Erbrecht

Wertermittlung des Flurgrundstücks einer Erbengemeinschaft

Aktenzeichen  13 A 18.1024

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37192
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 86
BGB § 2039 S. 1
FlurbG § 10, § 15, § 27, § 138, § 143
AGFlurbG Art. 8

 

Leitsatz

Die im Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung geregelte Methodik der Wertermittlung der Einlageflurstücke entspricht den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens; darüberhinausgehende Mess- oder Dokumentationspflichten bestehen nicht. (Rn. 37 – 40 und 45 – 46)
1. Ein den Erbteil erwerbender Kläger erlangt zwar nicht völlig die Rechtsstellung als Miterbe, er tritt aber in die vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein und ist gemäß § 15 FlurbG nunmehr klagebefugt. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft sind originär für die Wertermittlung zuständig, weil ihnen als ortsansässigen Beteiligten die Besonderheiten des zu bereinigenden Gebiets besser bekannt sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Durch die Beiziehung von auswärtigen Sachverständigen können unvertretbare örtliche Gruppenbestrebungen unterbunden und soll eine objektive Ausrichtung der Wertermittlung gewährleistet werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die für das Flurbereinigungsgericht geltenden Regelungen entsprechen grundsätzlich den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts aus § 86 f. VwGO, wonach der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt wird, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 829 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (siehe zum Nachfolgenden bereits BayVGH, U.v. 6.12.2018 – 13 A 18.532 – RdL 2019, 219 – juris Rn. 11-15).
Wie im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Rechtsmittel des Widerspruchs sowie der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO; siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 141 Rn. 6, 14 und § 142 Rn. 6). Dies ist vorliegend bei der Klägerin der Fall.
Der Ehemann der Klägerin hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Sinn von § 2032 Abs. 1 BGB zunächst wirksam Widerspruch erhoben. Da er eine Vollmacht aller Miterben nicht vorgelegt hat, wurde das Verfahren nicht für die Erbengemeinschaft, sondern – auch nach seiner Aussage – im eigenen Namen betrieben. Hierzu war er gemäß § 2039 Satz 1 BGB befugt, wonach jeder Miterbe bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch die Leistung an alle Erben fordern kann, auch wenn den Erben die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich zusteht. Damit ist jeder Miterbe berechtigt, einen solchen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesamthandsgemeinschaft aller Miterben zu verlangen. Dazu gehört auch das Recht des einzelnen Mitglieds einer ungeteilten Erbengemeinschaft, in eigenem Namen einen zum Nachlass gehörenden Anspruch der Erbengemeinschaft durch Verpflichtungsklage – hier auf Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung – gerichtlich geltend zu machen (BVerwG, U.v. 20.5.1998 – 11 C 7.97 – RdL 1998, 236 – juris; VGH BW, U.v. 3.11.2015 – 7 S 804/13 – n.v.; siehe zum Ganzen: Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 9 m.w.N.).
Auch wenn der Ehemann der Klägerin somit zunächst wirksam im eigenen Namen Rechtsmittel erheben konnte, hat sich die Sachlage jedoch mit der Übertragung des Anteils an der Erbengemeinschaft an die Klägerin geändert. Diese ist nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition ihres Ehemanns eingetreten und befugt, den Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen. In diesem Fall muss sie gemäß § 15 FlurbG das bis zur Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns ist die Klägerin nun Teilnehmerin des Verfahrens geworden mit der Folge, dass sie die Rechtsmittel des Rechtsvorgängers weiterverfolgen kann und jener hierfür die Rechtsmittelbefugnis verliert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 3 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 – RdL 2016, 14 – juris Rn. 22; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 14 m.w.N.; siehe allgemein zum Widerspruchsverfahren AVLE 4, abgedruckt unter II.7 bei Linke/Mayr, 2012, AGFlurbG).
Insoweit bedarf es aber einer Differenzierung zwischen der Rechtsstellung als Erbe und der vermögensrechtlichen Rechtsposition. Ein den Erbteil veräußernder Kläger bleibt nämlich grundsätzlich trotz der Verfügung über seinen Anteil gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB „formell“ Miterbe. Diese Position als Miterbe ist und bleibt untrennbar mit seiner Person verknüpft. Der Anteilserwerber tritt danach anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe. Erbe kann nämlich nur werden, wer kraft Todesfall aufgrund eines vom Gesetz anerkannten familienrechtlichen Verhältnisses oder durch letztwillige Verfügung als Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist (vgl. OLG München, U.v. 5.7.2010 – 21 U 1843/10 – ErbR 2011, 25 – juris Rn. 22 unter Berufung auf BGH, U.v. 22.4.1971 – III ZR 46/68 – NJW 1971, 1264 – juris).
In die vermögensrechtliche Stellung ihres Ehemanns am Nachlass ist jedoch die Klägerin als Erwerberin eingetreten (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2033 Rn. 6 f.) mit der Folge, dass sie gemäß § 15 FlurbG nunmehr klagebefugt ist. Als Rechtsvorgänger gilt der Ehemann der Klägerin vom Zeitpunkt der Grundbucheintragung ab nicht mehr als Beteiligter und das Gericht kann die diesbezüglichen Klagebegehren nicht weiter würdigen (BayVGH, U.v. 14.10.1964 – 141 VII 61 – RzF 13 zu § 141 I). Teilnehmer sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG nur die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Eigene Grundstücke im Verfahrensgebiet besitzt der Ehemann der Klägerin unstreitig nicht; seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, die mit einer Einlagefläche von 27,7699 ha Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens G. ist, hat der Ehemann an die Klägerin übertragen. Diese hat auf Nachfrage mit Schreiben vom 4. November 2017 zunächst mitgeteilt, sie sei nicht Miterbin. Letztendlich führte die Klägerin das Verfahren jedoch nach ihrer Eintragung im Grundbuch fort, indem sie eine Vollmachtsurkunde vom 27. November 2017 vorlegte, in der sie ihren Ehemann zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hatte. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsmittel ihres Ehemanns weiter verfolgt. Sie ist nunmehr anstelle des Ehemanns Teilnehmerin des Verfahrens. In der Folge ist der Ehemann als Teilnehmer gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG ausgeschieden und nicht mehr klagebefugt.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die streitgegenständliche Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf angemessene Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung entsprechend ihrem Vorbringen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) In formeller Hinsicht ist die Wertermittlung vorliegend verfahrensfehlerfrei erfolgt.
aa) Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Vorstand selbst – verstärkt durch weitere Sachverständige – bei der Wertermittlung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 8 Satz 1 AGFlurbG obliegt die Wertermittlung dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Dieser hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom ALE nach Anhörung des Vorstands aus einer vom ALE im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden (Art. 8 Satz 2 AGFlurbG). Die Sachverständigen dürfen gemäß Art. 8 Satz 3 AGFlurbG nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind vorliegend gewahrt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind in Bayern gemäß Art. 8 Satz 1 AGFlurbG – abweichend von § 31 Abs. 1 FlurbG – die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft originär für die Wertermittlung zuständig. Diese Abweichung ist von § 33 FlurbG gedeckt. Denn die Besonderheiten des zu bereinigenden Gebiets sind ortsansässigen Beteiligten besser bekannt als ortsfremden Sachverständigen; dies ist ein Gesichtspunkt, der, wie die Erfahrung zeigt, regelmäßig eine sichere und genaue Durchführung der Wertermittlung ermöglicht (BVerwG, B.v. 4.7.1961 – I B 46.61 – RzF 1 zu § 33 FlurbG; Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 8 Rn. 2). Laut Qualitätsmanagementsystem der Verwaltung für Ländliche Entwicklung (QM) 5.2.6 gilt zudem, dass im Rahmen der Wertermittlung darauf zu achten ist, dass Vorstandsmitglieder ihre eigenen Flächen nicht mitbewerten.
Hier hat sich der Vorstand der Beklagten bei der Wertermittlung gemäß Art. 8 Satz 2 AGFlurbG durch drei auswärtige landwirtschaftliche Sachverständige verstärkt, die das ALE auf Vorschlag des Vorstands der Beklagten mit Verfügung vom 24. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 148) bestellt hat. Durch die Sachverständigen soll gerade eine objektive Ausrichtung der Wertermittlung gewährleistet werden; durch deren Objektivität können unvertretbare örtliche Gruppenbestrebungen unterbunden werden. Die Beiziehung der auswärtigen Sachverständigen stellt somit eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Wertermittlung sicher (BVerwG, B.v. 4.7.1961 – I B 46.61 – RzF 1 zu § 33 FlurbG; Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 8 Rn. 3).
bb) Auch gegen die Methodik der Wertermittlung ist vorliegend nichts zu erinnern.
Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Wertermittlung. Es legt die unabdingbaren und der Disposition der Behörde entzogenen Voraussetzungen fest, die für die Beurteilung der Grundstücke der Teilnehmer nach Wertgesichtspunkten bestimmend sein sollen, schreibt jedoch für die Durchführung keine bestimmte technische Methode vor. Insoweit besteht innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowie der Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften ein Beurteilungsspielraum. Gleichwohl hat die Behörde von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung von Grundstücken auszugehen. Darüber hinaus muss die angewandte Methode rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 21.2.2019 – 9 B 28.18 – juris Rn. 5; OVG RhPf, U.v. 10.4.2019 – 9 C 10748/18 – RdL 2019, 329 – juris Rn. 20; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6).
Gemäß § 27 FlurbG hat die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (§ 28 Abs. 1 FlurbG). In Bayern ist die Durchführung der Wertermittlung nach § 33 FlurbG, Art. 10 AGFlurbG im QM (siehe hierzu Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 10 Rn. 3 f.) geregelt. Danach erfolgt die Ermittlung der Wertzahlen in der Örtlichkeit anhand von Bodenproben, die im Regelfall mit dem Bohrstock im Abstand von ca. 30 m gezogen werden (QM 5.2.6 Wertermittlung – Durchführung). Der Bodenwert wird dem QM zufolge durch die natürliche und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Kulturbodens bestimmt, die vor allem in der Bodenbeschaffenheit begründet ist. Er ist also abhängig von den chemisch-biologischen Eigenschaften und der physikalischen Beschaffenheit der Bodenbestandteile. Entscheidend für ihn sind Aufbau und Ausbildung des Bodenprofils, die Korngrößenzusammensetzung des Feinbodens und sein Verhältnis zum Bodenskelett, Aufbau und Zusammensetzung von Krume, Unterboden und Untergrund, Kalk- und Humusgehalt, Konkretionen und Ausscheidungen, die Durchlüftung und Bearbeitbarkeit des Bodens, sein Verhalten zum Wasser und schließlich seine Eignung zu bestimmten Sonderkulturen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 13 S 14.358 u.a. – RdL 2014, 192 – juris Rn. 25).
Nach diesen Grundsätzen wird die Ertragsfähigkeit festgestellt, indem die Ertragsunterschiede berücksichtigt werden, die auf natürliche Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse zurückzuführen sind. Daneben umfasst die Wertermittlung, soweit erforderlich, Besonderheiten wie Geländeformen, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Erosionsgefährdung etc. (Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1988, Die Wertermittlung in der Flurbereinigung – Leitfaden für Vorstandsmitglieder, S. W/33). Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Bestimmung des pH-Werts bei der Wertermittlung nicht erfolgt und zum anderen, dass es ohne Bedeutung ist, welche Person die Flächen konkret bewirtschaftet. Maßgebend ist vielmehr der objektive Wert, also der Wert, den ein Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich nutzt. Ermittelt wird gemäß § 27 FlurbG ein relativer (Tausch-)Wert und es kommt nicht auf die absoluten in Geld ausgedrückten Werte an (BVerwG, U.v. 14.2.1963 – I C 56.61 – RzF 4 zu § 27 FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 4; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 13 S 14.358 u.a. – RdL 2014, 192 – juris Rn. 26).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die im vorliegenden Fall angewandte Methodik der Wertermittlung und der beschlossene Wertermittlungsrahmen mit seinen Zu- und Abschlägen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst am 22./23. März 2010 die sog. Mustergründe aufgestellt; dies erfolgte gemeinsam für das vorliegende Verfahren G. und das Parallelverfahren R. (Widerspruchsakt, S. 173-175). Die sog. Mustergründe werden zu Beginn des Wertermittlungsverfahrens als Richtschnur und Vergleichsmaßstab im Sinn von § 27 Satz 2 FlurbG festgelegt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 13.1852 – juris Rn. 17). In der Zeit vom 22. bis 31. März 2010 hat der Vorstand der Beklagten – verstärkt durch die drei landwirtschaftlichen Sachverständigen – sodann die Ermittlung der Bodenwerte der Einlageflurstücke vorgenommen. In seiner Sitzung vom 29. März 2010 beschloss der Vorstand der Beklagten die Grundsätze der Wertermittlung (Widerspruchsakt, S. 153-167). Zwar fanden vorliegend somit die Aufstellung der Mustergründe und die Einwertung der Einlageflurstücke überwiegend zu einem Zeitpunkt statt, als die Grundsätze der Wertermittlung formal noch nicht durch den Vorstand gebilligt waren. Dies ist jedoch hier deshalb unschädlich, weil ein enger zeitlicher Zusammenhang von nur wenigen Tagen gegeben ist und bei der Einwertung der Einlageflurstücke ein objektiver Bewertungsmaßstab in Form der sog. Mustergründe vorlag (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 – juris Rn. 24-26). Auch dass vorliegend die Sachverständigen durch das ALE mit Verfügung vom 24. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 148) – und damit erst unmittelbar nach der Aufstellung der Mustergründe am 22./23. März 2010 – bestellt worden sind, ist zwar formal fehlerhaft, führt jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens der Wertermittlung. Grund hierfür ist, dass die Mitwirkung eben dieser drei Sachverständigen bei der Aufstellung der sog. Mustergründe, die bereits im Beschluss der Beklagten vom 22. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 146) angelegt war, durch die Bestellungsverfügung des ALE vom 24. März 2010 mit Rückwirkung genehmigt worden ist. Ausweislich Nr. 1.3 des Beschlusses der Beklagten vom 29. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 154) waren die in der Liste für landwirtschaftliche Sachverständige beim ALE eingetragenen Sachverständigen zudem bereits früher durch Handschlag verpflichtet worden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte keine weitere Dokumentation zu den Grundlagen der anhand von Bodenproben in der Örtlichkeit ermittelten Wertzahlen vorgenommen hat. Vielmehr ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Ergebnisse der Bodenproben bzw. Einzelstiche in Relation zu den sog. Mustergründen unmittelbar vor Ort entweder händisch in die Feldwertermittlungskarte oder elektronisch in einen sog. PenPC eingetragen werden (vgl. QM Nr. 5.2.6). Darüberhinausgehende Einzelmessungen – etwa der Bodenfeuchte oder des Lichteinfalls – sind in diesem Zusammenhang nicht geboten und somit auch nicht zu dokumentieren. Soweit es den klägerseitig angeführten pH-Wert betrifft, so ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser für die Wertermittlung nicht von Relevanz ist (BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 13 S 14.358 u.a. – RdL 2014, 192 – juris Rn. 26). Soweit es etwaige (besondere) Ab- oder Zuschläge etwa für Staunässe oder waldbedingte Schattenwirkung angeht (siehe hierzu Nr. 2.2 und 2.4 der Grundsätze der Wertermittlung), so sind diese – wie vorliegend geschehen – durch den erweiterten Vorstand bei der Wertermittlung vor Ort festzulegen und in die Feldwertermittlungskarte bzw. in den PenPC einzutragen (vgl. QM Nr. 5.2.6). Die so ermittelten Wertzahlen auf der Feldwertermittlungskarte, die die Grundlage für die nachfolgende „zusammengezogene“ Wertermittlung bilden, stellen – entgegen der Auffassung der Klägerseite – hinreichend objektiv überprüfbare Werte dar und genügen den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.
b) Auch in materieller Hinsicht sind die streitgegenständlichen Ergebnisse der Wertermittlung rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Wert der Einlageflurstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Maßgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also die damaligen Wertverhältnisse (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV CB 145.68 – RdL 1971, 184 – juris; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 – juris; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Januar bzw. Februar 2014 (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.5.2017 – 13 A 16.1130 – RdL 2018, 6 – juris Rn. 41).
Nach § 138 Abs. 1 Satz 2, § 143 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO ist das Flurbereinigungsgericht als Tatsachengericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so genau wie möglich aufzuklären, soweit dieser noch nicht als feststehend angesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1980 – 5 B 113.78 – RzF 4 zu § 143; BayVGH, U.v. 9.10.2007 – 13 A 04.1131 – juris Rn. 22). Die für das Flurbereinigungsgericht geltenden Regelungen entsprechen grundsätzlich den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts aus §§ 86 f. VwGO (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 143 Rn. 1). Hiernach wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind, da dieses nicht hinreichend konkret oder substantiiert ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2004 – 6 B 46.03 – NVwZ-RR 2004, 505 – juris Rn. 4; U.v. 16.10.1984 – 9 C 558.82 – HFR 1987, 147 – juris Rn. 9-11; U.v. 23.11.1982 – 9 C 74.81 – BVerwGE 66, 237 – InfAuslR 1983, 76 – juris Rn. 8-10). Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert insbesondere nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle denkbaren Fehler zu überprüfen; vielmehr ist der Amtsermittlungsgrundsatz sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu handhaben und – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – eine gleichsam ungefragte Fehlersuche zu vermeiden (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2018 – 9 B 26.17 – juris Rn. 18).
Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass durch die Klägerseite hinsichtlich der streitgegenständlichen Ergebnisse der Wertermittlung – jenseits der bereits erörterten Kritik an der Methodik an sich – ganz überwiegend bereits keine konkreten Rügen substantiiert vorgetragen sind (siehe hierzu Protokoll zum Augenschein v. 14.10.2019, S. 2: „Auf Frage des Gerichts erläutert der Bevollmächtigte der Klägerin, konkrete Grundstücke bzw. Messpunkte könne er hier jetzt nicht benennen, hierauf sei er nicht vorbereitet.“). Diesbezügliche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher war vorliegend auch im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes keine gerichtliche Beprobung bzw. Überprüfung sämtlicher durch die Klägerseite pauschal gerügten – oder gar aller die Klägerin betreffender – Einlageflurstücke geboten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die mit Schreiben vom 30. August 2013 durch den Ehemann der Klägerin dem ALE übermittelten beiden Karten, die in Form handschriftlicher Eintragungen jeweils für die Einlageflurstücke 51, 53 und 54 (Gemarkung G.), die Einlageflurstücke 67 und 322 (Gemarkung B.) sowie die als Abfindung erhaltenen Einlageflurstücke 222, 222/2, 223, 224 und 225 (Gemarkung G.) abweichende, für die Klägerin günstigere Wertzahlen ausweisen, als letztlich rein pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zu sehen sind. Bereits der vom Ehemann der Klägerin vorgeblich beauftragte private Sachverständige wird namentlich nicht offengelegt, es fehlt jede Bestätigung, dass die vorgelegten abweichenden Wertzahlen tatsächlich von einem Fachbüro ermittelt worden sind. Das vorgeblich gefertigte Gutachten selbst hat die Klägerseite nach eigenen Angaben bewusst nicht vorgelegt (siehe hierzu Protokoll zum Augenschein v. 14.10.2019, S. 2). Auch die seitens des vorgeblichen privaten Gutachters angewandte fachliche Methodik bleibt daher offen. Hierzu hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass die Kriterien zur Wertbestimmung im QM offenbar nicht denjenigen entsprechen, die der laut dem Ehemann der Klägerin beauftragte private Sachverständige zugrunde gelegt hat (BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 13 S 14.358 u.a. – RdL 2014, 192 – juris Rn. 28). Letztlich fehlt vorliegend jeglicher durch den Senat objektiv prüffähiger Anhaltspunkt, auf welcher Grundlage und aus welchen tatsächlichen Gründen der laut dem Ehemann der Klägerin beauftragte private Sachverständige im Einzelnen zu den abweichenden Werten gelangt sein soll. Dementsprechend führen auch die durch den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergegeben Unterlagen (Heftung mit handschriftlichen Aufzeichnungen des Pächters zur Messung des pH-Werts und zum Lichteinfall in 2016-2019; Heftung des Bevollmächtigten der Klägerin zur Bodenfeuchtigkeit zwischen 11/2014-06/2017; Dokumentation des Bevollmächtigten der Klägerin mit 139 Lichtbildern) nicht weiter. Die genannten Unterlagen beziehen sich sämtlich bereits auf Zeiträume, die nach dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Januar bzw. Februar 2014 liegen. Die Messung des pH-Werts ist zudem – wie ausgeführt – für die Wertermittlung nicht von Relevanz. Ferner ist auch den handschriftlichen Unterlagen zur Bodenfeuchtigkeit und zum Lichteinfall nicht hinreichend zu entnehmen, auf welcher fachlichen Grundlage und nach welcher Methodik sie zu den jeweils ermittelten Ergebnissen gelangt sein und wie sie in die Wertermittlung einfließen sollen. Aus den übergebenen 139 Lichtbildern ohne Beschriftung oder Datumsaufdruck ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt, unter welchen Bedingungen und von welchem Standort aus sie aufgenommen worden sind. Vor allem jedoch berücksichtigen die klägerseitig übergebenen Unterlagen nicht, dass es bei der Wertermittlung der Einlageflurstücke methodisch – wie ausgeführt – gerade nicht um die Vornahme einer Vielzahl von konkreten Einzelmesswerten zu verschiedenen Parametern zu verschiedenen Zeitpunkten geht. Entscheidend ist vielmehr, das Ergebnis der jeweiligen Bodenproben in Relation zum maßgeblichen Vergleichsmaßstab der sog. Mustergründe – ggf. unter Vornahme von Zu- und Abschlägen – ordnungsgemäß einzuwerten. Bei dieser wertenden Vorgehensweise sind gewissen Pauschalierungen – gerade bei den Zu- und Abschlägen für flurstücksspezifische Besonderheiten – systemimmanent. Insbesondere enthalten die allein maßgeblichen sog. Mustergründe und der Wertermittlungsrahmen keine Einzelmesswerte (etwa zum Lichteinfall oder der Bodenfeuchte), zu denen die klägerischen Messwerte in Relation gesetzt werden könnten.
Auch soweit es die drei durch den Bevollmächtigten der Klägerin im Augenschein konkret mit Blick auf Nässe, Schattenwurf und Waldabschlag beanstandeten und gerichtlich überprüften Bodenproben betrifft (auf weitere Besichtigungen wurde klägerseitig ausdrücklich verzichtet; Protokoll zum Augenschein v. 14.10.2019, S. 3), ist aus Sicht des sachverständig besetzten Senats (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2003 – 9 B 28.03 – AUR 2004, 346 – juris; B.v. 18.12.1990 – 5 C 36.90 – NVwZ-RR 1991, 389 – juris) keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Wertermittlung gegeben. Beim Augenschein sind drei Bodenproben vorgenommen worden. Bei der ersten Bodenprobe (im Bereich der Klassenfläche 13, Einlageflurstück 225, von der Nordseite 15 m und von der Ostseite 17 m entfernt) hat sich zwar eine mögliche Tendenz zu 12 Punkten gezeigt. In der gebotenen Gesamtbetrachtung entspricht diese Bodenprobe jedoch noch der festgestellten Wertermittlung. Insbesondere waren keine Nässeanzeiger vorhanden. Bei der zweiten Bodenprobe (im Bereich der Klassenfläche 12, von der Nordgrenze vom Einlageflurstück 223/2 13 m nach Osten verlängert) hat sich zwar eine Tendenz zur Wertzahl 13 gezeigt. Da es sich jedoch nur um eine Tendenz handelte, ist davon auszugehen, dass die Feststellung in der streitgegenständlichen Wertermittlung mit 12 Punkten zutreffend ist. Auch bei der dritten Bodenprobe (im Bereich der Klassenfläche 6 ca. 2,5 m von der Ostgrenze des Einlageflurstücks 223/2 und ca. 12 m von der Waldgrenze – Südgrenze – entfernt) hat sich eine Entsprechung mit der Wertzahl 12 gezeigt. Der Waldabschlag (- WZ 6) ist u.a. zur Berücksichtigung des reduzierten Lichteinfalls in einer Tiefe von 20 m entsprechend den seitens der Beklagten aufgestellten Grundsätzen der Wertermittlung erfolgt (siehe dort Nr. 2.4: 50 v.H. Abschlag von der Bodenwertzahl bei Wald im Süden; vgl. auch die Anlage zum Beschluss des Vorstands der Beklagten v. 29.3.2010 „Grundsätze für Ab- und Zuschläge zum Bodenwert und für die Bewertung von Grundstücken mit besonderen Eigenschaften“, dort A.). Um 15.30 Uhr ist im Augenscheinstermin entlang des Walds ein Schattenwurf von ca. 10 bis 30 m festgestellt worden. Die Grabenbreite an der Ostgrenze des Einlageflurstücks 223/2 ist vor Ort gemessen worden. Sie entspricht mit nicht mehr als 2 m Breite dem mit der Wertzahl 1 eingewerteten Bereich und damit der streitgegenständlichen Wertermittlung. Insbesondere hat die dritte Bodenprobe unmittelbar neben diesem Bereich keine Nässe ergeben. Nässe hat letztlich bei keiner der Bodenproben festgestellt werden können. Auch sind weder in der Wiese noch im Graben selbst Nässeanzeiger (etwa entsprechender Bewuchs oder Fahrspuren) vorhanden gewesen; die Wiese war zum Zeitpunkt des Augenscheins auch gemäht, d.h. sie wurde bewirtschaftet.
c) Abschließend ist noch klarzustellen, dass der klägerische Antrag, dass bei einer Neuzuteilung ein Flächenausgleich des Wertunterschieds zwischen den aufgegebenen Äckern und den ausschließlich zugeteilten Wiesenflächen vorgenommen wird, ins Leere geht. Grund hierfür ist, dass dieser Antrag die Wertgleichheit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsplans betrifft; vorliegend streitgegenständlich ist jedoch allein die Rechtmäßigkeit der Ergebnisse der Wertermittlung.
d) Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben