Erbrecht

Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben

Aktenzeichen  8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)

Datum:
12.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Dresden, 9. Mai 2018, Az: 6 K 211/15, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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