Europarecht

1 OWi 32 SsBs 233/21

Aktenzeichen  1 OWi 32 SsBs 233/21

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG Koblenz 1. Strafsenat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0331.1OWI32SSBS233.21.00
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend AG Daun, 23. Juli 2021, 8014 Js 15915/21, Urteil

Tenor

1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 23. Juli 2021 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Am 30. April 2021 erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums …[Z] wegen des Vorwurfs einer am 5. Februar 2021 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der Bußgeldbescheid konnte dem Betroffenen an seiner damals bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, da dieser dort nicht zu ermitteln war. Eine Abschrift des Beschlusses wurde jedoch formlos an den Verteidiger übersandt, der sich zuvor mit Schriftsatz vom 9. März 2021 unter Vorlage einer Vollmacht (Bl. 38 d.A.) für den Betroffenen bestellt hatte und mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegte. Mit Urteil vom 23. Juli 2021 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen der genannten Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 120 € und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere infolge der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten, rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ursprünglich beantragt, das Urteil aufgrund einer zuvor eingetretenen Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Nach erfolgtem Hinweis auf die abweichende Rechtsauffassung des Senats beantragt die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene machte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. März 2022 Ausführungen zur Frage der Verjährung.
II.
Die Einzelrichterin des Senats überträgt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine gescheiterte Zustellung an den Betroffenen durch den formlosen Zugang einer Abschrift bei dem Verteidiger geheilt werden kann, nach § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern. Denn angesichts der unterschiedlichen hierzu vertretenen Meinungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es geboten, eine einheitliche Rechtsprechung des Senats und der Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zu sichern.
III.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO).
1.
Das – nicht gerügte, jedoch von Amts wegen zu prüfende – Verfahrenshindernis der Verjährung liegt nicht vor. Zwar ist der Bußgeldbescheid dem Betroffenen nicht zugestellt worden. Dieser Zustellungsmangel in der Person des Betroffenen wurde jedoch gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwZG RP, 8 VwZG durch den Zugang der Abschrift des Bußgeldbescheids bei dem empfangsberechtigten Verteidiger (ausweislich der Einlegung des Einspruchs spätestens am 7. Mai 2021) geheilt. Insofern wurde die Verjährungsfrist (nach der ersten Unterbrechung durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen am 12. Februar 2021) mit Erlass des Bußgeldbescheides am 30. April 2021 gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen und verlängerte sich gemäß § 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG auf sechs Monate, so dass zum Zeitpunkt des Urteils am 24. Juli 2021 keine Verjährung eingetreten war.
a)
Voraussetzung einer jeden Zustellung und auch der Heilung von Zustellungsmängeln ist zwar ein entsprechender Zustellungswille des Versenders, d.h. es muss eine förmliche Zustellung wenigstens angestrebt bzw. beabsichtigt gewesen sein (vgl. BGH, VI ZB 41/02 v. 26.11.2002 – NJW 2003, 1192; OLG Hamm, 3 RBs 106/17 v. 08.08.2017 – juris m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber erfüllt, denn der Bußgeldbescheid sollte dem Betroffenen mittels Zustellungsurkunde förmlich zugestellt werden, geriet jedoch nebst Zustellungsurkunde in Rücklauf, da der Betroffene an der damals bekannten Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Damit ist der Bußgeldbescheid mit Wissen und Wollen der Bußgeldbehörde und in der Absicht, Rechtsfolgen gegenüber dem Betroffenen auszulösen, aus dem internen behördlichen Bereich herausgegeben worden. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Zustellungswille auf die Person bezog, der das Schreiben später tatsächlich zuging, und nicht einmal, dass – wie hier aber gegeben – auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten oder eine andere empfangsberechtigte Person vom Willen der Behörde umfasst ist, solange grundsätzlich ein Bekanntgabewille vorlag (vgl. BVerwG, 8 C 43-95 v. 18.04.1997 – NVwZ 1999, 178 zu § 9 VwZG a.F., der dem heutigen § 8 VwZG entspricht; OLG Hamm, a.a.O.; Lampe, jurisPR-StrafR 2/2012 Anm. 3 zu OLG Celle, 311 SsRs 126/11 v. 30.08.2011; a.A. OLG Stuttgart, 4a Ss 428/13 v. 10.10.2013 – NZV 2014, 186; OLG Celle, 311 SsRs 126/11 v. 30.08.2011 – NZV 2012, 45). Etwas anderes besagt auch die vom OLG Celle in Bezug genommene Entscheidung des BGH (VI ZB 41/02 v. 26.11.2002 – NJW 2003, 1192) nicht (vgl. auch Lampe, a.a.O.); in dem dortigen Fall hatte das Gericht gerade keinerlei Zustellung beabsichtigt und das Schriftstück daher von vornherein lediglich formlos übersandt.
b)
Lässt sich – wie hier – die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, so gilt es gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwZG RP, 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Für diese Heilung genügt der Zugang beim empfangsberechtigten Verteidiger, auch wenn der Zustellungswille der Bußgeldbehörde auf eine förmliche Zustellung an den Betroffenen gerichtet war. „Empfangsberechtigter” i.S.v. § 8 VwZG ist – trotz des Wortlautes „dem“ und nicht „einem“ Empfangsberechtigten – nicht nur derjenige, an den die Zustellung gerichtet war, sondern eine Heilung wird auch dann bewirkt, wenn ein anderer Zustellungsberechtigter das Schriftstück tatsächlich erhält (vgl. BVerwG, a.a.O., zu § 9 VwZG a.F.; BGH, III ZR 207/14 v. 12.03.2015, BeckRS 2015, 6671 Rn. 15, beck-online zu § 189 ZPO; BFH, VII R 86/89 v. 15.01.1991 – BFH/NV 1992, 81 zu § 9 VwZG a.F.; OLG Hamm, a.a.O.; Saarländisches OLG Saarbrücken, Ss (Z) 205/2009 (37/09) v. 29.04.2009 – juris; BeckOK OWiG/Preisner, 32. Edition 01.10.2021, § 8 VwZG Rn. 19; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 54. Edition 01.10.2019, § 8 VwZG Rn. 13; Danker, VwZG, 1. Auflage 2012, § 8 Rn. 6; Lampe, a.a.O.; a.A. OLG Stuttgart, 4a Ss 428/13 v. 10.10.2013 – NZV 2014, 186; OLG Celle, 311 SsRs 126/11 v. 30.08.2011 – NZV 2012, 45). Denn der Begriff “Empfangsberechtigter” entspricht der “Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte” in § 189 ZPO, wie sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu § 8 VwZG (wonach § 8 VwZG zudem insgesamt dem gleich gelagerten § 189 ZPO weitgehend angepasst werden sollte) ergibt (BT-Drs. 15/5216, S. 14; vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Insofern ist es auch unerheblich, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schriftstück beziehungsweise dessen Umschlag als Adressat der Zustellung angegeben ist, sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, III ZR 207/14 v. 12.03.2015, BeckRS 2015, 6671 Rn. 15, beck-online zu § 189 ZPO; BVerwG, a.a.O. zu § 9 VwZG a.F; OLG Hamm, a.a.O.; a.A. OLG Celle, 2 Ss (OWi) 240/15 v. 18.08.2015 – juris). Für eine solche Anwendung der Heilungsvorschriften spricht auch deren Sinn, „die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen“ (vgl. BGH, XII ZB 167/20 v. 07.10.2020 – NJW-RR 2021, 193; I ZB 64/19 v. 12.03.2020 – GRUR 2020, 776 zu § 189 ZPO), mit der Folge einer grundsätzlich weiten Auslegung (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gilt der Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Vorliegend wurde die Verteidigervollmacht seitens des Verteidigers zur Akte gereicht (Bl. 38 d.A.), so dass er bereits kraft Gesetzes zustellungsbevollmächtigt war. Insofern ist es ohne Bedeutung, ob ihm auch eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt wurde. Eine solche ist aber entgegen der Auffassung des Verteidigers in der vorgelegten Vollmacht, die unter Nr. 12 allgemein die Entgegennahme von Zustellungen nennt, ebenfalls enthalten, ohne dass es einer „speziellen Zustellungsvollmacht für Straf- bzw. Bußgeldsachen“ bedurft hätte; die Vollmacht ist sogar mit der Bitte „Zustellungen werden nur an den/die Bevollmächtigte(n) erbeten!“ versehen. Insofern konnte die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nach ihrem Ermessen sowohl an den Betroffenen als auch an den Verteidiger zustellen (vgl. BeckOK OWiG/A. Bücherl, 33. Edition 01.01.2022, § 51 Rn. 66), weshalb der Zustellungsmangel in der Person des Betroffenen vorliegend gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwZG RP, 8 VwZG durch den Zugang der Abschrift des Bußgeldbescheids bei dem Verteidiger geheilt wurde.
c)
Soweit das OLG Celle (311 SsRs 126/11 v. 30.08.2011 – NZV 2012, 45) und das OLG Stuttgart (4a Ss 428/13 v. 10.10.2013 – NZV 2014, 186) ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, eine Heilung könne nicht eintreten, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks einer anderen Person als derjenigen, an die die Zustellung gerichtet war, tatsächlich zugeht, bzw. eine Heilung durch Zugang beim Verteidiger setze jedenfalls voraus, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an diesen adressiert sei (OLG Celle, 2 Ss (OWi) 240/15 v. 18.08.2015 – juris), folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht; das OLG Karlsruhe hat die Frage angesichts des im dortigen Fall fehlenden Nachweises der Bevollmächtigung des Verteidigers offengelassen (2 Rb 35 Ss 618/20 v. 29.10.2020 – juris). Eine Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof besteht entgegen der Auffassung des Verteidigers mangels Vorliegens der Vorlagevoraussetzungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht, da die betreffende Rechtsfrage für die genannten Entscheidungen letztlich nicht entscheidungserheblich war (ebenso OLG Hamm, a.a.O.).
So stützte das OLG Celle die fehlende Heilung des Zustellungsmangels in der Entscheidung vom 30. August 2011 auf die Begründung, es sei schon nicht feststellbar, dass der Betroffene den formlos übersandten Bußgeldbescheid erhalten habe. In dem Beschluss vom 18. August 2015 stellte das OLG Celle entscheidend darauf ab, dass der dem Verteidiger zugegangene Bußgeldbescheid – anders als im hiesigen Fall – nicht an diesen adressiert war (die Mutter des Betroffenen hatte das Schriftstück an den Verteidiger gefaxt). Im Übrigen lässt sich den Gründen dieser Entscheidung auch nicht entnehmen, ob ihr im Übrigen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, insbesondere ob der Verteidiger in dem dortigen Fall empfangsberechtigt war (ebenso OLG Hamm, a.a.O.). In dem Fall des OLG Stuttgart hatte der Betroffene den formlos an ihn übersandten Bußgeldbescheid an den Verteidiger (an den die Zustellung gerichtet worden war) weitergeleitet, so dass unabhängig von der hiesigen Rechtsfrage durch den Zugang beim Verteidiger eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten war.
Hinzu kommt, dass die hier maßgebliche Rechtsfrage bereits durch den BGH (wenn auch zu § 189 ZPO), das BVerwG und den BFH höchstrichterlich entschieden wurde.
d)
Ausreichend für eine Heilung ist angesichts des o.g. Sinns der Heilungsvorschriften schließlich auch der Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments wie einer (auch elektronischen) Kopie oder eines Duplikats, denn der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird (vgl. BVerwG, 8 C 43-95 v. 18.04.1997 – NVwZ 1999, 178 zu § 9 VwZG a.F.; BFH, VII R 55/99 v. 06.06.2000 – NVwZ-RR 2001, 77 zu § 9 VwZG a.F.; BGH, XII ZB 167/20 v. 07.10.2020 – NJW-RR 2021, 193; I ZB 64/19 v. 12.03.2020 – GRUR 2020, 776 zu § 189 ZPO; OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 54. Edition 01.10.2019, § 8 VwZG Rn. 12; BeckOK ZPO/Dörndorfer, 44. Edition 01.03.2022, § 189 Rn. 4).
2.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Insbesondere genügt die erhobene Verfahrensrüge bereits nicht den gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Anforderungen und ist damit unzulässig. Soweit die Rüge (auch) auf die fehlerhafte Verwertung von Beweismitteln zielen sollte, fehlt es insofern auch an dem erforderlichen Vortrag, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen wurde (vgl. BGH, 3 StR 2/97 v. 09.04.1997 – juris; Senat, 1 OWi 6 SsRs 23/21 v. 08.03.2021; 1 OWi 6 SsBs 133/20 v. 13.11.2020; 1 OWi 6 SsBs 181/20 v. 03.08.2020; OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 808/19 v. 06.11.2019 – juris).


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