Erbrecht

Zivilverfahren, Frist, Pflichtteilsanspruch, Zustellung, Notar, Nacherbschaft, Kenntnis, Klage, Forderung, Auflage, Ehefrau, Irrtum, Erbschaft, Annahme, Annahme der Erbschaft

Aktenzeichen  VI 2051/14

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39853
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Es wird festgestellt, dass
Herr sonst. Beteiligter zu 6
Herr sonst. Beteiligter zu 3 und
Herr sonst. Beteiligter zu 2
nicht Erben des Erblassers, geworden sind.

Gründe

Nach dem Tode des Erblassers (Ehamann), wurde dessen Ehefrau, sonst. Beteiligter zu 10; aufgrund des Erbvertrages vom, URNr., Notar Dr. in Weiden i.d.OPf. alleinige Vorerbin.
Zu Nacherben wurden die Kinder der Eheleute berufen.
Mit Ausschlagungserklärung vom 24.07.2017 schlugen Beshwerdeführerin zu 4 und sonst. Beteiligte zu 5 die ihnen angefallene Nacherbschaft aus.
Mit dem Todesfall der Vorerbin trat der Nachlassfall ein.
Herr sonstiger Beteiligter zu 8, Herr sonst. Beteiligter zu 6, Herr sonst. Beteiligter zu 3 und Herr sonst Beteiligter zu 2 nahmen daraufhin die Nacherbschaft nach dem Ehemann ausdrücklich an.
Mit Erklärung vom 13.07.2021 zur Niederschrift des Amtsgerichts Weiden haben Herr sonst. Beteiligter zu 6 und Herr sonst. Beteiligter zu 3 die Annahme der Erbschaft angefochten. Gleiches erfolgte mit notarieller Beglaubigung durch Herrn sonst. Beteiligter zu 2 mit Erklärung vom 13.07.2021.
Gem, § 1954 I BGB kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und binnen einer Frist von 6 Wochen.
Als Anfechtungsgrund wurde ein Eigenschaftsirrtum geltend gemacht. Den Beteiligten war die Zusammensetzung und die Werthaltigkeit des Nachlasses nicht bewusst. Sie gingen davon aus, dass der Pflichtteil, den ihre Geschwister geltend gemacht haben, bereits durch die Vorerbin bezahlt wurde.
Somit herrschte bei den Beteiligten ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses, was einen Anfechtungsgrund darstellt.
Fraglich ist jedoch, ob die Anfechtungsfrist von 6 Wochen eingehalten wurde.
Im Zivilverfahren Az. Ag. Weiden wurde den Beteiligten eine Klage ihrer Schwestern im Februar 2021 zugestellt. Hier hätten die Beteiligten schon erkennen können, dass gegen Sie ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll.
Die Beteiligten wenden aber mit Schreiben vom 23.08.2021 bzw. 25.08.2021 dagegen ein, dass ihnen mit dem Anerkenntnisurteil vom 18.06.2021 (Az. …, AG Weiden i.d.OPf.) erst tatsächlich bewusst wurde, dass sie einer Forderung aus dem Nachlass ausgesetzt sind, die den Wert des Nachlasses deutlich mindert bzw. die Überschuldung des Nachlasses bedeutet.
Bei Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte dann Kenntnis vom Anfechtungsgrund, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden (Palandt, 76. Auflage, Anm. 7 zu § 1954 BGB). Bloßes Kennenmüssen genügt dabei ebensowenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen (BGH WM 61, 785; BayOLG 93, 88).
Die Beteiligten zu 2, zu 6 und zu 3 legen glaubhaft dar, dass sie nicht schon bei Klagezustellung Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt haben, sondern tatsächlich erst mit Erlass des Anerkenntnisurteils am 18.06.2021. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ihnen bekannt und bewusst geworden, dass eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses nicht vorliegt und somit ein Anfechtungsgrund für die Erbschaftsannahme gegeben ist.
Alleine die Zustellung einer Klage bedeutet nach Ansicht des Gerichtes nicht, dass man tatsächlich auch einer Forderung ausgesetzt ist. Dies zeigt sich regelmäßig erst im Fortgang des Verfahrens bzw. bei Erlass eines entsprechenden Urteiles.
Die Anfechtungserklärung war daher nicht verfristet und entfaltet Wirksamkeit. Die Beteiligten zu 2, zu 6 und zu 3 sind daher nicht Erben nach dem Ehemann geworden.


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