Erbrecht

Schätzung des Streitwerts bei Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung

Aktenzeichen  V ZR 244/17

Datum:
11.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:110719BVZR244.17.0
Normen:
§ 3 ZPO
§ 39 Abs 1 GKG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 22. Februar 2019, Az: V ZR 244/17, Urteilvorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10. August 2017, Az: 5 U 25/16, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. Dezember 2015, Az: 12 O 100/12

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird – zugleich unter Abänderung des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2017 – für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Streitwert für die Klage beträgt 115.000 €. Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 – V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €.
2
Der Streitwert für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge beträgt, soweit diese auf die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken gerichtet sind, 1.150.000 €. Grundsätzlich sind allerdings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtete gleiche Ansprüche auszugehen, weil der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Vorliegend macht der Beklagte zu 1 zwar mit seinen Anträgen, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Beklagten in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet sind, unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbeklagte geltend. Der Sache nach begehrt der Beklagte zu 1 jedoch insgesamt nur einmal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädigenden Handlungen, d.h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagten diese lastenfreie Rückübertragung als Gesamtschuldner nach §§ 826, 830, 840 BGB, auch wenn sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müssen. Dies rechtfertigt es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge einschließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen.
3
Hinzu kommt ein Streitwert von 539,17 € für den so bezifferten Widerklage- und Drittwiderklageantrag, der auf einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen Verfahren gestützt wird.
4
Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Widerklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).
5
Der Streitwert ist mithin für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festzusetzen.
Stresemann     
        
Schmidt-Räntsch     
        
Kazele
        
Haberkamp     
        
Hamdorf     
        


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