Europarecht

1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19)

Aktenzeichen  1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19)

Datum:
7.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:070721B1C15.21.0
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5. April 2018, Az: 7 A 11529/17, Urteilvorgehend VG Koblenz, 21. Januar 2016, Az: 3 K 108/15.KO, Urteil

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 2018 sind, soweit sie das mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2015 ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffen, wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig erkannt ist.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie das mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2015 ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffen, wirkungslos.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, so auch hier, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 Rn. 7). Danach hat hier der Beklagte die das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffenden Verfahrenskosten zu tragen, da er den Kläger durch die im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 – C-546/19 – verfügte Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots klaglos gestellt hat.
3
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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