Erbrecht

Sterbegeld, Kostentragung, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge-Vertrag

Aktenzeichen  AN 16 K 21.00649

Datum:
30.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17339
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 18 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von Sterbegeld auf Grund des Todes des Erblassers … Der Bescheid vom 23. November 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist das Sterbegeld, sofern Anspruchsberechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 BeamtVG nicht vorhanden sind, sonstigen Personen auf Antrag zu gewähren, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3.
1.1 § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG soll sicherstellen, dass die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung in jedem Fall gedeckt werden, um im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft zu verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird, und eine standesgemäße Bestattung des Beamten zu sichern. Die Vorschrift dient nicht der Sicherung der Hinterbliebenen oder der ungeschmälerten Erhaltung des Nachlasses (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340 ff.; OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 – 2 A 10909/08 – juris Rn. 20; VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 – 20 K 4535/15 – juris Rn. 27). Aus der Ratio der Norm ergibt sich eine Beschränkung des Sterbegeldanspruchs dahingehend, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden kann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bereits gedeckt sind, weil die standesgemäße Bestattung dann jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages gesichert ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1961 a.a.O., OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 a.a.O.; VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 a.a.O.; VG München, U.v. 30.6.2020 – M 21a K 19.2997 – juris Rn. 27).
Maßgeblich für diese Beschränkung ist die Zweckgebundenheit der Versicherungsleistungen, obwohl diese eigentlich ebenfalls zum Nachlass und damit zum Vermögen des Erben gehören (vgl. VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 a.a.O.). Ein Sterbegeldanspruch ist ausgeschlossen, soweit dem Anspruchsberechtigten kostendeckende Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung zugeflossen und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise folglich keine Aufwendungen entstanden sind (OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 a.a.O.).
1.2 Die Kläger haben im vorliegenden Fall die Kosten der Bestattung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht getragen.
Getragen im Sinne dieser Norm hat die sonstige Person die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung, wenn sie die Aufwendungen erbracht hat, also die entstandenen Kosten bezahlt hat und dadurch belastet ist (vgl. VGH Mannheim, B.v. 7.8.1998 – 4 S 1836/96 – NVwZ-RR 1999, 656).
Getragen im Sinne der Norm hat die Kosten der Bestattung vorliegend der Erblasser … Die Leistung bzw. das Geld für die Bezahlung seiner Begräbniskosten stammt noch aus seinem Vermögen. Die Bezahlung der Bestattungskosten ist damit ihm zuzurechnen, er hat damit die Beerdigungskosten getragen.
Vorliegend hat der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten einen wirksamen (siehe hierzu unten) Bestattungsvorsorgevertrag mit der Stadt … geschlossen. Zur Begleichung der Leistungen der Stadt … aus diesem Vertrag hat der Erblasser ein Sparbuch bei der Sparkasse … angelegt und den dortigen Betrag an die Stadt … zur Begleichung der Begräbniskosten verpfändet.
Die Leistungen für die Begleichung der Begräbniskosten stammen daher aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten und sind damit ihm wirtschaftlich zuzurechnen, so dass er sie trägt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.
Bereits zu Lebzeiten des Erblassers hat dieser das Geld für die Begleichung der Begräbniskosten aus seinem Vermögen ausgegliedert; das Sparbuch war zweckgebunden verpfändet.
Die vorliegende Fallkonstellation ist jedenfalls derjenigen einer Sterbegeldversicherung vergleichbar. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die einschlägigen Verwaltungsvorschriften eine entsprechende Regelung vorsehen, denn jedenfalls sind diese Verwaltungsvorschriften für das Gericht nicht bindend. Auch im Fall der Sterbegeldversicherung trifft der Erblasser eine Verfügung über sein Vermögen, gliedert aus diesem Geld aus und zahlt dies in eine Versicherung ein. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in welchem dann der Erbe in Universalsukzession in den Vertrag mit der Versicherung eintritt, sind jedenfalls noch keine Leistungen der Versicherung geflossen, da erst im zeitlichen Nachgang des Todes das Begräbnis vorgenommen wird und dann auch erst die tatsächlichen Bestattungskosten abgerechnet werden, die dann bei der Versicherung geltend gemacht werden können. Auch in einem solchen Fall würde im Grundsatz eine Begleichung der Begräbniskosten aus dem Vermögen des Erben und damit der sonstigen Person erfolgen, die damit die Begräbniskosten tragen würde, da zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung bereits der Erbe in den Vertrag eingetreten ist.
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat jedoch nicht den Sinn und Zweck, dem Erben einen ungeschmälerten Nachlass zu garantieren, sondern dient, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, insbesondere dem Erblasser und der öffentlichen Fürsorge.
Die Norm erfährt insoweit eine Einschränkung.
Diese Einschränkung greift auch im vorliegenden Fall:
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war dieser bereits eine Verbindlichkeit mit der Stadt … eingegangen. Auch eine Zahlungspflicht war zu diesem Zeitpunkt schon entstanden. Zudem war auch ein konkreter Geldbetrag bereits aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert und auf ein Bankkonto eingezahlt worden, welches dann an die Stadt … verpfändet wurde. Bereits mit Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages (vgl. § 2 dieses Vertrages) war die Verbindlichkeit für den Erblasser entstanden und bestand auch noch zu dessen Tode, so dass der Erbe auch Rechtsnachfolger dieser Verbindlichkeit wurde. Damit wird deutlich, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft bereits zu Lebzeiten des Erblassers insoweit abgeschlossen war.
Daher haben vorliegend nicht die Kläger die Bestattungskosten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG getragen.
1.3 Der Bestattungsvorsorgevertrag und damit zusammenhängend auch der Verpfändungsvertrag sind vorliegend wirksam, insbesondere liegt keine Unwirksamkeit im Sinne des § 307 BGB vor.
Die Kläger machen vorliegend geltend, dass der Bestattungsvorsorgevertrag von der gesetzlichen Regelung des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die nachträgliche Fälligkeit des Werklohns bei Abnahme des Werkes regelt, abweichen würde, da der Vertrag die sofortige Fälligkeit der Zahlung vorsehe. Der Vertrag und damit auch der akzessorische Verpfändungsvertrag seien daher unwirksam.
Entgegen dieser Ansicht liegt eine unangemessene Benachteiligung auf Grund Abweichung der vertraglichen Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor.
Anzulegen ist ein genereller Beurteilungsmaßstab und eine typisierende Betrachtung. Nicht die konkreten Vertragsparteien als Inhaber konkreter Rechtspositionen und in ihrer konkreten Pflichtenstellung sind maßgeblich, vielmehr ist abzustellen auf die typischerweise anzutreffende Interessenlage (vgl. BGH, U.v. 4.7.1997 – V ZR 405/96 – NJW 1997, 3022; Schmidt, in Beck-OK BGB, 61. Edition, Stand 1.2.2022, § 307 Rn. 31). Für die Feststellung der unangemessenen Benachteiligung ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, welche die insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten gegenüberstellt und die widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich bringen soll (vgl. BGH, U.v. 17.12.2002 – X ZR 2202/01 – NJW 2003, 886; Kollmann, in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 307 Rn. 8).
Gemessen an diesem Maßstab ist weder der Vertrag noch die einzelne Klausel betreffend die sofort fällige Zahlungspflicht unwirksam.
§ 2 des Bestattungsvorsorgevertrages benachteiligt den Erblasser nicht unangemessen. Zwar mag insoweit von § 641 Abs. 1 BGB abgewichen werden. Dies entspricht jedoch nicht nur dem Interesse der Stadt … als Auftragnehmerin, nach dem Tode des Vertragspartners und der Erbringung ihrer Leistung die Gegenleistung zeitnah und ohne viel Aufwand zu erhalten. Diese Regelung entspricht auch dem Interesse des Auftraggebers, vorliegend dem Erblasser, der ein Interesse daran hat, seine Beerdigung so zu gestalten, wie er es möchte und zugleich seinen Erben keine entsprechenden Kosten aufzubürden. Die vertragliche Regelung ist zudem nicht so gestaltet, dass der Erblasser unmittelbar bei Vertragsschluss das Geld aufbringen und an den Auftragnehmer leisten müsste. Vielmehr sieht der Vertrag vor allem die Möglichkeit vor, dass die Leistung gestundet werden kann, sofern der Auftraggeber eine entsprechende Deckung durch eine Versicherung nachweist oder aber, wie im vorliegenden Fall, den Betrag auf ein Konto einzahlt und dieses dann an den Auftragnehmer verpfändet. Damit liegt keine Abweichung von § 641 Abs. 1 BGB in dem Sinne vor, dass im diametralen Gegensatz hierzu sofort geleistet werden müsste ohne Gegenleistung. Vielmehr soll nach dem vertraglichen Regelungswerk nur sichergestellt werden, dass nach dem Begräbnis und damit dem tatsächlichen konkreten Entstehen des Zahlungsanspruchs des Auftragnehmers dieser auch unkompliziert an seine Gegenleistung, den Geldbetrag, herankommt, da naturgemäß zu diesem Zeitpunkt der Vertragspartner nicht mehr als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Dies bescheinigt auch der Verpfändungsvertrag selbst, in welchem der Erblasser und die Stadt … geregelt haben, dass die Stadt … sich verpflichtet, eine mögliche Pfändung des Kontos erst nach dem Tod des Vertragspartners auszuüben. Auch dies zeigt, dass die Abweichung von § 641 Abs. 1 BGB, wenn überhaupt, jedenfalls minimal ist, da keine sofortige tatsächliche Leistung bei Vertragsschluss geregelt ist. Vielmehr ist der Vertrag auf eine Sicherstellung von Leistung und Gegenleistung ausgelegt.
Dies stellt jedoch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, da beide Vertragsparteien ein Interesse an diesem Gesamtregelwerk haben.
1.4 Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.
Es liegt keine Ungleichbehandlung zwischen Erbfällen vor, in denen der Erblasser einmal selbst bereits zu Lebzeiten Vorsorge trifft im Vergleich zu einem Fall, in welchem der Erblasser dies nicht macht und dann die Erben einen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG haben können.
Wie bereits dargelegt dient § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht dem Schutz des Erben und einem ungeschmälerten Zufluss des Erbes. Vielmehr soll die Norm dafür sorgen, dass der ehemalige Beamte ein entsprechendes Begräbnis erhält und auch die öffentliche Fürsorge gesichert ist. Erst wenn die sonstige Person tatsächlich Aufwendungen trägt und damit diese Aufgabe übernimmt, soll sie einen Anspruch auf Erstattung haben. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor, da es jedenfalls der Erblasser selbst in der Hand hat, ob er bereits zu Lebzeiten sein Begräbnis und die finanziellen Folgen hieraus regeln möchte.
1.5 Unerheblich ist für die vorliegende Entscheidung, ob das Finanzamt das Konto bei der Sparkasse … als der Erbschaftssteuer unterliegend ansieht. Denn diese Einschätzung kann nur steuerlicher bzw. steuerrechtlicher Natur sein und hat keinerlei Bindungs- oder Indizwirkung für die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
Nach alldem waren die Klagen abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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