Erbrecht

Teilunwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung

Aktenzeichen  33 U 7071/20

Datum:
6.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25590
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HeimG § 14 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 139, § 1940, § 2085, § 2195

 

Leitsatz

§ 2085 BGB greift auch dann ein, wenn nur Teile einer einzelnen Verfügung unwirksam. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

33 O 649/20 2020-11-12 Endurteil LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.11.2020, Az.: 33 O 649/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.5.2021.
3. Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 25.000 € festzusetzen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Erbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei.
Sie beruft sich im Ergebnis auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist der Ansicht, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 30.4.2010 insgesamt nichtig sei.
In diesem Testament ordnete die Erblasserin unter anderem an:
„Ziffer II:
Frau U. E. bestimmt hiermit letztwillig:
1. Sie setzt zu ihrem alleinigen und ausschließlichen Erben ein die Stiftung L.
mit dem Sitz in K. (A.), eine rechtsfähige kirchliche Stiftung i. S. des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 2 des bayerischen Stiftungsgesetzes (Stiftungsurkunde in Kopie ist formlos beigefügt).
Ersatzerbe soll sein die … Kirchengemeinde St. M.
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
in K. (A.) mit der Auflage, den Nachlass ausschließlich zu Modernisierung des W.-Hauses Altenpflegeheim, F. 9, in K., und zur Anschaffung von Therapieeinrichtung in diesem Heim zu verwenden. Abs. 2. zum Erben wird zur Auflage gemacht, das Grab der Erblasserin auf die Dauer der öffentlichen Gräberruhe ordnungsgemäß und ortsüblich zu pflegen und instand zu halten.
3. Frau E. schließt ihren Sohn R. E. und sein Stamm von jeder Erbfolge nach ihr aus.“
Im Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Kempten – Nachlassgericht – (5 VI 0409/14) lehnte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Sohnes R. E. mit Beschluss vom 23.6.2017 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Beschwerdeführer nach Hinweis des OLG München (31 Wx 292/17) zurück.
Mit ihrer Klage vom 29.4.2020 begehrt die Klägerin Feststellung, wonach sie Alleinerbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Sie hält die Erbeneinsetzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG für nichtig. In ihrer Klageschrift ist sie der Ansicht, das gesamte Testament sei gemäß §§ 138, 139 BGB nichtig (Klageschrift vom 29.4.2020, dort S. 13). Bei der Ersatzerbeneinsetzung handele es sich ebenfalls um ein nichtiges Umgehungsgeschäft.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 12.11.2020 abgewiesen und sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Fall von § 14 HeimG nicht vorliege, weil die Beklagte nicht Trägerin bzw. Beschäftigte im Sinne des § 14 HeimG sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.
II.
Der Senat beabsichtigt nach derzeitiger Rechtsauffassung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 12.1.2021 (Blatt 86/89 d.A.) vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil nicht erschüttern.
Die Klage ist als positive Feststellungsklage zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO, im Ergebnis aber unbegründet.
1. Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da das Erbrecht nach einer verstorbenen Person ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt (BVerfG ZEV 2006, 74; BGH ZEV 2010, 468; Krätzschel in: NK/Erbrecht 2. Auflage § 256 ZPO Rn. 12).
a) Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrer Klage die (negative) Feststellung begehrt, die Beklagte sei ihrerseits nicht Erbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden, handelt es sich insoweit (lediglich) um die Kehrseite ihres positiven Feststellungsantrages. Soweit eine Erbenstellung der Klägerin bestünde, wäre die Beklagte nicht Erbin. Allerdings besteht für den Fall, dass die Klägerin nicht Erbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden ist, kein weitergehendes Feststellungsinteresse der Klägerin an der Feststellung, dass die Beklagte nicht Erbin geworden ist, denn diese Feststellung würde dann nicht mehr das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter betreffen. Eine inter-omnes-Wirkung kommt nicht in Betracht.
b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht dabei ebenfalls nicht entgegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren mit seinen weiteren Beteiligten, hier namentlich der Ersatzerbin hat (BGH a. a. O.). Insoweit teilt der Senat die Ansicht des BGH (a.a.O.), dass dies in die Risikosphäre des Erbprätendenten fällt, der mit seiner Klage nicht alle übrigen Erbprätendenten verklagt.
2. Die Klage ist aber unbegründet, da das klageabweisende Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die am 18.3.2014 verstorbene Erblasserin beerbt hat, da feststeht, dass die Klägerin die Erblasserin jedenfalls nicht beerbt hat.
Eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung durch das Erstgericht ist nicht festzustellen.
a) Seiner Rechtsauffassung legt der Senat folgende allgemeine Grundsätze zugrunde:
– Bei der Feststellungsklage kennzeichnet regelmäßig das behauptete (materielle) Recht den Streitgegenstand: Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um ein absolutes Recht handelt, da ein solches die Möglichkeit ausschließt, „dass dem (beklagten) Rechtssubjekt ein zweites Recht mit demselben Inhalt zustehen könnte“ (Zöller/Vollkommer ZPO 33. Auflage 2020 Einleitung Rn. 76).
– Während nach § 139 BGB die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel zur Gesamtnichtigkeit führt, bestimmt § 2085 BGB umgekehrt, dass die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen grundsätzlich nicht berührt (Leipold in: MüKo/BGB 8. Auflage § 2085 BGB Rn. 1).
– § 2085 BGB wird auch auf einzelne Verfügungen angewandt, die vom Gegenstand her (quantitativ) teilbar sind. Die Vorschrift kann zum Beispiel dann zum Tragen kommen, wenn die Einsetzung des Heimträgers gegen § 14 HeimG verstößt, aber zugleich ein Ersatzerbe bestimmt ist, der zum Zuge kommt, weil die Verfügung nur insoweit nichtig ist, als sie gegen das gesetzliche Verbot verstößt (Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage 2019, § 9 Rn. 26).
– Der allgemeine Grundsatz der rechtlichen Unabhängigkeit mehrerer in einem Testament oder Erbvertrag enthaltener Verfügungen gilt auch für die Auflage: Die Unwirksamkeit der Auflage hat grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der beschwerten Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) zur Folge, sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Willen des Erblassers anderes ergibt, § 2195 BGB (Grädler in: BeckOGK/BGB 1.2.2021 § 2195 Rn. 1).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung durch das Erstgericht im Ergebnis als richtig:
Die Klägerin könnte mit ihrer Klage nur dann erfolgreich sein, wenn folgende Bedingungen kumulativ vorlägen:
Die Erbeinsetzung der Beklagten ist nichtig. Die Ersatzerbeneinsetzung der ev.-luth. Kirchengemeinde ist ebenfalls nichtig. Die Enterbung des Sohnes der Erblasserin ist wirksam. Das Testament enthält keinen vollständigen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge.
Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, wäre die Klägerin nicht als Erbin berufen und ihre Klage abzuweisen. Das ist hier der Fall.
aa) Prüfungsmaßstab für das erkennende Gericht ist das Testament der Erblasserin vom 30.4.2010 mit seinem gesamten Inhalt. Insbesondere reduzieren sich der Prüfungsmaßstab und der Prüfungsumfang nicht aufgrund der dem Zivilprozess eigenen Relativität von Prozessrechtsverhältnissen. Zwar hat der BGH (a.a.O.) entschieden, dass mehrere Erbprätendenten keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO bilden, so dass eine Klage auch dann zulässig ist, wenn sie nur gegen einzelne (und nicht alle) Erbprätendenten erhoben wird, was zur Folge haben kann, dass im Verhältnis mehrerer Erbprätendenten das Erbrecht unterschiedlich festgestellt wird. Das besagt jedoch nichts zu der Frage, welchen Prüfungsmaßstab und vor allem welchen Prüfungsumfang das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen darf bzw. muss. Soll sich die behauptete Erbenstellung – wie im vorliegenden Fall – aus der Unwirksamkeit einer testamentarischen Erbeinsetzung ergeben, geht der gesetzlichen Erbfolge jede wirksame Erbeinsetzung in dem Testament vor und muss auch dann zur Klageabweisung führen, auch wenn sie nicht das konkrete Prozessrechtsverhältnis betrifft.
Das folgt im konkreten Fall auch aus folgender Überlegung: Zwar nimmt die Klägerin für sich in Anspruch, dass das gesamte Testament gemäß §§ 138, 139 BGB nichtig sein soll (Klageschrift vom 29.4.2020, dort S. 13: „…erfordert die Durchsetzung der Normen nach dem Gesetzestext durch Nichtigkeit des gesamten Testaments.“).
Wenn das aber richtig wäre, d.h. das Testament vom 30.4.2010 wäre insgesamt nichtig, dann wäre die Klage schon unschlüssig, weil der Klägerin nicht Erbin wäre, denn ihr ginge der Sohn der Erblasserin als Abkömmling und damit gesetzlicher Erbe erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1, 2 BGB) vor, der in dem fraglichen Testament gerade enterbt worden ist. Eine (beschränkte) Auslegung des Testaments danach, welche Rechtsfolgen der Klägerin günstig sind und welche nicht, kommt aber ersichtlich nicht in Betracht.
Deshalb kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die oben genannten Bedingungen kumulativ vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist.
bb) Dabei hätte die – unterstellte – Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der Beklagten auch nicht die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen zur Folge. Im Gegensatz zum sonstigen bürgerlichen Recht, bei dem im Zweifel die Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts die Unwirksamkeit des übrigen Rechtsgeschäfts zur Folge hat (§ 139 BGB), ist dies im Erbrecht gerade umgekehrt: Im Zweifel führt die Unwirksamkeit einer Verfügung gerade nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen, denn im Erbrecht geht es in erster Linie darum, den Willen des Erblassers so weit wie möglich zu verwirklichen. Deswegen ist anerkannt, dass § 2085 BGB auch dann eingreift, wenn nur Teile einer einzelnen Verfügung unwirksam sein sollten.
cc) Deshalb kann für die Entscheidung des Senats im Ergebnis dahinstehen, ob die Erbeinsetzung der Beklagten wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtig ist, denn die Nichtigkeit dieser Erbeinsetzung hätte nicht die Nichtigkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen zur Folge. Und die Erbeinsetzung der Ersatzerbin ist – worauf bereits der 31. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 16.10.2017 hingewiesen hatte – auch nach Ansicht des erkennenden Senats wirksam.
(1) Bei der von der Erblasserin eingesetzten Kirchengemeinde handelt es sich jedenfalls nicht um den Träger der Einrichtung, in der die Erblasserin untergebracht war, so dass die Ersatzerbin nicht Adressatin des Verbots des § 14 Abs. 1 HeimG ist. Mithin ist schon der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet, sodass im Ergebnis auch kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vorliegt.
(2) Selbst wenn man – wie die Klägerin – davon ausginge, die Erblasserin habe mit der Berufung der Ersatzerbin einen möglichen Konflikt mit § 14 Abs. 1 HeimG lösen oder umgehen wollen, würde das am vorgenannten Ergebnis nichts ändern.
Die Erblasserin hat im notariellen Testament vom 30.4.2010 den Ersatzerben mit einer Auflage im Sinne des § 1940 BGB beschwert. Wesensmerkmal einer erbrechtlichen Auflage ist aber, dass der Beschwerte zu einer Leistung verpflichtet ist, ohne dass dem anderen ein Recht auf die Leistung zusteht. Diesem Charakter der erbrechtlichen Auflage trägt sodann die Regelung des § 2195 BGB Rechnung, nach der die – hier zugunsten der Klägerin unterstellte – Unwirksamkeit der Auflage nicht die Wirksamkeit der Zuwendung berührt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Erblasserin die Zuwendung auch dann getroffen haben würde, wenn sie gewusst hätte, dass die Auflage – unterstellt – unwirksam ist.
Dem gesamten Testament lässt sich die Willensrichtung der Erblasserin entnehmen, ihr – bescheidenes – Vermögen karitativen Zwecken zuführen zu wollen. Das zeigt sich einerseits an den exakten Verwendungszwecken, die die Erblasserin angeordnet hat und andererseits auch am kategorischen Ausschluss ihres Sohnes (und seines Stammes) von der Erbfolge. Dass die Erblasserin vor diesem Hintergrund gewollt haben könnte, dass die – unterstellte – Unwirksamkeit der Auflage auch die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung nach sich zieht und infolge dessen – durch den weiterhin wirksamen Ausschluss des eigenen Sohnes und seines Stammes von der Erbfolge – gesetzliche Erbfolge eintritt und eine entfernte Verwandte als Erbin berufen ist, hält der Senat für ausgeschlossen.
Selbst wenn man also zugunsten der Klägerin eine Unwirksamkeit der Auflage im Rahmen der Ersatzerbenberufung annähme, berührte dies die Wirksamkeit der Erbeinsetzung als solche nicht, so dass die Ersatzerbin die Klägerin in jedem Falle von der Erbfolge verdrängen würde. Fiele also die Beklagte als Erbin weg, träte die Ersatzerbin mit ex-tunc-Wirkung an deren Stelle, die Klägerin wäre (weiterhin) von der Erbfolge ausgeschlossen.
dd) Deswegen kann im Ergebnis und für das hier zu beurteilende Prozessrechtsverhältnis dahinstehen, ob die Einsetzung der Beklagten wirksam ist oder nicht, da die Klägerin jedenfalls schon deshalb nicht Erbin geworden ist, weil die Einsetzung der Ersatzerbin wirksam ist.
Das Landgericht hat die Klage deswegen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
III.
1. Aufgrund obiger Ausführungen regt der Senat aus Kostengründen – eine Rücknahme der Berufung würde zu einer Kostenersparnis in Höhe von zwei Gerichtsgebühren führen, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses – an, die Berufung zurückzunehmen.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 25.000 € festzusetzen.
3. Zu diesen Hinweisen können die Parteien binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einer einmaligen Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss nur in absoluten Ausnahmefällen und bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe – wozu im Allgemeinen nicht eine nur allgemein geltend gemachte Arbeitsüberlastung zählt – gerechnet werden kann (OLG Rostock OLGR 2004, 127 ff.).


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