denen die satzungsmäßige Flächenbegrenzung wie vorliegend nicht greift, das Veranlagungsergebnis jedoch nicht vorteilsgerecht wäre, kann eine Billigkeitskorrektur über § 163 AO in Betracht zu ziehen sein. Eine solche Entscheidung läge zum einen im – gerichtlich nur im eingeschränkten Umfang gemäß § 114 VwGO überprüfbaren – Ermessen der Gemeinde und ist bei dieser bislang nicht einmal beantragt worden. Allerdings sind auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine Korrektur angezeigt erscheinen lassen würden.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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