Erbrecht

Bestattungsgebühren – Kostenerstattung

Aktenzeichen  Au 7 K 19.1854

Datum:
14.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2020, 1316
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBestG Art. 14 Abs. 2 S. 1 u. 2
BestV § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1e, § 15

 

Leitsatz

Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, können nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Das streitgegenständliche Schreiben vom 18. September 2019 trägt zum einen die Überschrift „Bescheid“ und stellt auch ansonsten erkennbar einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, nämlich einen Leistungsbescheid, der von der Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurde. Der Leistungsbescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt die erlassende Behörde erkennen und enthält die Unterschrift bzw. Namenswiedergabe des Behördenleiters bzw. seines Beauftragten (vgl. Art. 37 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG). Der schriftliche Bescheid enthält entgegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG zwar keine Begründung, allerdings wurde eine solche nachträglich im Gerichtsverfahren durch den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 13. Dezember 2019 abgegeben und damit der Formmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt.
2. Der Bescheid vom 18. September 2019 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat in rechtlich letztlich nicht zu beanstandender Weise die erstattungsfähigen Kosten für die vorgenommene Bestattung des Großvaters des Klägers durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend gemacht.
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG). Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung (BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgversprechend gewesen sind.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
a) Die Bestattung durfte von der Beklagten durchgeführt werden. Bestattungspflichtige Angehörige konnten in angemessener Zeit nicht ermittelt werden, so dass diesen gegenüber keine Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG ergehen konnten. Es lag damit ein Fall des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG vor.
b) Der Kläger ist als Enkel des Verstorbenen bestattungspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e) BestV und damit Pflichtiger i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG.
c) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Auswahl des Pflichtigen und Kostenschuldners ordnungsgemäß ausgeübt.
aa) Steht die Bestattungspflicht eines Angehörigen – wie vorliegend – fest, wird die Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt („können“), die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Es handelt sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten.
Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, können danach nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2528 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2011 – 4 C 11.2581 -juris Rn. 7; B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537 jeweils m.w.N.).
Umstände, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles und damit eine von dem in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG normierten Regelfall abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das erkennende Gericht teilt die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein solcher Ausnahmefall nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden kann (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537 – juris). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
bb) Zwar kommt es für die streitgegenständliche Kostentragungspflicht nicht darauf an, dass der als Angehörige bestattungspflichtige Kläger zugleich auch einer der Erben seines verstorbenen Großvaters ist, wie sich dem vorgelegten Testament und den eigenen Angaben des Klägers entnehmen lässt. Denn die Bestattungspflicht der Angehörigen und die daran anknüpfende Pflicht zur Kostenerstattung stellen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dar, die unabhängig von der erbrechtlichen Lage bestehen; diese Verpflichtungen sind unabhängig davon zu erfüllen, ob der Verstorbene ein für die Bestattung ausreichendes Vermögen hinterlassen hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 4 ZB 15.364 – juris Rn.3). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht auch unabhängig davon, wer zivilrechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erläuterung XIX, RdNr. 8 a). Insofern stellte die Beklagte in ihrer Anfrage an das Nachlassgericht Kaufbeuren hinsichtlich des Vorhandenseins von Erben (Bl. 28 der Behördenakte) zumindest missverständlich auf die Eigenschaft als Erbe ab.
cc) Zwar wären die Ehefrau sowie die beiden Kinder des Verstorbenen nach der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge grundsätzlich vor dem Kläger vorrangig bestattungspflichtig. Im vorliegenden Sonderfall sind sie jedoch ohne Rechtsverstoß nicht vorrangig herangezogen worden.
Nach dem aufgrund der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 BestG erlassenen § 15 BestV haben für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV (zur Durchführung der Leichenschau) genannten Angehörigen zu sorgen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV sind zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“ a) der Ehegatte oder der Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und h) die Verschwägerten ersten Grades.
Das bloße Vorhandensein eines vorrangig Verpflichteten schließt die Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen zwar nicht automatisch aus. Vielmehr sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen gemäß § 15 Satz 1 BestV unbeschadet ihres Grades der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zunächst einmal gleichzeitig verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Diese Personen stehen dem Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander schon allein aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Wenn eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat, von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der angefallenen Kosten verlangen will, muss sie indes – wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG – die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge beachten, wonach bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“ (BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – juris Rn. 10). Bei Sollvorschriften dieser Art besteht im Regelfall die zwingende Verpflichtung, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 – 5 C 39.90 – BVerwGE 90, 275/278 m.w.N.). Aus der Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG folgt also ein intendiertes Ermessen dergestalt, dass in der Regel nur die Entscheidung für eine Inanspruchnahme der vorrangig bestattungspflichtigen Person ermessensfehlerfrei ist (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537). Insofern ist festzuhalten, dass das Bestattungsrecht bei der Inanspruchnahme der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV bestattungspflichtigen Personen einen prinzipiellen Vorrang der näheren gegenüber den entfernteren Verwandten vorsieht, der auch nicht durch wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen relativiert werden darf (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – juris Rn. 10).
Gleichwohl stellt die Auswahl des Klägers als dem Pflichtigen in der vorliegenden Sonderkonstellation keinen Ermessensfehler dar.
(1) Dies gilt zum einen bezüglich seiner Auswahl anstelle der Ehefrau des Verstorbenen. Als Ehefrau wäre sie nach der Rangfolge des § 15 Satz 2 i.V.m. §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) BestV zwar vorrangig bestattungspflichtig. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ergibt, sind die dort genannten Personen zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) nur verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“. Ist eine in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannte Person geschäftsunfähig, entfällt daher deren Bestattungsverpflichtung und damit auch die Möglichkeit, diese Person zum Kostenersatz heranzuziehen (BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 6). Die Ehefrau des Verstorbenen ist nicht geschäftsfähig im Sinne dieser Regelung.
Da § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV nicht an die Handlungsfähigkeit des Pflichtigen, sondern an seine Geschäftsfähigkeit anknüpft, verweist er nicht auf Art. 12 BayVwVfG, sondern stellt eine Sonderregelung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar.
Weder § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV noch sonst das Bestattungsrecht enthalten aber eigene Regelungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit, so dass davon auszugehen ist, dass für die Frage der Geschäftsfähigkeit entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch, der vom Regelungskonzept des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geprägt ist, auf dieses verwiesen wird. Dies gilt umso mehr, als das Bestattungsrecht für die Regelung der vorwiegend aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auf die gewohnheitsrechtlich begründete und dem Privatrecht zuzurechnende Totenfürsorge abstellt, die Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Familienangehörigen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert. Die Totenfürsorge steht, soweit kein anderer Wille des Verstorbenen feststellbar ist, den nächsten Familienangehörigen zu (BGH, U.v. 26.2.1992 – XII ZR 58/91 – juris; BayVGH, B.v. 9.6.2008, BayVBl 2009, 537; U.v. 17.10.1975 in VGH n.F. 28, 136, 138; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2001, NVwZ 2002, 996, 997 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, B.v. 19.5.2003 – 8 ME 76/03 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.6.2007, NVwZ-RR 2008, 114, 115; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. S. 115 f.; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. B 6, Rn. 48), nicht aber den Erben oder der Allgemeinheit (VGH Baden-Württemberg, U.v. 19.10.2004 – 1 S 681/04 – juris Rn. 24;). Die Totenfürsorge begründet dabei sowohl Rechte als auch Pflichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Klingshirn, jeweils a.a.O.). Schließlich spricht auch der Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für die Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Indem diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 BestG erlassene Bestimmung i.V.m. § 15 Satz 1 BestV auf die dort genannten Familienangehörigen und weitere Sorgeberechtigten verweist, wird die Auffassung des Gesetz- und Verordnungsgebers deutlich, dass gerade dieser Personenkreis in der Lage ist, eine Bestattung auch im Sinne des Verstorbenen durchzuführen. Dies ist aber nur der Fall, wenn neben einem bestimmten Näheverhältnis zum Verstorbenen auch die Geschäftsfähigkeit besteht, die es dem Betroffenen ermöglicht, die Bestattung organisatorisch und finanziell, insbesondere auch durch Abschluss von Verträgen in eigener Person zu bewältigen. Aus diesem Zweck der Regelung und nach ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass der von einer Bestattungspflicht ausgenommene Volljährige nicht in vollem Umfang geschäftsunfähig sein muss, sondern umgekehrt, dass dieser, wenn nicht in vollem Umfang, so doch zumindest in dem für die Bestattungspflicht relevanten Bereich geschäftsfähig sein muss.
Nach dem somit anwendbaren Bürgerlichen Gesetzbuch ist Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen, wobei das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig ansieht und daher in §§ 104 ff. BGB nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmefälle der Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit regelt (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. Einf. v. § 104 Rn.2). Geschäftsunfähig ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die medizinische Einordnung der krankhaften Störung ist ohne Bedeutung. Weiter ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BGH, U.v. 18.5.2001 – V ZR 126/00 – juris). Dabei genügt allerdings die Anordnung einer Betreuung als solcher allein nicht für die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, U.v. 28.1.2015 – AN 4 K 14.01108 – juris Rn. 19 ff.). Diese ergibt sich aber aus den im Wege der Amtsaufklärung erfolgten Ermittlungen des Gerichts. Danach steht die Ehefrau des Verstorbenen seit dem Beschluss des Amtsgerichts … vom 6. August 2018 – d.h. 3 Tage nach dem Sterbefall – unter Betreuung, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. … vom 17. Juli 2018, welches die Untersuchte als „derzeit geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB“ einstufte. Nach der gerichtlich eingeholten aktuellen Auskunft des Betreuers der Ehefrau des Verstorbenen lebt diese in einem Pflegeheim, ist demenzkrank und hat einen gegenüber dem Gutachten vom 17. Juli 2018 unverändert schlechten Gesundheitszustand. Die Ehefrau des Verstorbenen konnte daher bereits im August 2018 Rechtsgeschäfte nicht mehr selbständig vollwirksam vornehmen (vgl. § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB). Sie war daher im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geschäftsunfähig und wurde daher zu Recht nicht als Bestattungspflichtige herangezogen.
Nichts Anderes kann sich dementsprechend daraus ergeben, dass unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge ein Betreuer für die Ehefrau des Verstorbenen bestellt ist. Das Bestattungsrecht stellt für den Ausschluss der Bestattungspflicht wegen einer nicht vorliegenden Geschäftsfähigkeit nach Wortlaut und Zweck der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ausschließlich auf die von einer Bestattungspflicht an sich betroffene Person ab, nicht aber zusätzlich darauf, ob für diese, wie im vorliegenden Fall, ein Betreuer bestellt ist oder nicht. Dabei war sich der Verordnungsgeber bei seiner Regelung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen über solche Fallgestaltungen (Anordnung einer Betreuung) im Klaren, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der BestV folgt, die den für die Personensorge des Verstorbenen bestellten Betreuer in den Kreis der Bestattungspflichtigen einbezieht. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen dürfte im Übrigen regelmäßig eine Betreuung angeordnet sein, so dass die Einschränkung „wenn sie geschäftsfähig sind“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für diese Personengruppen ansonsten weitgehend ohne Anwendungsbereich bliebe (vgl. VG Ansbach, U.v. 28. 1.2015 – AN 4 K 14.01108 – juris Rn. 26).
(2) Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die beiden Kinder des Verstorbenen, die grundsätzlich vorrangig vor dem Enkel gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) BestV bestattungspflichtig wären, nicht herangezogen wurden.
Eine Ausnahme von der oben skizzierten gesetzlichen Rangfolge kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – juris Rn. 11). Da hier der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand – z. B. durch Ermittlungen im privaten Umfeld des Verstorbenen – durchgesetzt werden kann, ist es der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen. Das Gleiche muss gelten, wenn ein vorrangig verpflichteter Angehöriger, dessen Adresse feststeht, einer schriftlichen Aufforderung zur Erstattung der gemeindlichen Aufwendungen nicht freiwillig nachkommt und zu der Zahlung auch rechtlich nicht gezwungen werden kann. Letzteres ist typischerweise der Fall, wenn der Adressat eines möglichen Kostenbescheids – soweit bekannt – weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Bundesgebiet besitzt (BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – juris Rn. 12).
Vorliegend kann von einer solchen Ausnahme insofern ausgegangen werden, als es der Beklagten nicht zumutbar war, die Bestattungskosten von den an sich vorrangig bestattungspflichtigen Kindern des Verstorbenen einzufordern und einzutreiben.
Die Tochter des Verstorbenen soll laut Angaben des Bestattungsunternehmens … in der Schweiz leben (Bl. 1 der Behördenakte), eine genaue Adresse war aber nicht bekannt und konnte aufgrund des ausländischen Wohnsitzes auch nicht durch eine inländische Melderegisterabfrage ermittelt werden. Dagegen wurde die Adresse des Sohns des Verstorbenen, der in Brasilien lebt, der Beklagten vom Amtsgericht … mitgeteilt. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und der Umstände des Falles war jedoch aus Sicht der Beklagten auch bei ihm davon auszugehen, dass er – ein Jahr nach dem Sterbefall bei erfolgter Annahme der Erbschaft für seinen Sohn und damit in Kenntnis vom Sterbefall – nicht freiwillig für die Bestattungskosten aufgekommen ist und aufkommen wird und er ferner zu einer Zahlung auch nicht gezwungen werden kann, da Verwaltungszwang nur im Inland angewendet werden kann.
Von der Beklagten ein Vorgehen gegen die beiden Kinder des Verstorbenen zu erwarten, würde daher nach den Umständen des Falles überhöhte Anforderungen an die behördliche Aufklärungsverpflichtung bei der Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Person stellen.
(3) Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers ist auch, dass neben dem Kläger noch ein weiterer Enkel des Verstorbenen und damit ein gleichrangiger Bestattungspflichtiger vorhanden ist.
Gleichrangig Pflichtige sind Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, fällt in ihren Ermessenspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 – M 10 K 04.2800 – juris). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl der Beklagten vorliegend auch diesbezüglich rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere stehen der Beklagten mit dem anderen Enkel, der in Brasilien lebt, auch keine offensichtlich zahlungskräftigeren Bestattungspflichtigen zur Verfügung. Insofern kann auch auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Unabhängig davon bleibt es dem Kläger selbstredend unbenommen, einen entsprechenden Kostenanteil zivilrechtlich von den übrigen Bestattungspflichtigen zurückzufordern.
dd) Weiterhin führt auch der Einwand des Klägers, er sei nicht leistungsfähig, zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Bestattungspflichtige kann sich, falls er über kein dafür ausreichendes (pfändungsfreies) Einkommen oder Vermögen verfügt, nicht auf eine dauerhafte subjektive Unmöglichkeit der Erfüllung berufen, weil jeder vorrangig Bestattungspflichtige in einem solchen Fall nach § 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger beantragen kann. Somit liegt in der Kostenersatzpflicht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG auch für finanziell nicht leistungsfähige Angehörige des Verstorbenen keine unzumutbare oder unverhältnismäßige Belastung (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2528 – juris Rn. 13 m.w.N.).
d) Die Höhe der geltend gemachten Kosten begegnet weder sachlichen noch rechtlichen Bedenken. Solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Bestattungskosten verpflichtet. Das sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.2001 – 1 S 974/01 – juris). Die Kosten dürfen hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten. Vorliegend handelt es sich um erforderliche Kosten, die gemäß § 74 SGB XII bei Unzumutbarkeit der Kostentragung erstattungsfähig wären. Für Gegenteiliges liegen keine Anhaltspunkte vor.
e) Somit ist unerheblich, dass der Kläger die Bestattung nicht selbst in Auftrag gegeben hat. Die Beklagte war hierzu gesetzlich nicht nur ermächtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG. Der streitgegenständliche Bescheid über die Kostenerstattung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG unterliegt damit keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Klage war nach alledem abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
V.
Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).


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