Baurecht

Vorläufiger Rechtsschutzantrag einer Nachbargemeinde gegen Genehmigung einer Windenergieanlage

Aktenzeichen  M 1 SN 16.3055

Datum:
24.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG UmwRG § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 4a Abs. 3
UVPG UVPG § 3a S. 4, § 3c S. 2
Anlage 1 zum UVPG Nr. 1.6.3
Anlage 2 zum UVPG Nr. 2
GG GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
BauGB BauGB § 2 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 5
BayBO BayBO Art. 82

 

Leitsatz

1 Eine Nachbargemeinde kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit einer Windenergieanlage berufen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Frage der Nachhaltigkeit der Störung einer gemeindlichen Planung, welche eine Verletzung der Planungshoheit beinhalten könnte, sind Gedanken des Fachplanungsrechts heranzuziehen, dass schutzwürdig lediglich das Interesse einer Gemeinde an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung ist und für Wohngebiete gesunde Wohnverhältnisse regelmäßig auch dann noch gewahrt sind, wenn das Schutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets eingehalten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 – 9 A 56.07; Urt. v. 17.3.2005 – 4 A 18.04, jeweils zum Fernstraßenrecht). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt als Nachbargemeinde vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.
Die Beigeladene beantragte unter dem … Dezember 2014 und dem … Januar 2015 beim Landratsamt E. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2.5-120 mit einer Leistung von 2,5 MW und einer Höhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m). Am 7. Oktober 2015 stellte sie den Genehmigungsantrag auf den baugleichen Anlagentyp GE 2.75-120 mit einer Leistung von 2,75 MW um. Die Windenergieanlage ist Teil einer Planung für insgesamt drei Windenergieanlagen gleichen Typs, die im Rahmen der Antragstellung mit einer laufenden Nummer versehen und für die getrennte Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden. Die streitgegenständliche Windenergieanlage „WEA 1“ soll auf dem Grundstück FlNr. 290, die „WEA 3“ auf dem Grundstück FlNr. 177, jeweils Gemarkung …, verwirklicht werden. Die „WEA 2“ ist seit der Antragsumstellung am 10. August 2015 auf dem Grundstück FlNr. 167 situiert; ursprünglich war ein Standort circa 200 m weiter nördlich auf FlNr. 294 vorgesehen. Die drei Windenergieanlagen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde W., in deren westlichem Ortsteil R. und mit einem Abstand von nicht mehr als 500 m zwischen WEA 1 und 2 sowie zwischen WEA 2 und 3 auf einer von Norden nach Süden verlaufenden, leicht nach Osten abschwenkenden gedanklichen Linie. Sie sollen in einer Konzenrationsfläche für die Windkraft realisiert werden, die die Gemeinde W. in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen hat; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 9. August 2013 gefasst, die Genehmigung wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabengrundstücke liegen ferner im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich …“ der Gemeinde W., zu dem diese am 24. Februar 2015 den Ausstellungsbeschluss gefasst hat und der am 3. November 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Die Antragstellerin ist die nordwestlich angrenzende Nachbargemeinde der Gemeinde W. Die Windenergieanlagen liegen mit einer Entfernung zwischen 1.040 und 1.270 m westlich ihres östlichen Ortsteils S. Dieser Ortsteil ist im Flächennutzungsplan der Antragstellerin seit 22. Mai 1996 als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Am 20. März 2015 hat die Antragstellerin im Südwesten von S. die Aufstellung eines qualifizierten … (Nr. 20 – …) beschlossen. Nach einer Konkretisierung der Planung mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 sollen dort 15 bis 16 Wohnhäuser entstehen. Die Antragstellerin hat dem Flächennutzungsplan der Gemeinde W. gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) widersprochen.
Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene schalltechnische Untersuchungen der Firma … GmbH (…) vom 18. März, 7. Mai sowie 24. und 27. Juli 2015 zum „Windpark W.“ vor, wobei erstmals in der Untersuchung vom 7. Mai 2015 die Vorbelastung durch eine Schreinerei, ein Gasthaus und ein …werk, allesamt im Ortsteil S. gelegen, berücksichtigt wird. Nach dem Ergebnis der Untersuchung mit Stand 24. Juli 2015 beträgt der Beurteilungspegel der WEA 1 am Immissionspunkt IP-02 in S., der als allgemeines Wohngebiet qualifiziert wird, mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Die schalltechnische Untersuchung mit Stand 27. Juli 2016 ermittelt für den in dem geplanten Baugebiet der Antragstellerin liegenden IP-07 für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A), für die WEA 2 von 38,4 dB(A) und die WEA 3 von 39,4 dB(A); für den ebenfalls dort liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3), jeweils mit Zuschlag und Vorbelastung.
Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren weiter eine schattenwurftechnische Untersuchung der Firma … vom 2. Februar 2015 nebst Ergänzung vom 21. Juli 2015, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Büros für … von Februar 2014 nebst Ergänzungen von Juli 2015 sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan desselben Büros von März und Juli 2015, jeweils zum „Windpark W.“, vor. Zusätzlich legte sie eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur UVP-Pflicht (UV-Vorprüfung) aller drei Windenergieanlagen von März 2015 vor, die auf den vorherigen Standort der WEA 2 abstellt und nach der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten wird. Das Landratsamt machte sich das letztgenannte Ergebnis zu Eigen und gab diese Entscheidung (nur) hinsichtlich der WEA 3 im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt E. vom 15. Januar 2016 bekannt.
Die Antragstellerin erhob im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom … August 2015 und … Oktober 2015 Einwendungen gegen die einzelnen Windenergieanlagen.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 und erklärte diese für sofort vollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung der Firma … vom 18. März 2015 wurde – neben anderen Unterlagen – zum Bestandteil des Bescheids gemacht. In der Begründung ist ausgeführt, die Gemeinde W. habe die Einwendungen der Antragstellerin bei ihrer Bauleitplanung bereits berücksichtigt. Zudem seien nach dem Prioritätsgrundsatz die konkrete Bauleitplanung zum Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ sowie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorrangig. Die Genehmigung habe wegen des Beitrags der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie wegen der finanziellen Interessen der Beigeladenen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
Mit weiteren Bescheiden vom 14. Januar 2016 und 20. Januar 2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die WEA 2 und die WEA 3.
Am … Februar 2016 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklagen zum Verwaltungsgericht München gegen alle drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen; die Klage gegen die hier streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.594 anhängig (WEA 2: M 1 K 16.593; WEA 3: M 1 K 16.594). Mit am … Juli 2016 bei Gericht gestelltem Antrag beantragt die Antragstellerin überdies,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts E. vom 11. Januar 2016 für die WEA 1 wiederherzustellen.
Sie trägt vor, die Beigeladene habe nunmehr mit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) finde nach Art. 82 Abs. 1 BayBO nur auf Windenergieanlagen Anwendung, die einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhielten, was bei dem genehmigten Vorhaben nicht der Fall sei. Zudem sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde W. unwirksam. Sie selbst und auch Anwohner hätten diesen mit einer Normenkontrollklage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angefochten. Ein Durchführungsvertrag als konstitutives Element sei nicht geschlossen worden. Die Gemeinde W. habe eine qualifizierte Abstimmung des Bebauungsplans mit ihr als Nachbargemeinde entgegen § 2 Abs. 2 BauGB unterlassen. In gemeinsamen Sitzungen ihrer Beschlussorgane vom 29. April und 27. Juli 2015 seien die Antragstellerin und die Gemeinde W. übereingekommen, für die Windenergieanlagen weiter von S. entfernt liegende Standorte zu suchen. Die Antragstellerin werde in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt, weil infolge der Zulassung der Windkraftanlagen und der damit einhergehenden Ausschöpfung der Lärmwerte für den Nachtzeitraum jede weitere Entwicklung des Ortsteils S. dauerhaft unmöglich gemacht werde. Mit dem für S. errechneten Beurteilungspegel von 39,4 bzw. 39,7 dB(A) werde der zulässige Richtwert fast vollständig erreicht. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtige zudem die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus, das …werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe nicht. Die UV-Vorprüfung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Verordnung über den „Naturpark A.“ und das Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Begründung des Sofortvollzugs genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Die Reihenfolge der Genehmigungsanträge zur Priorisierung sei durch die Beigeladene festgelegt worden und stelle jeweils die Reihenfolge einer Vorbelastung dar, weshalb für die hier gegenständliche WEA 1 keine weitere Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen sei. In S. sei nach wie vor die Ausweisung von verschiedenen Gebietstypen (WA, MI, MD, GE) möglich. Der Gutachter habe in der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 die Vorbelastung berücksichtigt und das Gasthaus und die Schreinerei als Gewerbebetriebe, das nachträglich schallgedämmte …werk als irrelevant und die landwirtschaftlichen Betriebe als nicht der TA Lärm unterfallend angesehen. Die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 6 dB(A) unterschreite bei einem errechneten Schallleistungspegel von 34,8 dB(A) und der Einordnung als Dorfgebiet (MD) das Irrelevanzkriterium. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stelle in S. seit 1995 ein WA dar; seither sei insoweit jedoch keine weitere Bauleitplanung unternommen worden und bestehe auch kein nachweisbarer Siedlungsdruck. Damit sei das interkommunale Abstimmungsgebot nicht verletzt. Im Übrigen komme Art. 82 BayBO keine drittschützende Wirkung zu. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit habe nicht bestanden. Bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, so dass sich aus § 3b Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine entsprechende Verpflichtung ergebe.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Genehmigung als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin könne keine Belange ihrer Bürger geltend machen. Die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans könne offen bleiben, weil Art. 82 BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB keine drittschützende Wirkung hätten. Im Übrigen habe die Gemeinde W. den angesprochenen Durchführungsvertrag am 26. April 2016 geschlossen und die Aufstellung des Bebauungsplans in der Sitzung vom selben Tag erneut beschlossen. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 werde in dem neuen Wohngebiet am …weg, bei dem es sich wegen seiner Lage am Außenbereich allenfalls um ein WA handeln könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung der zulässige Immissionswert zur Nachtzeit eingehalten.
Auf richterlichen Hinweis legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. August 2016 eine Stellungnahme des Büros für … vom 17. August 2016 vor. Diese kam zum Ergebnis, dass die Verschiebung des Standortes der WEA 2 keine Auswirkungen auf das Ergebnis der UV-Vorprüfung von März 2015 habe. Das Ergebnis der aktualisierten UV-Vorprüfung für alle drei Windenergieanlagen wurde im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt E. vom 19. August 2016 bekannt gemacht. Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 16.594 sowie in den Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden anderen Windenergieanlagen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 11. Januar 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, dass der rechtskräftige Abschluss ihres Hauptsacheverfahrens abgewartet werde, gebührt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf den Beitrag der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 17.2.2016 – 22 CS 15.2562 – juris Rn. 44) abgestellt. Unschädlich ist es dabei, dass es den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 EEG genannten angestrebten Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung nach einer überholten Gesetzesfassung und damit unrichtig beziffert hat. Das Gesetzesziel ist es gemäß § 1 EEG nach wie vor, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient zu erhöhen.
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Zu beachten ist hier, dass der dargestellte Prüfungsmaßstab durch § 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) modifiziert wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – NVwZ 2015, 82 – juris Ls.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Rahmen der bei Anträgen nach § 80a Abs. 3 VwGO bestehenden Dreiecksverhältnisse ist von besonderem Gewicht, ob die in der Hauptsache anhängige Drittklage, die von der Verletzung eigener Rechte abhängt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Aussicht auf Erfolg hat (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80a VwGO Rn. 6).
3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Landratsamts E. vom 11. Januar 2016 im Hinblick auf Rechte der Antragstellerin bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, B. v. 11.1.1991 – 7 B 102.90 – BayVBl 1991, 375 – juris Ls.).
3.1. Die Antragstellerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch nicht Standortgemeinde. Als Nachbargemeinde kann sie Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz ihrer gemeindlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Nach der sogenannten Schutznormtheorie können Dritte bei einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nur bei Verletzung von jedenfalls auch ihre individuellen Rechte schützenden Normen durchdringen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 18 m. w. N.).
Eine Nachbargemeinde ist danach weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B. v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u. a. – NVwZ-RR 1999, 554 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 22 f.; B. v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 11). Sie kann daher gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange nicht mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BayVGH, B. v. 27.8.2013, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.). Die Antragstellerin kann sich als Nachbargemeinde allenfalls auf solche eigenen Belange berufen, die sich dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG) zuordnen lassen.
3.2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechten fehlen würde.
Offen bleiben kann daher, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ der Gemeinde W. einen Fehler hat, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Es kann also dahinstehen, ob der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB oder das Fehlen eines Durchführungsvertrags im Zeitpunkt des ersten Aufstellungsbeschlusses die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 5 sind unter anderem Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Offen bleiben kann weiter, ob diese Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO entfällt und die Windenergieanlage als „sonstiges Vorhaben“ anzusehen ist, das bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da eine Nachbargemeinde – ebenso wie eine Privatperson – keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer angrenzenden Gemeinde hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – BRS 57 Nr. 224 – juris Rn. 2), kann der Vortrag der Antragstellerin, die genehmigte Windenergieanlage verstoße gegen die sogenannte 10 H-Regelung, keine Verletzung in eigenen Rechten begründen (VG München, U. v. 19.1.2016 – M 1 K 15.3313; VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015 – B 2 K 15.252 – juris Rn. 41). Der Vorschrift des Art. 82 BayBO kommt keine drittschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus ihrem Regelungsgehalt. Bei der aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen 10 H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter; vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB beinhalten aber Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln (VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015, a. a. O.). Der fehlende Drittschutz des Art. 82 BayBO gilt ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin der Fortgeltung der Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. fristgerecht nach Art. 82 Abs. 3 Nr. 3 BayBO widersprochen hat. Als lediglich städtebauliche Regelung entfaltet Art. 82 BayBO auch in dieser Konstellation keine drittschützende Wirkung.
3.3. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Genehmigung der WEA 1 beeinträchtige ihre Planungshoheit, führt nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.
3.3.1. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan der Antragstellerin, der die Ausweisung eines WA südwestlich von S. zum Inhalt haben soll, wirksam sein kann. Insbesondere im Hinblick auf den gesetzlich statuierten Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) und das hiermit zusammenhängende Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (§ 1a Abs. 2 BauGB) bestehen insoweit Zweifel, weil die Antragstellerin in ihren bebauten Gebieten wohl über ausreichend Bauraum und Baulücken verfügt, weshalb sich das Landratsamt E. im Bebauungsplanverfahren gegen dessen Erlass ausgesprochen hat. Weiter könnte der geplante Bebauungsplan gegen den Prioritätsgrundsatz verstoßen. Hiernach muss eine Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung nehmen, die zeitlichen Vorsprung hat (BVerwG, B. v. 5.11.2002 – 9 VR 14.02 – DVBl 2003, 211 – juris Ls.1; BayVGH, U. v. 30.11.2006 – 1 N 05.1665 – juris Ls. 1), was hinsichtlich der Planung der Gemeinde W. der Fall sein könnte. Diese fasste den Aufstellungsbeschluss zur Konzentrationszonenplanung in ihrem Flächennutzungsplan am 9. August 2013, die Genehmigung hierzu wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht; zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ fasste sie den Ausstellungsbeschluss am 24. Februar 2015, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 3. November 2015. Da die Antragstellerin die Darstellung eines WA in ihrem Flächennutzungsplan vom 22. Mai 1996 seither und damit seit nahezu 20 Jahren nicht weiter konkretisiert hat, dürfte bei der Prüfung des Prioritätsgrundsatzes nicht auf den Flächennutzungsplan, sondern auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 20 – … am 20. März 2015 abzustellen sein, der zeitlich nach der Planung der Gemeinde W. lag.
3.3.2. Aber selbst wenn man unterstellt, der erst in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wäre bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Genehmigung konkret genug und inhaltlich unzweifelhaft gewesen, kann die Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – nicht denselben Schutz beanspruchen wie eine Privatperson. Sie kann sich insoweit nicht auf die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts berufen, sondern lediglich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und der hierin enthaltenen Planungshoheit (BVerwG, U. v. 15.12.1989 – 4 C 36.86 – NVwZ 1990, 464 – juris Rn. 27 und 30 f. zur Klage einer Nachbargemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung). Sie kann sich dann gegen eine Planung außerhalb ihres Gemeindegebiets wehren, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung, die allerdings noch nicht verbindlich zu sein braucht, vorliegt und die Störung nachhaltig ist, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung hat (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 31). Es kommt in Betracht, für die Frage der Nachhaltigkeit der Störung den Gedanken des Fachplanungsrechts heranzuziehen, dass schutzwürdig lediglich das Interesse einer Gemeinde an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung ist und für Wohngebiete gesunde Wohnverhältnisse regelmäßig auch dann noch gewahrt sind, wenn das Schutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets eingehalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2008 – 9 A 56.07 – juris Rn. 3; U. v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – juris Ls. 4, jeweils zum Fernstraßenrecht). Denkbar wäre zudem die Verpflichtung der Antragstellerin zur Berücksichtigung einer lärmmäßigen Vorbelastung bei der Bauleitplanung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, beispielsweise durch passiven Schallschutz in Form von architektonischer Selbsthilfe.
Demzufolge wäre die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, wenn die Beurteilungspegel in dem überplanten Gebiet Werte zwischen 41 und 46 dB(A) nachts nicht überschreiten. Denn für das geplante WA beträgt der Immissionsrichtwert nachts zwar 40 dB(A), für ein Dorf- oder Mischgebiet, dessen Schutzniveau für gesunde Wohnverhältnisse ausreichend sein könnte, aber 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c und d TA Lärm). Hinzu kommt nach Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, wonach die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, jeweils 1 dB(A).
3.3.3. Die schalltechnische Untersuchung der Firma … vom 27. Juli 2015 ermittelt – für die baugleiche Anlage GE 2.5-120, die ebenso wie die genehmigte Anlage GE 2.75-120 einen Schallleistungspegel im leistungsoptimierten Betrieb von 106,0 dB(A) aufweist – am im geplanten Baugebiet liegenden IP-07 mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 38,4 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 39,4 dB(A). Für den ebenfalls in dem von der Antragstellerin geplanten Baugebiet liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3). Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus und das …werk (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 24.7.2015, S. 14 – 18); für die Schreinerei und das Gasthaus wird dabei davon ausgegangen, dass kein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) erfolgt; das …-werk wird wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen als nicht emittierend angesehen.
Der Umstand, dass diese Fassung der schalltechnischen Untersuchung bislang nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist, kann im Klageverfahren geheilt werden.
3.3.4. Als maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 sieht das Gericht dabei den für die WEA 1 ermittelten Beurteilungspegel von 35,6 (IP-07) bzw. 35,8 dB(A) (IP-08) an. Die WEA 1 kann hinsichtlich der verursachten Immissionen isoliert betrachtet werden. Die Windenergieanlagen wurden jeweils eigenständig und nicht in ihrer Gesamtheit als Windfarm genehmigt. Das Landratsamt hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise für die Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, die im Immissionsschutzrecht – anders als nach dem UVPG – zulässig ist. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Januar 2016 ist allein die WEA 1. Die 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) stellt in Nr. 1.6 ihres Anhangs für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein auf die Höhe der Anlage ab, so dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig schon eine einzelne Windenergieanlage mit mehr als 50 m Höhe ist, und zwar ungeachtet dessen, dass die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG für eine Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen besteht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im Falle der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die WEA 2 oder die WEA 3 könnten die diese Anlagen betreffenden Genehmigungen isoliert aufgehoben werden.
3.3.5. Auf der Grundlage höchstens zulässiger Immissionsrichtwerte zwischen 41 und 46 dB(A) und der Betrachtung lediglich der Immissionen durch die WEA 1 im vorliegenden, gegen deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren wird die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt.
Für die in dem geplanten Wohngebiet liegenden Immissionsorte IP-07 und IP-08 kommt die schalltechnische Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zu Beurteilungspegeln von 35,6 dB(A) und 35,8 dB(A), aufgerundet (vgl. DIN 1333) also von 36 dB(A). Zulässig dürfte auch die Ausgangsbasis des Gutachtens sein, die Schreinerei, das …-werk und die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Vorbelastung zur Nachtzeit außer Acht zu lassen. Die Schreinerei liegt im Norden von S. und damit am anderen Ende der Ortschaft; für diese ist außerdem anzunehmen, dass ein Betrieb nach 22.00 Uhr nicht genehmigt ist. Dem diesbezüglichen Ausgangspunkt in der schalltechnischen Untersuchung hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Gegebenenfalls könnte das Landratsamt bei Bedarf auch mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß §§ 22, 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) reagieren. Das …-werk wurde nachträglich schallisoliert und musste deshalb im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden. Nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe unterfallen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm nicht den Regelungen der TA Lärm. Bedenken bestehen allein hinsichtlich des Vorgehens des Gutachtens, den nächtlichen Betrieb der Gaststätte außer Acht zu lassen, nur mit dem Argument, dass ein solcher nach Auskunft von Anwohnern derzeit nicht stattfinde. Im Rahmen der Vorbelastung ist – wie generell im Bau- und Immissionsschutzrecht (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 u. a. – juris Rn. 33) – auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb abzustellen. Im Klageverfahren wird daher zu klären sein, welcher Betrieb der Gaststätte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, maximal zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren unterstellt das Gericht eine Zulässigkeit des nächtlichen Betriebs der Gaststätte allenfalls bis 1.00 Uhr. Nach den Erfahrungen des Gerichts kann ein solcher Betrieb nicht zu einer Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin führen. Der für den lautesten untersuchten IP-08 ermittelte Wert von aufgerundet 36 dB(A) ist so weit von dem mindestens zulässigen Immissionsrichtwert von 41 dB(A) entfernt, dass eine Überschreitung denkbarer Weise nicht in Betracht kommt.
3.4. Auch eine Berufung der Antragstellerin auf ihr Selbstgestaltungsrecht im Hinblick auf ihr Ortsbild verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde insoweit nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen (BayVGH, B. v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 15). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Windenergieanlage eine Veränderung der städtebaulichen Struktur der Antragstellerin von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2013, a. a. O., Rn. 16) mit sich bringen würde. Die bloße Sichtbarkeit der vom Ortsrand rund 1.000 m entfernten Windenergieanlagen führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung.
4. Auch die Berufung der Antragstellerin auf die fehlerhaft durchgeführte UV-Vorprüfung führt nicht zum Erfolg der Klage. Die UV-Vorprüfung wurde letztendlich – nach Heilung eines Fehlers – ordnungsgemäß durchgeführt. Die von der Antragstellerin gerügten Fehler liegen nicht vor.
4.1. Die Antragstellerin kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs. 3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 – NVwZ 2014, 205 – juris Rn. 41).
4.2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sogenannten standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Diese Vorschrift bezieht sich auf die drei Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit. Sie stellen eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar. Dieser Begriff beinhaltet, dass drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden (BVerwG, B. v. 8.5.2007 – 4 B 11.07 – BauR 2007, 1698 – juris Rn. 6; U. v. 30.6.2004 – 4 C 9.03 – BauR 2004, 1745 – juris Ls. 1). Typisierend wird angenommen, dass ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche erst dann nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt; vereinzelt wird auch auf das 10-fache der Anlagenhöhe abgestellt (BayVGH, U. v. 12.1.2007 – 1 B 05.3387 u. a. – NVwZ 2007, 1213 – juris Rn. 23). Nach dieser typisierenden Betrachtung bilden die drei zur Genehmigung gestellten Anlagen hier eine Windfarm, weil die Entfernung von maximal 500 m zwischen zwei Anlagen weit unter dem 10-fachen des Rotordurchmessers (10 x 120 m) liegt. Im Übrigen lässt sich das Überschneiden ihrer Einwirkungsbereiche auch dem Umstand entnehmen, dass alle durchgeführten fachlichen Prüfungen auf den Windpark in seiner Gesamtheit abstellen. Da ein solcher aus den drei Einzelanlagen besteht, ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer UV-Vorprüfung für das Gesamtvorhaben und nicht erst bei Hinzutreten der dritten Windenergieanlage. Der Vortrag des Antragsgegners, bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, trifft daher insoweit nicht zu.
4.3. Die UV-Vorprüfung genügt nach summarischer Prüfung inzwischen dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Der Umstand, dass die im Genehmigungsverfahren vorliegende UV-Vorprüfung vom März 2015 die im August 2015 vorgenommene Verschiebung des Standortes der WEA 2 um circa 200 m nach Süden noch nicht berücksichtigt hat, wurde nunmehr durch Vorlage eines Nachtrags vom August 2016 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UV-Vorprüfung geheilt. Dabei lässt sich die Zulässigkeit der Heilung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach dem die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (BayVGH, B. v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 14). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UV-Vorprüfung gelten. Nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich die Kontrolldichte des Gerichts auf die Prüfung, ob die behördliche Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Gericht nimmt danach nur eine Plausibilitätskontrolle vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NVwZ 2012, 575 – juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 17.11.2014, a. a. O.). Nach diesem Maßstab ist die durchgeführte UV-Vorprüfung nunmehr ausreichend. Die UV-Vorprüfung vom März 2015 und der Nachtrag genügen trotz dessen Kürze der Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Im Nachtrag ging es nur um die Prüfung der Auswirkungen der Verschiebung der WEA 2, deren Standort aber schon vorher im Landschaftsschutzgebiet lag. Der Nachtrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschiebung keine Auswirkung auf die Kriterien der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG hat.
4.4. Das Landratsamt hat nunmehr die Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, der auf Vorhaben mit standortbezogener Vorprüfungspflichtigkeit Anwendung findet. Es hat – unter zulässiger Einschaltung des Büros für … – für den Windpark in seiner Gesamtheit unter Beachtung des aktuellen Standortes der WEA 2 die in Nr. 2 („Standort des Vorhabens“) der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien im Einzelnen abgeprüft. Dabei hat es insbesondere die Lage aller Windenergieanlagen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und die Lage der WEA 2 und der WEA 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutzzone im Naturpark A.“ berücksichtigt. Da die beiden Anlagen nach dem Zonierungskonzept für den Naturpark A. in einer Ausnahmezone liegen, in der die Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, hat es in nachvollziehbarer Weise erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verneint. Das Ergebnis dieser Prüfung hat es anschließend ordnungsgemäß nach § 3a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Somit ist nichts gegen das Ergebnis zu erinnern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
4.5. Die Rügen der Antragstellerin gegen die UV-Vorprüfung greifen somit nicht durch. Wie dargestellt wurde die Lage von zwei Windenergieanlagen im „Naturpark A.“ im Rahmen der UV-Vorprüfung berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an einem substantiiertem Vortrag. Unabhängig hiervon stellt sich die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien der Anlage 2 zum UVPG nicht (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 – AN 11 K 15.630 – juris Rn. 129, 133).
5. Selbst wenn man wegen der nicht eingerechneten lärmmäßigen Vorbelastung durch die Schreinerei und das Gasthaus und der deshalb ohne Beweisaufnahme nicht eindeutig klärbaren Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten im Klageverfahren ausginge, käme es im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Im Falle einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte könnte der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben, die Anlage zur Nachtzeit im schallreduzierten Betrieb zu fahren und so die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherstellen.
6. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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