Erbrecht

Unbekanntheit der Erben

Aktenzeichen  7 VI 873/18

Datum:
5.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48896
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1960

 

Leitsatz

Tenor

Der Wirkungskreis der Nachlasspflegerin umfasst:
– Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
Die Nachlasspflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 19.06.2019 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der gesetzlichen Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
Der Antrag ist als Anregung zu werten; ein Antragsrecht im Rahmen des § 1960 BGB besteht grundsätzlich nicht.
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft erfolgt von Amts wegen durch das Nachlassgericht, sofern die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung liegen nach Aktenlage vor.
De anwaltliche Vertreter der testamentarischen Erben wurde gehört.
Dieser hat Einwendungen erhoben, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht notwendig sei.
Der BGH hat jüngst formuliert, dass ein Erbe dann unbekannt im Sinn des § 1960 BGB sei, wenn sich der Tatrichter nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen könne, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden sei.
Ungewissheit über die Person des Erben liegt vor, so die Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen.
Dementsprechend haben die Gerichte in der Vergangenheit dann das Kriterium des unbekannten Erben als erfüllt angesehen, wenn ein fundierter und nicht ohne Ermittlungen zu klärender Streit über die Gültigkeit des Testaments besteht und diesbezüglich weitere Ermittlungen erforderlich sind (u.a. OLG Schleswig Beschluß vom 06.06.2014 3 Wx 27/14)
Dies ist hier nach Aktenlage gegeben.
Das Nachlassgericht stellt momentan im Rahmen der Prüfung, ob der bereits erteilte Erbschein eingezogen werden muss, umfangreiche Prüfungen an.
Von den gesetzlichen Erben wurden nämlich Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testaments erhoben.
Zwischenzeitlich wurde bereits ein Schriftgutachten in Auftrag gegeben.
Wann eine abschließende Klärung zur Wirksamkeit des Testaments und zur Einziehung des Erbscheins erfolgen kann, ist momentan überhaupt nicht absehbar.
Der Nachlass ist deshalb bis zur endgültigen Klärung durch einen Nachlasspfleger zu sichern und zu verwalten.
Auch der Umstand, dass bereits ein Erbschein erteilt wurde, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.


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