Baurecht

Zur Auslegung eines Wasserversorgungsvertrags

Aktenzeichen  M 2 K 16.2954

Datum:
23.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153369
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 2

 

Leitsatz

Ein Vertrag, mit dem für ein Anwesen mit Nebengebäuden ein Recht auf kostenlosen Anschluss und kostenlosen Wasserbezug eingeräumt wird, hindert nicht die Erhebung eines Anschlussbeitrags für alle auf dem betreffenden Grundstück neu errichteten Gebäude. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 14 Abs. 2a der Wasserbezugsordnung und Tarifsatzung des Wasserbeschaffungsverbandes … (im Folgenden: Wasserbezugsordnung) wird ein einmaliger Anschlussbeitrag für den Anschluss an die Verbandsanlagen erhoben. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zusatzbeitrag. Die Berechnung des Beitrags ergibt sich aus § 15 Wasserverbandsatzung. Die Richtigkeit der Berechnung des Beitrags wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Berechnungsfehler sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.
Die Auffassung des Klägers, er sei aufgrund der Vereinbarungen zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 1. Juni 1933 und vom 13. November 1961 nicht verpflichtet, den erhobenen Beitrag zu leisten, trifft im Ergebnis nicht zu.
Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass wohl ein, zumindest konkludenter Antrag auf Anschluss des Anwesens W… Hausnummer 35 vor Ablauf des Jahres 1962 erfolgt sein könnte. Dies könne daraus geschlossen werden, dass andernfalls der Anschluss und die Benutzung nicht kostenlos gewesen wären (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.5.2017, S. 3). Selbst wenn deshalb unterstellt wird, dass es nicht an einem Antrag auf Anschluss des Anwesens W… Hausnummer 35, der nach der Vereinbarung vom 1. Juni 1933 Voraussetzung für die Kostenlosigkeit des Anschlusses und des Wasserbezugs gewesen ist, rechtzeitig erfolgt ist, so folgt daraus jedoch noch nicht, dass der nunmehr vom Beklagten wegen des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … festgesetzte Anschlussbeitrag nicht gefordert werden kann.
Denn das Recht auf kostenlosen Anschluss und kostenlosen Wasserbezug war nach dem Vertrag vom 1. Juni 1933 nicht grundstücksbezogen, sondern nur auf das Anwesen w… Hausnummer 35 „mit Nebengebäuden“ bezogen. Um ein Nebengebäude handelt es sich bei dem vom Kläger neu errichteten Wohngebäude jedoch offensichtlich nicht. Es ergibt sich mithin bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Vertrags („für sein Anwesen mit Nebengebäuden in w… Hausnummer 35“), dass die Einräumung eines unentgeltigen Anschlusses und Wasserbezugs sich nur auf das alte Anwesen, nicht aber auf das Grundstück insgesamt bezieht. Ob eine Kostenlosigkeit des Anschlusses und des Wasserbezugs für alle Zukunft und für alle Gebäude, die jemals auf dem Grundstück errichtet werden sollten -wie der Kläger die Regelung auslegtim Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Quellbenutzungsrecht) noch angemessen gewesen wäre, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Der vom Kläger noch herangezogene Vertrag vom 13. November 1961 betrifft seinem Inhalt nach weder Kosten für einen Anschluss an die Wasserversorgung noch für den Bezug von Wasser vom Beklagten, sondern regelt vor allem Fragen der Unterhaltung des Quellgrundstücks. Dieser Vertrag ist deshalb im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind die vom Kläger angesprochenen Fragen im Zusammenhang z.B. mit Baumaßnahmen bei der neuen Wassergewinnungsanlage. Diese Fragen berühren das Recht des Beklagten auf Beitragserhebung nicht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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