Erbrecht

Niederschlagswassergebühren sind keine Nachlassverbindlichkeit

Aktenzeichen  RO 11 K 17.877

Datum:
17.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16800
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121
BayKAG Art. 8
BGB § 1922, § 1990 Abs. 1 S. 1
AO § 45 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Gebührenschuld für eine Niederschlagswassergebühr richtet sich gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass, wenn der Erbe nach dem Tod des Erblassers erbbauberechtigt an dem fraglichen Grundstück geworden ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt die Aufhebung eines Niederschlagswassergebührenbescheids. In dem Verfahren Az. RO 11 K 17.862 wendet sie sich gegen die Erhebung der Grundsteuer und in dem Verfahren RO 11 K 17.876 gegen die Erhebung von Abfallgebühren. Ferner wendet sie sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Az. RO 2 K 17.875).
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte zu 1/3 des Grundstücks … in …, Flnr. 1989/2 der Gemarkung … Weitere Erbbauberechtigte sind …, wohnhaft in M … und …, wohnhaft in B … Früherer Erbbauberechtigter war der am 31. Juli 2015 verstorbene Ehemann der Klägerin … Das Amtsgericht Regensburg, Abteilung für Nachlasssachen teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. November 2015 die Erben nach diesem mit.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid über Grundabgaben vom 5. November 2015 (Finanzadresse: 247933 – 6) die Grundabgaben gegenüber der Klägerin fest. Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr erläuterte sie dies mit dem „Beginn der Straßenreinigungsgebührenpflicht“. Sie setzte für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2015 eine anteilige Gebühr in Höhe von 335,28 € und ab dem Jahr 2016 jährlich eine Gebühr in Höhe von 804,68 € jährlich fest, wobei sie eine gebührenrelevante Fläche von 1.749,30 m² ansetzte. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 ließ die Klägerin Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ab. Den Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Die Klägerin ließ am 19. Mai 2017 Klage erheben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten stellen.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Miterben mit Urkunde des Notars … und der Hinterlegung dieser Urkunde beim Amtsgericht Regensburg – Nachlassgericht – die Dürftigkeitseinrede erhoben hätten. Diese hätten sie gegenüber der Stadt Regensburg schon mehrfach erhoben und sie werde vorsorglich hiermit noch einmal erhoben. Entsprechend § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 780, 781 ZPO i.V.m. §§ 1990, 1991 BGB seien entweder die Grundabgaben gegen die Miterben nicht festzusetzen oder aber, wie sich aus dem Antrag zu 2. ergebe, im Bescheid auszusprechen, dass die Vollstreckung auf Grund der erhobenen Dürftigkeitseinrede nur im Rahmen der unbeschränkten aber beschränkbaren und hier wirksam beschränkten Erbenhaftung zu erfolgen habe und somit die Möglichkeit der Befriedigung schon im Bescheid auf den Nachlass nach … zu beschränken sei. Dies ergebe sich auch aus § 45 Abs. 2 Satz 1 AO.
Mittlerweile sei bezüglich des Erbbaurechts unter dem Az. 4 K 116/16 beim AG Regensburg die Zwangsversteigerung des Objektes eingeleitet worden. Da die ausstehenden Grundabgaben im Rahmen einer solchen Zwangsversteigerung im so genannten,,Rang 0“ befriedigt würden, werde demnach schon dadurch die Beklagte in absehbarer Zeit das ausstehende Geld erhalten. Auf Grund der schon vor längerem eingeleiteten Zwangsverwaltung seien, soweit bekannt, die aktuellen Grundabgaben auch bezahlt worden. Weiter sei zu bemerken, dass die Beklagte wegen eines Betrages von weiteren etwa 23.000 € ausstehender Grundabgaben gegen die Klägerin und die übrigen Miterben vollstrecken wollte. Nach längerem Hin und Her habe die Beklagte eingesehen, dass die Dürftigkeitseinrede, wie von allen Miterben zu Recht erhoben, dazu führe, dass die Beklagte als Gläubigerin sich nur aus dem Nachlass befriedigen könne. Es sei in jedem Falle auszusprechen, dass der Klägerin die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten bleibe. Zu dem Widerspruchsbescheid sei es nur deswegen gekommen, weil die Kommunikation zwischen der Beklagten und der Regierung nicht funktioniert und die Beklagte der Regierung nicht mitgeteilt habe, dass nach Rücknahme des Nachlassinsolvenzantrages die Dürftigkeitseinrede erhoben wurde.
Die Abgaben dürften nicht gegen die Erben als mit ihrem eigenen Vermögen Haftende festgesetzt werden. Die Beklagte sei aufgrund der Dürftigkeitseinrede nur berechtigt auf den Nachlass zuzugreifen. Die bisherigen Zahlungen erfolgten auch aus dem Nachlass, da die Bank den Zahlungen vom Nachlasskonto zustimmte, oder dann später vom Zwangsverwalter des Objektes. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Erben persönlich bestehe hingegen nicht, weswegen der Bescheid aufzuheben sei. Wie die Beklagte selbst schreibe, sei die Aussetzung der Vollziehung durch sie abgelehnt worden. Die Erben und damit auch die Klägerin hätten aufgrund der Dürftigkeitseinrede den Anspruch, dass die Abgaben nicht gegen sie persönlich festgesetzt werden. Wieder anders verhalte sich die Situation nach der Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, im Rahmen seiner Verwaltung aus den erzielten Mieteinnahmen, die der Bank als Gläubigerin und hier wiederum dem Zwangsverwalter aus dinglichem Recht (Grundschuld) vorrangig zustehen, die Grundabgaben des Objektes zu befriedigen. Wäre ihm dies nicht möglich, müsste er bei der vollstreckenden Gläubigerin (Bank) einen Vorschuss dafür einfordern. Die Frage der geleisteten Zahlung sei daher zu entkoppeln von der Frage, ob die Erben persönlich die im Bescheid festgesetzten Beträge schulden. Hier bleibe es dabei wie bereits ausgeführt, dass die Erben persönlich nichts schulden. Sie hätten den Gläubigern den Nachlass zur Verfügung gestellt. Die geforderten Grundabgaben seien eine direkte Folge des Erbes. Die Erben hätten sich die Einnahmen des Objektes nicht zu eigen gemacht, sondern den Gläubigern zur Verfügung gestellt. Sie müssten daher auch die daraus resultierenden Lasten nicht tragen. Aus Sicht der Klägerin sei durch die Dürftigkeitseinrede das Einfordern der Grundabgaben untersagt und der Bescheid gegen die Erben aufzuheben. Als Bescheid gegen den Nachlass möge er Bestand haben. Die Beklagte verkenne die Regelung des § 1990 Abs. 1 BGB. Entsprechend Satz 2 hätten die Erben den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgegeben. Bezüglich der Immobilie finde das Zwangsversteigerungs- und mittlerweile auch das Zwangsverwaltungsverfahren statt. Die Beklagte sei aus dem Gemeinschaftsnachlasskonto …, … und … bezahlt worden. Die nach den Grundpfandrechten vorrangig zu befriedigende Volksbank Regensburg habe dies zugelassen, da die Beklagte ggf. im sogenannten „Rang 0“ die Grundabgaben vor allen anderen Gläubigern aus der Zwangsversteigerung ohnehin erhalten hätte, so dass sie deren Zahlung gleich zulassen konnte.
Die Klägerin lässt beantragen,
1.Der Bescheid der Beklagten über Grundabgaben vom 05.11.2015, Finanzadresse 247933-6, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 11.04.2017, zugestellt am 20.04.2017, Az.: ROP-SG12-1531.1-1-11-10 wird aufgehoben.
2.Für den Fall der Neubescheidung wird der Klägerin die beschränkte Erbenhaftung auch im Kostenpunkt vorbehalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid über Grundabgaben vom 5. November 2015 habe sie aufgrund des Übergangs des Erbbaurechts auf die ermittelten Erben die Grundabgaben neu festgesetzt, und zwar die Grundsteuer mit Wirkung ab 1. Januar 2016 und Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren und Niederschlagswassergebühren mit Wirkung jeweils ab 1. August 2015. Die Klägerin als Miterbin sei in diesem Bescheid als Gesamtschuldnerin zur Zahlung herangezogen worden.
Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handele es sich entgegen der Ansicht der Klägerin um keine Nachlassverbindlichkeiten. Es seien vielmehr unter der FAD 247933-6 die nach dem Tod von … von den neuen Erbbauberechtigten originär geschuldeten Grundabgaben festgesetzt und die Klägerin als Miterbin gesamtschuldnerisch zur Zahlung herangezogen worden. Bei deren Auswahl sei entscheidend gewesen, dass sie die Ehefrau des Verstorbenen war, als einzige Erbin in … wohne, gegenüber der Stadt … aufgetreten sei und für sie bereits eine Finanzadresse existierte.
Die Nachlassverbindlichkeiten des … seien bei der Stadt unter der FAD 18450-1 geführt und resultierten aus Bescheiden, die noch zu dessen Lebzeiten diesem gegenüber erlassen wurden. Sie seien nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Forderungen gehe die erhobene Dürftigkeitseinrede deswegen ins Leere. Der insoweit ausgeführte Vortrag beziehe sich nur auf Forderungen aus unter der FAD 18450-1 geführten Nachlassverbindlichkeiten. Die mit streitgegenständlichem Bescheid festgesetzten Grundabgaben seien auch zuerst von den Erbinnen und sodann von dem eingesetzten Zwangsverwalter laufend beglichen worden. Das bedeute, dass im Hinblick auf die mit Wirkung ab 1. August 2015 festgesetzten Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren und Niederschlagswassergebühren und der ab 1. Januar 2016 festgesetzten Grundsteuer unter der FAD 247933-6 keine Forderungen offen seien.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Beschlüsse vom heutigen Tag in den Verfahren Az. RO 11 K 17.862 und RO 11 K 17.876 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die Klage nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Waffengleichheit im Prozessrecht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
Die Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 5. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 11. April 2017 hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren als rechtmäßig erscheint und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere durfte diese als Erbbauberechtigte für das Grundstück Flnr. 1989/2 der Gemarkung … ab dem 1. August 2015 als Gesamtschuldnerin zu den Niederschlagswassergebühren herangezogen werden. Die Dürftigkeitseinrede bezüglich des Nachlasses ist im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich um keine Gebührenschuld des am 31. Juli 2015 verstorbenen Erblassers, sondern um eine eigene Gebührenschuld der Erben nach dem Eintritt des Erbfalls handelt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren ist Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. §§ 10 ff. der Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten vom 1. Dezember 2008 in der Fassung vom 4. Dezember 2009 (Entwässerungsabgabensatzung – EAS). Gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gebührenteils der EAS sind Bedenken weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Das maßgebliche Satzungsrecht ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 9 EAS erhebt die Beklagte für die Benutzung der städtischen Entwässerungsanlage Gebühren. Die Entwässerungsgebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage durch das angeschlossene Grundstück berechnet, § 10 Abs. 1 Satz 1 EAS. Die Inanspruchnahme durch Einleiten von Niederschlagswasser bemisst sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 EAS im Grundsatz nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr). Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, § 13 Satz 1 EAS. Die Niederschlagswassergebühr entsteht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 EAS erstmals mit Beginn des Kalendermonates, in das der Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses fällt in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr, danach entsteht die Niederschlagswassergebühr neu mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr. Mehrere Gebührenschuldner sind gemäß § 13 Satz 3 EAS Gesamtschuldner. Die Gebühr beträgt für den Niederschlagswasseranteil 0,46 €/m².
Die Klägerin wurde als Erbbauberechtigte und damit als dinglich Berechtigte im Sinne des § 13 Satz 1 EAS zu Recht ab dem 1. August 2015 zu den Niederschlagswassergebühren herangezogen. Da der Erblasser am 31. Juli 2015 verstarb, traten dessen Erben gemäß § 1922 BGB an dessen Stelle. Die Gebührenschuld der Erbinnen entstand gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 EAS erstmals mit Beginn des 1. August 2015. Gebührenpflichtig waren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Erblasser … sondern die Klägerin und die Miterbinnen … und … Es handelt sich im vorliegenden Fall damit nicht um eine Gebührenschuld des Erblassers sondern der Erbinnen, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in die Erbmasse fällt, so dass die „Dürftigkeitseinrede“ hier nicht relevant ist. § 45 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) findet ebenfalls keine Anwendung, da hier keine Nachlassverbindlichkeiten vorliegen.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, könnte die Klägerin die Dürftigkeitseinrede nicht mit Erfolg geltend machen. Einem Erben steht nämlich gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB die Dürftigkeitseinrede nur dann zu, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Nach einem Schreiben des Amtsgerichts Regensburg – Insolvenzgericht – vom 2. Februar 2016 an die Beklagte wurde die Begutachtung ohne Erstellung eines Gutachtens abgebrochen, da die Erben den Insolvenzantrag zurückgenommen haben. Das Verfahren sei beendet. Die Einstellung dieses Verfahrens beruht damit nicht auf dem Mangel einer entsprechenden Masse sondern auf der Rücknahme des Insolvenzantrags durch die Erben.
Die Klägerin durfte auch als Gesamtschuldnerin herangezogen werden. Deren Auswahl ist nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Der Beklagten ist insoweit ein weites Ermessen eingeräumt. Die Beklagte war weder gehalten, mögliche weitere Gebührenschuldner in dem angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, noch gesonderte Erwägungen über die getroffene Auswahl zwischen den möglichen Gebührenschuldnern anzustellen (vgl. z. B. BayVGH vom 30.03.2006 Az. 23 ZB 06.394 m.w.N.). Die Auswahl eines gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenpflichtigen ist allenfalls durch das Willkürverbot und Gründe offenbarer Unbilligkeit eingeschränkt.
Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen, einzige in … wohnende Erbin, die gegenüber der Stadt … aufgetreten ist und für die bereits eine Finanzadresse existierte, zu Recht vorrangig gegenüber den anderen Miterbinnen herangezogen wurde.
Gegen die Höhe der anteilig ab 1. August 2015 berechneten Niederschlagswassergebühren wurden rechtliche Bedenken weder geltend gemacht noch sind diese für das Gericht erkennbar. Damit war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.


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