Baurecht

Vorliegen einer im Flurbereinigungsverfahren geschützten Hoffläche

Aktenzeichen  13 A 15.1475

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 50805
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FlurbG § 44, § 45 Abs. 1 S. 1 Nr.1, § 146 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Auch Nichtlandwirte können Hofflächen im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG haben. Maßgebendes Kriterium für eine Hoffläche sind das äußere Erscheinungsbild und der räumliche Zusammenhang sowie der Nutzungszweck. Hierfür ist entscheidend, ob die Fläche dazu bestimmt ist, die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken zu sichern, insbesondere ob sie dem ungehinderten Zugang zum Wohngebäude sowie dem Abstellen von Fahrzeugen dauernd dienen soll.
2. Eine Einfriedung hat in der Regel eine trennende Wirkung mit der Folge, dass sich der außerhalb liegende Teil des Grundstücks als optisch selbstständig darstellt. In einem solchen Fall scheidet mangels räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Nutzung aus, so dass bereits deswegen keine geschützte Fläche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG vorliegt.
3. Der Teinehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat keinen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, vor allem nicht auf unverändert wiederzugewiesene Einlageflurstücke, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit nicht verschlechtert. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 664,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Kläger sind wertgleich abgefunden und haben deshalb keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans. In Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens hat die nach § 18 Abs. 2 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG für die Erstellung des Flurbereinigungsplans zuständige TG (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 3) die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze ermessensgerecht berücksichtigt (§ 44, § 45, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 VwGO).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (BVerwG, U. v. 23.8.2006 – 10 C 4.05 – BVerwGE 126, 303 = RdL 2007, 14). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Der Abfindung sind zunächst die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Zusätzlich sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen. Hof- und Gebäudeflächen können nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Diesen Anforderungen wird der Flurbereinigungsplan vorliegend gerecht.
Der Gestaltungsgrundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, den Teilnehmer für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden, ist erfüllt.
Dies ergibt zunächst folgende
Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung:
Erläuterungen
Fläche (m²)
WVZ
DWZ
Betrag (EUR)
Einlage
Flächenberichtigung
Abzug § 47
Forderungsfortschreibung
6336
-19
+0
+3216
50274
-38
-1
+12795
79,3
0,00
Forderung
Abfindung
9533
9533
63030
63030
66,1
66,1
0,00
0,00
Differenz Abfindung – Forderung
davon Mehrausweisung
Flächenmehrung infolge Abfindung mit geringerwertigem Boden
+0
+0
+0
+0
+0
+0
Änderung der Durchschnittswertzahl um (ohne Mehr- und Minderausweisung)
+0,0
Auf dieser rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung der Kläger erfasst und berücksichtigt.
Wie schon im Widerspruchsbescheid ausgeführt, haben die Kläger neben einem Forderungszugang wegen einer Grundstücksübertragung von Seiten des Vaters des Klägers eine flächen- und wertgleiche Landabfindung erhalten. Zwar wurde das Einlageflurstück 365 an der Nordgrenze um ca. 0,6 ha verkleinert, zugleich jedoch wurde es an der nordwestlichen Grundstücksgrenze vergrößert. Der Augenschein hat bestätigt, dass hinsichtlich der Benutzungsmöglichkeiten bzw. in der Nutzungsart und Verwertbarkeit des Abfindungsflurstücks im Vergleich zum Einlageflurstück kein Unterschied besteht (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG). Sowohl die weggemessene als auch die neu zugeteilte Fläche liegt – wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt – außerhalb der Einfriedung des Hausgrundstücks Abfindungsflurstück 365. Der neu zugeteilte Bereich hat schon bisher als Zufahrtsfläche gedient. Angesichts der Feststellungen im Augenschein entspricht der Nutzwert des Hausgrundstücks in der Abfindung demjenigen der Einlage. Insbesondere hat ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage – auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke – abgefunden zu werden, da ansonsten die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschwert oder unmöglich gemacht würde (siehe BayVGH, U. v. 2.10.2001 – 13 A 01.206 – RzF 42 zu § 45 I mit Verweis auf BVerwG, B. v. 19.11.1998 – 11 B 53.98 – RdL1999, 65). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, vor allem nicht auf unverändert wiederzugewiesene Einlageflurstücke, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit nicht verschlechtert (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 41).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Einwand der Kläger, die streitige Fläche stehe unter dem Schutz von § 45 FlurbG, weil sie von ihnen zu Zwecken genützt werde, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen. In aller Regel steht mit der Überprüfung der Einhaltung des Gebots wertgleicher Abfindung zugleich fest, dass die Flurbereinigungsbehörde von ihrem Gestaltungsermessen einen zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat. Dem Interesse des Teilnehmers an der Wertsicherung seiner Einlage wird Rechnung getragen, ohne dass es einer weitergehenden Abwägungskontrolle bedürfte. Das ergibt sich aus der spezifischen Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs.1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs.1 Satz 1 FlurbG (BVerwG, U. v. 23.8.2006 – 10 C 4.05 – BVerwGE 126, 303 = RdL 2007, 14). Anders wäre zwar zu entscheiden, wenn den die Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren nicht nur im Rahmen einer saldierenden Betrachtung Bedeutung für eine gleichwertige Gesamtabfindung zukäme, sondern ein darüber hinausgehender Eigenwert im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses einzelner Teilnehmer beizumessen wäre. So dürfen Hof- und Gebäudeflächen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das ist mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung und macht eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen zukommt. Eine Veränderung wäre dort nur dann zulässig, wenn “ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an der unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks zurückzutreten hat” (BVerwG, U. v. 24.11.1977 – V C 80.74 – BVerwGE 55,48 = RdL 1978, 158).
Vorliegend kommt diese Regelung aber nicht zum Tragen, weil die vom klägerischen Einlageflurstück weggemessene Fläche keine Hoffläche darstellt. Unerheblich ist hierfür zwar, ob eine Landwirtschaft betrieben wird, denn auch Nichtlandwirte wie die Kläger können Hofflächen im Sinn von § 45 FlurbG haben (BVerwG, U. v. 30.9.1992 – 11 C 1.92 – NVwZ-RR 1993, 274; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 8). Ihnen will die Vorschrift die Nutzung ihres Grundstücks zu Wohnzwecken sichern und im Interesse dieser Nutzung vor allem den ungehinderten Zugang zum Wohngebäude erhalten. Dabei sind aus dieser Sicht Hofflächen diejenigen Flächen, die dauernd dazu bestimmt sind, die Lebensführung des Teilnehmers zu ermöglichen (BayVGH, U. v. 31.7.1986 – 13 A 83 A.784 – RdL 1989, 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als die den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießenden Hofflächen nur diejenigen Grundstücke oder Grundstücksteile anzusehen, die in dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (BVerwG, U. v. 21.12.2000 – 11 C 8.00 – RdL 2001, 96). Bei Privaten entscheidet, ob die Fläche dem Zugang und dem Abstellen von Fahrzeugen dauernd dienen soll (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Unstreitig handelt es sich nicht um den Zugang zum Anwesen. Dieser liegt vielmehr im Bereich der neu zugeteilten Fläche an der nordwestlichen Spitze des Abfindungsflurstücks 365. Im Übrigen hat der gerichtliche Augenschein ergeben, dass innerhalb der Grenzen des Einlageflurstücks 365 ein gemauerter Sockel mit einem Zaun errichtet ist, der nicht auf der Nordgrenze des Einlageflurstücks 365, sondern südlich davon verläuft. Ebenso befindet sich die Einzäunung im gegenüberliegenden Bereich südlich der Grenzen der Einlageflurstücke, so dass sie an der nördlichen Straßenseite zu liegen kommt. Die Einzäunung orientierte sich dort jeweils an der Fahrbahntrasse, wie sich diese im Laufe der Zeit herausgebildet hat. Damit stimmte in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens die tatsächliche Nutzung der Grundstücke nicht mit deren rechtlichen Grenzen überein. Das gilt zum einen für die dem klägerischen Abfindungsflurstück gegenüberliegenden Grundstücke, wo die Einzäunung – angepasst an den tatsächlichen Straßenverlauf – jeweils über die eigentliche Grundstücksgrenze hinaus vorgenommen wurde. Spiegelbildlich dazu befindet sich die Mauer mit dem hieran aufgesetzten Zaun auf Klägerseite innerhalb des Grundstücks, sowohl hinter der alten als auch hinter der neuen Grenze. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten stellt sich die abgetrennte Fläche als optisch selbstständig dar. Die Mauer mit dem aufgebauten Zaun vermittelt eine trennende Wirkung und zeigt, dass eine einheitliche Nutzung mit dem Wohngrundstück nicht erfolgt. Damit handelt es sich bereits deswegen bei der vom klägerischen Einlageflurstück abgetrennten Fläche unter dem Gesichtspunkt des räumlichen Zusammenhangs nicht um eine Hoffläche im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG.
Es ist ferner nicht erkennbar, inwieweit die Fläche zur Nutzung des Anwesens notwendig sein könnte. Zwar tragen die Kläger vor, die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt zu haben. Im Hinblick auf die Größe des Grundstücks sind die Kläger allerdings hierauf nicht angewiesen. Der Senat konnte sich beim Augenschein davon überzeugen, dass dort vielfältige Abstellmöglichkeiten bestehen. Zudem ist der Bereich nördlich des Zauns, soweit er im Eigentum der Kläger steht, zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu klein. Auch war die Straße nach Auskunft des Vertreters der Beklagten im Augenschein zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) noch schmäler und besaß keinen Gehsteig, sondern nur eine schmale Kiesfläche zum Grundstück der Kläger hin. Dieser Bankettstreifen führt dazu, dass die streitgegenständliche Fläche nicht direkt vom öffentlichen, gewidmeten Straßenraum aus, sondern nur über den Grund der beigeladenen Stadt A. zu erreichen war (siehe hierzu Art. 1, 6 BayStrWG). Damit war die Fläche auch rechtlich nicht zugänglich. Wegen der örtlichen Gegebenheiten mit der Einzäunung konnten die Kläger die Fläche über ihren eigenen Grund schließlich ebenfalls nicht anfahren.
Da die abgetrennte Fläche somit weder optisch mit dem Anwesen eine Einheit bildet noch zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet ist bzw. dem Zugang zum Grundstück dient, ist keine der Anforderungen an das Vorliegen von geschützten Hofflächen erfüllt mit der Folge, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nicht zur Anwendung kommt. Maßgebend ist damit allein, ob der Anspruch auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, ohne dass es einer ergänzenden Abwägungskontrolle bedarf. Die Überprüfung kann sich vielmehr darauf reduzieren, ob die Beklagte das ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumte planerische Gestaltungsermessen zureichend ausgeübt hat (BayVGH, U. v. 2.10.2001 – 13 A 01.206 – RzF 42 zu § 45 I). Aber auch insoweit ergeben sich keine Beanstandungen. Dabei erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG nicht darauf, alternativ zu gestalten, um eine ebenfalls zweckmäßige oder eine zweckmäßigere Gesamtabfindung herbeizuführen; sie beschränkt sich darauf, darüber zu befinden, ob die Beklagte in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Das ist vorliegend der Fall. In Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens hat sich die Beklagte an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Hierzu gehören der schon bisher vorhandene Straßenverlauf, der Zuschnitt der nördlich anliegenden Grundstücke einschließlich des Einlageflurstücks 371, das ein Grenzgebäude aufwies, sowie die Situation auf dem klägerischen Einlageflurstück. Zusätzlich wurde das Interesse der beigeladenen Stadt an der Errichtung einer Straße einschließlich eines Gehwegs beachtet. Auf die Erforderlichkeit der Straße an sich und deren Größe kommt es nicht, da die Kläger nach obigen Ausführungen jedenfalls eine gleichwertige Abfindung erhalten haben und die TG auch nicht Bauherrin ist. Im Übrigen ist der klägerische Einwand, die Straße sei näher an das Wohnhaus herangerückt und die Lärmbelastung habe zugenommen, bereits deswegen unbeachtlich, weil sich die eigentliche Fahrbahntrasse insoweit nicht verändert hat. Bei dieser Ausgangslage kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger im sogenannten Wunschtermin nach § 57 FlurbG die Niederschrift unterzeichnet und zugleich für seine Ehefrau, die Klägerin, wirksam gehandelt hat.
Da die Kläger somit keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans haben, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 FlurbG, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, den Klägern die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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