Erbrecht

Beschwerde, Testament, Auslegung, Erbvertrag, Anordnung, Feststellung, Erbeinsetzung, Erbe, Erblasserin, Beteiligung, Ehe, Ehegatten, Zeitpunkt, Eheleute, geschiedene Ehefrau, analoge Anwendung, Zulassung der Rechtsbeschwerde

Aktenzeichen  31 Wx 110/19

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33184
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB §§ 157, 2084, 2096, 2278

 

Leitsatz

Zur Auslegung von vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag bei Wegfall des eingesetzten Schlusserben infolge Vorversterbens bei Verwendung der Klausel „Sonst wollen wir nichts bestimmen“.

Verfahrensgang

VI 395/18 AG 2018-11-29 Bes AGEBERSBERG AG Ebersberg

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg – Nachlassgericht – vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 und hat die in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 der Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Festsetzung der Geschäftswerte in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 bleibt vorbehalten.

Gründe

A.
Die Erblasserin ist am … 2018 verstorben. Sie errichtete am 17.8.1965 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag, in dem die Ehegatten unter Ziffer II. folgende Anordnungen trafen:
„Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir in einseitig unwiderruflicher Weise:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
Erbe des Längstlebenden von uns soll sein der Sohn des Ehemannes W… A… W…. Diese Erbeinsetzung ist jedoch nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
Sonst wollen wir nicht bestimmen.“
Der als Erbe bestimmte Sohn des Ehemannes ist am 4.4.1996 verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Abkömmlinge, die Beteiligte zu 2 ist die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 3.
Die Erblasserin errichtete weitere letztwillige Verfügungen (u.a.):
a) Notarielles Testament vom 4.9.2012 Darin finden sich unter § 1 Vorbemerkungen folgende Ausführungen:
„In der freien Verfügung über meinen dereinstigen Nachlass bin ich meines Erachtens in keiner Weise beschränkt. Die mögliche rechtliche Bindungswirkung früherer gemeinschaftlicher Testamente oder Erbverträge – auch in der Form eines Ehe- und Erbvertrages – ist mir bekannt.
Ich habe zu Urkunde des Notars Dr. A… H… in M. vom 17.8.1965 URNr. 1592/1965 mit meinem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann A… H… W…, geb. am … 1916, einen Erbvertrag errichtet, indem wir uns in erbvertraglich bindender Weise gegenseitig zu alleinigen Erben und den Sohn meines Ehemannes, Herrn W… A… W…, als Schlusserben eingesetzt haben.
Herr W… A… W… ist am 04.04.1996 verstorben. Er hat zwei Kinder, nämlich P… W… und C… S…, geb. W…, hinterlassen.
Nach Hinweis des Notars auf die Bestimmung des § 2069 BGB erkläre ich weiter:
Für den Fall des Vorversterbens von Herrn W… A… W… war von uns keine bindende Ersatzerbeneinsetzung gewollt, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht absehen ließ.
Mit ist jedoch bekannt, dass die Auslegung früherer Verfügungen von Todes wegen und die daraus folgende Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen nicht Aufgabe des Notars ist.“
b) Notarielles Testament vom 26.10.2015
In dessen § 2 setzt die Erblasserin die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin ein.
Die Beteiligten zu 1 und 3 sind der Auffassung, dass die von der Erblasserin im Nachgang zu den im Erbvertrag getroffenen Erbeinsetzungen errichteten Testamente unwirksam seien, da sie als Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle getreten seien und sich die Vertragsmäßigkeit der Schlusserbeneinsetzung zugunsten ihres Vaters auf sie als Ersatzerben erstrecke.
Die Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, dass in dem Erbvertrag eine Ersatzerbenstellung der Beteiligten zu 1 und 3 nicht geregelt sei. Eine ausdrückliche Anordnung liege nicht vor; sie ergebe sich auch nicht im Wege der individuellen Auslegung. Eine sich etwaig nach § 2069 BGB ergebene Stellung als Ersatzerbe sei jedenfalls nicht vertragsmäßig.
Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 auf Erteilung eines Erbscheins, der eine Miterbenstellung zu je ½ aufgrund des Erbvertrags vom 17.8.1965 bezeugt, zurückgewiesen, und die Tatsachen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins als Alleinerbin aufgrund des Testaments vom 26.10.2015 für festgestellt erachtet. Es ist der Auffassung, dass die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB ergebende Ersatzerbeneinsetzung nicht vertragsgemäß sei und sich eine Bindung auch nicht durch einen Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergebe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.
B.
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 betrifft zwei Verfahrensgegenstände: den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 3 vom 3.7.2018. Demgemäß sind dem Senat auch zwei Beschwerdegegenstände (die Zurückweisung ihres eigenen Erbscheinsantrags sowie die Feststellung der Tatsachen betreffend die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins) zur Entscheidung gestellt (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz. 8.), so dass sowohl die Kostenentscheidung als auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren gesondert zu treffen sind (vgl. OLG München FGPrax 2019, 163).
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 26.10.2015 bestimmt und nicht nach dem von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann niedergelegten Erbvertrag vom 17.8.1965. Letzterer enthält für die hier inmitten stehende Erbfolge nach der Erblasserin keine vertragsmäßigen Verfügungen, aufgrund derer die in dem Testament vom 26.10.2015 erfolgte Einsetzung der Beteiligten zu 2 zur Alleinerbin gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam wäre.
1. Die Eheleute haben sich in dem Erbvertrag vom 17.8.1965 unter Ziffer II. „in einseitig unwiderruflicher Weise“ (und damit vertragsmäßig im Sinne des § 2278 BGB) gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe als Erben des Längstlebenden eingesetzt. Damit tritt grundsätzlich im Hinblick auf § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB eine Bindung des überlebenden Ehegatten an die von ihm getroffene vertragsmäßige Verfügung in Bezug auf den Letztbedachten ein. Hingegen entfällt die Bindung, wenn der Bedachte wegfällt. Dies gilt nicht, wenn seine Abkömmlinge als Ersatzerben berufen sind (vgl. Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage § 2289 Rn. 6). Insofern steht vorliegend die Problematik inmitten, ob die Ehegatten in dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Ersatzerbfolge für den Fall des Vorversterbens des Bedachten getroffen haben.
2. Eine ausdrückliche Regelung findet sich in dem Testament nicht. Demgemäß stellt sich die Frage, ob sich im Wege der Grundsätze der ergänzenden Testamentsauslegung die Regelung einer Ersatzerbfolge ergibt.
a) Voraussetzung hierfür ist (zunächst) die positive Feststellung einer unbewussten Regelungslücke. Ergibt sich aber, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewusst davon abgesehen haben, eine Regelung der Ersatzerbfolge zu treffen, liegt eine bewusste Regelungslücke vor, die nicht durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann. Insofern ist auch von vornherein kein Raum für eine (analoge) Anwendung des § 2069 BGB, da es sich hierbei um eine Auslegungsregel handelt und diese erst dann herangezogen werden kann, sofern kein individueller Erblasserwille festgestellt werden kann.
b) Ausgangspunkt der (ergänzenden) Auslegung betreffend die in dem Erbvertrag getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen ist nicht allein der individuelle Wille des jeweils Testierenden, sondern es kommen insofern die Grundsätze des § 157 BGB zum Tragen (vgl. BeckOGK/Gierl, 1.9.2021, BGB § 2084 Rn. 12).
aa) Demgemäß kommen für die Feststellung des Inhalts der von den Ehegatten getroffenen letztwilligen Verfügungen auch den Äußerungen der Erblasserin in ihrem Testament vom 4.9.2012 betreffend das Unterlassen einer Ersatzerbfolge vorliegend Bedeutung zu. Dabei ist aber auch die Intension der Erblasserin zu berücksichtigten, die darauf gerichtet ist, neu testieren zu können, und damit ein Eigeninteresse dahingehend besteht, dass die Ehegatten von der Regelung einer Ersatzerbfolge bewusst Abstand genommen haben.
bb) Andererseits finden sich nach Auffassung des Senats für diese Willensrichtung der Ehegatten Anhaltspunkte sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Testierung in dem Erbvertrag vom 17.8.1965, die auf den Wahrheitsgehalt der Äußerung der Erblasserin hindeuten:
(1) Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten erfolgten unter Beteiligung eines Notars, was den Schluss nahelegt, dass er sie bei der Abfassung des Vertrags beraten hat (vgl. dazu OLG München NJW-RR 2012, 9).
(2) Zudem haben die Ehegatten ausdrücklich in Ziffer II am Ende erklärt, dass sie „sonst nichts bestimmen wollen“.
Diese Formulierung ist zwar nicht eindeutig und insoweit auslegungsbedürftig. Eine solche Formulierung kann bedeuten, dass die Ehegatten bei Abschluss des Erbvertrages über die in Ziffer II. getroffenen Verfügungen hinaus bewusst von weiteren Verfügungen, insbesondere weiterer Ersatzerbeneinsetzungen, abgesehen haben. Das kann aber auch heißen, dass sie es nicht für notwendig gehalten haben, eine weitere Ersatzerbenregelung zu treffen, weil sie ein Versterben des Bedachten ohne Abkömmlinge für unwahrscheinlich gehalten haben. Denkbar ist schließlich, dass es sich bei dieser Formulierung lediglich um eine Standardformulierung handelt, der ein eher floskelhafter Charakter zu kommt (vgl. hierzu auch OLG München FGPrax 2013, 177/178).
Gegen Letzteres spricht aber, dass vor dieser Formulierung ausdrücklich eine Klarstellung erfolgt ist, dass die Erbeinsetzung des Letztbedachten keine Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge darstellt. Dies deutet darauf hin, dass der Einsetzung des Letztbedachten eine umfassende Beratung durch den Notar vorausgegangen ist, die auch eine etwaige Regelung einer Ersatzerbfolge für den Fall des Wegfalls bzw. Vorversterbens des Letztbedachten miteinschloss. Zwar drängt sich eine solche Beratung nicht im Hinblick auf das Alter der Testierenden (48 und 49 Jahre) und des Bedachten (26 Jahre) auf. Eine solche erscheint aber hier insofern naheliegend, als Kinder des Bedachten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages (17.8.1965) vorhanden waren, die zeitnah hierzu (10.4.1964 und 7.5.1965) geboren waren. Insofern stellte sich die Frage, ob bei einem Wegfall des Sohnes des Ehemannes der Erblasserin auch die Enkel des Ehemannes überhaupt, beide oder lediglich einer von diesen in den Genuss des beidseitigen Vermögens der Ehegatten kommen sollten. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Erblasserin plausibel und nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages keine bindende Ersatzerbeneinsetzung gewollt war, da sich zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht absehen ließ.
Insofern haben die Ehegatten zur Überzeugung des Senats eine Regelung der Ersatzerbfolge im Falle des Wegfalls des Letztversterbenden bewusst unterlassen.
3. Demgemäß ist auch kein Raum für eine Ersatzerbfolge gemäß der Vorschrift des § 2069 BGB, die zwar nicht in wörtlicher Anwendung, jedoch in analoger Weise in dieser Fallkonstellation (Bedachter ist Abkömmling nur des Erstversterbenden) Anwendung findet (vgl. NK-Erbrecht/Gierl 5. Auflage § 2269 Rn. 36). Denn insofern geht der individuelle Wille der Ehegatten einer Anwendung des § 2069 BGB vor (vgl. oben). Der Frage, ob der Senat die vom OLG Celle vertretene Auffassung einer vertragsmäßigen Bindung aufgrund § 2279 Abs. 1 BGB i.V.m § 2069 BGB teilt (OLG Celle MittBayNot 2013, 315, dagegen Keim in MittBayNot 2013, 317; Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage § 2278 Rn. 4; vgl. dazu auch OLG München NJW-RR 2012, 9/10), kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
4. Demgemäß bestimmt sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem Testament vom 26.10.2015, in dem sie die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin bestimmt hat.
a) Das Testament wurde von der Erblasserin wirksam errichtet. Konkrete Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin liegen nicht vor. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Erblasserin krankheitsbedingt (!) durch den von der Beteiligten zu 1 behaupteten „Druck“ durch die Beteiligte zu 2 in ihrer Testierung beeinflusst gewesen wäre. Demgemäß sind auch Ermittlungen betreffend die von der Beteiligten zu 1 behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin durch den Senat nicht veranlasst. Da die Testierfähigkeit der Regelfall ist, ist die Frage der Testierfähigkeit von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn objektive Tatsachen oder Hilfstatsachen vorliegen, die Anlass zu Zweifeln geben (Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 352e FamFG Rn. 85). Solche sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beteiligte zu 1 trägt die Feststellungslast betreffend die von ihr behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin (vgl. Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht a.a.O. § 2229 Rn. 22). Diese geht vorliegend zu ihren Lasten.
b) Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins liegen vor.
Ausdrückliche Ausführungen betreffend den Erlass der an sich erforderlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 352 Abs. 3 FamFG finden sich zwar in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.11.2018 nicht. Die Frage der Abgabe bzw. des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung war aber Gegenstand von Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 sowie der Beteiligten zu 2. Insofern hat das Gericht in seiner Entscheidung, in der es die Tatschen betreffend die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins festgestellt hat, konkludent die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen.
III.
Da ihre Beschwerden erfolglos bleiben, hat die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Gerichtskosten der in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 erwachsenen Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung der in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 der Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG.
IV.
Die Festsetzung des Geschäftswerts betreffend die Gerichtskosten für die jeweiligen Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten. Der Geschäftswert der jeweiligen Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem jeweiligen Interesse der Beteiligten zu 1 am Erfolg ihres Rechtsmittels. Dieses entspricht der von ihr erstrebten Erbquote. Demgemäß betragen die Geschäftswerte in den jeweiligen Beschwerdeverfahren jeweils 1/2 des von dem Nachlassgericht noch festzustellenden Nachlasswertes.
V.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Für die von der Beteiligten zu 1 erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG ist kein Raum, da die Entscheidung des Senats nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Celle (MittBayNot 2013, 315) steht. Im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung findet die Vorschrift des § 2069 BGB in dem hier vorliegenden Verfahren aufgrund der Anwendung der Grundsätze der individuellen Auslegung keine Anwendung.
Im Übrigen betrifft die Entscheidung des Senats die Auslegung von Anordnungen in einem Erbvertrag in einem Einzelfall gemäß den Anforderungen an die sog. erläuternde sowie die ergänzende Testamentsauslegung, bei dessen Anwendung der Senat nicht von den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen abgewichen ist. Dabei stellten sich bei deren Anwendung auch keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung, die nicht bereits in der Rechtsprechung geklärt wären.


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