Baurecht

Wohngebäudevesicherung

Aktenzeichen  14 U 1739/18

Datum:
19.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 33554
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 513, § 522 Abs. 2, § 529, § 546

 

Leitsatz

Besagt eine Klausel in der gleitenden Neuwertversicherung, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Wiederherstellungskosten, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, so steht ihm nur der Zeitwert zu, wenn er anstelle eines Schuppens, der hier nur als Lagerraum für landwirtschaftliche Geräte diente, mehrere Fertiggaragen errichtet, die dem Abstellen handelsüblicher Kraftfahrzeuge dienen.   (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

35 O 1111/16 2018-04-20 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.04.2018, Az. 35 O 1111/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

I. Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Änderungen haben sich in der Berufung nicht ergeben. Die Parteien streiten anlässlich eines Versicherungsfalls in der Wohngebäudeversicherung darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer über den Zeitwertschaden hinausgehenden Entschädigung (Neuwertanteil) gegen die Beklagte hat.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Vereinbarung der Versicherungsform „gleitender Neuwert“ (s. als Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Versicherungsschein) für sein Anwesen K2. in A., die das Risiko Schäden durch Feuer umfasste. In den Versicherungsvertrag waren die als Anlage BLD 1 vorgelegten VGB 2008 BW/BLBV einbezogen. Diese sehen in § 14 Abs. 1 a) zunächst vor, dass in der gleitenden Neuwertversicherung im Versicherungsfall bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes bei Eintritt des Versicherungsfalls Grundlage der Entschädigungsberechnung sein sollen. Unter § 14 Abs. 7 findet eine Einschränkung dahingehend statt, dass der Versicherungsnehmer in der gleitenden Neuwertversicherung den Anspruch auf Zahlung des Teils, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Am 22.05.2015 wurde der auf diesem Grundstück stehende Lager- und Abstellschuppen durch Feuer zerstört. Der an der höchsten Stelle ca. 5,20 m hohe Schuppen verfügte über ein Giebeldach, unter dem in einer Höhe von ca. 2,00 m im mittleren Bereich ein Zwischenboden eingezogen war. Wegen der Maße des zerstörten Schuppens wird auf die im Gutachten des Sachverständigen Brundke (Bl. 68/85 d. A.) auf S. 13 und 14 befindlichen Skizzen sowie auf die auf S. 16 dieses Gutachtens befindlichen Abbildungen 4 und 5 verwiesen. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes wird auf die als Bestandteil der Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Fotos des (zerstörten) Schuppens verwiesen. Der Kläger ließ an der Stelle, an der der Schuppen gestanden hatte, drei gleichartige Fertiggaragen erstellen, die (innen) jeweils 2,83 m breit, 5,67 m lang und 2,00 m hoch sind. Wegen der Maße im einzelnen wird auf S. 12 des Gutachtens des Sachverständigen Brundke verwiesen.
Der Neubau eines Schuppen, der mit dem zerstörten weitgehend baugleich gewesen wäre, hätte einen Aufwand von 34.632,61 € erfordert (s. Anlage K 3). Der Zeitwert des Schuppens betrug 3.500,00 €. Für die Errichtung der drei Fertiggaragen bezahlte der Kläger 34.899,89 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger (neben den Abbruchkosten) nur den Zeitwert des Schuppens in Höhe von 3.500,00 €.
Wegen des Sachvortrags der Parteien zu den Nutzflächen und Volumina des zerstörten Schuppens und der vom Kläger errichteten Garagen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger behauptet, er beabsichtige die Garagen – wie zuvor den Schuppen – als Abstellfläche für (landwirtschaftliche) Geräte zu nutzen.
Er meint, mit der Errichtung der Garagen versicherte Sachen in gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung wie den zerstörten Schuppen wiederhergestellt zu haben.
Die Beklagte behauptet, der Kläger beabsichtige, die Garagen an (zukünftige) Mieter des auf dem versicherten Grundstück befindlichen, vom Kläger sanierten, Wohngebäudes zu vermieten.
Sie vertritt die Ansicht, bei den Fertiggaragen handle es sich nicht um Gebäude gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung wie der zerstörte Schuppen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat zur Begründung hierfür im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung des von ihm geltend gemachten Neuwertanteils, da die Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht vorlägen.
Der Kläger habe das versicherte Gebäude, den Schuppen, nicht in gleicher Art wiederhergestellt. Hierfür genüge nicht, dass der Kläger an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wiedererrichtet habe. Die Fertiggaragen entsprächen bereits in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem niedergebrannten Schuppen; es liege ein seiner Bauart nach völlig andersartiges Gebäude vor. Schon das äußere Erscheinungsbild der Garagen mit Flachdach sei von der baulichen Ausgestaltung des Schuppens mit einem Giebeldach verschieden. Während der Schuppen über einen Dachboden verfügt habe, seien die Garagen ebenerdig errichtet und mit einem Flachdach versehen, sodass ein völlig andersartiger Gebäudeaufbau vorliege als der des Schuppens. Darüber hinaus liege eine wesentlich andere Aufteilung der Räume in ihren jeweiligen Größenverhältnissen vor. Der Schuppen habe im Wesentlichen aus vier verschieden großen Räumen bestanden, die dementsprechend nicht einheitlich zu nutzen gewesen seien. Es sei insbesondere nicht möglich gewesen, in jeden der Räume des Schuppens einen Traktor einzustellen; in jede der drei Garagen könne grundsätzlich ein Traktor gestellt werden. Schließlich ergebe sich aus den Berechnungen des Sachverständigen, dass die Fertiggaragen im Verhältnis zum ursprünglichen Schuppen wesentlich größer seien.
Darüber hinaus fehle es an der Voraussetzung der gleichen Zweckbestimmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Hierbei sei auf die objektiven Umstände abzustellen, aus denen sich der Schluss auf die subjektive Zweckbestimmung ziehen lasse. Die neuerrichteten Garagen ermöglichten es, die gesamte Nutzfläche zur Unterstellung von Fahrzeugen bzw. von landwirtschaftlichem Gerät zu benutzen. Eine derartig weitreichende Nutzungsmöglichkeit sei dem Schuppen zu keinem Zeitpunkt zugekommen. Es sei allenfalls möglich gewesen, ein (1) größeres landwirtschaftliches Gerät wie z.B. einen Traktor unterzustellen. Die neuerrichteten Garagen würden insbesondere auch die Möglichkeit bieten, sie in Zukunft den Bewohnern des auf dem Grundstück des Klägers stehenden Mehrfamilienhauses zu vermieten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.
In der Berufung beantragt der Kläger,
unter Abänderung des am 20.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, AZ: 35 O 1111/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.399,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht sei sowohl aufgrund unzutreffender Anwendung des Rechts wie auch aufgrund unzutreffender Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger nach dem Brand errichteten Fertiggaragen ihrer Art nach nicht dem zerstörten Schuppen entsprächen. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen wird auf S. 2 bis 5 des Schriftsatzes vom 03.07.2018 (Blatt 137/140 der Akten) verwiesen.
Auch habe das Landgericht unzutreffenderweise das Vorliegen einer in etwa gleichen Zweckbestimmung verneint. Das durch den Brand zerstörte Gebäude habe der Lagerung unterschiedlichster Gegenstände wie z.B. Baumaterialien, landwirtschaftlichem Zubehör sowie dem Einstellen des Traktors, Heuwenders etc. gedient. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte das vorherige Lagergebäude über zwei ausreichend große Räume verfügt, in welche ebenerdig ein Traktor oder sonstiges landwirtschaftliches Gerät, ähnlich wie in eine Garage, hätte eingestellt werden können. Die neuerrichteten Lagergebäude ermöglichten ebenfalls mit entsprechenden Räumlichkeiten das Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten und dem Traktor.
Bezüglich der Frage nach der Zweckbestimmung sei auch auf die konkrete Nutzungsart und Nutzungsfunktion abzustellen. Auch diese müssten nicht identisch, sondern nur ähnlich sein. Nutzungs- und Zweckbestimmung des alten Gebäudes sei die Lagerung von Gegenständen und das Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten und eines Traktors gewesen. Nutzungs- und Zweckbestimmung der neuerrichteten Gebäude sei ebenfalls das Lagern verschiedenster Gegenstände sowie das Unterstellen landwirtschaftlicher Geräte und des Traktors.
Soweit das Landgericht die gleiche Zweckbestimmung mit dem Argument verneine, die neuerrichteten Gebäude hätten einen höheren Nutzwert, sei darauf hinzuweisen, dass der Nutzwert keine Frage der Zweckbestimmung sei. Der Nutzwert sei „eine Frage der in etwa gleichen Art, welche ausweislich obiger Ausführungen ohnehin gegeben“ sei.
Wegen der Ausführungen der Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, wird auf den Schriftsatz vom 20.07.2018 verwiesen.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs im angefochtenen Urteil ist frei von Rechtsfehlern. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse und ist auch nicht wegen der Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Berufungsführer erforderlich.
Der Kläger hat durch die als solche unstreitige Errichtung von drei Fertiggaragen keine Sache(n) hergestellt, die nach ihrer Zweckbestimmung dem zerstörten Schuppen entspricht. Ob die beiden Gebäude einander nach der Art entsprechen, ist damit im Ergebnis unerheblich.
Sowohl nach allgemeiner Verkehrsanschauung und dementsprechend auch aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dient ein Schuppen wie der zerstörte als Lagerraum, insbesondere für landwirtschaftliche Geräte. Hingegen dienen Garagen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Insbesondere die streitgegenständlichen drei Fertiggaragen dienen nach der Verkehrsanschauung dem Abstellen von Personenkraftwägen, da sie von der Dimensionierung genau so ausgerichtet sind, dass in jeder der drei Garagen jeweils ein Personenkraftwagen mit üblichen Ausmaßen gut abgestellt werden kann. Dass die Garagen, wie letztendlich jeder Raum, der über einen hinreichend dimensionierten Zugang verfügt, als Lagerraum verwendet werden können, ändert nichts daran, dass die vom Kläger aufgestellten (Fertig-) Garagen nach der ihnen innewohnenden Zweckbestimmung gerade für die Nutzung als Garage (Abstellraum für Kraftfahrzeuge) bestimmt sind. In der konkreten Ausgestaltung ist ihre Zweckbestimmung die Nutzung als drei Einzelgaragen.
Eine derartige Zweckbestimmung hatte der zerstörte Schuppen nicht. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung handelt es sich bei einem Schuppen um einen einfachen Bau zur Unterstellung von Geräten, zu denen auch Fahrzeuge gehören können.
Allerdings war, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, der streitgegenständliche Schuppen gerade nicht zur Nutzung als Garage für drei Fahrzeuge geeignet und damit auch nicht hierfür bestimmt. Ausweislich des vom Sachverständigen Brundke auf S. 16 seines Gutachtens (Abbildung 4) dargestellten Grundrisses war kein einziger der darin befindlichen Räume zum Abstellen eines modernen Mittelklassefahrzeugs (z.B. Golf VII) mit einer Breite ohne Spiegel von gut 1,80 m und mit Spiegeln von ca. 2,00 m und einer Länge von ca. 4,30 m geeignet, da die beiden mittleren Räume nur eine Breite von 2,26 m und 2,22 m aufwiesen, sodass es nach der Einfahrt mit einem solchen PKW (mit einer Breite von ca. 2,00 m mit Spiegel) kaum oder gar nicht möglich ist, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der ganz rechte Raum verfügt – an der längsten Stelle – nur über eine Länge von 3,60 cm und ist von daher für übliche Autos nicht nutzbar. Auch wenn man berücksichtigt, dass früher PKW weniger breit und lang wie heutzutage waren, so wäre allenfalls der zweite Raum von links – beengt – als Garage zu nutzen gewesen.
Die dargestellte Änderung in der Möglichkeit der Nutzung und in der – gerade den Garagen als solche innewohnenden – Zweckbestimmung des bzw. der neuerrichteten Räume gegenüber dem zerstörten Schuppen führt nach dem Zweck der sog. strengen Neuwertklausel zu der Versagung des streitgegenständlichen Anspruchs. Die Neuwertversicherung hat nach ständiger Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesgerichtshofs den für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs allerdings beschränkt, soweit eine strenge Neuwertklausel in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Die Neuwertversicherung soll nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH, Urteil vom 20. April 2016 – IV ZR 415/14 -, Rn. 11, juris). Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 20. April 2016 – IV ZR 415/14 -, Rn. 12, juris). Stünde einem Versicherungsnehmer ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes die Neuwertentschädigung bis zur Höhe des Neuwerts des zerstörten Gebäudes in jedem Falle zu, würde dies das subjektive Risiko erhöhen, dem die Wiederherstellungsklausel entgegenwirken soll (BGH, Urteil vom 20. April 2016 – IV ZR 415/14 -, Rn. 13, juris).
Auch wenn der Kläger die Neuerrichtung der drei Fertiggaragen mit einem nahezu gleich hohen finanziellen Aufwand bewerkstelligt hat, wie er für die Neuerrichtung eines dem zerstörten vollkommen baugleichen Schuppens erforderlich gewesen wäre, sind aufgrund der Errichtung eines bzw. dreier Gebäude mit einer deutlich anderen Zweckbestimmung wie das zerstörte sowohl nach Wortlaut und Sinn wie auch nach eben dargelegten Zweck der von der Beklagten verwendeten strengen Neuwertklausel die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der über den Zeitwertschaden hinausgehenden Entschädigung, den Neuwertanteil, nicht gegeben. Der Kläger eine derart wesentliche Veränderung geschaffen, dass sich die Neuerrichtung nicht mehr nur als Ausgleich des Schadens darstellt, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden musste, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellen wollte.
Der Berufungsführer kann sich zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung äußern. Dabei sollte aus Kostengründen (Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0) auch eine Rücknahme der Berufung geprüft werden.


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