Baurecht

Vorbringen von Einwendungen in einer Verbandsklage bei wasserrechtlicher Planfeststellung

Aktenzeichen  8 A 18.40041

Datum:
15.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6122
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4, § 3, § 5, § 6
UVPG § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 1
WHG § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 1
BayWG Art. 69 S. 1
BNatSchG § 34, § 63 Abs. 2 Nr. 6
VwVfG § 73 Abs. 5
BayVwVfG Art. 74 Abs. 4, Art. 75 Abs. 1a S. 2
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Planfeststellungsbehörde ist bei Planfeststellungsverfahren nicht gehindert, die ihr bekannten und anerkannten Vereinigungen zusätzlich zur ortsübliche Bekanntmachung unmittelbar über die Planauslegung zu benachrichtigen; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unterlaufen der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung von Umweltauswirkungen anhand der Fachgutachten inhaltliche (materielle) Fehler, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Dabei ist die Planungsbehörde nicht verpflichtet, die Alternativenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen.  (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Missbräuchliches oder unredliches Vorbringen i.S.d. § 5 UmwRG ist dann gegeben, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen und das spätere Vorbringen auf einer bewussten Entscheidung beruht. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die FFH-Vorprüfung ist nicht der geeignete Rahmen zur Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen (ebenso OVG LSA BeckRS 2018, 16009), andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung der Verträglichkeitsprüfung, also der zweiten Prüfungsphase, die eine wesentliche Garantie der FFH-Richtlinie darstellt (ebenso EuGH BeckRS 2018, 5013). (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts K. vom 12. September 2018 (Az. 44-641-Ke 8) ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat überwiegend Erfolg.
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen Naturschutzrecht. Rechtsfolge dieses Mangels, den der Kläger rügen kann (§ 2 Abs. 4 UmwRG), ist nicht die Planaufhebung (Hauptantrag), sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (erster Hilfsantrag, vgl. Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG).
A. Die Klage ist zulässig.
I. Der Kläger ist als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 UVPG dar, weil für das ihm zugrundeliegende Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nach § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen war (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 9 A 8.16 – NVwZ 2017, 1717 = juris Rn. 5; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 1 UmwRG Rn. 39). Dass die Vorprüfung ergeben hat, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist unerheblich (vgl. VGH BW, U.v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 – juris Rn. 73).
Der Kläger macht auch geltend, durch die streitgegenständliche Planfeststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 – BVerwGE 160, 78 = juris Rn. 10).
II. Gegen die Zulässigkeit bestehen im Übrigen keine Bedenken. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass diese bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. bis 19. November 2018, die gegenüber dem Kläger als Zustellung wirkt (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayVwVfG), erhoben wurde. Ist ein Verwaltungsakt mehreren Betroffenen bekannt zu geben, so ist er für alle Betroffenen existent, sobald er einem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 12; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 20). Dies ist vorliegend mit der Bekanntgabe des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses an den Vorhabenträger am 19. September 2018 erfolgt.
B. Die Klage ist im ersten Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist – entgegen der Annahme des Klägers – zwar nicht formell fehlerhaft, weil er an einem Verfahrensfehler leidet (vgl. dazu unten I.). Ebenso wenig ist er materiell fehlerhaft, weil es an der Planrechtfertigung fehlt (vgl. dazu unten II. 1.), zwingende Vorschriften des Wasserrechts verletzt sind (vgl. dazu unten II. 2.) oder weil ein Abwägungsfehler vorliegt (vgl. dazu unten II. 3.). Der Planfeststellungsbeschluss verstößt aber gegen materielles Naturschutzrecht; dieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil er in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, sodass der Hauptantrag abzulehnen ist (vgl. dazu unten II. 4.)
Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 3 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind begründet, soweit diese gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für sie von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Ob eine Pflicht zur UVP für eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG besteht, ist unerheblich, weil sich der Kläger jedenfalls auf sein subsidiäres Klagerecht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen kann (BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 41).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschusses ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 11.8.2016 – 7 A 1.15 u.a. – BVerwGE 156, 20; = juris Rn. 31 m.w.N.).
I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler.
1. Die Planfeststellungsbehörde hat das Beteiligungsrecht des Klägers als anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG nicht dadurch verletzt, dass sie ihn nicht individuell über die Planauslegung benachrichtigt hat.
a) Dem Kläger war als vom Land anerkannte und landesweit tätige Naturschutzvereinigung in dem Planfeststellungsverfahren für die Hochwasserschutzmaßnahme, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Das qualifizierte Anhörungsrecht dient dem Zweck, dass anerkannte Vereinigungen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand quasi als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen einbringen. Deren Mitwirkung ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende, auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes zielende „Sachverstandspartizipation“, die Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (BVerwG, U.v. 1.4.2015 – 4 C 6.14 – BVerwGE 152, 10 = juris Rn. 25; U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – BVerwGE 146, 176 = juris Rn. 24). Ausgehend von diesem Normzweck wird verlangt, dass die Unterrichtung von Naturschutzvereinigungen individuell und gesondert erfolgen muss (VGH BW, U.v. 23.3.2001 – 5 S 134/00 – NVwZ-RR 2001, 728 = juris Rn. 18; Heselhaus in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 63 Rn. 55; Leppin in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 63 Rn. 16).
b) Für Planfeststellungsverfahren hat der Gesetzgeber indessen explizit klargestellt, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 5 VwVfG bzw. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG die Unterrichtung zu beteiligender anerkannter Vereinigungen ersetzt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) wurde im Zuge der verfahrensrechtlichen Gleichstellung der anerkannten Vereinigungen mit den Betroffenen geregelt, dass auch erstere durch ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung informiert werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusatz „oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5“ in § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwVfG (vgl. BT-Drs. 17/9666 S. 19). Die Planfeststellungsbehörde ist hiernach nicht gehindert, die ihr bekannten anerkannten Vereinigungen zusätzlich unmittelbar über die Planauslegung zu benachrichtigen; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat diese Regelung in das BayVwVfG übernommen (vgl. LT-Drs. 17/2820 S. 6 und 15). Mit diesen Änderungen wurden die durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) in einzelnen Fachplanungsgesetzen eingeführten Vorschriften (z.B. § 17a Nr. 2 FStrG a.F., vgl. hierzu auch Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 50 und Fußnote 91) auf das Planfeststellungsverfahrensrecht insgesamt ausgeweitet. Hierzu ist höchstrichterlich entschieden, dass die Unterrichtung nur durch ortsübliche Bekanntmachung ohne individuelle Benachrichtigung keine nicht hinnehmbare Verfahrenshürde für anerkannte Naturschutzvereinigungen bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 8 A 10.40007 – juris Rn. 36 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40030 – juris Rn. 42; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 105a; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 63 BNatSchG Rn. 36).
2. Ein Verfahrensverstoß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG ergibt sich auch nicht aus einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung.
Ob eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG begründen kann, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2017 – 7 B 14.16 u.a. – juris).
a) Allgemein gilt, dass unter den – im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten – Begriff des Verfahrensfehlers nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst werden, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich im Fachplanungsrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29; B.v. 31.1.2019 – 4 B 9.17 = juris Rn. 23). Unterlaufen der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung von Umweltauswirkungen anhand der Fachgutachten inhaltliche (materielle) Fehler, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Auch die Frage, ob die dieser Bewertung zugrunde gelegten Gutachten den fachlichen Anforderungen und Prüfungsmethoden gerecht werden, betrifft nicht den äußeren Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz- und Habitatrechts (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 33).
b) Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABI. L 206 S. 7 [FFH-Richtlinie]) vorliegen, ist im Rahmen einer vorgeschalteten Vorprüfung festzustellen. Deren Gegenstand ist die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände und ohne eine vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 84). Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn eine Gefährdung der dort festgelegten Erhaltungsziele droht (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 41; EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 788 = juris Rn. 49). Die obligatorische Vorprüfung muss nicht formalisiert durchgeführt werden. Kann eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 84 m.w.N.).
c) Ausgehend davon spricht viel dafür, dass ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer Verträglichkeitsprüfung ausschließlich als inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen ist, der keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG begründen kann (so OVG LSA, U.v. 6.7.2016 – 2 L 84/14 – juris Rn. 182 ff.). Dies wird zum Teil jedenfalls dann angenommen, wenn eine Vorprüfung nicht gänzlich unterblieben ist, d.h. die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets überhaupt nicht in Betracht gezogen hat (VGH BW, B.v. 29.1.2019 – 10 S 1919/17 – NuR 2019, 200 = juris Rn. 13).
Jedenfalls im vorliegenden Fall kann die Nichteinbeziehung des Flussbetts der Donau in die FFH-Vorprüfung nicht als Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG angesehen werden. Die Planungsbehörde hat nicht auf eine Verträglichkeitsprüfung verzichtet, sondern diese auf den Untersuchungsraum südlich der Donau beschränkt. Insoweit ist die vom Vorhabenträger eingeholte FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses geworden (vgl. Bestätigungsvermerk vom 12.9.2018). Diese konstatiert eine erhebliche Beeinträchtigung betreffend den Flächenverlust des Weichholzauwalds von 1.435 m2, die nur unter Schaffung einer Ausgleichsfläche von ca. 2.000 m2 überwunden werden kann (vgl. dort Nr. 9.2.2 = S. 24 f. und Nr. 9.2.5 und 10 = S. 27 ff.). Demgegenüber wurde eine relevante Beeinträchtigung der Kiesbank als Teillebensraum geschützter Fischarten im Rahmen einer Vorprüfung ausgeschieden (vgl. dort S. 17). Der naturschutzfachliche Untersuchungsrahmen war schon vor Ausarbeitung der Antragsunterlagen zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde abgestimmt worden (vgl. Vermerk über den „Scopingtermin“ am 7.2.2013, Behördenakte [BA] I S. 17).
Da die Verträglichkeitsprüfung für das jeweilige „Projekt“ und nicht für einzelne Erhaltungsziele durchzuführen ist (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG), kann ein (äußerer) Verfahrensfehler vorliegend nicht darin gesehen werden, dass das Landratsamt eine erhebliche Beeinträchtigung der Kiesinsel im Flussbett der Donau – anders als des Weichholzauwalds – im Rahmen der Vorprüfung als objektiv ausgeschlossen erachtet hat. Ob sich diese Bewertung als inhaltlich zutreffend erweist, ist nicht formell-rechtlich, sondern materiell-rechtlich zu würdigen (vgl. unten Rn. 66 ff.).
3. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger rügt nicht (vgl. § 6 UmwRG), dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG auf Basis der vom Vorhabenträger beigebrachten Fachgutachten und der fachbehördlichen Stellungnahmen fehlerhaft durchgeführt worden wäre oder ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar sei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Im Rahmen der UVP-Vorprüfung war auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch vorgesehene Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2019 – 3 C 12.18 – UPR 2020, 264 = juris Rn. 20).
II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt teilweise gegen materielle Vorschriften.
1. Zwar ist die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben.
Die Planrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob es für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens erfüllt, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 358 = juris Rn. 45; B.v. 4.9.2018 – 9 B 24.17 – juris Rn. 3).
Ausgehend davon ist dem planfestgestellten Vorhaben eine Planrechtfertigung nicht abzusprechen. Es dient dazu, den tief gelegenen Ortsbereich von S., der im Überschwemmungsgebiet der Donau liegt, vor Hochwasser zu schützen. Der Ort war in den letzten zwanzig Jahren von vier größeren Donauhochwasserereignissen betroffen (1999, 2002, 2005 und 2013). Die Gefährdung beginnt schon bei einem etwa 2-jährlichen Donauhochwasser. Das mögliche Schadenspotenzial allein in materieller Hinsicht liegt im Bereich von Millionen Euro (vgl. Erläuterungsbericht S. 2 f.).
Da die Planrechtfertigung gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob diese auf die Rüge einer anerkannten Naturschutzvereinigung trotz deren beschränkter Rügebefugnis (§ 2 Abs. 1 UmwRG) zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53; U.v. 3.5.2013 – 9 A 16.12 – BVerwGE 146, 254 = juris Rn. 17; vgl. inzwischen aber BT-Drs. 18/9526 S. 38 zur Streichung des früheren Kriteriums der „Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen“).
2. Der planfestgestellte Gewässerausbau verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des Wasserrechts im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG.
a) Nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Auch wenn die Vorschrift im Wortlaut als Vorgabe für die Entscheidung über die Planfeststellung ausgestaltet ist, enthält sie eine zwingende Voraussetzung für die Gestattung eines Gewässerausbaus (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 40 zu § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F., der in § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG 2010 übernommen werden sollte, vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 73; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2020, § 68 WHG Rn. 20).
b) Der Vorhalt, der Dammbau bedeute eine Zerstörung und einen Verlust natürlichen Retentionsraums, ist nicht hinreichend dargelegt (§ 6 Satz 1 UmwRG). Nicht erkennbar ist, dass durch den Gewässerausbau eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten wäre. Die Merkmale der Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtausgleichbarkeit gelten – über den Wortlaut des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG hinaus – nicht nur für das Regelbeispiel der Erhöhung des Hochwasserrisikos, sondern auch für das der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm und wird durch das in § 67 Abs. 1 WHG normierte Ausgleichserfordernis bekräftigt (BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 = juris Rn. 49; U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40030 – juris Rn. 74; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG AbwAG, § 68 WHG Rn. 23).
c) Bei den bebauten innerörtlichen Grundstücken handelt es sich, wie der angegriffene Planfeststellungsbeschluss zutreffend feststellt (vgl. dort S. 9), schon nicht um natürliche Rückhalteflächen im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG. Darunter sind nur Landareale zu verstehen, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zu dem Gewässer dem Hochwasser durch ihre zumeist seitliche Ausdehnung über das Ufer hinaus Ausbreitungsmöglichkeiten geben und auf diese Weise einen beschleunigten Abfluss des Wassers zumeist stromabwärts verhindern. Bei Hochwasser überflutete innerörtliche Grundstücke fallen nicht unter diesen Begriff (BayVGH, B.v. 22.2.2019 – 8 AS 19.40002 u.a. – BayVBl 2020, 49 = juris Rn. 26; U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris Rn. 48; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 67 Rn. 19).
d) Soweit der Gewässerausbau zu einem Flächenverlust (Überbauung) von 1.435 m2 Weichholzauwald führt, handelt es sich um keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Zerstörung im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG. Zwar können auch kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Allgemeinwohl beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 41). Vorliegend haben das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger (vgl. Gutachten vom 6.6.2018 S. 5; Stellungnahme vom 7.11.2017 S. 2) und der Gutachter des Vorhabenträgers (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan [LBP] Nr. 4.4.2) festgestellt, dass der durch den Deichbau bedingte Verlust an Retentionsraum zu keiner erheblichen Abflussverschärfung bei Hochwasser führen wird. Im Übrigen ist für die Entfernung einer Fläche von 1.435 m2 Weichholzauwald ein Kohärenzausgleich im Anschluss an den bestehenden Auenwald im Nordwesten auf bislang intensiv genutztem Grünland auf einer Fläche von 2.000 m2 vorgesehen (vgl. Planunterlagen LBP Nr. 6.1 und 6.2, Baustein A1 des Ausgleichskonzepts mit Plan „Maßnahmen“; UVP-Vorprüfung S. 21 f.; FFH-VS S. 29).
3. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Alternativenprüfung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Bei der Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Die Planfeststellungsbehörde überschreitet die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen erst dann, wenn sich ihr eine verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen, weil sie für öffentliche und private Belange insgesamt schonender ist, oder wenn ihr infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 55; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 98). Als Alternative sind nur solche Planungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Alternative auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil damit die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Planungsziele nicht verwirklicht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 143; U.v. 22.6.2015 – 4 B 61.14 – juris Rn. 17).
Die Planungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Alternativenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 42; U.v. 25.1.1996 – 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Alternativenprüfung im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers als rechtsfehlerfrei.
aa) Der Vorhalt, es habe keine Alternativenprüfung stattgefunden, trifft nicht zu. Der Erläuterungsbericht, der mit einem Stempel als planfestgestellt ausgewiesen ist und damit ohne weitere Erwähnung im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses Bestandteil des nach § 68 WHG festgestellten Plans geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 41), legt dar, dass ein hundertjährlicher Hochwasserschutz nur ortsnah mittels eines technischen Bauwerks erfolgen kann. Eine Hochwasserschutzmauer käme als Alternative nicht in Betracht, da wirtschaftliche und ortsplanerische Überlegungen entgegenstünden; eine Hochwasserrückhaltung in Bezug auf die Donau sei nicht möglich (vgl. dort Nr. 4.1 = S. 8).
bb) Es liegt auch kein Abwägungsausfall oder Abwägungsdefizit vor, weil der Planfeststellungsbeschluss keine Begründung zu der vom Kläger angeführten Alternative der Absiedlung vom Hochwasser betroffener Anwesen enthält.
Ob die fehlende Auseinandersetzung mit dieser als ungeeignet verworfenen Planalternative einen Begründungsmangel zur Folge hat, oder ob es regelmäßig ausreicht, wenn sich die Planfeststellungsbehörde nur mit ernsthaft verbliebenen Alternativen befasst (so BVerwG, U.v. 5.12.1986 – 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 129; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 158), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn nicht jeder Begründungsmangel und jeder Verstoß gegen die Dokumentationspflicht führen zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Kläger unterscheidet nicht hinreichend zwischen den Anforderungen an die planerische Abwägung auf der einen und die Planbegründung auf der anderen Seite. Ein Begründungsmangel kann zwar von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein (BVerwG, B.v. 26.6.1992 – 4 B 1.92 u.a. – DVBl 1992, 1435 = juris Rn. 67; U.v. 22.6.2017 – 4 A 18.16 – NVwZ 2018, 332 = juris Rn. 33). Lücken in der Dokumentation und Begründung rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit. Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (BVerwG, U.v. 22.6.2007 – 4 A 18.16 – NVwZ 2018, 332 = juris Rn. 33; U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 84). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung, ob eine Planfeststellung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt, kann das Gericht die insofern maßgeblichen Erwägungen auch aus anderen Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere aus den Verwaltungsakten, entnehmen (BVerwG, U.v. 27.3.1980 – 4 C 34.79 – BayVBl 1980, 440 = juris Rn. 39; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 88 m.w.N.)
So liegt der Fall hier. Aus den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit der Alternative „Absiedlung“ im Vorfeld der Planung befasst und eine solche als nicht realisierbar verworfen hat (vgl. Aktenvermerk vom 11.2.2013, BA I S. 17). Dem lag zugrunde, dass sich etwa die Hälfte der betroffenen Anwohner einer solchen Lösung widersetzt hatte (vgl. auch Stellungnahme des Vorhabenträgers vom 29.1.2019 S. 2). Die (teilweise) zwangsweise Absiedlung von Wohngebäuden gegen den Willen der Eigentümer hat das Landratsamt als rechtlich unzulässig betrachtet hat; diese Wertung erweist sich als rechtsfehlerfrei (vgl. auch BVerwG, U.v. 5.12.1986 – 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 239).
4. Der Planfeststellungsbeschluss weist aber in habitatschutzrechtlicher Hinsicht Mängel auf. Diese können in einem ergänzenden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung behoben werden (vgl. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG).
a) Die naturschutzrechtlichen Einwendungen des Klägers bleiben nicht nach § 5 UmwRG unberücksichtigt. Sie wurden weder erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht noch erweisen sie sich als missbräuchlich oder unredlich. Auch der Beklagte ist offenbar nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen der materiellen Präklusion nach § 5 UmwRG hier erfüllt sind (vgl. Schriftsatz vom 9.4.2019 S. 2).
aa) Die Vorschrift des § 5 UmwRG wurde durch das Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) eingeführt, mit dem der Gesetzgeber auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Az. C-137/14 – NJW 2015, 3495) reagiert und unter anderem die als unionsrechtswidrig beurteilte Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. aufgehoben hat. Sie nimmt den Hinweis aus diesem Urteil auf, wonach der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen kann, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist. Dieser Fall soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa dann vorliegen, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen (BT-Drs. 18/9526 S. 41). Gemeint ist damit ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten im Sinne eines „venire contra factum proprium“. Allein der (objektive) Umstand der Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren ist unerheblich, weil es keine Obliegenheit zur Beteiligung gibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – DVBl 2018, 187 = juris Rn. 24). Auch die erst nachträgliche Geltendmachung eines Einwandes reicht nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 – BVerwGE 166,1 = juris Rn. 38; Happ in Eyermann, VwGO, § 5 UmwRG Rn. 2).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat seine naturschutzfachlichen Einwendungen nicht erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren, sondern schon vorher im August 2018, also noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, geltend gemacht (vgl. BA I S. 118). Auch die schriftliche Formulierung seiner Einwendungen gegen das Vorhaben (E-Mails vom 11. und 12.10.2018) gingen beim Landratsamt noch kurz vor der Klageerhebung (17.10.2018) ein (vgl. BA I S. 104 f.).
Zum anderen ist auch kein missbräuchliches oder unredliches Verhalten erkennbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann bei Rechtsbehelfen anerkannter Umweltvereinigungen ein solches etwa dann vorliegen, wenn die erstmalige Erhebung bestimmter Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren, die der Vereinigung bereits im Zulassungsverfahren bekannt waren, den Schutzanliegen und Umweltbelangen, als deren Sachwalter sich die Vereinigung versteht, zuwiderläuft, die Vereinigung sich also, gemessen an den Zielen ihrer Satzung oder ihrer Rolle als „Quasi-Verwaltungshelfer“ (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2015 – 4 C 6.14 – BVerwGE 152, 10 = juris Rn. 25), „unvernünftig“ verhält (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 41; vgl. auch OVG MV, B.v. 8.5.2018 – 3 M 22/16 – juris Rn. 126). Allein der Umstand, dass sich die Vereinigung im Anhörungsverfahren nicht geäußert hat, rechtfertigt eine solche Annahme nicht (OVG HH, B.v. 15.8.2018 – 1 Es 1/18.P – ZUR 2019, 37 = juris Leitsatz 3 und Rn. 47).
b) Die naturschutzrechtlichen Einwände des Klägers sind berechtigt.
Hinsichtlich des FFH-Gebiets DE 7136-304 (Donauauen zwischen I. und W.*) verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen § 34 BNatSchG, weil das Flussbett der Donau nicht in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen wurde und nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Vorhaben die dortigen Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt. Dieser Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG) behoben werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 83).
aa) § 34 Abs. 2 BNatSchG stellt einen zwingenden naturschutzrechtlichen Versagungsgrund nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG dar (VGH, BW, B.v. 28.3.2012 – 3 S 150/12 – NuR 2012, 570 = juris Rn. 15; Maus in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 68 Rn. 65). Ein Gewässerausbau ist unzulässig, wenn er ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 8 ZB 18.60 – W+B 2019, 250 = juris Rn. 10; Riese in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 68 WHG Rn. 104; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 141).
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Beeinträchtigung“ knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-Richtlinie an. Danach sind Pläne oder Projekte einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen; ihr Gegenstand ist die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 788 = juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 84). Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie verlangt nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 40 und 60).
Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich demnach auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. Der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung ist rechtsfehlerfrei, wenn eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann (BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 33). Unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes liegt eine Gefahr der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets schon dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigen kann; bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen ist eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen (EuGH, U.v. 12.4.2018 – C-323/17 – NuR 2018, 325 = juris Rn. 34; vgl. auch Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Art. 6 der Habitat-RL 92/43/EWG, ABl. C Nr. 33 vom 25.1.2019, S. 27 f. m.w.N.). Die FFH-Vorprüfung hat sich auf eine überschlägige Prüfung („Screening“) zu beschränken und darf in ihrer Prüftiefe nicht die eigentliche Verträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Sie ist nicht der geeignete Rahmen zur Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen (vgl. OVG LSA, U.v. 8.6.2018 – 2 L 11/16 – juris Rn. 136; vgl. auch Frenz in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 34 Rn. 53). Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung der Verträglichkeitsprüfung (zweite Prüfungsphase), die eine wesentliche Garantie der FFH-Richtlinie darstellt (vgl. EuGH, U.v. 12.4.2018 – C-323/17 – NuR 2018, 325 = juris Rn. 37).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Senat zu dem Schluss, dass das Landratsamt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ohne vertiefte Prüfung nicht mit ausreichender Gewissheit ausschließen konnte, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gegenständlichen Kiesbank als Teillebensraum geschützter (kieslaichender) Fischarten führen kann (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG), sodass auch insoweit eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre.
(1) Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich in seiner Begründung mit den habitatschutzrechtlichen Fragen nach § 34 BNatSchG nicht explizit auseinander. Ihm liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Kiesbank, die von der höheren Naturschutzbehörde als Erhaltungsziel im FFH-Gebiet DE 7136-304 gebietsbezogen konkretisiert wurde (vgl. NATURA 2000 in Bayern – Gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele [Vollzugshinweise], Nr. 10, abrufbar unter https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/7028_7942/doc/7136_304.pdf; vgl. auch der vom Kläger vorgelegte Auszug aus „Maßnahmen des Managementplans für das FFH-Gebiet 7136-304“ der Regierung von Niederbayern, Gerichtsakte S. 149 ff.), durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werden kann.
Der Untersuchungsraum wurde entsprechend der vom Vorhabenträger eingeholten FFH-Verträglichkeitsstudie (vgl. dort S. 11), deren Untersuchungsrahmen zwischen Planungsbehörde und Vorhabenträger vorher abgestimmt worden war (vgl. Aktenvermerk über den „Scopingtermin“ am 7.2.2013, BA I S. 17), auf den Teilbereich zwischen dem südlichen Donauufer und dem nördlichen Ortsrand von S. begrenzt. Der Erhalt des Teillebensraums geschützter Fischarten im Bereich der verfahrensgegenständlichen Kiesinsel wurde in der Verträglichkeitsprüfung nicht behandelt; die dortigen Erhaltungsziele wurden als „nicht relevant“ betrachtet (vgl. FFH-VS S. 17).
Die untere Naturschutzbehörde hatte hierzu festgestellt, dass Belange des Natur- und Artenschutzes sachgerecht abgearbeitet worden seien und kein Lebensraumverlust im Bereich des Fließgewässers zu erwarten sei (vgl. BA I S. 45). Diese Feststellung erfolgte allerdings unter der – hier streitigen – Voraussetzung, dass Veränderungen an der Kiesbank, die über das übliche Maß hinausgingen, nicht einträten (vgl. Stellungnahme vom 22.1.2019, BA II S. 237). Die Fachberatung für Fischerei äußerte aus „öffentlich-fischereilicher Sicht“ keine Bedenken, weil das Vorhaben nicht direkt in den Gewässerlebensraum eingreife (vgl. Stellungnahme vom 8.12.2017, BA I S. 46).
(2) Im Gerichtsverfahren hat der Beklagte den Standpunkt der Planungsbehörde, vorhabenbedingte erhebliche Veränderungen an der Kiesbank seien nur „theoretische Besorgnisse“, erläutert und insbesondere auf die hydraulische Berechnung der H. Ingenieursgesellschaft vom 8. September 2010 gestützt. Hiernach habe die mit dem Hochwasserschutzdeich verbundene Einengung des Vorlandquerschnitts und Verlagerung des Vorlandabflusses auf den Flussschlauch (nur) zur Folge, dass sich im eingeschnürten Querschnitt die Strömung erhöhe und der Wasserspiegel um max. ca. 2,5 cm sinke; am oberstromigen Ende des Hochwasserschutzdeichs (Donaukm 2421,600) wurde ein Anstieg des Wasserspiegels um max. ca. 2,5 cm errechnet. Die Auswirkungen auf die Wasserspiegellagen bei HQ100 bewertet das o.g. Ingenieurbüro als gering; der Deich schneide nur einen relativ schmalen und schwach durchströmten Randbereich des Überschwemmungsgebiets HQ100, der im Hochwasserfall nur wenig zum Gesamtabfluss der Donau beitrage (vgl. Stellungnahme vom 8.9.2010 S. 2, Anlage 2 der Antragsunterlagen). Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Bewertung als amtlicher Sachverständiger mitgetragen (vgl. Stellungnahme vom 1.2.2019 S. 2, BA II S. 239 ff.; Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren vom 6.6.2018 S. 4, BA I S. 83 ff.). Aus den Berechnungsergebnissen zu Wasserständen und Abflussverhältnissen hat es gefolgert, dass der Deichbau zu keiner signifikanten Änderung der Strömungsverhältnisse in der Donau führt und keine negativen Auswirkungen auf die Kiesbank haben wird (vgl. Stellungnahmen vom 1.2.2019 S. 2 und E-Mail vom 15.10.2018). Diese Annahme hat es auf die geringen Veränderungen von Wasserstand und Fließgeschwindigkeit gestützt, aber auch auf die Berechnung der Sohlschubspannungen mit und ohne Deich, die für den Geschiebetransport maßgeblich seien (vgl. Ergebnislisten Anhänge 1 und 2 zum Schreiben HPI vom 8.9.2010, jeweils S. 5 f.).
Der Besorgnis des Klägers, durch Veränderung der Strömungsverhältnisse bei Hochwasser (Rückstau und Erhöhung der Fließgeschwindigkeit) sei die Kiesbank als Lebensraum kieslaichender Fische gefährdet, ist der Beklagte inhaltlich entgegengetreten. Dass sich die Kiesbank in den vergangenen 40 Jahren kaum verändert habe, hat das Wasserwirtschaftsamt mit Querprofilaufnahmen widerlegt. Diese zeigen, dass sich die Kiesbank ständig verändert und die Gewässersohle an dieser Stelle in der Höhe um bis zu einem Meter schwankt (vgl. Stellungnahme vom 29.7.2019 S. 2). Das Klagevorbringen, der Hochwasserschutzdeich bewirke eine Abflussminderung von 600 m3/s (ca. 27% des Gesamtabflusses bei HQ100), hat der amtliche Sachverständige ebenfalls entkräftet; nach der hydraulischen Berechnung sei die durch den Deich bedingte Umlagerung auf max. ca. 5% des Gesamtabflusses bei HQ100 zu veranschlagen (vgl. Stellungnahme vom 29.7.2019 S. 1 f.). Der Verringerung des Abflusskorridors bei HQ100 um ein Drittel hat er nur wenig Aussagekraft für die Veränderung des Abflussgeschehens zugemessen; maßgebende Kenngrößen seien der Abflussquerschnitt und die Fließgeschwindigkeit (vgl. Stellungnahme vom 1.2.2019 S. 3).
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte eine privatgutachterliche Modelluntersuchung zur Beurteilung der hydromorphologischen Auswirkungen des geplanten Hochwasserschutzdeichs auf die streitgegenständliche Kiesinsel vom 22. Oktober 2020 vorgelegt und sein Vorbringen damit ergänzt. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass der geplante Deich im Hochwasserfall zu einer leichten Zunahme der Fließgeschwindigkeit und Sohlschubspannung im Bereich der Kiesinsel führt (vgl. dort S. 8). Dabei wurde für die Betrachtung möglicher Veränderungen des Erosionsverhaltens auf der Kiesinsel ein Richtwert der kritischen Sohlschubspannung für den Bewegungsbeginn der Deckschicht der Kiesinsel verwendet. Bis zu einem ca. HQ80 bleiben hiernach die maximalen Sohlschubspannungen im PLAN-Zustand unter dem kritischen Wert. Erst bei größeren Hochwasserabflüssen (ca. HQ100) komme es lokal (ca. 5% der Gesamtfläche) zu geringfügigen Überschreitungen der kritischen Sohlschubspannung (durchschnittlich 0,2 N/m3, vgl. dort S. 7). Umlagerungsprozesse des Sohlmaterials auf der Kiesinsel treten nach Einschätzung des Gutachters nur bei extremen Hochwasserabflüssen auf; eine Verschärfung der Umlagerungsprozesse oder gar eine Zunahme der Sohlerosion auf der Kiesinsel infolge des Hochwasserschutzdeichs sei nicht zu erwarten (vgl. S. 8 unten).
(3) Auch wenn der Beklagte zutreffend erkennt, dass der Maßstab der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“, mit dem der Gegenbeweis zu besorgender nachteiliger Auswirkungen zu führen ist, nur bei der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung, nicht aber bei der Vorprüfung Anwendung findet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 7 C 21.09 – NVwZ 2012, 176 = juris Rn. 40), verbleiben zur Frage der Gefahr vorhabenbedingter Erosionsprozesse an der streitgegenständlichen Kiesinsel naturschutzfachliche Ermittlungs- und Dokumentationsdefizite, die nicht allein anhand des nachträglichen Vortrags im Gerichtsverfahren aufgefangen werden können.
Im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht das Bundesverwaltungsgericht – gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 788 = juris Rn. 53 ff.) – in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bestimmte Anforderungen an das Zulassungsverfahren enthält. Danach sind die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse von den für die Prüfung zuständigen Behörden grundsätzlich zu dokumentieren. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften, können regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden. Im Grundsatz ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift) erforderlich, das mit einer erneuten Entscheidung der Planungsbehörde abschließt. Zwar kann die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden Vortrag erläutern und auf Einwände des Klägers erwidern. Ausgeschlossen ist aber, dass sie die Verträglichkeitsprüfung erstmals durchführt oder erstmals ihre fachlichen Erkenntnisse dokumentiert (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 9 A 16.16 – DVBl 2018, 1418 = juris Rn. 33).
Ausgehend davon kann die Nichteinbeziehung des Flussbetts der Donau in den Untersuchungsraum der Verträglichkeitsprüfung insbesondere nicht mit der ergänzenden Modelluntersuchung (zweidimensionale Strömungsmodellierung) aufgefangen werden. Deshalb kann offenbleiben, ob die Einwendungen des Klägers gegen die dortigen Einschätzungen durchgreifen. Dies gilt insbesondere für den Vorhalt, die abschließende Aussage der Modelluntersuchung, eine vorhabenbedingte Zunahme der Sohlerosion auf der Kiesinsel sei nicht zu erwarten (vgl. dort S. 8), sei mit der Aussage, bei einem Hochwasser HQ80 lägen die Sohlschubspannungen über dem kritischen Wert lägen, nicht zu vereinen (vgl. Schriftsatz vom 12.2.2021 S. 2). Eine detaillierte Bewertung solcher hydraulisch und naturschutzfachlich schwierigen Fragen würde den oben dargestellten Rahmen einer FFH-Vorprüfung („Screening“) deutlich überschreiten.
C. Der Beklagte trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Das geringfügige Unterliegen des Klägers wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 – 8 A 16.40026 – juris Rn. 113).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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