Europarecht

3 A 5/21 MD

Aktenzeichen  3 A 5/21 MD

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 3. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0509.3A5.21MD.00
Normen:
§ 10 EUV 604/2013
§ 11 EUV 604/2013
§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Aufhebung eines Dublin-Bescheides (Schweden)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.9.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die auf ihren Asylantrag ergangene Unzulässigkeitsentscheidung und die ihnen damit drohende Überstellung nach Schweden.
Die aus dem Irak stammenden Kläger reisten am 10.8.2019 nach Deutschland ein und stellten am 5.9.2019 beim Bundesamt (Bundesamt) einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie bei ihrer Anhörung am 18.9.2019 folgendes vortrugen:
Sie hätten ihre irakische Heimat am 6.12.2015 verlassen und seien nach Schweden gereist, wo sie am 23.12.2015 Asyl beantragt hätten. Ihr dortiger Asylantrag sei auch nach gerichtlicher Anrufung endgültig abgelehnt worden (Bl. 10-19 der Beiakte). Sie hätten große Angst vor einer Abschiebung durch die schwedische Polizei gehabt und seien daher nach Deutschland gereist, zumal sie keine Sozialleistungen mehr erhalten hätten. Wegen ihrer gesamten Situation in Schweden hätten sie an psychischen Problemen gelitten.
Mit Bescheid vom 30.9.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.) und forderte die Kläger verbunden mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung nach Schweden zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 22 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag der Kläger sei unzulässig, da Schweden aufgrund des dort bereits abgelehnten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylverfahrens zuständig sei. Abschiebungsverbote in Bezug auf Schweden lägen nicht vor, es bestehe aber wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin zu 2. ein temporäres Abschiebungshindernis. Soweit die Kläger sich auf ihre Angst vor der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer Rückkehr nach Schweden berufen hätten, stelle dies keine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK dar. Denn für Schweden als Konventionsstaat gelte die Vermutung, dass dort die konventionsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten würden. Auch systemische Mängel in dem Asylverfahren und/oder den Aufnahmebedingungen seien in Bezug auf Schweden nicht festzustellen. Sofern erforderlich, stehe den Klägern auch in Schweden die notwendige medizinische Behandlung zur Verfügung. Mit Verweis auf Psychische Probleme hätten sie weder deren Behandlungsbedürftigkeit noch fehlenden Zugang zur ärztlichen Versorgung oder die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dargelegt. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit 22 Monaten erweise sich in dem Fall der Kläger als sachgerecht. Gründe, die sich zu ihren Gunsten auf die Bemessung der Frist auswirken könnten, seien nicht vorgetragen worden. Auch sonst seien keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten der Kläger hätten berücksichtigt werden können. Der Bescheid wurde den Klägern am 8.10.2019 gegen Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt.
Am 21.10.2019 haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger tragen vor: Sie hätten den Irak verlassen, weil sie von ihren beiden Großfamilien wegen Abfalls vom Glauben bedroht und misshandelt worden seien. Seit der Ausreise hätten sie keinen Kontakt mehr mit ihren Familien gehabt. Bei einer Rückkehr drohe ihnen durch ihre Großfamilien eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung, möglicherweise ihre Tötung. Die humanitären Schutznormen, auf welche sie sich beriefen, habe Schweden aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 in ihrem Klageverfahren und dem Folgeverfahren nicht geprüft. Sie seien außerdem mit den Kleinkindern vulnerable Personen, für die es im schwedischen Asylverfahren systemische Schwachstellen gebe. Sie befänden sich in extremer materieller Not und könnten ihre existentiellen Bedürfnisse in Schweden nicht befriedigen, weil sie nach ihrer Ablehnung in Schweden jegliche Unterstützungsleistungen verloren hätten. Sie hätten lediglich noch ein Recht auf medizinische Versorgung, für Erwachsene in unaufschiebbaren Fällen. – Ihr Schicksal sei gemeinsam mit dem in Deutschland nachgeborenen Kind A., dem Kläger der Verfahren 8 A 60/20 MD und 3 A 83/21 MD, zu betrachten. Mit Urteil v. 18.12.2020 – 8 A 60/20 MD – sei dessen Bundesamtsbescheid vom 14.2.2020 aufgehoben worden. Die Beklagte sei aus diesem Grund auch für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens gem. Art. 10 Dublin-III-VO zuständig geworden, da die Familie die Fortführung des Asylverfahrens in Deutschland wünsche.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 30.9.2019 aufzuheben und ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und legt dar, trotz des Vermerks vom 30.9.2019 (Bl. 264 der Beiakte) zum Ende der Überstellungsfrist am 27.3.2020 sei die Überstellungsfrist infolge Ziff. 3 des Bescheides auch aktuell noch nicht abgelaufen. Sie halte weiterhin am ergangenen Bescheid fest, für dessen Aufhebung keine Veranlassung bestehe. Aufgrund der nachgewiesenen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger und des nachgeborenen Kindes ergäben sich keine Hinweise für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 8 A 60/20 MD, 3 A 83/21 MD (A.) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die beim Gericht zu Asylverfahren im Königreich Schweden geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 9.3.2022 und 13.4.2022) gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.9.2019 erweist sich im heute gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in der Ziff. 1. des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig (geworden). Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier nicht mehr der Fall. Schweden ist für die Durchführung des Folgeasylverfahrens der Kläger nicht weiterhin zuständig.
Die im Zeitpunkt des Bundesamtsbescheides vom 30.9.2019 angenommene Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht am 27.3.2020 (vgl. Bl. 264 der Beiakte) wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Ein Fall des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO liegt nicht vor. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Fristbeginn ist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO die Annahme des Wiederaufnahmeantrags durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, maßgebend. Die Klage der Kläger vom 21.10.2019 entfaltet gem. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, so dass die Frist bis heute noch nicht abgelaufen ist.
Die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger läge aber nur dann gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO bei dem Königreich Schweden als dem ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wenn sich anhand der Kriterien der Art. 7 ff. der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen ließe. Schweden ist der erste Mitgliedstaat, in dem sie einen Asylantrag gestellt haben. Nach der Eurodac-Treffermeldung datiert ihr Asylantrag in Schweden auf den 23.12.2015.
Jedoch greifen im Fall der Kläger vorrangige Kriterien nach Art. 7 ff. Dublin III-VO ein. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das weitere Kind der Kläger zu 1. und 2. A. am 1.11.2019 in Deutschland geboren wurde und zwei erfolgreiche Gerichtsverfahren durchlaufen hat.
Nach Art. 11 Dublin III-VO (Familienverfahren) ist derjenige Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils einer Familie zuständig ist, zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien die Trennung der Familie zur Folge haben könnte. Art. 11 Dublin III-VO verfolgt den Zweck, dass Entscheidungen über die Anträge betroffener Personen auf internationalen Schutz möglichst zusammenhängend bearbeitet werden können (vgl. Thomann, in: BeckOK, MigR, Art. 11 Dublin III-VO, Rn. 1) und strebt eine Kohärenz der Entscheidungen an (vgl. Heusch, in: Heusch/Haderlein/Schönbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 255).
Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin III-VO nicht vor. Für das am 1.11.2019 geborene Kind A. wurde erst am 6.11.2019 ein Asylantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war seitens der Beklagten mit Bescheid vom 30.9.2019 bereits über den Asylantrag der Kläger vom 5.9.2019 entschieden worden, und die vorliegende Klage war bereits anhängig. Während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens wurde bereits die Klage des Kindes A. von der 8. Kammer des Gerichts entschieden und das Urteil vom 18.12.2020 – 8 A 60/20 MD – erwuchs in Rechtskraft. Die 8. Kammer hatte der Klage des Kindes A. stattgegeben. Nach dem Sinn und Zweck des Familienverfahrens nach Art. 11 Dublin III-VO fehlt es damit an einer so großen zeitlichen Nähe, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können. Die Rechtsfolge des Art. 11 Dublin III-VO, dass Schweden auch für das nachgeborene Kind A. zuständig sein müsse, weil das Land für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig wäre, kann nicht eintreten. Denn für das Kind A. gibt es im heute gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen gültigen Bundesamtsbescheid, nachdem das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 12.4.2022 – 3 A 83/21 MD – den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2021 aufgehoben hat und bereits im Urteil vom 18.12.2020 – 8 A 60/20 MD – wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Aufnahmeersuchens an Schweden (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) entschieden hatte, nunmehr sei die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers A. zuständig geworden.
Es besteht somit die Gefahr der Trennung der Familienmitglieder. Für diese Annahme ist bereits ausreichend, dass die Voraussetzungen eines zur Trennung führenden Zuständigkeitskriteriums nach Aktenlage zumindest möglich erscheinen. Daher haben die Kläger im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Beklagten gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2017 – C-578/16 -, zit. nach juris). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre. Eine derartige Ermessensreduktion auf Null liegt vor, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe gegeben sind, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. BayVGH, Urt. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 -, zit. nach juris; Vollrath, in: BeckOK, MigR, Art. 17 Dublin III-VO, Rn. 1; VG Magdeburg, Beschl. v. 28.4.2022 – 3 A 111/22 MD -; juris gemeldet).
Solche zwingenden humanitären/familiären Gründe liegen hier vor. Wie im rechtskräftigen Urteil 8 A 60/20 MD entschieden, ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig für die Prüfung des Gesuchs des Kindes A. auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei einem Vollzug der Abschiebungsandrohung der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach Schweden würde unter Missachtung von Art. 8 EMRK die Familieneinheit der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Geschwistern, auseinandergerissen. Das Kind A. befände sich aufgrund der zwei rechtskräftig aufgehobenen Bundesamtsbescheide, in denen die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde, in Deutschland, ohne dass die Möglichkeit der Herstellung der Familiengemeinschaft mit den Klägern des vorliegenden Verfahrens bestünde, die sich womöglich aufgrund der vollzogenen Abschiebungsandrohung aus dem von ihnen angefochtenen Bescheid in Schweden befänden. Das ist zu verhindern. Insoweit ist der im Klagebegründungsschriftsatz der Kläger ausgedrückte Wunsch, das Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder in Deutschland führen zu wollen, nach Art. 10 Dublin III-VO beachtlich, der regelt: Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wusch schriftlich kundtun. Nach dem Sinn und Zweck der von der Dublin III-VO (Kap. III, Art. 9-11) in Einklang mit Art. 6 GG, Art. 3 und 8 EMRK vorausgesetzten Rechts auf Achtung der Familieneinheit ist von einer derartigen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Familie der Kläger (einschließlich des Kindes A.) auch auszugehen, wenn die Erstentscheidung in der Sache (wie hier zwei Mal durch Bescheide des Bundesamts vom 14.2.2020 und 23.3.2021) zwar ergangen, aber durch jeweilige gerichtliche Entscheidungen (Urteile 8 A 60/20 MD, 3 A 83/21 MD) wieder aufgehoben ist.
Der Klage war nach alldem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben