Erbrecht

Benutzungsgebühren

Aktenzeichen  Au 8 K 19.1142

Datum:
21.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7878
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 8
BGS-EWS § 16 Abs. 1
BGS/WAS § 13 Abs. 1
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2
BGB § 883

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage ist diese jedenfalls nicht begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten (BGS-EWS) vom 5. Dezember 2012 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 13. April 2016 und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Beklagten (BGS/WAS) vom 11. Dezember 2013 in Form der 1. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2014. Diese Satzungen begegnen grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 16 Abs. 1 BGS-EWS bzw. dem gleichlautenden § 13 Abs. 1 BGS/WAS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Danach hat die Beklagte die Gebühr zu Recht gegenüber dem Kläger festgesetzt. Dieser war ausweislich des Grundbuchauszugs bis zum 29. Januar 2019 Eigentümer des Grundstücks, für welches die Gebührenschuld festgesetzt worden ist. Wer Eigentümer des Grundstücks ist, bestimmt sich nach der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Der Eigentümer eines verkauften Grundstücks bleibt Schuldner der Benutzungsgebühren, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch Eintragung im Grundbuch entstanden ist. Etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem neuen Käufer über den Übergang von Nutzen und Lasten sind für das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten bezüglich der Gebührenschuldnerschaft unerheblich (VG München, U.v. 24.4.2008 – M 10 K 07.5429 – juris Rn. 27).
Daran ändert sich auch nichts, dass zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung besteht (Nitsche, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 20.13, Nr. 4). Im vorliegenden Fall wurde bereits am 23. April 2018 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des neuen Käufers eingetragen. Die Vormerkung (§ 883 BGB) schränkt zwar als Sicherungsinstrument gegenüber einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten die dingliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers ein, lässt aber im Übrigen seine Eigentümerstellung unangetastet und stellt auch kein dingliches Recht dar (BayVGH, B.v. 9.4.1997 – 23 CS 95.2599 – juris Rn. 23; VG Augsburg, B.v. 13.7.1995 – Au 5 S 95.314; Palandt, BGB, 79. Aufl., Rn. 2 zu § 883). Unerheblich ist insoweit auch, wer tatsächlich das Wasser verbraucht hat bzw. ob der Kläger tatsächlich noch Zugang zu dem Grundstück bzw. zu dem Gebäude hatte. Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist alleine, dass der Kläger im Zeitpunkt des Verbrauchs bzw. der Einleitung noch Eigentümer des Grundstücks war.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 ZPO.


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